Urteil des BVerwG vom 16.05.2013

BVerwG: uvg, unterhaltsleistung, vorrang des gesetzes, insemination, vaterschaft, alleinerziehende mutter, künstliche befruchtung, rückgriff, reduktion, zeugung

BVerwG 5 C 28.12
Rechtsquellen:
GG Art. 3 Abs. 1
UVG § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Alt. 2, § 6 Abs. 1, § 7
Stichworte:
Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche
Befruchtung; Unterhaltsvorschussgesetz; Unterhaltsleistung; Unterhaltsvorschuss;
Unterhaltsausfallleistung; Unterhaltsanspruch; Vaterschaft; Vaterschaftsfeststellung;
aussichtslos; Mitwirkung; Obliegenheit; Möglichkeit; Zumutbarkeit; Übergang; Rückgriff; Regress;
Elternteil; Samenspender; Kind; Analogie; Regelungslücke; Planwidrigkeit; Ähnlichkeit;
Rechtsfolge; Übertragung; Abstammung; allgemeiner Gleichheitssatz.
Leitsatz:
Kinder, die im Wege der heterologen Insemination durch das Sperma eines anonymen Spenders
gezeugt wurden, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz, wenn die Feststellung der Vaterschaft im Einzelfall von vornherein
aussichtslos ist.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 28.12
VG Freiburg i. Br. - 14.08.2012 - AZ: VG 3 K 1614/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler und
Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom
14. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Gründe
I
1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren im Oktober 2005 geborenen Sohn.
2 Dieser wurde im Wege einer heterologen Insemination mit dem von einer dänischen
Samenbank bezogenen Sperma eines anonymen, der Klägerin unbekannten Spenders gezeugt.
Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung seines Urteils hat das
Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Einem aus einer anonymen heterologen
Insemination hervorgegangenen Kind stünden Unterhaltsleistungen im Sinne des Gesetzes
nicht zu. Seinem Sinn und Zweck zufolge knüpfe das Unterhaltsvorschussgesetz die Entlastung
des alleinerziehenden Elternteils an die potentielle Möglichkeit der öffentlichen Hand, den
anderen Elternteil auf Erstattung der gewährten Unterhaltsleistung in Anspruch zu nehmen.
Diese Möglichkeit bestehe in den Fällen der Zeugung eines Kindes im Wege einer anonymen
Samenspende nicht. Die Leistungsgewährung würde sich in dieser Konstellation entgegen der
gesetzgeberischen Konzeption von vornherein als „verlorener Zuschuss“ darstellen. Der
alleinerziehende Elternteil dürfe sich nicht willentlich in eine Situation begeben, die die
Ermittlung des anderen Elternteils unmöglich mache. Hierin liege keine unzumutbare
Benachteiligung von Frauen, die den Wunsch hätten, mit Hilfe einer anonymen Samenspende
Mutter zu werden.
3 Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Voraussetzungen für die
Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz lägen vor. Deren Versagung
überschreite die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und verstoße insoweit gegen das
Rechtsstaatsprinzip, insbesondere gegen den Vorrang des Gesetzes und die Bindung an Recht
und Gesetz. Ebenso wenig wie das Unterhaltsvorschussgesetz eine Trennung der Elternteile
nach längerfristiger Beziehung oder das Alleinerziehungsmerkmal voraussetze, erhebe es die
tatsächliche Unterhaltspflicht des anderen Elternteils zur Bedingung für die
Leistungsberechtigung gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse. Unmaßgeblich sei daher,
dass der andere Elternteil erst nach Anerkennung der Vaterschaft oder deren gerichtlicher
Feststellung auf Unterhalt in Anspruch genommen werden könne. Die Anerkennung
beziehungsweise Feststellung der Vaterschaft sei nicht Voraussetzung für die Gewährung von
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Annahme, die Leistungsgewährung setze
das Bestehen zumindest der Möglichkeit voraus, den anderen Elternteil auf Erstattung der
gewährten Unterhaltsleistung in Anspruch zu nehmen, lasse unberücksichtigt, dass das
Unterhaltsvorschussgesetz gerade für den Fall einer Leistungsunfähigkeit des anderen
Elternteils die Gewährung von Unterhaltsausfallleistungen vorsehe. Das Phänomen „verlorener
Zuschüsse“ sei im Unterhaltsvorschussrecht bekannt, da die anderen Elternteile nicht selten
wirtschaftlich leistungsunfähig seien. Dessen ungeachtet wäre ein Unterhaltsverzicht für die
Zukunft zivilrechtlich unwirksam. Er stünde einem gesetzlichen Anspruchsübergang auf die
Unterhaltsvorschusskasse nicht entgegen. Das Unterhaltsvorschussgesetz beschränke die
Leistungsgewährung nicht auf die Fälle der Planwidrigkeit des Unterhaltsausfalls. Nicht nur für
den Fall des Todes des anderen Elternteiles sehe das Gesetz die Gewährung von
Unterhaltsausfallleistungen vor. Ebenso wenig setze ein unterhaltsvorschussrechtlicher
Leistungsanspruch ungeschrieben das Bestehen einer von dem Antragsteller nicht selbst
herbeigeführten prekären Lage voraus. Die Auslegung des Unterhaltsvorschussgesetzes durch
den Beklagten und das Verwaltungsgericht stelle Kinder, die mittels anonymer heterologer
Insemination gezeugt würden, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter als andere
Kinder. Die Klägerin erfülle auch nicht den Ausschlussgrund der Verletzung von
Mitwirkungspflichten, da ihr damit ein Verhalten noch vor der Zeugung ihres Sohnes vorgehalten
würde.
4 Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts.
II
5 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das
Verwaltungsgericht hat in der Sache angenommen, § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des
Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -
ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli
2007 (BGBl I S. 1446), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3194), sei im
Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass ein Anspruch auf
Unterhaltsanspruch ausscheide, wenn der öffentlichen Hand nicht die „potentielle Möglichkeit“
eröffnet sei, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem anderen
Elternteil erstattet zu bekommen. Dies steht mit Bundesrecht nicht im Einklang (1.). Die
Entscheidung stellt sich indes im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis als richtig dar (2.).
6 1. Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 1 UVG nach
seinem eindeutigen Wortlaut dem Sohn der Klägerin einen Rechtsanspruch auf Gewährung
einer Unterhaltsleistung vermittelt (a). Es hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass § 1 Abs. 1
UVG teleologisch zu reduzieren ist, indem die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen um
das Erfordernis ergänzt werden, dass der Rückgriff des Landes bei dem anderen Elternteil
grundsätzlich möglich sei muss (b).
7 a) Nach § 1 Abs. 1 UVG hat u.a. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder
Unterhaltsausfallleistung nach diesem Gesetz wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat (Nr. 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig ist
(Nr. 2) und nicht Unterhalt von dem anderen Elternteil mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG
bezeichneten Höhe erhält (Nr. 3 a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Sohn der
Klägerin war im Zeitpunkt der Antragstellung fünf Jahre alt, lebte bei der Klägerin, die zu diesem
Zeitpunkt ledig war, und erhielt von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt.
8 b) Die Voraussetzungen der vom Verwaltungsgericht angenommen teleologischen Reduktion
liegen nicht vor.
9 (aa) Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt
zu (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58
Rn. 32). Sie setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel der
richterlichen Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion oder Analogie) eine Gesetzeslücke im
Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013
- BVerwG 5 C 18.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, juris Rn. 22 und vom 15.
November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige
Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer
Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. Urteile vom 18. April
2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 6 C 30.03 - BVerwGE 122, 130 <133> =
Buchholz 355 RBerG Nr. 52 S. 10; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 - NStZ
1995, 399 <400>). Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist nach dem Plan des
Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Sie ist unter anderem zu bejahen,
wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst,
die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (vgl. Urteile vom 18.
April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 20. Juni 2000 - BVerwG 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 <257>
= Buchholz 261 § 12 BUKG Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B
49.04 - juris Rn. 10 m.w.N.).
10 (1) Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält keine Regelung, nach der Kinder, die im Wege der
heterologen Insemination mit dem Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurden und im
Einzelfall aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen von vornherein endgültig keine
Möglichkeit haben, den Namen ihres leiblichen Vaters in Erfahrung zu bringen, keinen Anspruch
auf Unterhaltsleistung haben. In einem solchen Fall - und so auch hier - ist der Anspruch
insbesondere nicht nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG ausgeschlossen.
11 Nach § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz
dann nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der
Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. In seiner unmittelbaren
Anwendung erlaubt § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG demnach die Zurechnung eines Verhaltens des
alleinerziehenden Elternteils im Verwaltungsverfahren. Zur Mitwirkung bei der Feststellung der
Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils gehören grundsätzlich auch Angaben
zur Bestimmung der Person des Vaters. Denn sie sind erforderlich, damit das Land
Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege
Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann. Die Mitwirkungspflicht aus § 1
Abs. 3 Alt. 2 UVG trifft die Mutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. Urteil vom 21.
November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 <195 f.> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG
Nr. 9 S. 3 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 7). Was der Mutter möglich und zumutbar
ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Daran gemessen hat die Klägerin das ihr
im Verwaltungsverfahren Mögliche und Zumutbare getan.
12 Nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihr Sohn im Wege der heterologen
Insemination mit einem von der von ihr namentlich bezeichneten dänischen Samenbank
bezogenen Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurde. Wie mit den Beteiligten in der
mündlichen Verhandlung erörtert, gehen diese übereinstimmend davon aus, dass die von der
Klägerin namentlich bezeichnete Samenbank in Dänemark im konkreten Fall tatsächlich keine
nähere Auskunft über den anonymen Spender erteilen kann. Aus diesem Grund kann
dahinstehen, ob einem Kind, das im Wege der künstlichen Befruchtung mit einer anonymen
Samenspende aus dem Ausland gezeugt wurde - und so auch dem Sohn der Klägerin - in der
Regel ein (durchsetzbarer) Auskunftsanspruch gegen die ausländische Samenbank auf
Namensnennung des leiblichen Vaters zusteht (vgl. zum Anspruch gegen eine inländische
Samenbank OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2013 - I-14 U 7/12 - NJW 2013, 1167). Des
Weiteren ist nicht zu entscheiden, ob und welche Auswirkungen ein solcher Anspruch auf die
Gewährung der öffentlichen Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 UVG hätte.
13 (2) Das Fehlen eines Anspruchsausschlusses erweist sich hingegen nicht deshalb als
planwidrig, weil dem Unterhaltsvorschussgesetz der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen
wäre, dass Unterhaltsvorschuss nur im Fall des Bestehens einer Rückgriffsmöglichkeit
gegenüber dem anderen Elternteil zu gewähren ist.
14 Nach der Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes soll die öffentliche Unterhaltsleistung
zwar in erster Linie als Unterhaltsvorschuss gezahlt werden. Der Gesetzgeber nimmt aber in
Kauf, dass dem anspruchsberechtigten Kind auch in den Fällen eine Unterhaltsleistung aus
öffentlichen Mitteln gezahlt wird, in denen das Land hierfür im Einzelfall keinen Rückgriff bei dem
barunterhaltspflichtigen Elternteil nehmen kann. Darauf weist schon die Gesetzesüberschrift
(„Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen“) hin, in der die Unterhaltsausfallleistung
namentlich erwähnt wird. Vor allem ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die
Unterhaltsleistung gegebenenfalls auch in Form einer Ausfallleistung zu erbringen, aus § 1 Abs.
1 UVG, der die Unterhaltsleistung ausdrücklich auch als Unterhaltsausfallleistung definiert. Mit
der Verankerung der Unterhaltsausfallleistung in § 1 Abs. 1 UVG hat der Gesetzgeber - der
sozialen Realität Rechnung tragend - für eine in der Verwaltungspraxis nicht zu
vernachlässigenden Anzahl von Fällen anerkannt, dass ein Rückgriff bei dem anderen Elternteil
nicht selten zumindest vorübergehend - etwa in den Fällen der wirtschaftlichen
Leistungsunfähigkeit -, gelegentlich auch dauerhaft - wie im Fall des Versterbens des anderen
Elternteils -, unmöglich ist. In Übereinstimmung damit hat er die Anspruchsvoraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 UVG durchweg als Anforderungen formuliert, die in der Person des Kindes erfüllt sein
müssen (vgl. „... wer ... noch nicht vollendet hat ... bei einem seiner Elternteile lebt ... nicht oder
nicht regelmäßig ... Unterhalt von dem anderen Elternteil ... erhält.“). Dies steht der Annahme
entgegen, es habe dem Plan des Gesetzgebers entsprochen, die Gewährung von Unterhalt nach
§ 1 Abs. 1 UVG setze voraus, dass der öffentlichen Hand „in jedem (Einzel-)Fall“ (vgl. so
ausdrücklich VGH Mannheim, Urteil vom 3. Mai 2012 - 12 S 2935/11 - ZFSH/SGB 2012, 409
<413> und ihm nachfolgend das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil) die potentielle
Möglichkeit eröffnet sei, ihre Aufwendungen von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen.
Mithin kann eine entsprechende Einschränkung dem § 1 Abs. 1 UVG auch nicht im Wege einer
teleologischen Reduktion hinzugefügt werden.
15 2. Die Entscheidung stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. Die Gesetzeslücke erweist
sich aus einem anderen als dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Grund als planwidrig
(a). Sie ist mittels einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG zu schließen (b).
16 a) Die Lücke des Gesetzes entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies folgt zwar
nicht daraus, dass nach dem Gesetzeszweck eine Unterhaltsleistung nur zu gewähren wäre,
wenn der seitens des anderen Elternteils geschuldete Unterhalt „planwidrig“ ausbleibt (aa) oder
wenn der alleinerziehende Elternteil die prekäre Erziehungssituation nicht selbst herbeigeführt
hat (bb). Die Planwidrigkeit ergibt sich vielmehr daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgeht,
die Unterhaltsleistung solle vorrangig als Vorschuss gewährt werden (cc).
17 aa) Der in Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansatz, die Voraussetzung des § 1 Abs. 1
Nr. 3 a) UVG sei nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der zivilrechtlich geschuldete Unterhalt
des anderen Elternteils „planwidrig“ ausbleibe (vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 26. Januar 2012
- 2 K 384/10 - juris Rn. 23 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Februar 2011 - 3 K 4145/10.F - NJW
2011, 2603; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 4 LA 94/07 - NVwZ-RR 2007,
394 <395>; VGH Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 10 UZ 1802/03 - FamRZ 2005, 483 und
VGH Mannheim, Urteil vom 8. November 1995 - 6 S 1945/95 - NJW 1996, 946; Grube, UVG,
2009, § 1 Rn. 3 und 99; DIV-Gutachten vom 18. Mai 1999, DAVorm 1999, 841 <843> und DIJuF-
Rechtsgutachten vom 6. März 2006, JAmt 2006, 301 <302> jeweils m.w.N.), wobei die geforderte
„Planwidrigkeit“ anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht des alleinerziehenden
Elternteils beurteilt und angenommen wird, wenn der alleinerziehende Elternteil - anders als hier
- Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erwarten durfte (vgl. zur fehlenden
Planwidrigkeit etwa OVG Lüneburg a.a.O.; VGH Kassel a.a.O. und VGH Mannheim a.a.O. S. 946
f.), erweist sich als nicht vereinbar mit der gesetzgeberischen Konzeption.
18 Diese erkennt an, dass der alleinerziehende Elternteil sein Kind in der Regel unter
erschwerten Bedingungen erziehen muss und sich diese Situation noch verschärft, wenn der
zivilrechtlich geschuldete Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibt. Der mit dem Kind
zusammenlebende Elternteil muss dann nicht nur Alltag und Erziehung auf sich gestellt
bewältigen, sondern im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit zudem für den vom anderen
Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Die öffentliche Unterhaltsleistung nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz soll diese finanzielle Belastung des alleinerziehenden Elternteils
mildern, indem sie ihn für eine Übergangszeit von der Notwendigkeit befreit, den finanziellen
Ausfall des anderen Elternteils aufzufangen (vgl. BTDrucks 8/1952 S. 1 und 6 und BTDrucks
8/2774 S. 11). Zur Begründung des Anspruchs auf öffentliche Unterhaltsleistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz ist somit erforderlich, aber auch ausreichend, dass zusätzlich zu der
bei Alleinerziehenden typischerweise gegebenen Erziehungssituation der Unterhalt des
anderen Elternteils ausfällt. Ob der alleinerziehende Elternteil erwarten durfte, dass der andere
Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nachkommen wird, und diese Erwartung
enttäuscht wird, spielt nach der Vorstellung des Gesetzgebers erkennbar keine Rolle.
19 bb) Die Konzeption des Unterhaltsvorschussgesetzes steht auch der Annahme entgegen, der
Gesetzgeber habe einen Anspruch in den Fällen ausschließen wollen, in denen der
alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage (vgl. zu diesem Begriff BTDrucks 8/1952 S. 7; Urteil
vom 2. Juni 2005 - BVerwG 5 C 24.04 - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 2 S. 7 und BVerfG,
Kammerbeschluss vom 3. März 2004 - 1 BvL 13/00 - NJW-RR 2004, 1154) selbst herbeigeführt
habe.
20 Der Anspruch auf Unterhaltsleistung knüpft an die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UVG beschriebene
Bedarfslage an, die das anspruchsberechtigte Kind im Blick hat. Der Gesetzgeber hat es zwar für
sachgerecht gehalten, diesem ein mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbarendes
Verhalten des alleinerziehenden Elternteils zuzurechnen, weil die Unterhaltsleistung in erster
Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im
wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommt (vgl. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C
13.87 - BVerwGE 89,192 <197> = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 5). Diese Zurechnung
erfolgt im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UVG, nach dem der Anspruch auf
Unterhaltsleistung nicht besteht, wenn der alleinerziehende Elternteil es an der notwendigen
Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes hat fehlen lassen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anspruch auch dann ausschließen wollte, wenn der
alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage bewirkt hat.
21 (cc) Das Fehlen eines Anspruchsausschlusses bei der hier gegebenen Fallgestaltung erweist
sich als planwidrig, weil es dem gesetzgeberischen Leitbild der öffentlichen Unterhaltsleistung
nach § 1 Abs. 1 UVG als Unterhaltsvorschuss zuwiderläuft.
22 Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll nach dem Plan des
Gesetzgebers „ausbleibende Zahlungen“ der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln
übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil
wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein
Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben.
Bereits die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes („Unterhaltsvorschussgesetz“) selbst und
die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf
„Unterhaltsleistung“ nach diesem Gesetz um einen Anspruch „auf Unterhaltsvorschuss oder -
ausfallleistung“ handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung (vgl. Urteil vom 23. November 1995 -
BVerwG 5 C 29.93 - BVerwGE 100, 42 <48> = Buchholz 436.45 § 5 UVG Nr. 1 S. 5 unter
Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 1). Bestätigt wird der Gesetzeszweck durch den in § 7
UVG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung
dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes „für die Zeit, für die ihm
die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird“, auf das Land übergehen (vgl. Urteil
vom 23. November 1995 a.a.O. S. 49 bzw. S. 6). Des Weiteren spricht für den
Unterhaltsvorschuss als gesetzgeberisches Leitbild, dass das Unterhaltsvorschussgesetz beide
Elternteile in die Pflicht nimmt, um den Rückgriff des Landes zu erleichtern. § 1 Abs. 3 UVG
begründet u.a. die Obliegenheit des Elternteils, bei dem das Kind lebt, Auskünfte, die zur
Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft
oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Letzterer ist gemäß § 6 Abs. 1 UVG
verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlich sind.
23 Die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als
Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil
zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind
lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur
Unterhaltsausfallleistung wird. Das belegt vor allem die Sanktionsregelung des § 1 Abs. 3 UVG.
In die gleiche Richtung weisen die Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils nach § 6
Abs. 4 UVG sowie dessen Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach § 5 UVG.
24 Abgesehen von den in diesen Vorschriften beschriebenen Fällen wird der besagten
Erwartung auch dann nicht Rechnung getragen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in
der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils
von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als
Ausfallleistung gewährt werden kann. Auch in diesem Fall steht die Gewährung einer
Unterhaltsleistung mit der Intention des Gesetzgebers nicht im Einklang.
25 Die letztgenannte Sachverhaltskonstellation liegt hier vor. Nach den den Senat bindenden
tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Sohn der Klägerin - wie
dargelegt - im Wege der heterologen Insemination mit einem von einer dänischen Samenbank
bezogenen Sperma eines anonymen Spenders gezeugt, dessen Ermittlung unmöglich ist.
26 c) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des Anspruchsausschlusses nach §
1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu schließen. Die Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG, dass der
Unterhaltsanspruch nach § 1 Abs. 1 UVG nicht besteht, ist auf den hier zur Beurteilung
stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage besteht.
27 Sowohl in den in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht
geregelten Fall, dass die Feststellung der Vaterschaft infolge der Zeugung mittels einer
anonymen Samenspende aus dem Ausland im Einzelfall von vornherein aussichtslos ist, legt
das Verhalten der Mutter die wesentliche Grundlage dafür, dass das Land die gewährte
Unterhaltsleistung von dem zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil nicht
zurückfordern kann und damit die Unterhaltsvorschussleistung zur Unterhaltsausfallleistung
wird. Unter Wertungsgesichtspunkten besteht kein sachlicher Unterschied, ob der Rückgriff auf
den anderen Elternteil durch ein Verhalten der alleinerziehenden Mutter nach der Geburt oder
dadurch, dass sie durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine
Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen ist,
vereitelt wird. Dass dem Kind gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG das Verhalten des alleinerziehenden
Elternteils im Verwaltungsverfahren mit anspruchsausschließender Wirkung zugerechnet wird,
beruht - wie dargelegt - darauf, dass die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche
Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm
zugute kommt. Dieser Grundgedanke trifft auch für die Fälle zu, in denen sich die
alleinerziehende Mutter für eine Zeugung des Kindes im Wege der heterologen Insemination mit
dem Sperma eines anonymen Spenders entschieden hat.
28 Der Analogieschluss erstreckt sich nicht auf das im Rahmen des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG zu
prüfende Merkmal der Zumutbarkeit. Dessen Prüfung gründet unmittelbar in dem
Tatbestandsmerkmal „Weigerung“. Der Analogieschluss ist indes durch eine Übertragung der
Rechtsfolge, nicht hingegen auch der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm
gekennzeichnet. Dessen ungeachtet knüpft das Merkmal der Zumutbarkeit im Sinne des § 1 Abs.
3 Alt. 2 UVG maßgeblich an das Bestehen einer persönlichen Konfliktlage der Kindesmutter an,
die dieser die Erteilung der an sich geforderten Auskünfte und insbesondere die Benennung des
leiblichen Vaters des Kindes unzumutbar macht (Urteil vom 21. November 1991 BVerwGE 89,
192 S. 195 f. = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 3 f.). An einer derartigen auf die Mitwirkung an
der Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes und der Feststellung der Vaterschaft
bezogenen Zwangslage fehlt es in den Fällen der anonymen heterologen Insemination schon
wegen der mangelnden Kenntnis von der Identität des Samenspenders.
29 c) Der Ausschluss eines Anspruchs auf Unterhaltsleistung im vorliegenden Fall steht mit
Verfassungsrecht im Einklang. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG) nicht verletzt.
30 Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist
daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner
Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von
Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann
erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der
Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in
angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender
Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die
Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend
gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998
- 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165 <177 f.>; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C
24.10 - juris Rn. 15).
31 Die Gleichbehandlung eines im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugten
Kindes mit einem Kind, dessen Mutter sich weigert, an der Feststellung der Vaterschaft
mitzuwirken, stellt keine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung dar. Der allgemeine
Gleichheitssatz dient in diesem Zusammenhang gerade als Maßstab für die Zulässigkeit des
vorstehenden Analogieschlusses. Ergibt die Ähnlichkeitsprüfung, dass ein gleichartiger Fall
vorliegt, so ist die Gleichbehandlung beider Fallgestaltungen geboten.
32 Die durch die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
bewirkte Benachteiligung eines im Wege einer anonymen heterologen Insemination gezeugten
Kindes, dessen leiblicher Vater infolge des Verzichts der Kindesmutter auf die Kenntnisnahme
von der Identität des Samenspenders nicht festzustellen ist, gegenüber einem Kind, dessen
anderer Elternteil bekannt ist, ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass in der erstgenannten
Fallgestaltung der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Obliegenheit verletzt hat, alles zu
unternehmen, damit ein Unterhaltsvorschuss nicht zu einer Unterhaltsausfallleistung mutiert. Aus
denselben Erwägungen erweist sich auch die Ungleichbehandlung eines im Wege einer
anonymen Samenspende gezeugten Kindes mit einem auf natürlichem Wege gezeugten Kind,
dessen leiblicher Vater nicht feststellbar ist, ohne dass dieses auf ein bewusstes und gewolltes
Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist, als sachlich gerechtfertigt. Die Differenzierung
stellt sich auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls deshalb nicht als
unangemessen dar, weil die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
nicht den Ausschluss der Gewährung anderer Sozialleistungen, insbesondere von Leistungen
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach sich zieht (Urteil vom 21.
November 1991 a.a.O. S. 198 bzw. S. 5), mithin die Sicherstellung des Unterhaltes des
betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet ist.
33 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß