Urteil des BVerwG vom 15.11.2012

BVerwG: aufschiebende wirkung, vollziehung, eisenbahn, hauptsache, bundesamt, bier, zustellung, ausnahme, rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 VR 9.12 (7 A 9.12)
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes ist in der Hauptsache erledigt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsver-
fahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Mit Beschluss vom 30. August 2012 - BVerwG 7 VR 6.12 - stellte der Senat
fest, dass die von der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss für
das Vorhaben „Ausbaustrecke Berlin - Rostock, PRA1.2 Nassenheide (e) -
Löwenberg (e)“, Bahn-km 33,690 - 44,837 vom 30. April 2012 erhobene Klage
(Az.: BVerwG 7 A 9.12) aufschiebende Wirkung hat, weil entgegen der im Plan-
feststellungsbeschluss vertretenen Auffassung die Voraussetzungen für den
gesetzlichen Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m.
§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG nicht gegeben waren. Nachdem nach Zustellung die-
ses Beschlusses von der Beigeladenen weiterhin Arbeiten an der Bahnstrecke
ausgeführt worden waren, wandte sich die Antragstellerin am 13. September
2012 mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die faktische Voll-
ziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Die Antragsgegnerin
1
- 3 -
teilte am 14. September 2012 mit, dass die Beigeladene auch die nicht geneh-
migungspflichtigen Arbeiten im Bereich des Anwesens der Antragstellerin und
im weiteren Umfeld noch im Laufe des Tages einstellen werde.
Mit Beschluss vom 18. September 2012 hat das Eisenbahn-Bundesamt auf An-
trag der Beigeladenen die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbe-
schlusses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Den hiergegen am
24. September 2012 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-
zes hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 7 VR 11.12 -
abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 28. September 2012 hat die Antragstellerin den Rechtsstreit
im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antrags-
gegnerin hat der Erledigungserklärung widersprochen. Der Rechtsstreit habe
sich durch die Mitteilung der Beigeladenen nicht erledigt. Diese habe lediglich
erklärt, im Bereich des Anwesens der Antragstellerin bis auf Weiteres von der
Durchführung der genehmigungsfreien Instandsetzungsarbeiten abzusehen.
Auf die weitere Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, der allein Ge-
genstand des Antrags der Antragstellerin gewesen sei, habe sich diese Erklä-
rung nicht bezogen. Das diesbezügliche Begehren habe die Antragstellerin mit
dem Antrag vom 24. September 2012 weiterverfolgt.
II
Der in der Erledigungserklärung der Antragstellerin für den Fall der verweiger-
ten Zustimmung der Antragsgegnerin enthaltene Antrag auf Feststellung der
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (Urteil vom 24. Juli 1980
- BVerwG 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 <330> = Buchholz 451.55
SubventionsR Nr. 67 S. 137) ist begründet.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin hat sich erledigt. Dabei kann
dahinstehen, ob der Antrag auf einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer
Rechte angesichts einer faktischen Vollziehung sachdienlich auf der Grundlage
einer entsprechenden Anwendung des § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5
2
3
4
5
- 4 -
Satz 3 VwGO bzw. des § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO auf
ein Einschreiten des Eisenbahn-Bundesamts als Aufsichtsbehörde gerichtet
war oder auf eine unmittelbar vollstreckbare gerichtliche Entscheidung abzielte
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012 § 80 Rn. 181; Schoch, in: Schoch/-
Schneider/Bier, VwGO, § 80a Rn. 52 ff., m.w.N.). Denn nach der Erklärung der
Beigeladenen - eines nachträglichen außerprozessualen Ereignisses -, jegliche
Arbeiten noch im Laufe des 14. September 2012 einzustellen, bestand kein Be-
dürfnis mehr für eine gerichtliche Entscheidung. Unbeachtlich ist, ob der Antrag
- wie die Antragsgegnerin wohl meint - von vornherein ins Leere ging und ihm
deswegen das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, weil die Beigeladene nur nicht
planfeststellungsbedürftige Unterhaltungsarbeiten ausgeführt hat. Denn auf die
Zulässigkeit des ursprünglich gestellten Antrags kommt es im Erledigungsstreit
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht an; anders als
im Hauptsacheverfahren ist dem Antragsgegner ebenso wie dem Antragsteller
die Berufung auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in entsprechender An-
wendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verwehrt (vgl. Urteil vom 31. Oktober
1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 <66 ff.> = Buchholz 406.401 § 29
BNatSchG Nr. 2 S. 4 f. und Beschluss vom 27. Januar 1995 - BVerwG 7 VR
16.94 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17; Kopp/Schenke, a.a.O. § 161
Rn. 29a; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 167). Im
Übrigen erscheint es zumindest zweifelhaft, ob bei einem einheitlichen plan-
festgestellten Vorhaben überhaupt auf vermeintlich als solche nicht genehmi-
gungsbedürftige Teilmaßnahmen abgestellt werden kann.
Für die Frage der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist auch nicht von
Bedeutung, dass die Antragstellerin auf die vom Eisenbahn-Bundesamt verfüg-
te Anordnung des Sofortvollzugs des Planfeststellungsbeschlusses wiederum
mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reagiert hat.
Denn angesichts der geänderten Sachlage hat die Antragstellerin zu Recht ein
neues Verfahren eingeleitet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
6
7
8
- 5 -
Der Streitwert orientiert sich an den Kosten, die bis zur Erledigungserklärung
- insoweit ausgehend von einem Streitwert von 30 000 € - entstanden sind (Be-
schluss vom 3. Juli 2006 - BVerwG 7 B 18.06 - juris Rn. 16; Neumann, a.a.O.
§ 161 Rn. 193 f.).
Dr. Nolte
Krauß
Brandt
9