Urteil des BVerwG vom 26.11.2008

BVerwG: erwerb, verfahrensmangel, rüge, form, fehlerhaftigkeit, ausnahme, ddr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 64.08
VG 6 K 2777/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Pots-
dam vom 16. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 950 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegt weder ein Verfahrensmangel vor,
auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO), noch wird die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt.
1. Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung
zu Unrecht darauf gestützt, dass ein einheitlicher Erwerb von zwei Flurstücken
teilweise redlich und teilweise unredlich sein könne, legt schon keinen Verfah-
rensmangel dar, sondern greift die materielle Würdigung des Verwaltungsge-
richts an.
Gleichzeitig verkennt die Beschwerde, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts
auf drei selbstständig tragende Begründungen gestützt ist. Nur in der dritten
Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass, wenn der Erwerb der
zwei Flurstücke durch die Klägerin unredlich gewesen wäre, die Unredlichkeit
hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks als geheilt gelten müsse.
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In den ersten beiden Begründungen ist das Verwaltungsgericht von einem red-
lichen Erwerb des Nutzungsrechts durch die Rechtsvorgängerin der Beigelade-
nen zu 1 ausgegangen.
Ist eine Entscheidung der Vorinstanz aber - wie hier - auf mehrere selbstständig
tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden,
wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund
vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben
ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Aus-
gang des Verfahrens ändert. Deshalb beruht das erstinstanzliche Urteil nicht
auf der hinwegdenkbaren Begründung (Beschluss vom 9. Dezember 1994
- BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26).
Auch das Vorbringen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe bei der
Feststellung, dass kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften bei dem Erwerb des
Nutzungsrechts vorgelegen hätte, verkannt, dass zwar nicht gegen Rechtsvor-
schriften, wohl aber gegen die Verwaltungspraxis der DDR, Nutzungsrechte nur
für eine Regelgröße von 500 m
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zu verleihen, verstoßen worden sei, wendet
sich gegen die materielle Würdigung durch das Verwaltungsgericht und legt
keinen Verfahrensfehler dar. Die Rüge materiell-rechtlicher Fehlerhaftigkeit des
angefochtenen Urteils ist aber gerade kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2
VwGO.
Auch soweit ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz geltend gemacht
wird, wendet sich die Beschwerde tatsächlich in Form einer Berufungsbegrün-
dung gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit
kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht
den Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes setzt voraus, dass die Be-
schwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragen-
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den abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der be-
zeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten eben-
solchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widerspro-
chen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B
144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 m.w.N.).
Die Beschwerde zeigt aber keine von den genannten Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssätze des angefochtenen
Urteils auf. Vielmehr vertritt sie die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätze
nicht oder unzutreffend angewandt. Damit kann aber die Zulassung der Revisi-
on wegen Divergenz nicht erreicht werden (Beschluss vom 1. September 1997
- BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O.).
3. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5
Satz 2 VwGO ab.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG.
Dr. Pagenkopf
Dr. von Heimburg
Postier
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