Urteil des BVerwG vom 13.02.2009

BVerwG (beschwerde, auslegung, bundesverwaltungsgericht, bezug, bestimmtheitsgebot, zulassung, gkg, rechtseinheit, rechtsanwendung, voraussetzung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 36.09
OVG 1 KO 896/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwal-
tungsgerichts vom 13. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 750 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde zumisst.
Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beschwerde sinngemäß die
Frage auf, ob Eigenbetriebe und Zweckverbände bei der persönlichen Gebüh-
renbefreiung nach § 3 Abs. 1 und 2 Thüringer Verwaltungskostengesetz
(ThürVwKostG) unterschiedlich behandelt werden dürfen. Sie betrifft damit eine
Vorschrift des Landesrechts und damit eine irrevisible Norm, deren Auslegung
und Anwendung als solche vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Angriffe gegen die Richtigkeit der Auslegung irrevisiblen
Landesrechts vermitteln der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mit der beanstandeten Aus-
legung zusammenhängende klärungsbedürftige Fragen gerade des Bundes-
rechts aufzeigen (stRspr; Beschluss vom 1. März 2007 - BVerwG 10 B 11.07 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 Rn. 3 m.w.N.). Dies ist nicht der
Fall.
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Die Beschwerde rügt zwar sinngemäß auch, das angegriffene Urteil komme zu
einer mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Ausle-
gung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes. Damit ist aber noch nicht dar-
getan, dass sich die aufgeworfene Frage nicht auf der Grundlage der bereits
existierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zum allgemeinen Gleich-
heitssatz beantworten ließe und deswegen der vorliegende Fall Anlass zur
Fortentwicklung des Rechts bietet. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde
das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot als verletzt ansieht. Auch insoweit liegt
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, die unter Heranziehung
der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anfor-
derungen konkretisiert, die sich aus dem Bestimmtheitsgebot für die Normen-
klarheit im Gebührenrecht ergeben (Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C
9.05 - BVerwGE 126, 222 <228 f.> Rn. 29, 30). Auf diese Rechtsprechung
nimmt die Beschwerde selbst ausführlich in der Beschwerdebegründung und im
ergänzenden Schriftsatz vom 12. August 2009 Bezug, um darzulegen, dass § 3
Abs. 1 und 2 ThürVwKostG gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzulei-
tende Bestimmtheitsgebot verstoße und die Rechtsanwendung des Berufungs-
gerichts fehlerhaft sei. Weiteren fallübergreifenden Klärungsbedarf in Bezug
auf die anzuwendenden bundesrechtlichen Grundsätze, der Voraussetzung für
die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, legt die Be-
schwerde damit nicht dar.
Ein bundesrechtlicher Bezug und ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird auch
nicht durch den Hinweis der Beschwerde auf ihrer Auffassung nach divergie-
rende Rechtsprechung zweier Oberverwaltungsgerichte dargetan. Zwar ist nicht
ausgeschlossen, dass eine solche Divergenz zur Wahrung der Rechtseinheit
eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert und deswegen die Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht kommt (vgl. Pietz-
ner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 132 Rn. 35; vgl. auch
BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 -
NVwZ 1993, 465 zur Berufungszulassung). Erforderlich ist aber auch insoweit,
dass es sich um eine Frage des revisiblen Rechts handelt. An einer entspre-
chenden Darlegung fehlt es. Die rechtlichen Grundlagen der zitierten Entschei-
dungen der Oberverwaltungsgerichte werden von der Beschwerde nicht einmal
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erwähnt, geschweige denn wird dargelegt, dass die Entscheidungen auf jeweils
divergierender Auslegung derselben Bundesrechtsnorm beruhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Storost
Dr. Nolte
Prof. Dr. Korbmacher
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