Urteil des BVerwG vom 03.07.2013

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BVerwG 2 B 30.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 30.12
VG Berlin - 16.06.2010 - AZ: VG 26 A 76.08
OVG Berlin-Brandenburg - 14.12.2011 - AZ: OVG 6 B 13.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2013
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der
Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1 Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der
Bedeutung des Begriffs der betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange in § 4 Abs. 1 Nr.
3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen
und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG) beizutragen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C
31.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die
Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich
oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision.
Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO
vertreten lassen.
Dr. Heitz
Dr. von der Weiden
Thomsen