Urteil des BVerwG vom 29.04.1948

BVerwG (politische gemeinde, gemeinde, auflösung, gesetz, eigentum, tatsächliche vermutung, bundesrepublik deutschland, aufhebung, entschädigung, aufgaben)

Rechtsquelle:
EV Art. 21 Abs. 3
Stichworte:
Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; rechtsstaatswidriger Erwerb;
unzulässige Rechtsausübung; entschädigungslose Enteignung; Bodenreform;
altrechtliche Gemeinschaft; altrechtliche Gemeinde; Realgemeinde; Gemein-
schaft der Separationsinteressenten.
Leitsatz:
Die Auflösung der Realgemeinden im Gebiet der Gemeinde Amt Neuhaus
unter Überführung ihres Vermögens in das Eigentum der politischen Gemein-
den in Mecklenburg durch das Gesetz vom 29. April 1948 war nicht rechts-
staatswidrig.
Urteil des 3. Senats vom 14. Juni 2006 - BVerwG 3 C 4.06
I. VG Berlin vom 03.02.2005 - Az.: VG 30 A 732.02 –
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 3 C 4.06
am 14. Juni 2006
VG 30 A 732.02
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette, Liebler
und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar
2005 wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung
des Bescheides des Oberfinanzpräsidenten der Oberfi-
nanzdirektion Berlin vom 23. Juli 2002 verpflichtet, das im
Grundbuch von N. - Gemarkung P. - Blatt Nr. 01500 Flur 5
Flurstück Nr. 50/2 eingetragene Grundstück mit einer
Größe von 14 415 qm der Klägerin zuzuordnen und den
Zuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 aufzuheben, so-
weit er dem entgegensteht.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des
Rechtsstreits je zur Hälfte.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung eines Grundstücks von knapp 1,5 ha
Größe, als dessen Nutzungsart im Grundbuch für 1995 für 0,1 ha „ Wasserflä-
che“ und im Übrigen „ Grünland“ und für die Zeit vor dem Ersten Weltkrieg teils
„ Acker“ , teils „ Wiese“ ausgewiesen ist. Als Eigentümer war 1945 die Realge-
meinde P. eingetragen. Das Grundstück liegt im Gebiet der früheren politischen
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Gemeinde Tripkau, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Dieses Gebiet
gehörte bis 1867 zum Königreich Hannover und sodann zur preußischen Pro-
vinz Hannover, fiel aber nach dem Zweiten Weltkrieg - weil nördlich der Elbe
gelegen - in die sowjetische Besatzungszone und gehörte dort zunächst zum
Land Mecklenburg. Durch Gesetz vom 29. April 1948 wurden die Realgemein-
den in Mecklenburg aufgelöst und ihr Vermögen den politischen Gemeinden
übertragen. Das Grundstück wurde sodann 1952 in Volkseigentum überführt.
Mit Sammelbescheid vom 18. Juni 1996 ordnete die Beklagte das Grundstück
zusammen mit anderen der Beigeladenen zu. An diesem Verfahren war die
Klägerin nicht beteiligt.
Bereits am 15. Juni 1995 hatte die Klägerin Rückübertragung des Grundstücks
an sich beantragt. Das lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2002 ab.
Die Klägerin könne das Alteigentum der Realgemeinde P. nicht geltend ma-
chen, da die Realgemeinde nicht mit der politischen Gemeinde identisch sei.
Sie könne einen Restitutionsanspruch auch nicht auf ihr eigenes Alteigentum
stützen. Zwar sei das Vermögen der Realgemeinde P. mit deren Auflösung auf
sie übergegangen und ihr später wieder entzogen worden. Einem Restitutions-
anspruch stehe jedoch entgegen, dass die Auflösung der Realgemeinden ent-
schädigungslos und damit rechtsstaatswidrig erfolgt sei. Die öffentliche Restitu-
tion diene nicht zur Wiederherstellung rechtsstaatswidrig begründeter Zustän-
de.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihren Restitutionsanspruch weiter. Die Bei-
geladene hat vor dem Verwaltungsgericht entgegnet, die Aufhebung der Real-
gemeinden sei schon deshalb als rechtsstaatswidrig anzusehen, weil sie im
Zusammenhang mit der Bodenreform erfolgt sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 3. Februar 2005 ab-
gewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die
Rechtsvorgängerin der Klägerin das Eigentum an dem strittigen Grundstück im
Zuge der Aufhebung der Realgemeinden im Jahre 1948 erlangt. Der Eigen-
tumserwerb sei unmittelbar kraft Gesetzes erfolgt und habe keines Vollzugsak-
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tes - auch keiner Umschreibung im Grundbuch - bedurft. Durch das Aufhe-
bungsgesetz sei auch volles Eigentum der politischen Gemeinde und kein
Volkseigentum begründet worden. Die Gemeinde habe dieses Eigentum durch
die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum 1952 wieder verloren. Dem
deshalb an sich bestehenden Rückgabeanspruch stehe jedoch entgegen, dass
die politische Gemeinde ihr Eigentum auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt
habe. Den Realgemeinden sei nämlich das Gemeinschaftsvermögen, ihren
Mitgliedern seien Nutzungs- und andere Genussrechte hieran entschädigungs-
los enteignet worden. Diese Beurteilung gelte unabhängig davon, ob die Real-
gemeinden rechtlich verfasst und ob sie als Körperschaften des öffentlichen
Rechts anzusehen seien; auch dann stünden ihnen und ihren Mitgliedern ver-
mögenswerte Rechte zu, die unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stünden.
Zur Rechtfertigung der Maßnahme könne nicht die Absicht ausreichen, das
überlebte Nebeneinander von Realgemeinde und politischer Gemeinde zu be-
seitigen; denn dies hätte sich auch unter Wahrung der betroffenen Eigentums-
rechte bewerkstelligen lassen, etwa unter Aufteilung des Gemeinschaftsvermö-
gens unter den Genossen. Das Vermögen stattdessen der politischen Gemein-
de zu übertragen, erscheine damit als Vergesellschaftung unter gewollter Dis-
kriminierung der bisherigen Eigentümer. Das gelte jedenfalls hinsichtlich großer
landwirtschaftlicher Nutzflächen, selbst wenn hinsichtlich bloßer Wege und
Gewässer anderes gelten sollte.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. Zur
Begründung macht sie geltend: Die erst 1948 erfolgte Auflösung der Realge-
meinden habe in keinem Zusammenhang mit der schon 1945 abgeschlossenen
Bodenreform in Mecklenburg gestanden. Im Gegenteil sei das Gemeindeland
und der Grundbesitz der Genossenschaften von der Bodenreform ausdrücklich
ausgenommen worden. Die Auflösung der Realgemeinden habe denn auch
keine bodenrechtlichen, sondern kommunalrechtliche Ziele verfolgt. Die noch
aus dem Mittelalter stammenden Realgemeinden seien als nicht mehr zeitge-
mäß angesehen worden; ihre Aufgaben seien mit allen Aktiva und Passiva
- einschließlich der Liegenschaften, aber auch der Unterhaltungslasten - den
politischen Gemeinden übertragen worden. Zudem seien die Realgemeinden
vielfach nicht mehr handlungsfähig gewesen. Auch heute könnten verbliebene
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Realgemeinden im Zuge von Flurbereinigungen aufgelöst werden. Schließlich
habe das Aufhebungsgesetz von 1948 in besonderen Fällen eine Entschädi-
gung vorgesehen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Auch die Beigeladene verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil
dem an sich gegebenen Restitutionsanspruch der Klägerin aus Art. 21 Abs. 3
EV entgegenstehe, dass die Klägerin das zu restituierende Eigentum ihrerseits
auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt habe. Das steht mit Bundesrecht nicht im
Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
1. Der öffentlichen Restitution unterliegt kein Vermögen, das eine öffentlich-
rechtliche Körperschaft zuvor auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte. Das
wäre mit dem Art. 21 Abs. 3 EV zugrundeliegenden Wiedergutmachungsge-
danken unvereinbar. Denn die öffentliche Restitution dient nicht der Wiederher-
stellung eines rechtsstaatswidrigen Zustandes (stRspr; vgl. Urteile vom 30. No-
vember 1995 - BVerwG 7 C 42.92 - BVerwGE 100, 62 <69>, vom 18. Februar
1999 - BVerwG 3 C 2.98 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 32, vom 24. April 2003
- BVerwG 3 C 15.02 - BVerwGE 118, 119 sowie vom 13. Oktober 2005
- BVerwG 3 C 40.04 -).
Was rechtsstaatswidrig ist, muss im Einklang mit dem sonstigen Wiedergutma-
chungsrecht bestimmt werden, dessen gemeinsame Grundlage Art. 19 Satz 2
EV ist. Mit Recht wird daher etwa auf § 1 Abs. 2 VwRehaG verwiesen, wonach
im Sinne von Art. 19 Satz 2 EV rechtsstaatswidrig diejenigen Maßnahmen sind,
die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der
Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der
politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
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Ebenso von Bedeutung ist der Blick aufs Vermögensrecht. Es liegt auf der
Hand, dass die Gemeinde die öffentliche Restitution nicht verlangen kann,
wenn sie den Vermögensgegenstand ihrerseits in einer Weise erlangt hat, die
Grund für einen Restitutionsanspruch des früheren Eigentümers nach § 1
VermG wäre. Die Geltendmachung eines öffentlichen Restitutionsanspruchs
erschiene gerade dann als unzulässige Rechtsausübung (vgl. Urteil vom
24. April 2003 a.a.O. <121>).
2. Die Auflösung der altrechtlichen Realgemeinden und die Überführung des
Gemeinschaftsguts in das Vermögen der jeweiligen politischen Gemeinde
durch das mecklenburgische Gesetz vom 29. April 1948 (GVBl S. 77) stellt kei-
ne rechtsstaatswidrige Maßnahme im vorbezeichneten Sinne dar. Die Gemein-
de ist daher nicht gehindert, Rückgabe solcher Vermögensgegenstände nach
Art. 21 Abs. 3 EV zu verlangen, wenn diese ihr später durch den Zentralstaat
der DDR entzogen wurden.
a) Die Auflösung der altrechtlichen Gemeinschaften kann nicht deshalb als
rechtsstaatswidrig angesehen werden, weil sie in Zusammenhang mit der Bo-
denreform stünde.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht Enteignungen im Zuge der sozia-
listischen Bodenreform als rechtsstaatswidrig angesehen und den hierdurch
begünstigten Körperschaften daher den Restitutionsanspruch versagt (Urteile
vom 30. November 1995, vom 24. April 2003 und vom 13. Oktober 2005
a.a.O.). Grund hierfür war nicht nur, dass die Enteignungen im Zuge der Bo-
denreform entschädigungslos und ohne Rechtsschutzmöglichkeit erfolgten,
sondern auch, dass sie sich gerade gegen „ feudale Großjunker“ sowie gegen
Nationalsozialisten und deren Angehörige richteten und damit in diskriminie-
render Weise an persönliche Merkmale der Betroffenen anknüpften. Der Senat
hat den Restitutionsausschluss auch auf solche Enteignungen erstreckt, die der
eigentlichen Bodenreform zwar nachfolgten, mit ihr jedoch in Zusammenhang
standen. Das hat er für Grundeigentum angenommen, das zunächst zugunsten
des Bodenfonds enteignet, dann aber als „ unbrauchbar“ nicht an Neubauern,
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sondern der politischen Gemeinde zugeteilt worden war (Urteil vom 13. Oktober
2005 - BVerwG 3 C 40.04 -).
Die Auflösung der Realgemeinden stand mit der Bodenreform jedoch in keinem
sachlichen Zusammenhang. Namentlich diente sie nicht der Landbeschaffung
für Neubauern. Das wird schon daraus deutlich, um welche Nutzflächen es
ging. Das Vermögen der aufgelösten Realgemeinden umfasste nämlich in ers-
ter Linie Wege- und Grabengrundstücke, sodann Gemeinschaftsanlagen wie
Brücken, Brunnen und Löschteiche sowie Deiche. Nutzbares Acker- und Wei-
deland - wie bei Realgemeinden vielleicht sonst zu erwarten - zählte jedenfalls
in den betroffenen ehedem hannoverschen Gebieten nördlich der Elbe nur ge-
legentlich noch zum Gemeinschaftsvermögen. Im Gesetzgebungsverfahren
wurde nämlich hervorgehoben, dass das nutzbare Land regelmäßig bereits im
19. Jahrhundert unter den Genossen verteilt worden war (mecklbg. LTDrucks
1/181 ). Dementsprechend fiel das Gemeinschaftsgut mit der Auflö-
sung auch nicht in den Bodenfonds, sondern ins Eigentum der jeweiligen politi-
schen Gemeinde.
b) Die Auflösung der Realgemeinden und die Überführung ihres Vermögens
auf die jeweilige politische Gemeinde war nicht deshalb rechtsstaatswidrig, weil
dies entschädigungslos erfolgte.
Zu den Grundsätzen des Rechtsstaats ist zu zählen, dass wohlerworbene pri-
vate Rechte vom Staat nur gegen Entschädigung entzogen werden dürfen. Das
ist seit langem anerkannt (vgl. Einl. §§ 74, 75 des preußischen Allgemeinen
Landrechts von 1794; C.F. v. Gerber, Grundzüge eines Systems des deutschen
Staatsrechts, 2. Auflage 1869, S. 37 ff.; O. Mayer, Deutsches Verwaltungs-
recht, 1. Auflage 1917, S. 51 f.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik
Deutschland, Band I, S. 856 ff.). Die Auflösung der altrechtlichen Realgemein-
den durch das mecklenburgische Gesetz vom 29. April 1948 stellt jedoch keine
Entziehung wohlerworbener privater Rechte in diesem Sinne dar.
aa) Es liegt schon keine Enteignung im klassischen Sinne vor. Ein Vorgang der
staatlichen Güterbeschaffung steht nicht in Rede. Vielmehr handelt es sich um
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eine Regelung, die nach heutigem Verständnis als Inhaltsbestimmung des Ei-
gentums anzusehen wäre (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerfG, Beschluss
vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <330 ff., 336 ff.>). Diese
eigentumsrechtliche Regelung bildete das unausweichliche Mittel einer Reform
der Verwaltungsorganisation im dörflichen Bereich.
Die altrechtlichen Gemeinschaften (Altgemeinden, Realgemeinden, Interessen-
tenschaften) waren Selbstverwaltungseinheiten, die zwischen der bürgerlichen
Privatgesellschaft und dem Staat standen. Sie gingen aus den alten Markge-
meinden hervor, deren Gemeinheitsgut - die sog. Allmende - sie verwalteten
(unverändert grundlegend Gierke, Deutsches Privatrecht, Band 1, 1895, S. 596
- 619). Sie versahen Aufgaben, die im Allgemeininteresse der dörflichen Ge-
meinschaft lagen. Mit der Bildung der politischen Gemeinde wurden bestimmte
Aufgaben auf diese verlagert, während restliche Aufgaben - namentlich solche,
deren Erfüllung Grundbesitz erforderte - bei der altrechtlichen Gemeinschaft
verblieben. Damit standen im Dorf zwei Selbstverwaltungseinheiten nebenein-
ander, die sich vor allem nach ihrem Mitgliederkreis unterschieden: Während
die Mitgliedschaft in den altrechtlichen Gemeinschaften den Hofbauern im Dorf
vorbehalten war, umfasste die Mitgliedschaft in der politischen Gemeinde auch
andere Einwohner, also Familienangehörige, Gesinde, landlose Bauern und
Angehörige anderer Berufe.
Im beginnenden 20. Jahrhundert erschienen die altrechtlichen Gemeinschaften
zunehmend als überlebt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden in mehreren
Ländern der sowjetischen Besatzungszone Gesetze zu ihrer Aufhebung erlas-
sen (Thüringen: Gesetz vom 29. Mai 1947, RegBl S. 52; Mecklenburg: Gesetz
vom 29. April 1948, RegBl S. 77; Sachsen: Gesetz vom 30. September 1948,
GVBl S. 530; Brandenburg: Gesetz vom 11. Mai 1951, GVBl S. 8). Die Aufhe-
bung der altrechtlichen Gemeinschaften erscheint dabei durchgängig als Ver-
schmelzung mit der politischen Gemeinde. Ihre Aufgaben blieben; auch das
Vermögen, das der Wahrnehmung dieser Aufgaben diente, blieb als solches
erhalten und wurde nicht etwa zu anderen staatlichen Zwecken entzogen. Es
wurde lediglich der Träger ausgewechselt: An die Stelle der altrechtlichen Ge-
meinschaft trat die politische Gemeinde, an die Stelle der Hofeigentümer traten
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die Gemeindeeinwohner. Die Hofeigentümer blieben aktivberechtigt, da sie
zugleich Gemeindeeinwohner waren; die übrigen Gemeindeeinwohner traten
hinzu.
Notwendiges Mittel dieser Neuordnung war eine eigentumsrechtliche Regelung.
Denn die Mitgliedschaft in der altrechtlichen Gemeinschaft war an das Eigen-
tum an einem Hof im Dorfgebiet geknüpft. Die beabsichtigte Neuordnung muss-
te daher die Verbindung zwischen dem Hofeigentum und der Mitgliedschaft in
der altrechtlichen Gemeinschaft durchtrennen. In eigentumsrechtlicher Sicht
liegt darin eine Inhaltsbestimmung des Eigentums: Der Inhalt des Eigentums an
einem landwirtschaftlichen Hof wurde neu bestimmt. Das Hofeigentum blieb als
solches unangetastet; es vermittelte aber nicht länger die Mitgliedschaft in der
altrechtlichen Gemeinschaft.
bb) Allerdings verloren die Hofeigentümer nicht nur die Mitgliedschaft in der
altrechtlichen Gemeinschaft, sondern auch das Eigentum an deren Vermö-
gensgegenständen. Das war indes keine enteignungsfähige Rechtsposition.
Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurden die altrechtlichen Gemeinschaften, so-
fern sie nicht - wie teilweise in der preußischen Provinz Hannover (Gesetz vom
5. Juni 1888, GS S. 233) - als öffentlich-rechtliche Körperschaften Rechtsfähig-
keit erlangten, zunehmend den Regeln des Privatrechts unterstellt. Sie erschie-
nen nunmehr als Gesamthandsgemeinschaften, deren innere Verfassung sich
nach §§ 741 ff. BGB richtet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02 -
VIZ 2004, 79). Damit rückte die eigentumsrechtliche Mitberechtigung an den
Gegenständen des Gemeinschaftsvermögens in den Vordergrund.
Dem Gemeinschaftsvermögen fehlte jedoch die Privatnützigkeit. Vielmehr blieb
auch unter der zivilrechtlichen Konstruktion die überkommene gemeinheitliche
Zweckbindung bestehen. Das Gemeinschaftsvermögen unterlag nicht dem pri-
vatautonomen Belieben der Genossen, sondern war für Zwecke gewidmet, die
nach herkömmlicher Auffassung zu den allgemeinen Angelegenheiten im Dorf
zählten. Das liegt für Wege, Gräben, Brücken, Brunnen und Friedhöfe auf der
Hand. Es galt ursprünglich ebenso für Kiesgruben und Wälder; diese waren
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von der Aufteilung im Zuge der Gemeinheitsteilungen gerade wegen ihrer Be-
deutung für die Allgemeinheit ausgenommen (§ 109 der preußischen Gemein-
heitsteilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821, GS S. 53; § 6 des preußischen Ge-
setzes über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881, GS S. 261).
Mit Recht hält es die Beigeladene für kennzeichnend, ob die Hofeigentümer je
für sich oder doch in ihrer Gesamtheit Nichtgenossen von der Nutzung der Ge-
genstände des Gemeinschaftsvermögens ausschließen durften. Entgegen ihrer
Auffassung ist das aber zu verneinen. Zwar ging mit der neuen zivilrechtlichen
Konstruktion an sich ein derartiges Ausschließungsrecht einher. Tatsächlich
aber stand die Teilhabe am Gemeinschaftsvermögen sämtlichen Dorfbewoh-
nern offen. Für die Nutzung von Wegen und Brunnen ist das selbstverständlich.
Es gilt aber auch für Weiden und Wälder. Landlosen Bauern eine Weidegrund-
lage zu bieten, war gerade der Sinn der Allmende, und es stellte eine uner-
wünschte Folge der Aufteilung von Weideflächen im Zuge der Gemeinheitstei-
lungen dar, dass den landlosen Bauern diese Weidegrundlage genommen
wurde. Ausgeschlossen waren mithin nicht Nichtgenossen, sondern allenfalls
Ortsfremde, ähnlich wie noch nach heutigem Landesrecht Nichteinwohner re-
gelmäßig keinen Anspruch auf Zulassung zu den öffentlichen Einrichtungen der
Gemeinde haben.
cc) Selbst wenn in der Auflösung der altrechtlichen Gemeinschaften ein Entzug
enteignungsfähiger Rechtspositionen gesehen würde, so könnte er dennoch
nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden. Allerdings begründet der gene-
relle Ausschluss einer Entschädigung schon im Gesetz die Vermutung der
Rechtsstaatswidrigkeit; denn eine derartige Regelung war nach dem Selbstver-
ständnis der Rechtsordnung der DDR sowie der vorherigen Länder in der sow-
jetischen Besatzungszone regelmäßig Ausdruck einer bewussten Diskriminie-
rung bestimmter Personengruppen oder Verhaltensweisen (Urteil vom 13. April
2000 - BVerwG 7 C 5.99 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 17
m.w.N.). Diese tatsächliche Vermutung ist indes nicht unwiderlegbar, und sie ist
hier widerlegt. Dabei sei noch davon abgesehen, dass das mecklenburgische
Aufhebungsgesetz eine Entschädigung keineswegs generell ausschloss, son-
dern - wenn auch nur in Ausnahmefällen nach billigem Ermessen der Behörde
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und unter Ausschluss des Rechtsweges - durchaus vorsah (§ 4 Satz 2). Die
Materialien des Gesetzes zeigen jedenfalls, dass der Ausschluss einer Ent-
schädigung im vorliegenden Fall nicht aus Gründen der Diskriminierung der
Betroffenen geschah.
Richtig ist, dass Mitglieder der aufgelösten Gemeinschaften nur Hofeigentümer
waren. Der Ausschluss jeder Entschädigung findet seinen Grund jedoch nicht in
einem sozialen Klassengegensatz zu den landbesitzenden Bauern und auch
nicht in ihrer wahrscheinlich eher konservativen Gesinnung (vgl. den von der
Beigeladenen vorgelegten Vermerk der Abteilung für Bodenkultur der branden-
burgischen Landesregierung vom 6. Dezember 1945, S. 4). Dass diese Bauern
nicht als politische Gegner der sozialistischen Machthaber angesehen wurden,
wird schon daraus deutlich, dass sie von der Bodenreform, die Landbesitz erst
ab 100 ha enteignet hatte, verschont geblieben waren. Auch die Auflösung der
altrechtlichen Gemeinschaften ließ ihr Hofeigentum als solches unberührt.
Der Ausschluss der Entschädigung wurde vielmehr vornehmlich damit begrün-
det, dass die entzogenen Mitberechtigungen keinen oder doch nur einen ganz
geringen wirtschaftlichen Wert aufwiesen. Die entzogenen Mitberechtigungen
bestanden nicht an einzelnen Gegenständen des Gemeinschaftsvermögens,
sondern an der Gemeinschaft als solcher; sie umfassen nicht nur das Recht zur
Mitverwaltung und zur Mitnutzung, sondern auch die Pflicht zur Lasten- und
Kostentragung. Dabei wurde der wirtschaftliche Vorteil der Nutzungsberechti-
gung regelmäßig weitgehend durch die Lasten und Kosten aus der Unterhal-
tung der gemeinschaftlichen Anlagen aufgewogen. Zudem waren in den Kriegs-
und unmittelbaren Nachkriegsjahren erhebliche rückständige Unterhaltungslas-
ten aufgelaufen, so dass in den einschlägigen Gesetzesmaterialien durchgän-
gig der Missstand einer unzulänglichen Instandhaltung und die hierdurch verur-
sachten administrativen und finanziellen Nachteile für die notfalls eintretende
politische Gemeinde hervorgehoben wurden (mecklbg. LTDrucks 1/181
; LTProt. 1/984 f.; vgl. ähnlich den bereits erwähnten bbg. Vermerk
vom 6. Dezember 1945 ; bbg. LTDrucks 2/16 ; thür. LTDrucks
1/017, 1/070; LTProt. 1/384 ff.; sächs. LTProt. 1/1033).
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Das gilt auch für die Aufhebung der Realgemeinden in den vormals hannover-
schen Landesteilen Mecklenburgs. Wie erwähnt, wurde im Gesetzgebungsver-
fahren im Landtag von Mecklenburg hervorgehoben, dass auch diese Realge-
meinden lediglich noch restliches Gemeinschaftsvermögen verwalteten, das
nach Flurbereinigungsmaßnahmen - sog. Koppelungen und Teilungen - unver-
teilt geblieben war, vor allem Wege, Gräben, Brücken und Siele (LTDrucks
1/181 ). Allerdings zählten zum Gemeinschaftsvermögen - wie der vor-
liegende Fall zeigt - durchaus noch Wiesen, die als Grünland nutzbar waren.
Dem standen aber jedenfalls in dem hier angesprochenen Landstrich entlang
der Elbe besondere Lasten aus der Unterhaltung der Elbdeiche gegenüber, so
dass auch hier die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Mitberechtigung als
regelmäßig nicht erheblich angesehen wurde (LTDrucks 1/181 ebd.).
3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Sache ist entscheidungsreif, da es keiner wei-
teren Ermittlungen bedarf. Die Beklagte ist unter Aufhebung ihres versagenden
Bescheides zum Erlass des begehrten Restitutionsbescheides zu verpflichten.
Zugleich ist die Beklagte zu verpflichten, den ersten Zuordnungsbescheid - der
zugunsten der Klägerin lautete - zu ändern, soweit er dem entgegensteht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Beigela-
dene hat zwar nicht im ersten, wohl aber im Revisionsrechtszug einen Sachan-
trag gestellt.
Kley van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
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