Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

VG Prof: flughafen, öffentliches interesse, kommission, beweisantrag, start, staatliches handeln, artenschutz, behörde, ausnahmecharakter, beitrag

Rechtsquellen:
FFH-RL
Art. 1 Buchst. e, Art. 1 Buchst. i, Art. 4,
Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2,
Art. 12 Abs. 1 Buchst. b
BNatSchG a.F.
§ 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2,
§ 42 Abs. 1 Nr. 3, § 59
Stichworte:
Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn; Planfeststel-
lungsbeschluss; FFH-Gebietsschutz; erhebliche Beeinträchtigung; Stellung-
nahme der EU-Kommission; Lebensraumtyp; Art; charakteristische Arten; Zer-
schneidungswirkung; Abweichungsprüfung; Vermeidungsgebot; Abweichungs-
gründe; luftverkehrsrechtliche Planrechtfertigung; Strukturförderung; abwägen-
de Beurteilung; Gewichtung; Dringlichkeit; Bedarf; gesetzliche Bedarfsfeststel-
lung; Prognoseunsicherheiten; Flughafenkonzept; transeuropäisches Flugha-
fennetz; Integritätsinteresse; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; Kohärenzsi-
cherungsmaßnahmen; Vorschäden; Alternativenprüfung; Interkontinentalver-
kehr; internationaler Flughafen; Standortalternative; Artenschutz; Jagdhabitat;
Lebensstätten; Störungsverbot; Population; Tötungsverbot; „relevantes“ Vor-
kommen; Bestandsaufnahme; Untersuchungstiefe; Aufklärungsbedarf; Darle-
gungslast; anerkannter Naturschutzverband.
Leitsätze:
1. Eine Stellungnahme der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-
RL ist nicht bereits dann einzuholen, wenn in einem FFH-Gebiet ein prioritärer
Lebensraumtyp lediglich vorhanden ist.
2. Die Gewichtung des öffentlichen Interesses muss den Ausnahmecharakter
einer Abweichungsentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL berücksichtigen.
Nicht jedem Vorhaben, das das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt,
kommt ein besonderes Gewicht zu.
3. Kohärenzsicherungsmaßnahmen können das Gewicht des Integritätsinteres-
ses mindern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie einen Beitrag auch zur
Erhaltung der Integrität des FFH-Gebiets leisten.
Urteil des 4. Senats vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07
OVG Münster vom 13.07.2006 - Az.: OVG 20 D 80/05. AK –
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 C 12.07
OVG 20 D 80/05.AK
Verkündet
am 9. Juli 2009
Renner
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2006 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Plan-
feststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2004 in der Fassung vom 6. Juli
2006, der die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens
Münster/Osnabrück von 2 170 m auf 3 600 m zum Gegenstand hat.
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Der von der Beigeladenen betriebene Flughafen entwickelte sich aus einem in
den 1950er Jahren angelegten Verkehrslandeplatz. In den 1970er Jahren wur-
de die Start- und Landebahn auf die heutige Länge von 2 170 m ausgebaut.
Auf dem Flughafen werden derzeit Linienflüge im innerdeutschen und europäi-
schen Verkehr sowie Charterflüge mit Zielen vorwiegend im Mittelmeerraum
durchgeführt. Östlich des Flughafengeländes verlaufen der Dortmund-Ems-
Kanal und die Bundesautobahn A 1. Nach Westen hin wird das Gelände von
dem von Süden nach Norden fließenden Eltingmühlenbach sowie einer Kreis-
straße, die eingezogen werden soll, begrenzt. Der Eltingmühlenbach gehört
zum Gewässersystem der Ems. Das Gebiet wurde mit Entscheidung der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Dezember 2004 in die Liste
von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeogra-
fischen Region aufgenommen. Die Entscheidung wurde der Bundesregierung
am 8. Dezember 2004 bekannt gemacht und im Amtsblatt vom 29. Dezember
2004 veröffentlicht (ABl Nr. L 387 S. 1). Das Gebiet weist Bestände des nach
Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates
vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild
lebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -) als prioritär eingestuften Lebensraum-
typs *91E0 (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior), des nicht
prioritären Lebensraumtyps 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit
Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion) sowie
verschiedene Tierarten nach Anhang II der FFH-RL, unter anderem das Bach-
neunauge (Lampetra planeri) auf. Die Verlängerung der Start- und Landebahn
auf 3 600 m macht die Querung des Eltingmühlenbachs notwendig; er soll ver-
schwenkt und über eine Länge von 390 m übertunnelt werden. In dem Bereich,
der nicht durch Rollbahnen versiegelt wird, sind Lichtschächte vorgesehen. Die
von der Beigeladenen vorgelegte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom Feb-
ruar 1999 kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des
(damals potentiellen) FFH-Gebiets mit Blick auf den Lebensraumtyp 3260 und
die Art „Bachneunauge“ in Betracht komme. Der prioritäre Lebensraum-
typ *91E0 (Auenwald) sei nicht betroffen. Mit dem angefochtenen Planfeststel-
lungsbeschluss hat der Beklagte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
sowie Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz angeordnet. Zur Überprüfung
der Wirksamkeit der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen ist ein Moni-
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toring-Programm unter Beachtung der FFH-relevanten Arten zu entwickeln und
über einen Zeitraum von 10 Jahren durchzuführen. Des Weiteren enthält der
Planfeststellungsbeschluss einen Auflagenvorbehalt, sollten die Maßnahmen
nicht oder nur unzureichend greifen.
Mit Urteil vom 13. Juli 2006 hat das Oberverwaltungsgericht die Klage gegen
den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesent-
lichen ausgeführt: Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des
FFH-Gebiets in Bezug auf den prioritären Lebensraumtyp *91E0 sei auch im
Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt des Zerschnei-
dungseffekts zu verneinen. Eine erhebliche Beeinträchtigung komme aber mit
Blick auf den nicht prioritären Lebensraumtyp 3260 und die nicht prioritäre Art
„Bachneunauge“ in Betracht. Weitergehende Beeinträchtigungen des FFH-
Gebiets seien nicht zu erkennen, insbesondere werde keine Fledermausart von
den Erhaltungszielen erfasst. Im Hinblick auf die vom Kläger angesprochenen
Fledermäuse ergäben sich auch keine weitergehenden Einschränkungen aus
dem Artenschutz, da es keine Anhaltspunkte für ein bedeutsames Vorkommen
im Eingriffsbereich gebe. Weitere Untersuchungen seien nicht veranlasst; inso-
fern treffe den Kläger eine besondere Darlegungslast. Die Voraussetzungen für
eine Abweichungsentscheidung seien gegeben. Das Ziel, den Flughafen für
den Interkontinentalverkehr auszubauen, stelle ungeachtet der Prognoseunsi-
cherheiten einen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses dar. Es spre-
che Gewichtiges und Erhebliches für die Ausbaumaßnahme. Demgegenüber
trete die Bedeutung der betroffenen Erhaltungsziele im FFH-Gebiet angesichts
des gegebenen Zustandes des Eingriffsbereiches, der Minimierungsmaßnah-
men und der Möglichkeit der Aufwertung der Landschaft durch Kompensati-
onsmaßnahmen zurück. Zumutbare Alternativen, den mit dem Vorhaben ver-
folgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen
zu erreichen, seien nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt eine Verlet-
zung des § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 FFH-RL
sowie des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte und
die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.
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II
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil wird den
rechtlichen Anforderungen, die im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung eines
FFH-Gebiets an eine Zulassung im Wege der Abweichungsentscheidung ge-
stellt werden, nicht in jeder Hinsicht gerecht und verletzt insoweit Bundesrecht.
Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lassen im Revi-
sionsverfahren keine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
des Planfeststellungsbeschlusses zu. Das angefochtene Urteil ist daher aufzu-
heben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
1. In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die
Zulässigkeit des Vorhabens an den landesrechtlichen Vorschriften gemessen,
mit denen Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL umgesetzt wird, und nicht auf die
verschärften Anforderungen nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL abgestellt.
Indem sich das Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung des § 48 d LG
NRW durch das Europäische Gemeinschaftsrecht zu einer bestimmten Ausle-
gung verpflichtet sieht, bringt es Bundesrecht zur Anwendung mit der Folge,
dass die revisionsgerichtliche Prüfungsbefugnis eröffnet ist (vgl. nur Urteile vom
7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 13 und vom
21. Februar 2008 - BVerwG 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 9).
Nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL können, wenn das betreffende Gebiet
ein Gebiet ist, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine
prioritäre Art einschließt, als zwingende Gründe des überwiegenden öffentli-
chen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Men-
schen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblich günstigen Auswirkun-
gen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden (benannte Abwei-
chungsgründe). Sonstige unbenannte Gründe können gemäß Art. 6 Abs. 4 Un-
terabs. 2 FFH-RL nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zu-
vor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
eine Stellungnahme der EU-Kommission eingeholt hat.
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1.1 Eine Stellungnahme der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-
RL ist nicht bereits dann einzuholen, wenn in einem FFH-Gebiet - wie hier - ein
prioritärer Lebensraumtyp lediglich vorhanden ist; nur wenn sich nach dem Er-
gebnis der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht ausschließen lässt, dass
das Vorhaben gerade einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art
beeinträchtigt, dürfen andere als die benannten Gründe für eine Abweichung
nur geltend gemacht werden, wenn die Kommission zu den Voraussetzungen
für eine Abweichung Stellung genommen hat. Nach seinem Wortlauf gebietet
Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL im Fall sonstiger Abweichungsgründe zwar
die Einholung einer Stellungnahme der Kommission, wenn das Gebiet einen
prioritären Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art „einschließt“. Ähnlich ist
die Formulierung in § 34 Abs. 4 BNatSchG und § 48 d Abs. 6 LG NRW; dort
wird darauf abgestellt, ob sich in dem betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder
prioritäre Arten „befinden“. Eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung wird
aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Die verfahrensrechtliche
Einbeziehung der Kommission dient dem besonderen Schutz prioritärer Le-
bensräume und Arten. Die Kommission soll für den Fall, dass eine FFH-
Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Ergebnis kommt, das Vorhaben könne
ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL), ihrerseits eine
Bewertung der möglicherweise beeinträchtigten ökologischen Werte vorneh-
men können. Wie bereits die Interpretationshilfe der Kommission „Natura 2000-
Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikel 6 der ‚Habitat-Richtlinie’
92/43/EWG“ aus dem Jahr 2000 hervorhebt (im Folgenden: Auslegungsleitfa-
den 2000), soll der Umstand, dass ein Projekt, welches einen prioritären Le-
bensraum und/oder eine prioritäre Art in keiner Weise beeinträchtigt, keine
Rechtfertigung dafür sein, dass ein Gebiet unter das schärfere Regime des
Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL fällt (Auslegungsleitfaden 2000, S. 53). Die
Kommission hat diese Auffassung im aktuellen Auslegungsleitfaden von Januar
2007 (im Folgenden: Auslegungsleitfaden 2007) bestätigt. Art. 6 Abs. 4 Unter-
abs. 2 FFH-RL sei so zu verstehen, dass er für alle Gebiete Anwendung findet,
sobald prioritäre Lebensräume und/oder Arten in Mitleidenschaft gezogen wer-
den (Auslegungsleitfaden 2007, S. 25). Dementsprechend hat auch die Gene-
raldirektion Umwelt - wie das von der Beigeladenen vorgelegte Schreiben vom
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23. Juli 2007 in einem insoweit vergleichbaren Verfahren belegt - es ausdrück-
lich abgelehnt, eine Stellungnahme der Kommission zu veranlassen, wenn sich
aus den eingereichten Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ergibt,
dass ein prioritärer Lebensraum zwar im FFH-Gebiet vorhanden ist, aber nicht
beeinträchtigt wird.
Der von dem Kläger angeregten Vorlage des Verfahrens an den Europäischen
Gerichtshof gemäß Art. 234 EG bedarf es nicht, weil keine vernünftigen Zweifel
an der dargelegten Auslegung des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL bestehen.
Aus dem Hinweis des 9. Senats in dem vom Kläger in Bezug genommenen
Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - (BVerwGE 128, 1 Rn. 117), in
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs finde sich bislang keine
Aussage, dass der Anwendungsbereich der Norm entsprechend ihrem Schutz-
zweck einzuschränken wäre, folgt keine Pflicht zur Vorlage. Der Umstand, dass
sich der Europäische Gerichtshof bislang nicht mit einer Frage befasst hat, be-
deutet nicht, dass Anlass zu vernünftigen Zweifeln i.S.d. acte-clair-Doktrin
(EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 - Slg. 1982, 3415 Rn. 16)
besteht. Im Übrigen hat der 9. Senat zwischenzeitlich klargestellt, dass die ver-
schärften materiellrechtlichen Anforderungen an Abweichungsgründe gemäß
Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL nur zu stellen sind, wenn zumindest die Mög-
lichkeit der Beeinträchtigung prioritärer Elemente im Gebiet besteht (Urteil vom
12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 152). Dass in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Die
Frage, ob prioritäre Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigt wer-
den, prüfen die Mitgliedstaaten auch im Rahmen der Verträglichkeitsuntersu-
chung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, ohne die Kommission beteiligen zu müssen.
Schon die Verträglichkeitsprüfung kann, wenn ihr Ergebnis positiv ist, zur Zu-
lassung eines Projekts führen.
1.2 Die Abweichungsprüfung richtet sich nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-
RL, da nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an
die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), eine erhebliche
Beeinträchtigung des Lebensraumtyps *91E0 auch im Hinblick auf den vom
Kläger geltend gemachten Zerschneidungseffekt ausgeschlossen ist. Für die
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Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung eines in einem geschützten Ge-
biet vorhandenen, jedoch nicht im Eingriffsbereich liegenden Lebensraumtyps
genügt es nicht, dass charakteristische Arten, die typisch für den in seinen Er-
haltungszielen geschützten Lebensraumtyp sind, im Eingriffsbereich vorkom-
men. Maßgeblich ist, ob die außerhalb des Lebensraums befindlichen, aber für
den Lebensraumtyp charakteristischen Pflanzen- und Tierarten eine für die Er-
haltung des Lebensraumtyps notwendige Funktion erfüllen.
Die gegen die Feststellung, dass eine mittelbare Beeinträchtigung durch Zer-
schneidung auch in Ansehung der im Eingriffsbereich vorhandenen, für den
prioritären Lebensraumtyp *91E0 charakteristischen Arten zu verneinen sei,
erhobene Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat
den Beweisantrag zu 3) des Klägers, zum Beweis dafür, dass der Lebensraum-
typ *91E0 erheblich beeinträchtigt werde, wobei insbesondere auch die Zer-
schneidungswirkung für die im Gebiet vorhandenen Flächen dieses Lebens-
raumtyps zu berücksichtigen sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen,
unter Berufung auf die vorgelegten Gutachten zu Recht abgelehnt; eine weitere
Sachverhaltsaufklärung musste sich ihm auch nicht aufdrängen. Das Oberver-
waltungsgericht ist davon ausgegangen, dass im Eingriffsbereich Pflanzen- und
Tierarten i.S.d. Art. 1 Buchst. e FFH-RL vorhanden sein könnten, die typisch für
den in seinen Erhaltungszielen geschützten Lebensraumtyp *91E0 seien. Es
hat daher auch die Möglichkeit einer mittelbaren Beeinträchtigung durch Zer-
schneidung in den Blick genommen. Auf der Grundlage der vorgelegten Gut-
achten, insbesondere der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist das Oberver-
waltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Eingriffsbereich weder
in unmittelbarem noch in Ansehung des Bachverlaufs in mittelbarem Kontakt
mit den Auenwaldbeständen stehe; dem Überbauungsbereich könne keine be-
sondere, gerade auf jene Bestände bezogene Verbindungsfunktion beigemes-
sen werden. Liegen methodisch verwertbare FFH-Gutachten vor, die zu dem
Ergebnis kommen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen er-
scheint, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung nur dann veranlasst, wenn An-
haltspunkte dafür gegeben sind, dass die außerhalb des Lebensraums befindli-
chen Arten eine besondere, gerade auf die geschützten Bestände des Lebens-
raumtyps bezogene Verbindungsfunktion haben. Allein das Vorkommen cha-
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rakteristischer Arten eines Lebensraumtyps im Eingriffsbereich genügt nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, jedem Biologen dränge sich angesichts des
Bachlaufs auf, dass die im Eingriffsbereich vorhandenen Arten eine Verbin-
dungsfunktion für die geschützten Bestände des Lebensraumtyps *91E0 hät-
ten, muss er sich entgegenhalten lassen, dass das Oberverwaltungsgericht me-
thodische Mängel der zugrunde gelegten Untersuchungen nicht festgestellt und
er seinerseits solche Mängel auch nicht geltend gemacht hat. Den Beweisan-
trag hat er lediglich damit begründet, dass eine erhebliche Beeinträchtigung
nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung wahrscheinlich, jedenfalls gut
möglich erscheine. Mit dem Einwand im Revisionsverfahren, er habe in der
mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht methodische Mängel
der Gutachten geltend gemacht, dringt der Kläger nicht durch. Es genügt nicht,
auf die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zu verweisen.
Maßgeblich ist der Beweisantrag. Mit einem Beweisantrag, der auf Einholung
eines weiteren Sachverständigengutachtens zielt, muss nicht nur das Beweis-
thema benannt werden, vielmehr müssen auch Angaben gemacht werden zur
fehlenden Eignung der vorliegenden Gutachten. Gutachten und sachverständi-
ge Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare
Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden
sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sach-
kunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. nur Beschluss
vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - NVwZ 2009, 320 Rn. 4). Solche
Mängel sind mit dem Beweisantrag zu 3) nicht vorgetragen worden. Ebenso
wenig genügt es, im Revisionsverfahren Gutachten zur Frage der Verbin-
dungswirkung vorzulegen. Abgesehen davon, dass maßgeblicher Zeitpunkt für
die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt des Er-
lasses des Planfeststellungsbeschlusses ist, hätte der Kläger vielmehr mit dem
Beweisantrag substanziiert - über das bloße Vorkommen der Arten hinaus -
Tatsachen zum Funktionsbezug der Arten und deren besondere, gerade auf
die geschützten Bestände des Lebensraumtyps bezogene Verbindungsfunktion
benennen und konkret darlegen müssen, aus welchen in der mündlichen Ver-
handlung erörterten Umständen sich der behauptete Aufklärungsbedarf ergab.
Das gilt umso mehr als sich das Oberverwaltungsgericht mit dem vom Kläger
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vorgelegten Gutachten von Dr. H. auseinander gesetzt und den Gutachter in
der mündlichen Verhandlung gehört hat.
2. Die Zulassung eines Vorhabens trotz negativen Ergebnisses der Verträglich-
keitsprüfung setzt voraus, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder
wirtschaftlicher Art, notwendig ist (§ 48d Abs. 5 Nr. 1 LG NRW, § 34 Abs. 3
Nr. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL). Das Oberverwaltungsge-
richt ist bei der Prüfung, ob hier Gründe des überwiegenden öffentlichen Inte-
resses gegeben sind, zwar im Ansatz von einem zutreffenden rechtlichen Maß-
stab ausgegangen. Es hat die öffentlichen Interessen jedoch in einer mit dem
Ausnahmecharakter dieser Vorschrift nicht vereinbarenden Weise gewichtet
(2.1). Bei der Gewichtung der FFH-Belange hat es die im Planfeststellungsbe-
schluss angeordneten Kohärenzsicherungsmaßnahmen mindernd berücksich-
tigt, ohne festzustellen, inwieweit diese Maßnahmen einen Beitrag zur Erhal-
tung der Integrität des Gebiets leisten (2.2). Beides ist mit Bundesrecht nicht
vereinbar.
2.1 Als Abweichungsgründe kommen für Vorhaben, die nur nicht prioritäre Le-
bensraumtypen und/oder Arten erheblich beeinträchtigen, neben solchen sozia-
ler oder wirtschaftlicher Art sowie den benannten Abweichungsgründen des
Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL auch vielfältige andere Gründe in Betracht.
Inhaltliche Beschränkungen, die über die Ausrichtung auf ein öffentliches Inte-
resse hinausgehen, sind Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL nicht zu entnehmen.
Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchset-
zen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen
kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwor-
tungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (Urteile vom
27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <314 f.> und vom
12. März 2008 a.a.O. Rn. 153). Erforderlich ist eine Abwägung: Das Gewicht
der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss auf der Grundlage
der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den ge-
genläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen worden sein (Urteil vom
17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 131). Dabei handelt es sich nicht um eine fachpla-
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nerische, sondern um eine bipolare, den spezifischen Regeln des FFH-Rechts
folgende Abwägung (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 C 1.06 -
BVerwGE 128, 76 Rn. 22 zur naturschutzrechtlichen Abwägung).
Voraussetzung der Abwägung ist zunächst, dass die Vorhabensziele, die als
Abweichungsgründe bezeichnet werden, ihrer Art nach berücksichtigungs- und
tragfähig sind (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 158, 160). Entspricht ein
Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung, liegen be-
rücksichtigungsfähige Abweichungsgründe vor. Zu Recht ist das Oberverwal-
tungsgericht davon ausgegangen, dass ein Vorhaben, das im Sinne der Plan-
rechtfertigung den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes entspricht und
Zwecken der Zivilluftfahrt dient, im öffentlichen Interesse liegt und damit grund-
sätzlich auch geeignet ist, entgegenstehende FFH-Belange zu überwinden; ob
das öffentliche Interesse die FFH-Belange überwiegt, hängt aber von dem Er-
gebnis der im Weiteren erforderlichen konkreten Abwägung ab (UA S. 40).
Die berücksichtigungsfähigen Abweichungsgründe sind sodann zu gewichten.
Im Grundsatz überlässt das Gemeinschaftsrecht die Definition öffentlicher Inte-
ressen und deren Gewichtung allerdings den Mitgliedstaaten. Die FFH-
Richtlinie enthält differenzierte Vorgaben für die Bewertung des Integritätsinte-
resses, nicht aber für die Gewichtung der öffentlichen Interessen. Der Spiel-
raum der Mitgliedstaaten ist jedoch nicht unbegrenzt. Sie dürfen ihre öffentli-
chen Interessen nicht in einer Weise definieren und bewerten, die praktisch
jedem Vorhaben, das das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt und nach
dem Muster der Abwägungsregeln des deutschen Planungsrechts vertretbar ist,
von vornherein ein hohes Gewicht beimisst mit der Folge, dass es allenfalls bei
schweren Beeinträchtigungen der Schutzziele hinter dem Interesse an der In-
tegrität des FFH-Gebiets zurücktreten müsste. Die Gewichtung des öffentlichen
Interesses muss vielmehr den Ausnahmecharakter einer Abweichungsent-
scheidung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL berücksichtigen. Aufgrund seines Aus-
nahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ein strikt beachtliches Ver-
meidungsgebot, das zu Lasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-
RL festgelegten kohärenten Systems nicht bereits durchbrochen werden darf,
wenn dies nach dem Muster der Abwägungsregeln des deutschen Planungs-
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rechts vertretbar erscheint, sondern nur beiseite geschoben werden darf, so-
weit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die Habitat-
Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist (Urteile vom 27. Januar 2000
a.a.O. S. 310 und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254
<263>). Diese zur Alternativenprüfung entwickelten Grundsätze gelten auch für
die Prüfung zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses.
Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL
festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen (EuGH, Urteile vom
20. September 2007 - Rs. C-304/05 - Slg. 2007, I-7495 Rn. 83 und vom
26. Oktober 2006 - Rs. C-239/04 - Slg. 2006, I-10183 Rn. 35). Nicht jedem
Vorhaben, das das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt, kommt ein beson-
deres Gewicht zu. Der Ausnahmecharakter einer Abweichungsentscheidung
verbietet es, den Zielen eines solchen Vorhabens „bereits für sich“ ein erhebli-
ches Gewicht beizumessen. Woraus sich das erhebliche Gewicht ergibt, muss
vielmehr im Einzelnen begründet werden.
Welche Faktoren für das Gewicht des öffentlichen Interesses an einem Vorha-
ben maßgebend sind, lässt sich nicht abschließend bestimmen. Zu berücksich-
tigen ist in jedem Fall der im Planfeststellungsverfahren prognostizierte Ver-
kehrsbedarf. Maßgebend ist aber auch, ob die mit dem Vorhaben verfolgten
Ziele normativ oder politisch vorgegeben sind und wie konkret die jeweiligen
Zielvorgaben sind. Dabei entfalten gesetzliche Vorgaben - wie etwa im Fall der
gesetzlichen Bedarfsfeststellung - ein höheres Gewicht als politisch wirkende
Planungsdirektiven, die in der Regel von eher allgemein gehaltenen Bedarfs-
vorstellungen geleitet sind.
Die Dringlichkeit eines Infrastrukturprojekts bemisst sich in erster Linie nach der
verkehrlichen Bedeutung des Vorhabens. Zur verkehrlichen Bedeutung eines
Ausbauvorhabens gehört der tatsächlich zu erwartende Bedarf, wie er sich auf
der Grundlage der Gutachten zum prognostizierten Verkehrsbedarf darstellt.
Die Planung eines Vorhabens, das eine noch nicht vorhandene Nachfrage erst
„stimulieren“ soll, kann fachplanerisch zulässig sein. Der Bedarf für einen Flug-
hafen kann sich nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nach-
frage ergeben, sondern auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklungen
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(Urteile vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 <271 f.>;
vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 282 und
vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 50). Ein
Vorhabensträger ist nicht darauf beschränkt, nur den absolut sicher zu erwar-
tenden Bedarf abzudecken. Solange weder auf europäischer noch auf nationa-
ler Ebene eine verbindliche verkehrspolitische Gesamtkonzeption für den Aus-
bau von Flughäfen existiert und deshalb die Anbieter von Flughafenleistungen
in einem globalen Wettbewerb stehen, kann es ihnen nicht verwehrt werden,
sich für einen prognostizierten allgemeinen Anstieg der Nachfrage „zu rüsten“
(Urteil vom 20. April 2005 a.a.O. S. 272). Dass ein solches Vorhaben die Hürde
der Planrechtfertigung nimmt und damit ein Abweichungsgrund vorliegt, sagt
indes noch nichts über das Gewicht aus, mit dem der Abweichungsgrund in die
Abwägung einzustellen ist. Bei der Gewichtung der Abweichungsgründe sind
daher auch die mit der Planung verbundenen Prognoseunsicherheiten zu be-
werten. Reichen die Prognoseunsicherheiten weiter als in anderen Fällen, be-
darf es der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stel-
lenwert zukommt. Das kann etwa der Fall sein, wenn mit normativer Verbind-
lichkeit die besondere Dringlichkeit des Vorhabens angeordnet ist. Mit welchem
Gewicht Prognoseunsicherheiten zu Buche schlagen, beurteilt sich nach den
Gegebenheiten des Einzelfalls. Als Faustregel lässt sich lediglich festhalten: Je
weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interes-
se an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das
Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren Be-
darfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht ge-
recht. Das vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Ziel, den Flughafen als
internationalen Flughafen für den direkten interkontinentalen Flugverkehr unter
gleichzeitiger besserer Positionierung in Bezug auf eine restriktionsfreiere Nut-
zung im Bereich des langen Mittelstreckenverkehrs zu ertüchtigen, stellt aller-
dings einen tragfähigen Abweichungsgrund dar. Der bedarfsgerechte Bau und
Ausbau von Verkehrsflughäfen liegt im öffentlichen Interesse, weil diese dem
Bedarf des allgemeinen Verkehrs i.S.d. § 6 Abs. 3 LuftVG und § 38 Abs. 2 Nr. 1
18
- 15 -
LuftVZO dienen (Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56,
110 <119 f.>).
Neben die an den Verkehrsbedarf gekoppelten luftverkehrsrechtlichen Belange
tritt nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts das allgemeine
strukturpolitische Ziel, die Dezentralisation des Luftverkehrs zu fördern und eine
Wettbewerbsstärkung der Region zu erreichen. Auch das stellt einen tragfähi-
gen Abweichungsgrund dar. Der Gesichtspunkt der Strukturförderung vermag
als wirtschaftlicher Grund ein öffentliches Interesse zu begründen. Bei der Ent-
scheidung über den Standort eines Flughafens kann eine Rolle spielen, welche
wirtschaftlichen Impulse von dem Flughafen für die Region zu erwarten sind
(Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 128 ff.). Das gilt nicht nur für einen Neu-
bau, sondern auch für den Ausbau eines Flughafens. Die Schaffung von Ar-
beitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören
zwar nicht zu den Zielen des Luftverkehrsgesetzes (Urteil vom 26. April 2007
- BVerwG 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 52). Es handelt sich aber um für
das Vorhaben sprechende öffentliche Belange, die bei einer Abweichungsent-
scheidung berücksichtigungsfähig sind. Der in diesem Zusammenhang erhobe-
ne Vorwurf des Klägers, das Oberverwaltungsgericht berücksichtige Gründe,
die im Planfeststellungsbeschluss nicht angeführt worden seien, geht fehl. Der
Planfeststellungsbeschluss nimmt zu den regionalwirtschaftlichen Effekten ei-
nes Flughafens Stellung und betont die besondere Standortgunst (PFB
S. 64 ff., 118). Das Oberverwaltungsgericht knüpft hieran an und verweist auf
„positive regionalwirtschaftliche Effekte“ und „Arbeitsplatzeffekte“ (UA S. 46).
Bei der Gewichtung der Abweichungsgründe hat das Oberverwaltungsgericht
den Zielen des Vorhabens jedoch ein von der Wahrscheinlichkeit ihrer Realisie-
rung unabhängiges Eigengewicht und damit eine Durchschlagskraft gegenüber
dem Interesse an der Integrität des FFH-Gebiets beigemessen, die dem Aus-
nahmecharakter des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nicht gerecht wird.
Das Oberverwaltungsgericht hat zwar erkannt, dass im vorliegenden Fall die
Prognoseunsicherheiten, soweit es um den interkontinentalen Flugverkehr am
Flughafen Münster/Osnabrück geht, „weiter reichen als in anderen Fällen“ (UA
19
20
21
- 16 -
S. 52), es hat aber gemeint, dass das Gewicht der Gründe für das Vorhaben
angesichts der geringen Eingriffsintensität dadurch nicht entscheidend gemin-
dert werde und den Abweichungsgründen „bereits für sich“ ein erhebliches Ge-
wicht beigemessen (UA S. 47). Das Oberverwaltungsgericht misst damit dem
Vorhaben von vornherein ein Eigengewicht bei, ohne hierfür - gemessen an
Art. 6 Abs. 4 FFH-RL - hinreichende Gründe anzugeben.
Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst darauf abgestellt, dass das Vorha-
ben landesplanerisch vorgesehen und zugleich raumordnungsrechtlich abgesi-
chert sei (UA S. 44). Das vermittelt einem Vorhaben indessen nicht schon an
sich einen besonderen Stellenwert. Ziele der Raumordnung enthalten zwar
verbindliche, abschließend abgewogene Vorgaben, die öffentliche Stellen bei
der Entscheidung über planfeststellungsbedürftige Vorhaben zu beachten ha-
ben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 3 ROG 2008). Mit einer gesetzlichen
Bedarfsfeststellung, die dem Vorhaben einen besonderen Stellenwert verleiht
(Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 135
und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 159; vgl.
auch Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140
<148 f.>), ist die zielförmige Festlegung eines Flughafenausbaus jedoch nicht
zu vergleichen. Bei der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ist die der Bedarfser-
mittlung zugrunde liegende Prognosebasis grundsätzlich einer gerichtlichen
Überprüfung entzogen. Diese Bindungswirkung präjudiziert eine auf der Ebene
der Planfeststellung erforderliche Abweichungsprüfung allerdings nicht in jeder
Hinsicht; in diesem Zusammenhang ist vielmehr zusätzlich zu fragen, ob den
für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelangen ein derartiges Gewicht zu-
kommt, dass sie sich gegenüber den widerstreitenden Belangen des Habitat-
schutzes durchsetzen (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 134). Dagegen
umfasst bereits das luftverkehrsrechtliche Abwägungsgebot die Ermächtigung,
die raumordnerischen Gründe, die die Zielfestlegung tragen, zugunsten höher
gewichteter gegenläufiger Belange zurückzustellen (Urteil vom 16. März 2006
- BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 79). Anders als bei der Ziel-
bindung in der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) besteht kein striktes Anpas-
sungsgebot. In diesem Sinne können zielförmige Standortentscheidungen der
Landesplanung nicht nur aus spezifisch fachplanerischen Erwägungen „über-
22
- 17 -
wunden“ werden, sondern auch bei der abwägenden Beurteilung i.S.d. Art. 6
Abs. 4 FFH-RL an Gewicht verlieren. Die zielförmigen Vorgaben der Landes-
planung verpflichten zwar normativ, das beschriebene Vorhaben planerisch
weiter zu verfolgen, sie müssen jedoch keine abgesicherte Bedarfsfeststellung
enthalten. Je nach dem Umsetzungsspielraum, den das Ziel belässt, kann für
Zielfestlegungen eine relativ grobe Bedarfsabschätzung genügen. Welches
Gewicht sich mit einer zielförmigen Festlegung verbindet, hängt daher davon
ab, ob die Vorgaben konkrete Aussagen etwa zum zeitlichen Rahmen der Um-
setzung oder auch beispielsweise zur Vernetzung mit anderen Infrastrukturpro-
jekten enthalten, aus denen sich die Dringlichkeit des Vorhabens ergibt. Wie
aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, legt der Landesentwicklungsplan
Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1995 unter D.I.3.2.6 fest, dass der internati-
onale Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück langfristig zu einem Verkehrsflug-
hafen für den interkontinentalen Verkehr zu entwickeln ist. Dem Gebietsent-
wicklungsplan ist zu entnehmen, dass der Flughafen bedarfs- und funktionsge-
recht der wachsenden Bedeutung des Flugverkehrs anzupassen ist. Beschrän-
ken sich die landesplanerischen und raumordnungsrechtlichen Vorgaben - wie
im vorliegenden Fall - auf die Aussage, dass ein Flughafen langfristig bedarfs-
gerecht auszubauen ist, kommt der aus Anlass des Vorhabens erstellten Be-
darfsprognose besondere Bedeutung bei der Gewichtung der Abweichungs-
gründe zu. Die Unsicherheiten der Bedarfsprognose sind hierbei zu berücksich-
tigen.
Das gilt auch, soweit das Oberverwaltungsgericht auf das NRW-Luftverkehrs-
konzept 2010 abstellt. Ein Flughafenkonzept - wie es auf Bundesebene auch
die Bundesregierung beschlossen hat - kann eine rechtsverbindliche Flugha-
fennetz- und -bedarfsplanung, die weder auf europäischer noch auf nationaler
Ebene existiert (Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123,
261 <272>), nicht ersetzen. Es kann allerdings Prioritäten setzen, indem es ein
Vorhaben - wie im Flughafenkonzept der Bundesregierung von August 2000 für
den Flughafen Münster/Osnabrück geschehen - als „besonders dringlich“ ein-
stuft. Derartige Aussagen zur Dringlichkeit von Vorhaben an bestimmten
Standorten können von Bedeutung für das Gewicht des Vorhabens im Verhält-
nis zu anderen Vorhaben sein. In diesem Sinne mag ein nationales Flughafen-
23
- 18 -
konzept den Ansatz einer Verbindlichkeit in sich tragen. Als politisch wirkendes
Konzept steht es aber unter dem Vorbehalt, dass die auf der weiteren Pla-
nungsstufe im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Bedarfsprognosen die
dem Konzept zugrunde liegende Bewertung bestätigen. Gleiches gilt für die
Stellung eines Flughafens im transeuropäischen Flughafennetz. Der Flughafen
Münster/Osnabrück ist zwar Teil des transeuropäischen Flughafennetzes, aber
weder ein internationaler noch ein Gemeinschaftsnetzpunkt, sondern lediglich
ein regionaler Netzpunkt (Art. 13 Abs. 2 i.V.m. der Übersichtskarte 6.1 der Ent-
scheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuro-
päischen Verkehrsnetzes, ABl EG L Nr. 228 S. 1).
Schließlich stellt das Oberverwaltungsgericht auf das allgemeine politische Ziel
ab, den Luftverkehr zu dezentralisieren und die Wettbewerbsfähigkeit der
Standortregionen zu stärken. Auch dieses Ziel ist nicht geeignet, den Pla-
nungszielen „an sich“ ein erhebliches Gewicht zu verleihen. Den genannten
Zielen fehlt nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit, sondern, weil sie allgemein,
d.h. für den gesamten Zuständigkeitsbereich gelten, auch der Bezug zum kon-
kreten Vorhaben. Ob und inwieweit das in Rede stehende Vorhaben geeignet
ist, den internationalen Luftverkehr zu dezentralisieren und die Wettbewerbsfä-
higkeit der Region Münster zu stärken, hängt maßgebend davon ab, ob sich
der prognostizierte Verkehrsbedarf auch tatsächlich einstellen wird.
Entscheidend für das Gewicht des Vorhabens ist mithin, wie die Wahrschein-
lichkeit zu bewerten ist, dass die erwartete Nachfrage nach Interkontintenalver-
bindungen auf dem Flughafen Münster/Osnabrück tatsächlich entsteht. Da
nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ein Unter-
schied besteht zwischen der Bedarfsprognose für den Mittelstreckenverkehr,
dessen Entwicklung nach den Gutachten als solide und günstig beurteilt wird,
und den Aussichten für den Interkontinentalverkehr, dem nach den Gutachten
nur eine realistische Entwicklungschance eingeräumt wird, bedarf es auch der
Gewichtung dieses Unterschieds. Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass
sich die verbleibenden Prognoseunsicherheiten im Bereich des Interkontinen-
talverkehrs im Rahmen dessen hielten, was im Grunde jeder langfristigen Ver-
24
25
- 19 -
kehrsprognose mehr oder weniger immanent sei, wenn zugleich festgestellt
wird, dass die Unsicherheiten hier weiter reichten als in anderen Fällen. Das
Oberverwaltungsgericht hat sich für eine differenzierte Betrachtung bei der Ge-
wichtung gleichsam den Blick verstellt, wenn es davon ausgeht, dass den Vor-
habenszielen bereits für sich ein erhebliches Gewicht zukomme. Es ist Aufgabe
des Tatsachengerichts, die grundsätzlich tragfähigen Abweichungsgründe mit
Blick auf den Ausnahmecharakter des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL im Lichte der Be-
darfsprognosen erneut und konkret zu gewichten.
2.2 Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens ist abzuwä-
gen gegen das Interesse an der Integrität des betroffenen FFH-Gebiets. Das
Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse in die Abwägung einzustellen ist,
hängt entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigungen ab (Urteil vom
12. März 2008 a.a.O. Rn. 154). Erforderlich ist eine Beurteilung der Beeinträch-
tigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Maßgeblich ist eine differenzier-
te Betrachtung, bei der die Bedeutung des FFH-Gebiets für das Schutznetz
Natura 2000 im europäischen, nationalen und regionalen Maßstab in den Blick
zu nehmen ist (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 164). Die Beeinträchtigung
eines FFH-Gebiets kann unterschiedlich gewichtig sein, etwa wenn die Erheb-
lichkeitsschwelle nur geringfügig überschritten wird, Vorschäden das Gebiet
belasten, das Vorhaben nur einen relativ geringen Teil des Gebiets bean-
sprucht oder sich nur in einem Bereich auswirkt, der für die Vernetzung des
kohärenten Systems Natura 2000 von untergeordneter Bedeutung ist. Ent-
scheidend sind neben dem Ausmaß der Beeinträchtigung u.a. die Bedeutung
des betroffenen Vorkommens und sein Erhaltungszustand, der Grad der Ge-
fährdung des betroffenen Lebensraumtyps oder der Art und ihre Entwicklungs-
dynamik (vgl. dazu Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 165). Grundlage der
Bewertung ist die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. Diese gibt Auskunft über
Art und Umfang der festgestellten erheblichen Beeinträchtigung und die Belas-
tung des Gebiets durch Vorschäden.
Maßgebend für die Abwägung ist das Interesse an der Integrität des betroffe-
nen FFH-Gebiets (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 154), nicht das bloße
Interesse an der Kohärenz von Natura 2000. Nach dem Regelungssystem der
26
27
- 20 -
FFH-Richtlinie sind Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets nach Möglichkeit zu
verhindern; das geschieht vorzugsweise durch Schadensminderungs- und
Schadensvermeidungsmaßnahmen (Schlussanträge der Generalanwältin Ko-
kott zu Rs. C-239/04 - Slg. 2006, I-10183 Rn. 35). Sind nach dem Ergebnis der
Verträglichkeitsprüfung trotz dieser Maßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen
des FFH-Gebiets zu besorgen, so ist das Projekt vorbehaltlich der Abwei-
chungsprüfung unzulässig (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 67). Erst wenn
das Integritätsinteresse aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentli-
chen Interesses und mangels zumutbarer Alternativen zurücktreten muss, soll
jedenfalls die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt werden (Ausle-
gungsleitfaden 2007, S. 12). Ausgleichsmaßnahmen schützen nicht die Integri-
tät, sondern die Kohärenz von Natura 2000; sie stellen nur einen „letzten Aus-
weg“ (Auslegungsleitfaden a.a.O.) dar.
Auch Kohärenzsicherungsmaßnahmen können jedoch das Gewicht des Integri-
tätsinteresses mindern. Voraussetzung hierfür ist, dass sie einen Beitrag auch
zur Erhaltung der Integrität des FFH-Gebiets leisten. Kohärenzsicherungsmaß-
nahmen können eine erhebliche Beeinträchtigung zwar nicht ausschließen. In-
soweit unterscheiden sie sich von Vermeidungsmaßnahmen, die bei der Prü-
fung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL relevant sind und für die der volle Nachweis
ihrer Wirksamkeit erbracht sein muss. An Kohärenzsicherungsmaßnahmen
sind dagegen weniger strenge Anforderungen zu stellen. Für die Eignung einer
Kohärenzsicherungsmaßnahme genügt es, dass nach aktuellem wissenschaft-
lichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht.
Mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung ver-
fügt die zuständige Behörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungs-
maßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative (Urteil
vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 202). Gleichwohl muss sich die Wirkung von
Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht darin erschöpfen, durch Ausgleich etwa
an anderer Stelle einen funktionalen Beitrag zur Sicherung der Kohärenz von
Natura 2000 zu leisten. Sie können im Einzelfall auch zur Minderung der Beein-
trächtigung beitragen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Beein-
trächtigung eingriffs- und zeitnah und mit hoher Erfolgsaussicht ausgeglichen
werden kann. Eine solche Beeinträchtigung wiegt weniger schwer als eine Be-
28
- 21 -
einträchtigung, bei der ein Ausgleich nur eingriffsfern, langfristig und mit relativ
ungewissem Erfolg möglich ist (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin
Kokott zu Rs. C-239/04 a.a.O. Rn. 54). Ob Kohärenzsicherungsmaßnahmen in
diesem Sinne einen Beitrag zur Wahrung der Integrität des FFH-Gebiets leis-
ten, beurteilt sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. Zur Ein-
griffs- und Zeitnähe der Maßnahmen sowie der Wahrscheinlichkeit ihrer Wirk-
samkeit geben die naturschutzfachlichen Gutachten Auskunft. Sollen Kohä-
renzsicherungsmaßnahmen bei der Gewichtung des Integritätsinteresses ein-
gestellt werden, muss anhand der Gutachten nachvollziehbar dargelegt wer-
den, welcher Effekt von den angeordneten Maßnahmen ausgeht. Von Bedeu-
tung kann dabei auch sein, ob die Maßnahmen vor Eingriffsbeginn abzuschlie-
ßen sind. Ebenso kann eine Rolle spielen, ob der Ausgleich unmittelbar am Ort
der Beeinträchtigung oder nur durch Anlegung und Entwicklung eines Lebens-
raums oder Habitats an anderer Stelle erfolgt. Unzulässig ist es jedenfalls, das
Gewicht des Integritätsinteresses pauschal mit dem Hinweis zu relativieren,
dass geeignete Kohärenzsicherungsmaßnahmen angeordnet worden sind.
Auch diesen Vorgaben wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht ge-
recht. Zutreffend unterscheidet das Oberverwaltungsgericht zwischen Maß-
nahmen, die den konkreten Eingriff mindern, und Maßnahmen, die den Eingriff
ausgleichen oder kompensieren. Als projektbezogene Minimierungs- und Min-
derungsmaßnahmen, die in ihrer Gesamtheit darauf abzielten, den mit dem
Vorhaben möglicherweise verbundenen nachteiligen Folgen zu begegnen, sieht
es im Wesentlichen nur die vorgesehenen Lichtschächte im Tunnel sowie die
besondere naturnahe Ausgestaltung des verlegten Bachbettes an. Die im Maß-
nahmenkonzept aufgeführten „Gewässer-Kompensationsflächen“ hinsichtlich
des Lebensraumtyps 3260 wie auch die auf die Art „Bachneunauge“ bezogene
„Gewässer-Kompensation zur Verbesserung der Durchgängigkeit“ zielten da-
gegen allein auf einen Ausgleich, der die Auswirkungen der Einschränkung der
Durchgängigkeit des Baches im Bereich der Überbauung andernorts kompen-
sieren soll. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verringern die mit
dem Planfeststellungsbeschluss verfügten Kohärenzmaßnahmen die Gefahr
des Verlustes auf ein vertretbares Maß; auch die die FFH-Verträglichkeitsunter-
suchung ergänzende Stellungnahme vom 11. April 2003 lasse allein den
29
- 22 -
Schluss zu, dass erst die Kohärenzsicherungsmaßnahmen die Gefahr des Ver-
lustes auf ein vertretbares Maß verringerten. Aus der Stellungnahme ergebe
sich, dass die angeordneten Kohärenzsicherungsmaßnahmen einen funktiona-
len Ausgleich des Eingriffs schafften, der einen Gesamtausfall der Population
des Bachneunauges unwahrscheinlich mache. Die Überbauung mit den Licht-
schächten biete zudem zumindest eine Chance, charakteristische Elemente
des Fließgewässers in spürbarem Umfange aufrecht zu erhalten und in Verbin-
dung mit den Kompensationsmaßnahmen einen vertretbaren Zustand des
FFH-Gebiets in seiner Gesamtheit zu belassen. Schließlich würden mit den
Ausgleichmaßnahmen zur Entwicklung von Auenwald zugleich nicht betroffene
Erhaltungsziele gefördert.
Diese Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts lassen indes nicht erkennen,
welchen Beitrag die jeweiligen Ausgleichsmaßnahmen zum jeweils betroffenen
Integritätsinteresse des Lebensraumtyps 3260 einerseits und der Art „Bach-
neunauge“ andererseits leisten können. Dazu bedarf es - wie ausgeführt - diffe-
renzierter Aussagen auf der Grundlage der Gutachten etwa zur Verbreitung des
betroffenen Lebensraumtyps 3260 und der betroffenen Art „Bachneunauge“ in
dem FFH-Gebiet und zu deren Erhaltungszustand sowie dazu, ob die Beein-
trächtigungen eingriffs- und zeitnah nach der naturschutzfachlichen Prognose
mit hoher Erfolgsaussicht ausgeglichen werden können. Das Oberverwaltungs-
gericht hat sich dagegen lediglich auf eine pauschale Beurteilung der mögli-
chen Wirkung der angeordneten Kohärenzsicherungsmaßnahmen beschränkt
und auf den vertretbaren Zustand des FFH-Gebiets in seiner Gesamtheit abge-
stellt. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht auch die Ausgleichs-
maßnahmen zur Entwicklung von Auenwald berücksichtigt, die für das Gewicht
der Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 3260 und der Art „Bachneunauge“
ersichtlich keine Bedeutung entfalten können, sondern, wie das Oberverwal-
tungsgericht selbst anmerkt, nicht betroffene Erhaltungsziele fördern. Ob und
mit welchem Gewicht die angeordneten Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu
Lasten des Integritätsinteresses zu berücksichtigen sind, wird das Oberverwal-
tungsgericht erneut zu prüfen haben, weil sich nicht feststellen lässt, dass die
tatrichterliche Würdigung der Beeinträchtigung als „eher gering“ allein darauf
beruht, dass das Gebiet - wie das Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt
30
- 23 -
hat - Vorschäden aufweist und daher aus diesem Grund richtig ist (§ 144 Abs. 4
VwGO).
Die Berücksichtigung von Vorschäden bei der Gewichtung des Integritätsinte-
resses ist dagegen nicht zu beanstanden. Vorschäden können das Ausmaß der
Beeinträchtigung relativieren und zu Lasten des Integritätsinteresses gewichtet
werden. Anknüpfungspunkt ist die im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsunter-
suchung vorgenommene Einzel- und Gesamtbewertung des günstigen Erhal-
tungszustands für natürliche Lebensräume nach Maßgabe des Art. 1 Buchst. e
FFH-RL und für Arten nach Art. 1 Buchst. i FFH-RL. Dass die vom Oberverwal-
tungsgericht angeführten früheren Baumaßnahmen, die ehemalige Nutzung
des Bereichs nordwestlich der Kreisstraße als Deponie, die nachhaltige Unter-
brechung der Ufervegetation infolge länger zurückliegender Eingriffe sowie das
Fehlen eines natürlichen Bachverlaufs im Eingriffsbereich berücksichtigungsfä-
hige Vorschäden darstellen, steht nicht in Frage. Insbesondere der Hinweis auf
frühere Baumaßnahmen und länger zurückliegende Eingriffe macht deutlich,
dass das Oberverwaltungsgericht dabei auch nicht auf die vom Kläger vorge-
tragene Abholzung im Februar 2005, sondern auf einen Zustand des Eingriffs-
bereichs vor der Gebietsmeldung abgestellt hat. Die hiergegen erhobene Ver-
fahrensrüge des Klägers geht ins Leere.
3. In Übereinstimmung mit Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht bei der
Alternativenprüfung davon ausgegangen, dass zumutbare Alternativen nicht
gegeben sind. Weder ist zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht
darauf verzichtet hat, zu prüfen, ob und unter welchen baulichen Vorausset-
zungen das vom Beklagten ebenfalls zur Rechtfertigung herangezogene Ziel
des uneingeschränkten Mittelstreckenverkehrs eine Ausführungsalternative
zum Ausbau des Flughafens mit einer Bahnlänge von 3 600 m für den Interkon-
tinentalverkehr darstellen könnte, noch war das Oberverwaltungsgericht gehal-
ten - wie vom Kläger geltend gemacht - zu prüfen, ob es Ausbauvarianten
durch Verkürzung der projektierten Start- und Landebahn auf eine Länge unter
3 600 m gibt, auf der sich Interkontinentalverkehr abwickeln ließe. Den hierauf
gerichteten Beweisantrag zu 8) des Klägers konnte das Oberverwaltungsgericht
daher verfahrensfehlerfrei ablehnen.
31
32
- 24 -
Der Begriff der Alternative des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist aus der Funktion des
durch Art. 4 FFH-RL begründeten Schutzregimes zu verstehen. Er steht in en-
gem Zusammenhang mit den Planungszielen, die mit einem Vorhaben verfolgt
werden. Lässt sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der
Habitat-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität
verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch ma-
chen. Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht eingeräumt.
Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die FFH-rechtliche Alter-
nativenprüfung nicht Teil einer planerischen Abwägung. Der Behörde ist für den
Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt. Wie bereits ausgeführt be-
gründet Art. 6 Abs. 4 FFH-RL aufgrund seines Ausnahmecharakters ein strikt
beachtliches Vermeidungsgebot, das zu Lasten des Integritätsinteresses des
durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems nicht bereits durchbro-
chen werden darf, wenn dies nach dem Muster der Abwägungsregeln des
deutschen Planungsrechts vertretbar erscheint, sondern nur beiseite gescho-
ben werden darf, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der
durch die Habitat-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist. Die Anforde-
rungen an den Ausschluss von Alternativen steigen in dem Maß, in dem sie
geeignet sind, die Ziele des Vorhabens zu verwirklichen, ohne zu offensichtli-
chen - ohne vernünftigen Zweifel - unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen zu
führen. Entscheidend ist daher, ob zwingende Gründe des überwiegenden öf-
fentlichen Interesses die Verwirklichung gerade dieser Alternative verlangen
oder ob ihnen auch durch eine andere Alternative genügt werden kann
(Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-239/04 a.a.O. Rn. 43,
46). Eine Ausführungsalternative ist vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Pla-
nungsziele mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (Urteile vom
12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 170 und vom
17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <262>). Inwieweit Ab-
striche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von sei-
nem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab
(Beschluss vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - juris Rn. 62). Auch bei ei-
nem standortgebundenen Vorhaben, wie dem Ausbau eines vorhandenen
Flughafens, ist zu prüfen, ob sich an anderer Stelle eine Alternativlösung anbie-
33
- 25 -
tet oder gar aufdrängt. Als Alternative sind allerdings nur solche Änderungen
anzusehen, die nicht die Identität des Vorhabens berühren. Von einer Alternati-
ve kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn sie auf ein anderes Projekt hi-
nausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele
nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom
Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine planerische Variante, die nicht ver-
wirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben
verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berück-
sichtigt zu werden (Urteile vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 -
BVerwGE 130, 83 Rn. 67, vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 -
BVerwGE 128, 1 Rn. 143 und vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 -
BVerwGE 120, 1 <11>; Beschluss vom 16. Juli 2007 - BVerwG 4 B 71.06 - juris
Rn. 42).
3.1 Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das
Oberverwaltungsgericht in einer Beschränkung des Vorhabens auf Schaffung
verbesserter Voraussetzungen für den Mittelstreckenverkehr ein „anderes“ Pro-
jekt gesehen und daher darauf verzichtet hat, zu prüfen, ob und unter welchen
baulichen Voraussetzungen das vom Beklagten ebenfalls zur Rechtfertigung
herangezogene Ziel des uneingeschränkten Mittelstreckenverkehrs eine Aus-
führungsalternative zum Ausbau des Flughafens mit einer Bahnlänge von
3 600 m für den Interkontinentalverkehr darstellen könnte. Auf Alternativen, die
zu prüfen wären, wenn nur das Ziel „Mittelstreckenverkehr“ zur Entscheidung
stünde, kommt es nicht an. Ein lediglich diesem Verkehr genügender kürzerer
Ausbau der Start- und Landebahn stellt keine zumutbare Alternative dar.
Maßgeblich für die Prüfung von Alternativen sind die vom Vorhabensträger in
zulässiger Weise verfolgten Ziele. Nach den tatsächlichen Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts zielt das Vorhaben darauf, den Flughafen dem Cha-
rakter eines internationalen Verkehrsflughafens entsprechend herzurichten. Die
volle Funktion reicht dabei bis hin zum Interkontinentalverkehr. Das schließt
eine Beschränkung des Vorhabens auf einen Ausbau, der lediglich verbesserte
Voraussetzungen für den langen Mittelstreckenverkehr schafft, aus. Dass ein
Flughafen, der darauf ausgerichtet ist, direkten Interkontinentalverkehr mit
34
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- 26 -
Punkt-zu-Punkt-Verbindungen zu bedienen, in seiner baulichen, sicherheits-
technischen und betrieblichen Ausstattung ein anderes „Gesicht“ hat als ein
Flughafen, auf dem Mittelstreckenverkehr abgewickelt wird, liegt auf der Hand.
Beim Bau wie auch beim Ausbau eines Flughafens bilden die unterschiedlichen
Verkehre, die auf dem Flughafen abgewickelt werden, zwar in tatsächlicher
Hinsicht unterscheidbare Teilziele des Gesamtprojekts. Dass bedeutet aber
nicht, dass die einzelnen Verkehre ihrerseits auf zumutbare Ausführungsalter-
nativen hinsichtlich der notwendigen Länge der Start- und Landebahn führen.
Maßgeblich ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die
Gesamtgestaltung des Vorhabens. Ausführungsalternativen haben sich daher
auf bauliche Änderungen zu beschränken, die das Grundkonzept des Flugha-
fens als internationalen Flughafen für den Interkontinentalverkehr unberührt
lassen. Der Umstand, dass der Beklagte der Schaffung eines „restriktionsfrei-
en“ Mittelstreckenverkehrs besonderes Gewicht beigemessen hat, ändert nichts
daran, dass ein Flughafen, auf dem nur Mittelstreckenverkehr abgewickelt wird,
von seinen baulichen und sonstigen Anforderungen her ein anderes Vorhaben
darstellt. Auch die vom Kläger vorgeschlagene Verlegung des Baches führt auf
eine unzumutbare Beschränkung, weil dies in jedem Fall mit einer nachhaltig
verkürzten Bahnlänge verbunden wäre. Aus diesem Grund ist auch nicht zu
beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag zu 6) abge-
lehnt hat. Dass eine Verlegung des Baches bei einer Bahnlänge von 3 600 m
eine Alternative darstellt, behauptet auch der Kläger nicht.
3.2 In Übereinstimmung mit Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht auch
davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der Start- und Landebahn von
2 170 m auf nur 2 400 m bzw. 2 800 m statt 3 600 m keine zumutbare Ausbau-
variante zur Ermöglichung von Interkontinentalverkehr darstellt. Die vom Kläger
mit dem Beweisantrag zu 8) vorgestellte „Minimalbetrachtung“ einer verkürzten
Bahn, auf der sich unter bestimmten, noch zu klärenden Bedingungen gleich-
wohl Interkontinentalverkehr abwickeln ließe, entspricht nicht dem Standard
vergleichbarer internationaler Flughäfen in der Bundesrepublik Deutschland
und würde eine wesentliche Änderung des Grundkonzepts des Flughafens als
einem gleichrangigen Flughafen unter den internationalen Flughäfen in der
Bundesrepublik Deutschland bewirken. Denn nach den tatsächlichen Feststel-
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- 27 -
lungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich Interkontinentalverkehr auf einer
Bahn von bis zu 2 800 m statt 3 600 m nicht ohne Einschränkungen und in
gleichem Umfang wie an anderen internationalen Flughäfen in Deutschland, die
Bahnen zwischen 3 000 m und 3 800 m haben, abwickeln. Wesentliches Vor-
habensziel ist jedoch der Ausbau des Flughafens zu einem mit diesen Flughä-
fen vergleichbaren internationalen Flughafen und damit zu einem Flughafen,
der keinen Einschränkungen unterliegt. Der Flughafen soll in seiner Ausstat-
tung vor allem auch mit Blick auf den Passagierverkehr grundsätzlich mit den
beiden weiteren im Lande Nordrhein-Westfalen vorhandenen internationalen
Verkehrsflughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn vergleichbar sein und die ent-
sprechenden Aufgaben für Westfalen übernehmen, insbesondere soll er voll
funktionsfähig für jedes Fluggerät sein. Maßgeblich für den Alternativenver-
gleich ist damit der herkömmliche Ausbaustandard internationaler Flughäfen in
der Bundesrepublik Deutschland. Ein Flughafen, der sich nicht im Rahmen des
herkömmlichen Ausbaustandards eines solchen internationalen Flughafens hält
und nicht mit jedem Fluggerät und ohne sonstige Einschränkungen Interkonti-
nentalverkehr bedienen kann, entspricht nicht dem Vorhabensziel, sondern
läuft auf ein anderes Vorhaben hinaus.
3.3 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht in der
Abwicklung des Flugverkehrs auf anderen Flughäfen keine Standortalternative
gesehen hat. Eine Standortalternative durch Ausbau eines anderen Flughafens
an anderer Stelle ist nur dann anzunehmen, wenn die in Betracht kommenden
anderen Flughäfen im Wesentlichen denselben Verkehrsbedarf decken würden
(Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O.). Der Verkehrsbedarf bestimmt sich
nach dem räumlichen Einzugsbereich und dem Nutzerkreis des Flughafens.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erhält das
Vorhaben sein besonderes Gewicht gerade mit Blick auf die damit verbundene
Erwartung einer weiteren Dezentralisierung und einer Wettbewerbsstärkung. Es
dient dazu, das Nachfragepotenzial „vor Ort“ abzuschöpfen (vgl. auch Be-
schluss vom 16. Juli 2007 - BVerwG 4 B 71.06 - juris Rn. 43). Danach fehlt es
im westfälischen Landesteil an einem anderen Flughafen, der den Nutzerkreis,
auf den das Vorhaben ausgerichtet ist, bedienen könnte. Das zulässige und
tragfähige Vorhabensziel der Stärkung des Luftverkehrsstandortes in Westfalen
37
- 28 -
und der Stärkung der dortigen Wirtschaftskraft kann in dieser Region nicht er-
reicht werden, wenn der Luftverkehr auf andere Flughäfen außerhalb dieser
Region „umgeleitet“ wird.
4. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht auf der
Grundlage der eingeführten Gutachten und Untersuchungen das Vorliegen ar-
tenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Hinblick auf die vom Kläger geltend
gemachte Betroffenheit von Fledermausarten verneint. Das Oberverwaltungs-
gericht hat den Beklagten auch zu Recht nicht verpflichtet gesehen, weitere
Untersuchungen zum möglichen Vorkommen von Fledermausarten vorzuneh-
men und durfte den Kläger darauf verweisen, dass ihn insoweit eine besondere
Darlegungslast trifft. Einer weiteren Aufklärung hätte es nur bedurft, wenn es
sachlich fundierte Hinweise auf ein artenschutzrechtlich relevantes Vorkommen
von Fledermausarten gegeben hätte und daher die bisherigen Untersuchungs-
ergebnisse in Frage zu stellen gewesen wären.
Bei den vom Kläger genannten Fledermausarten handelt es sich um streng ge-
schützte Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG), auf die die Schutzinstrumente
des zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden
§ 42 BNatSchG a.F. anwendbar sind. In Übereinstimmung mit der Rechtspre-
chung des
Europäischen Gerichtshof
s und des Bundesverwaltungsgerichts hat
das Oberverwaltungsgericht erkannt, dass § 43 Abs. 4 BNatSchG a.F., der un-
ter den dort genannten Voraussetzungen ein Zurücktreten der artenschutz-
rechtlichen Verbote im Fall eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs
vorsah, nicht anwendbar ist, wenn das Vorhaben einen gemeinschaftsrecht-
lichen Verbotstatbestand erfüllt. Es hat daher im Anschluss an die Prüfung der
Eingriffsregelung gemäß § 4a Abs. 4 Satz 2 LG NRW bzw. § 19 Abs. 3
BNatSchG geprüft, ob Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.
erfüllt sein könnten. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen,
dass Fledermäuse im Eingriffsbereich vorhanden sind, weil nach den vorgeleg-
ten Untersuchungen jagende Fledermausarten im Eingriffsbereich beobachtet
und nachgewiesen wurden.
38
39
- 29 -
4.1 In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht eine
Verletzung des Zugriffsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F.
und des Störungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. verneint.
§ 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. schützt nicht den Lebensraum einer be-
sonders geschützten Art insgesamt, sondern nur selektiv die bezeichneten Le-
bensstätten, die durch bestimmte Funktionen geprägt sind. Zum Schutzobjekt
gehört daher nicht das gesamte Jagdhabitat einer Art. Nahrungs- und Jagdre-
viere sind nicht geschützt (Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 C 6.00 -
BVerwGE 112, 321 <325 f.>; Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 9 B
19.06 - NVwZ 2007, 708 Rn. 8). Ebenso wenig fallen potentielle Lebensstätten
unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem Individuenbezug fehlt
(Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 222). Als Störhandlungen, vor denen
§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. schützt, kommen zwar auch die Verkleinerung
der Jagdhabitate, die Unterbrechung von Flugrouten sowie Irritationen der
lärmempfindlichen Art durch ein Vorhaben in Betracht. Störungen dieser Art
müssen aber einen spezifischen Bezug zu den durch das Störungsverbot ge-
schützten Lebensstätten aufweisen (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 230).
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht
unter Bezugnahme auf das Teilgutachten vom November 2005 zwar eine mög-
liche Betroffenheit von Lebensstätten von Fledermäusen im Bereich des vom
Planfeststellungsbeschluss nicht erfassten Vorhabens „AirportPark“ unterstellt.
Es fehle aber an Anhaltspunkten dafür, dass eine signifikante Anzahl von Ex-
emplaren durch die Verlängerung der Start- und Landebahn betroffen wäre,
weil der Bereich des „AirportPark“ von anderer Beschaffenheit sei als der Ein-
griffsbereich. Für eine Gefährdung von Fortpflanzungsgemeinschaften fehlten
konkrete Hinweise. Im Ausbaubereich seien zwar Baumbestände mit als Quar-
tierstandorte geeigneten Höhlen und Spalten nicht auszuschließen. Es fehlten
aber Hinweise, dass die Baumbestände tatsächlich als Quartierstandorte ge-
nutzt würden. Weder aus der einschlägigen Literatur noch aus Hinweisen der
Fachkreise ergäben sich Indizien für bedeutsame Fledermausvorkommen im
Ausbaubereich. Fehlen Erkenntnisse, dass im Eingriffsbereich geschützte Le-
bensstätten i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. und § 42 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG a.F. vorhanden sein könnten, gibt es auch keine Anhaltspunkte für
eine entsprechende artenschutzrechtliche Beeinträchtigung. Der Schutz der
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Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BNatSchG a.F. und § 42
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. bezieht sich nicht auf Beeinträchtigungen, die sich
erst nach Besiedlung eines derzeit bloß potentiellen Quartier- und Fortpflan-
zungsreviers einstellen könnten.
4.2 Einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Störungsverbot nach
Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL, das jede absichtliche Störung der geschütz-
ten Arten verbietet und damit im Hinblick auf Störhandlungen umfassenden
Schutz gewährt, hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verneint.
Zu den „ähnlichen Handlungen“, durch die die dem Störungstatbestand unter-
fallenden Arten gestört werden, gehören zwar auch bau- und betriebsbedingte
Störungen in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (Urteil vom
21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 34). An einer Stö-
rung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL fehlt es jedoch, weil diese Vor-
schrift anders als § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. nicht die Störung einzelner
Exemplare der geschützten Art genügen lässt, sondern eine Störung der Art
erfordert (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 237) und sich die Störung erheb-
lich auswirken muss (Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE
131, 274 Rn. 104 und vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44). Solche Auswirkungen
sind nicht geben, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der Art sichergestellt ist
(Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O.). Erheblich kann eine Störung nur sein, wenn
sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Da-
zu hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die FFH-Verträg-
lichkeitsuntersuchung ausgeführt, dass zwar einzelne Exemplare beobachtet,
Anhaltspunkte für eine signifikante Anzahl von Exemplaren jedoch nicht festge-
stellt worden seien. Selbst bei Meldung des FFH-Gebiets sei die Nennung von
Fledermausarten des Anhangs II der FFH-RL nicht diskutiert worden. Damit
fehlt es bereits am Vorhandensein einer lokalen Population. Schon aus diesem
Grund scheidet eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL aus.
4.3 Soweit das Oberverwaltungsgericht Anhaltspunkte für die vom Kläger ange-
führte Gefahr des Fledermausschlages und damit die Voraussetzungen des
Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG a.F. verneint hat, ist
dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Verbotstatbestand ist zwar individu-
41
42
- 31 -
enbezogen. Dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden
kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungsverbot nicht zu einem unver-
hältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich
das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (Urteile vom
12. März 2008 a.a.O. Rn. 219 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 91). Gemeint ist
damit eine „deutliche“ Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht,
dass im Eingriffsbereich überhaupt Fledermäuse angetroffen worden sind. Er-
forderlich wären vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko eines Fle-
dermausschlages durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht.
Daran fehlt es hier.
4.4 Hat das Tatsachengericht unter Anlegung des zutreffenden rechtlichen
Maßstabs festgestellt, dass auf der Grundlage der bisherigen Untersuchungen
kein Anhalt für ein mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Verbots-
tatbestände „relevantes“ Vorkommen besteht, bedarf es auch keiner weiteren
Untersuchungen. Einer weiteren Aufklärung hätte es nur bedurft, wenn es sach-
lich begründete naturschutzfachliche Hinweise aus Fachkreisen oder Literatur
gegeben hätte, aufgrund derer die bisherigen Untersuchungsergebnisse in Fra-
ge zu stellen gewesen wären. Die bisherigen Untersuchungen sind entgegen
der Auffassung des Klägers nicht defizitär. Das vom Kläger mit dem Beweisan-
trag zu 4) beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass - ein
Vorhandensein einzeln aufgeführter Fledermausarten unterstellt - eine Störung
der jeweiligen Arten im Plangebiet i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder d FFH-
RL durch die Umsetzung der Planungen erfolgen kann und dass sich diese Stö-
rung auf den Erhaltungszustand der angesprochenen Arten negativ auswirken
kann, brauchte das Oberverwaltungsgericht daher nicht einzuholen; das gilt
auch dann, wenn der Kläger mit seinem Antrag nicht nur die Störung, sondern
auch das Vorhandensein der genannten Fledermausarten unter Beweis stellen
wollte.
Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften ver-
langt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen (Be-
schluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 Europ Um-
43
44
- 32 -
weltR Nr. 33 Rn. 31). Hierfür benötigt sie Daten zur Häufigkeit und Verteilung
der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten im Eingriffsbereich. Nur in
Kenntnis dieser Fakten kann die Planfeststellungsbehörde beurteilen, ob Ver-
botstatbestände erfüllt sind. Diese Daten verschafft sich die Behörde in der Re-
gel durch Bestandsaufnahmen vor Ort und Auswertung bereits vorhandener
Erkenntnisse aus Fachkreisen oder Literatur. Das bedeutet jedoch nicht, dass
die Behörde ein lückenloses Arteninventar zu erstellen hätte. Die Untersu-
chungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenhei-
ten im Einzelfall ab (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 54; Beschluss vom
18. Juni 2007 - BVerwG 9 VR 13.06 - juris Rn. 20). Auch Stichproben können
daher gegebenenfalls genügen. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem
sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsauf-
nahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreicht, besteht nicht.
Dass sich - wie der Kläger zum Standard fledermauskundlicher Erhebungen
geltend macht - bestimmte naturschutzfachliche Ermittlungsmethoden heraus-
gebildet haben, bedeutet nicht, dass bei einer Bestandsaufnahme nur nach
Maßgabe dieser Erhebungsmethoden vorzugehen ist. Wie viele Begehungen
zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforder-
lich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt
sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren
ab (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 60). Eine naturschutzfachliche Meinung
ist einer anderen Einschätzung auch nicht bereits deshalb überlegen, weil sie
umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder „strengere“ Anforderun-
gen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als
allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die ge-
genteilige Meinung und Methode als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird
(Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 66). Sind Begehungen durchgeführt worden
und ergibt auch die Auswertung vorhandener sonstiger Erkenntnisse und Lite-
ratur - wie vom Oberverwaltungsgericht festgestellt - keinen Anhaltspunkt für
ein artenschutzrechtlich relevantes Vorkommen, besteht kein Anlass für weitere
Untersuchungen: Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnis-
se zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen
quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O.
Rn. 54; Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 33).
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Entgegen der Ansicht des Klägers besteht bei den Anforderungen an die Er-
mittlungstiefe einer Bestandsaufnahme ein Unterschied zwischen Habitat- und
Artenschutz (Beschluss vom 23. November 2007 - BVerwG 9 B 38.07 - Buch-
holz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 37). Art und Umfang der arten-
schutzrechtlichen Bestandsaufnahme werden zwar auch durch die Vorgaben
der Habitat-Richtlinie gesteuert. Das strenge Schutzregime gilt sowohl für den
Habitatschutz (Art. 3 bis 11 FFH-RL), d.h. für die besonderen Schutzgebiete
des kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 (Art. 1
Buchst. l, Art. 3 FFH-RL), als auch für den allgemeinen Artenschutz (Art. 12
bis 16 FFH-RL). Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können
jedoch nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz
übertragen werden (Beschluss vom 23. November 2007 a.a.O.; Urteil vom
9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57 ff.). Das verkennt der Kläger mit seinem Einwand, im
Artenschutz dürften keine schwächeren Maßstäbe gelten als im Habitat-Recht.
Ein den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL vergleichbares formali-
siertes Prüfungsverfahren kennt der allgemeine Artenschutz nicht. Erforderlich,
aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete
Prüfung (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 57). Die zuständige Behörde muss
sich gerade nicht Gewissheit darüber verschaffen, dass Beeinträchtigungen
nicht auftreten werden. Eine auf der Grundlage einer Bestandserfassung vor
Ort und der Auswertung vorhandener Erkenntnisse und Literatur gewonnene
Bestandsaufnahme der naturräumlichen Gegebenheiten wird der Planfeststel-
lungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage
verschaffen können. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort auch
zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeit-
punkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegen-
den Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch
angelegt sein mögen, stellen letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle
Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar. Sie werden
den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können (Urteil vom 9. Juli 2008
a.a.O. Rn. 62).
45
- 34 -
Unter diesen Umständen hätte es dem Kläger oblegen, Tatsachen oder nach-
vollziehbare Indizien vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass im Eingriffsbe-
reich Fledermäuse in artenschutzrechtlich relevantem Umfang vorkommen.
Dem Kläger wird damit keine unzumutbare Darlegungslast auferlegt (vgl. auch
Urteile vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 229 und vom 16. März 2006 - BVerwG
4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 insoweit nicht abgedruckt
Recht>). Es handelt sich um eine Obliegenheit, die aus dem Recht des Klägers
zur Mitwirkung folgt. Der Gesetzgeber hat den anerkannten Vereinen (§ 59
BNatSchG) ihre besonderen Mitwirkungsbefugnisse wegen ihrer besonderen
Fachkunde eingeräumt. Durch ihre Beteiligung im Verwaltungsverfahren soll
Vollzugsdefiziten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege
entgegengewirkt werden (Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A
49.96 - BVerwGE 105, 348 <350>). Erwünscht und gefordert ist eine kritische
Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachli-
chen Gesichtspunkten (Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - Buch-
holz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 27). Aus dem Umstand, dass sich
ein Naturschutzverband der Präklusionswirkung des § 61 Abs. 3 BNatSchG
nicht ausgesetzt sieht, folgt lediglich, dass er klagebefugt ist. Will er mit dem
Einwand der mangelnden Aufklärung Erfolg haben, genügt es nicht, auf die
Möglichkeit einer Beeinträchtigung hinzuweisen, sondern er muss naturschutz-
fachlich nachvollziehbar und damit substanziiert darlegen, aus welchen Grün-
den die bisherigen Erhebungen und Erkenntnisse unzureichend sind und daher
Anlass zu weiteren Untersuchungen besteht. Dazu ist er auch in der Lage, weil
er nach seinem Vereinszweck über naturschutzfachliche Sachkunde verfügt.
Der durch die Stellungnahme des Büros E. von Juni 2006 untermauerte Vor-
trag, das Vorkommen von Fledermausarten im Einwirkungsbereich des Vorha-
bens sei „gut möglich“, genügte hierfür nicht. Der Kläger beschränkt sich auf
den Hinweis, dass weitergehende Untersuchungen, die ein sicheres Ausschlie-
ßen einer Betroffenheit erlauben würden, nicht vorgenommen worden seien.
Auf die im Revisionsverfahren vorgelegte Stellungnahme der Arbeitsgemein-
schaft Biotopkartierung kann sich der Kläger zur Untermauerung seines Vor-
trags nicht berufen, da es sich um neuen Tatsachenvortrag handelt.
46
- 35 -
5. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts lässt sich nicht feststellen, dass sich die Entscheidung aus anderen Grün-
den als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat
ausdrücklich und zu Recht offen gelassen, ob - wie der Beklagte angenommen
hat - eine Übertunnelung des Baches auch dann erforderlich ist, wenn die Start-
und Landebahn auf weniger als 3 600 m verlängert würde. Selbst wenn ein auf
den restriktionsfreien Mittelstreckenverkehr ausgerichteter Ausbau als hinrei-
chend gewichtiger Abweichungsgrund anzusehen wäre, bedürfte es - wie das
Oberverwaltungsgericht angemerkt hat - der Prüfung, ob es zumutbare Alterna-
tiven zur Übertunnelung des Baches gibt. Hierzu fehlen die erforderlichen tat-
sächlichen Feststellungen.
Ob die Abweichungsprüfung, die die Planfeststellungsbehörde hilfsweise vor-
genommen hat (PFB S. 117 - 121), rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kann das
Revisionsgericht nicht selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Ob die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass das
öffentliche Interesse an der Verlängerung der Bahn auf 3 600 m das Integritäts-
interesse überwiegt, hängt - wie dargelegt - maßgebend davon ab, wie auf der
einen Seite die Wahrscheinlichkeit zu bewerten ist, dass die erwartete Nachfra-
ge nach Interkontinentalverbindungen tatsächlich entsteht, und welches Ge-
wicht auf der anderen Seite dem Integritätsinteresse unter Berücksichtigung der
Erfolgsaussichten der Ausgleichsmaßnahmen und ihrer Wirkungsweise zu-
kommt. Beides erfordert tatrichterliche Würdigungen, die das Oberverwaltungs-
gericht ausgehend von den dargelegten rechtlichen Maßstäben neu vorzuneh-
men hat.
Prof. Dr. Rubel
RiBVerwG Dr. Gatz
Dr. Philipp
ist wegen Urlaubs
gehindert zu unterschreiben.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Bumke
Petz
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 30 000 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel
RiBVerwG Dr. Gatz
Dr. Philipp
ist wegen Urlaubs
gehindert zu unterschreiben.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Bumke
Petz