Urteil des BVerwG vom 23.05.2013

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BVerwG 5 B 35.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 35.13
VG Karlsruhe - 15.01.2013 - AZ: VG 3 K 1677/12
VGH Baden-Württemberg - 25.03.2013 - AZ: VGH 1 S 355/13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 -
BVerwG 5 B 22.13, 5 PKH 11.13 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die als Anhörungsrüge im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehende „Beschwerde“
des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 ist unzulässig.
2 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung
beschwerten Beteiligten das Verfahren u.a. dann fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch
dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die
Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und eine entscheidungserhebliche
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dem genügt die Rüge nicht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung
gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des materiellen Rechts oder des
Prozessrechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte
es für richtig hält (vgl. Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 5 B 22.12 (5 B 57.11) - juris
Rn. 3 m.w.N). So liegt es hier. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Mai 2013 die Beschwerde
des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.
März 2013 als unzulässig verworfen, weil diese Entscheidung unanfechtbar ist und die
Beschwerde nicht von einem vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde.
Daraus folgte zwingend, dass auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts kein Erfolg beschieden war.
3 Das Begehren hätte auch dann keinen Erfolg, wenn es als Gegenvorstellung gegen den
Beschluss des Senats vom 3. Mai 2013 angesehen werden sollte. Soweit diese sich gegen die
Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg vom 25. März 2013 richtete, wäre sie nicht statthaft, weil der Gesetzgeber mit der
Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben
die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2012 -
BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 m.w.N.). Eine gegen die Versagung der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gerichtete Gegenvorstellung hätte
jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil keine der Gründe vorliegen, unter denen in der
Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig
erachtet wird (vgl. dazu Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158
VwGO Nr. 13 Rn. 3).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer