Urteil des BVerwG vom 11.11.2003

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 5.04
OVG 2 L 118/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-
Vorpommern vom 11. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbe-
dürftig, "ob ein Oberverwaltungsgericht nach fehlerhafter Verfahrenseinstellung durch
das Verwaltungsgericht und einer diesbezüglich beharrenden Entscheidung über
einen Fortsetzungsantrag durch § 79 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet ist, das Asylklage-
verfahren vollumfänglich zu übernehmen und zu entscheiden - oder ob es nicht viel-
mehr nur über den engeren Streitgegenstand, nämlich den Fortsetzungsantrag zu
entscheiden hat, der Anlass dafür gegeben hat, das Obergericht mit der Sache zu
befassen" (Beschwerdebegründung S. 2 f.).
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufge-
worfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Denn in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 79 Abs. 2
AsylVfG eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht auch dann
ausschließt, wenn dieses - wie im vorliegenden Fall - keine Sachentscheidung getrof-
fen, sondern seine Entscheidung allein auf prozessrechtliche Gründe gestützt hat
(vgl. Beschluss vom 17. November 1999 - BVerwG 9 B 400.99 - nicht veröffentlicht).
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Im Übrigen wurde mit der Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht hier die
Fortsetzung des Verfahrens unter Bezugnahme auf § 81 Satz 1 AsylVfG abgelehnt
hat, nicht lediglich über einen Zwischenstreit entschieden, sondern eine die Instanz
beendende Prozessentscheidung getroffen. Der weiter von der Beschwerde geltend
gemachte Verfahrensmangel ist bereits nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG n.F.) nicht erhoben; der Gegen-
standswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig