Urteil des BVerwG vom 14.03.2017

BVerwG: allgemeine lebenserfahrung, soldat, hinreichender tatverdacht, wahrscheinlichkeit, menschenwürde, strafverfahren, beweismittel, sicherheit, disziplinarverfahren, anwendungsbereich

Rechtsquellen:
SG §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2;
WDO § 126 Abs. 3, 5;
StGB § 131 Abs. 1
Stichworte:
Gewaltvideos; Horrorvideos; Menschenwürde; Einbehaltung von Übergangsge-
bührnissen; Ruhegehalt.
Leitsätze:
1. Für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, die Vor-
aussetzung für den vorläufigen Einbehalt eines Teils des Ruhegehalts nach §
126 Abs. 3 Satz 1 WDO ist, genügt die Feststellung, dass der frühere Soldat das
ihm zur Last gelegte schwerwiegende Dienstvergehen mit einem hinreichen-
den Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat (im Anschluss an die ständige
Rechtsprechung des Senats).
2. Das Vorrätighalten und Anbieten einer großen Anzahl von Gewalt- und Horror-
videos unter Verstoß gegen § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB stellt ein schwerwiegendes
Dienstvergehen dar, das bei Fehlen von Milderungsgründen in der Tat oder in
der Person des Soldaten die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme
rechtfertigt.
BVerwG, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 22. Juli 2002
- BVerwG 2 WDB 1.02 -
Truppendienstgericht Nord
Kurz vor Beendigung der Bundeswehr-Dienstzeit des Antragstellers wurde gegen
ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet, in dem ihm u.a. vorgewor-
fen wurde, von seiner Wohnung aus einen Versandhandel mit einer Vielzahl ko-
pierter Gewalt- und Horrorvideos betrieben und dadurch seine Dienstpflichten
verletzt zu haben (Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 i.V.m. §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2, §
20 Abs. 1 Soldatengesetz.)
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Ferner ordnete die Einleitungsbehörde nach seinem Ausscheiden die Einbehaltung
eines Drittels der Übergangsgebührnisse an.
Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Truppendienstgericht zu-
rückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.
A u s d e n G r ü n d e n :
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Bei der Entscheidung nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO, nämlich, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Anordnung der Einleitungsbehörde, einen Teil des Ruhe-
gehalts einzubehalten, erfüllt sind, ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung auszugehen (vgl. zu der mit § 126 Abs. 5 Satz 3
WDO inhaltsgleichen Vorschrift des § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO a.F., u.a. Dau, WDO
3. Aufl., § 120 RdNr. 34 m.w.N.).
Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt waren die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 126 Abs. 3 Satz 1 WDO erfüllt, da in dem eingeleiteten gerichtlichen Disziplinar-
verfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
Für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme genügt die
Feststellung, dass der frühere Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit
einem hinreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat (vgl. dazu die
mit § 126 Abs. 3 Satz 1 WDO insoweit inhaltsgleiche frühere Vorschrift des § 101
Abs. 2 WDO (u.a. Beschluss vom 11. Juli 1968 - 1 WDB 12.68 - ,
Dau, a.a.O. § 120 RdNr. 25). Es ist nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen im
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in vollem Umfang nachgewiesen
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ist. Andererseits ist das bloße Bestreiten des Tatvorwurfs durch den früheren Sol-
daten grundsätzlich nicht geeignet, den hinreichenden Tatverdacht auszuräumen.
Die gerichtliche Prüfung des Sachverhalts beschränkt sich auf die Klärung der
Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung
der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine
Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, der hinreichend begründete Verdacht eines
Dienstvergehens besteht, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Verhän-
gung der disziplinaren Höchstmaßnahme zur Folge hat (vgl. dazu BVerwG, Be-
schluss vom 20. September 1993 - BVerwG 2 WDB 10.93, 12.93 - zu § 120 Abs. 6
Satz 3 WDO a.F. m.w.N.). Da im vorläufigen Verfahren gemäß § 126 Abs. 6 Satz 3
WDO, das sich seinem Wesen nach auf summarische Bewertungen und Wahr-
scheinlichkeitserwägungen beschränken muss (vgl. die ständige Rechtsprechung
des Senats, u.a. Beschlüsse vom 8. Januar 1991 - BVerwG 2 WDB 5.90 - m.w.N.,
vom 19. Oktober 1992 - BVerwG 2 WDB 10.92 - und vom 20. September 1993 -
BVerwG 2 WDB 10.93, 12.93 -), für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist,
kann sich ein hinreichend begründeter Verdacht bereits durch die Erhebung der
öffentlichen Klage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) und durch die Er-
öffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) ergeben. Hinreichender Tatverdacht
bedeutet sowohl nach § 170 Abs. 1 StPO als auch nach § 203 StPO die hinreichen-
de Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, die mehr als die zur Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung, aber weniger
als die Sicherheit der Erwartung einer Verurteilung ist. Sie ist daher anzunehmen,
wenn nach dem ermittelten Sachverhalt für den Staatsanwalt bzw. das über die
Zulassung der Anklage entscheidende Gericht bei vorläufiger Tatbewertung die
überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte auf Grund des
Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werden wird.
Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft mit ihren Anklageschriften in
den sachgleichen Strafverfahren zwar zum Zeitpunkt der angefochtenen Anord-
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nung der Einleitungsbehörde die Voraussetzungen des § 170 Abs. 1 StPO bejaht;
ebenso hatte das Amtsgericht I. mit seinen nach § 203 StPO ergangenen Zulas-
sungsbeschlüssen festgestellt, dass der frühere Soldat einer Straftat hinreichend
verdächtig erschien. Auf diese Indizwirkung der erhobenen und zugelassenen An-
klagen kann hier aber nicht (mehr) abgestellt werden. Denn das Amtsgericht I.
hat mit Zustimmung des Antragstellers und der Staatsanwaltschaft das strafge-
richtliche Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Landeskasse einge-
stellt. Demzufolge ist der Senat gehalten, anhand der bisherigen Ermittlungser-
gebnisse unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rück-
schlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, eigen-
ständig zu prüfen, ob der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens besteht,
das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Aberkennung des Ruhegehalts als
Höchstmaßnahme führen wird. Das ist hier der Fall. Denn ungeachtet der durch
Beschluss des Amtsgerichts I. nach § 153 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des
sachgleichen Strafverfahrens erscheint der frühere Soldat hinreichend verdäch-
tig, in besonders gravierender Weise seine Dienstpflichten zum treuen Dienen (§ 7
SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs.
2 Satz 2 SG) verletzt sowie gegen § 20 Abs. 1 SG verstoßen zu haben.
Ausweislich der im Strafverfahren durchgeführten Ermittlungen der Staatsanwalt-
schaft M. hat der frühere Soldat unter anderen jedenfalls die Videofilme „Night-
mare Concert“, „Frauen im Foltercamp“, „Blutiger Wahnsinn“, „Cannibal Holo-
caust“, „Men behind the sun II“, „Und wieder ist Freitag, der 13.“ sowie „Mondo
Cannibale - 2. Teil, Der Vogelmensch“ zum Vertrieb bereitgehalten bzw. vertrie-
ben, wie aus den beschlagnahmten Unterlagen zu ersehen ist, die in den Akten
der Staatsanwaltschaft M. enthalten sind. (wird ausgeführt)
Der dargestellte Inhalt dieser Videofilme begründet den hinreichenden Verdacht,
dass der frühere Soldat jedenfalls gegen § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB verstoßen hat.
Denn die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft M. durchgeführten Ermittlun-
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gen machen es überwiegend wahrscheinlich, dass er diese (und zahlreiche ande-
re) Videofilme vorrätig gehalten und/oder angeboten hat, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Sinne der Nrn. 1 bis 3 des § 131 Abs. 1 StGB selbst zu ver-
wenden und/oder einem Dritten eine solche Verwendung zu ermöglichen. (wird
ausgeführt)
Angesichts des oben dargestellten Inhalts dieser Videofilme ist davon auszugehen,
dass sie im Sinne des § 131 Abs. 1, 2. Alternative StGB grausame bzw. unmensch-
liche Gewalttätigkeiten gegen Betroffene in einer Art schildern, die die Grausam-
keit oder Unmenschlichkeit des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzen-
den Weise darstellt. Die tatsächliche Würdigung, dass jedenfalls die angeführten
sieben Videofilme „grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen
Menschen schildern“, ergibt sich unmittelbar aus den oben wiedergegebenen In-
haltszusammenfassungen und bedarf keiner weiteren Konkretisierung oder nähe-
ren Darlegung. Es ist auch nachvollziehbar, dass die in den Filmen geschilderten
gezielt brutalen oder unmenschlichen Gewalttätigkeiten „in einer die Menschen-
würde verletzenden Weise“ dargestellt werden. Die Verletzung der Menschen-
würde im Sinne der Vorschrift des § 131 Abs. 1, 2. Alternative StGB liegt in der
Darstellung der geschilderten Gewalttätigkeiten (vgl. dazu u.a. Lenckner, StGB,
24. Aufl., § 131 RdNr. 15 m.w.N.). Aus dem Wortlaut und dem systematischen
Zusammenhang der Vorschrift ergibt sich, dass sie gerade die Fälle erfassen soll,
in denen die Schilderung grausamer und unmenschlicher Vorgänge darauf ange-
legt ist, beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die
den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen
zukommt. Dies geschieht insbesondere dann, wenn gezielt auf Quälerei oder Tö-
tung eines beliebigen Opfers ausgerichtete Handlungen gezeigt werden, um dem
Betrachter ein sadistisches bzw. masochistisches oder sonst perverses Erlebnis
bzw. ähnliches Vergnügen der Anschauung des dargestellten Geschehensablaufs
zu vermitteln oder um Einzelpersonen bzw. Personengruppen als lebensunwert
erscheinen zu lassen. Derartige Darstellungen belegen hemmungslose Vorstellun-
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gen oder Fantasien von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt, mit
dem in bestialischer, kannibalistischer oder abartiger Weise nach Belieben ver-
fahren werden kann. Deshalb kann auch eine menschenverachtende Darstellung
rein fiktiver Vorgänge das Gebot der Achtung der Würde des Menschen verletzen.
Denn sie ist geeignet, einer allgemeinen Verrohung der Anschauung von zivilisier-
ten Lebensformen der Menschen bis zur blindwütigen bzw. bestialischen Vernich-
tung des Einzelnen Vorschub zu leisten, den Respekt vor der unverletzlichen
Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die konkrete
Gefahr der Bereitschaft zu wahl- und hemmungslosen Verletzungen dieses
Rechtsgutes zu fördern oder zu intensivieren. Dass solche Darstellungen den ge-
setzlichen Tatbestand des § 131 Abs. 1, 2. Alternative StGB erfüllen, ergibt sich
auch aus den Gesetzesmaterialien; so wird im Bericht des federführenden Bun-
destags-Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit ausdrücklich beispielhaft
das „genüssliche“ Verharren bei einem unmenschlichen Vorgang als Beispiel für
den Anwendungsbereich der Norm angeführt (vgl. Bundestags-Drucksache
10/2546 S. 21 f.). Bei dieser Auslegung bestehen auch keine durchgreifenden Be-
denken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift (vgl. dazu BVerfG, Be-
schluss vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 698/89 -
1457>).
Die vorliegenden Sachverständigengutachten belegen zweifelsfrei, dass die o.a.
Videofilme Handlungen und Verhaltensmuster darstellen, durch die beliebigen
Menschen nicht nur besondere Schmerzen und Qualen körperlicher oder seeli-
scher Art zugefügt werden, sondern die jeweiligen Täter sichtbar ihre Lust daran
haben, kaltblütig Menschen zu misshandeln oder zu töten. Durch die Darstellung
solcher Gewalttätigkeiten in allen Einzelheiten (z.B. das genüssliche Verharren
auf einem schmerzverzerrten Gesicht oder den aus einem aufgeschlitzten Bauch
herausquellenden Gedärmen) wird die Zielsetzung der jeweiligen Gewaltdarstel-
lung offenkundig: Die exzessiven Schilderungen von Gewalttätigkeiten gegen
Menschen dienen ersichtlich dem Zweck, dem Betrachter nicht nur „Action“ und
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Nervenkitzel besonderer Art, sondern auch genüsslichen Horror oder sadistisches
Vergnügen zu bieten bzw. hervorzurufen. Die in dieser Weise gequälten Menschen
werden damit unter Missachtung ihres fundamentalen Wert- und Achtungsan-
spruchs zum bloßen Objekt erniedrigt, und ihr fundamentaler Wert- und Ach-
tungsanspruch, der jedem Menschen zukommt, wird in widerwärtiger Weise miss-
achtet bzw. geleugnet.
Indem der frühere Soldat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand solche Vi-
deofilme in der durch § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB verbotenen Weise vorrätig hielt und
anbot, verstieß er gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG und gegen die
in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG normierte Pflicht, sich außerhalb der dienstlichen Unter-
künfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder
die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht
ernsthaft beeinträchtigt. Zudem ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der frühere
Soldat bei Angebot und Vertrieb der o.a. Videofilme nicht die nach § 20 Abs. 1 SG
erforderliche Genehmigung seines Dienstherrn besaß.
Da der frühere Soldat seine Dienstpflichten nach dem bisherigen Ermittlungser-
gebnis vorsätzlich verletzt hat, hat er gemäß § 23 Abs. 1 SG ein ungewöhnlich
schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das so gravierend ist, dass voraus-
sichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen ist. Denn sein unter
Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangenes Fehlver-
halten nach § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 2 SG sowie die Ausübung einer nicht geneh-
migten Nebentätigkeit hätten das gegenseitige Treueverhältnis zwischen dem
Dienstherrn und dem früherem Soldaten zerstört, falls er noch im aktiven Dienst
gestanden hätte (§ 65 Abs. 1 Satz 2 WDO). Ein Soldat, der Videos mit exzessiven
Gewaltdarstellungen zu Vertriebszwecken vorrätig hält und verbreitet und damit
kriminelles Unrecht begeht, lässt tiefgreifende Persönlichkeitsmängel erkennen,
die nicht nur seine persönliche Integrität schwerwiegend in Frage stellen, son-
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dern auch offenbaren, dass er die von ihm zu fordernde Rechtstreue nicht besitzt
und zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ein Verhalten manifestiert, das
die durch § 131 StGB geschützten Rechtsgüter nachhaltig verletzt. Besonders
schwer wiegt sein Versagen, wenn er - wie hier - sein Fehlverhalten auch unter
dem Eindruck bereits eingeleiteter Strafverfahren fortsetzt und offensichtlich
unbelehrbar um wirtschaftlicher Vorteile willen an der Missachtung der Rechts-
ordnung festhält.
Anhaltspunkte für Milderungsgründe in der Tat oder in der Person des Soldaten
sind nicht ersichtlich geworden.
Daher ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Einleitungsbehörde gemäß § 120
Abs. 4 WDO a.F. die nach dem Gesetz zulässige Höchstmaßnahme für „zwingend“
erachtet und in Ausübung ihres Ermessens angeordnet hat, dass ein Drittel der
Übergangsgebührnisse einbehalten wird. Gemäß § 126 Abs. 3 WDO i.d.F. des Art.
17 Nr. 4 Buchst. b BwNeuAusrG hat das Truppendienstgericht die Einbehaltung
auf 30 vom Hundert beschränkt. Da sich diese Entscheidung im Rahmen der ge-
setzlichen Grenzen hält und erkennbar am Zweck der gesetzlichen Ermächtigung
ausgerichtet ist, genügt sie auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn sie ist für
den früheren Soldaten wirtschaftlich tragbar und steht nicht außer Verhältnis zu
seinem angeschuldigten Fehlverhalten. Konkrete Anhaltspunkte, die eine andere
Schlussfolgerung nahelegen könnten, sind von dem - unverheirateten und kinder-
losen - früheren Soldaten im Beschwerdeverfahren weder vorgetragen, noch sonst
erkennbar geworden.
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth