Urteil des BVerwG vom 17.11.2005

BVerwG (rechtliches gehör, bundesverwaltungsgericht, kenntnis, erwägung, sache, ergebnis, zulassung, ausnahme, beurteilung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 103.05 (BVerwG 7 B 28.05)
VG 29 A 249.99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 17. November 2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 152 a Abs. 2 Satz 6
VwGO nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem
angegriffenen Beschluss vom 17. November 2005 in entscheidungserheblicher Wei-
se verletzt hat. Sie hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Beurteilung der Vor-
aussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag der
Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder
nicht in Erwägung gezogen hat. Aus ihrer Anhörungsrüge ergibt sich nur, dass sie
den Beschluss des Senats in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und
in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiel-
len Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Be-
teiligte es für richtig hält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Absatz 3 VwGO.
Sailer Herbert Neumann