Urteil des BVerwG vom 17.11.2008

BVerwG: genfer flüchtlingskonvention, bundesamt, anerkennung, unhcr, verfahrensmangel, beweiswürdigung, begründungspflicht, klagebegehren, verwaltung, flüchtlingseigenschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 10.08
OVG A 3 B 238/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie
hilfsweise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt zunächst als Verfahrensmangel, die Entscheidung des
Berufungsgerichts sei hinsichtlich der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für
die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft be-
steht, nicht im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen versehen (Beschwer-
debegründung S. 4 f.). Eine Begründung hierzu sei deshalb erforderlich gewe-
sen, weil ein Verpflichtungsausspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht verlangt
werden könne, wenn der Kläger bereits über eine Flüchtlingsanerkennung nach
der Genfer Flüchtlingskonvention verfüge, die ihm gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2
AufenthG außerhalb des Bundesgebiets erteilt wurde - hier durch den UNHCR
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während des Aufenthalts des Klägers im Nordirak. Auf diesen Gesichtspunkt
habe der Beteiligte bereits in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2007 an das
Berufungsgericht hingewiesen. Bei sachgerechter Auslegung der beanstande-
ten Urteilsgründe kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der be-
hauptete Verfahrensmangel vorliegt.
Im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist eine Ent-
scheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entschei-
dungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil
zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten
und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre in-
haltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Das wieder-
um ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nach-
vollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tra-
gen (vgl. Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - NJW 1998, 3290
= Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 32). Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138
Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich
unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschluss vom
13. Juli 1999 - BVerwG 9 B 419.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 35). Die
Lückenhaftigkeit der von dem Gericht schriftlich niedergelegten Gründe kann
allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn die Entscheidung auf „einzel-
ne Ansprüche“ oder „einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel“
überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die
Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitge-
genstände oder selbständige Streitgegenstandsteile vollständig übergangen
sind, jedoch nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder An-
spruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende
Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe er-
schließen lässt (Beschluss vom 9. Juni 2008 - BVerwG 10 B 149.07 - juris
Rn. 5).
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht
vor, denn die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses und die dafür maßgebli-
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chen Gründe lassen sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
erschließen. Zwar trifft es zu, dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich mit
dem entscheidungserheblichen und vom Beteiligten im Berufungsverfahren
auch angesprochenen Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses für eine
Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG befassen. Das Berufungsgericht hat
die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Anspruch nach § 60 Abs. 1
Satz 1 AufenthG im Fall eines bereits gewährten Schutzes nach § 60 Abs. 1
Satz 2 AufenthG im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich als Vortrag des Be-
teiligten wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen hat es zwar keine Aus-
führungen gemacht, die sich unmittelbar mit dieser Zulässigkeitsvoraussetzung
befassen. Das Gericht geht auf das Rechtsschutzbedürfnis allerdings im Zu-
sammenhang mit der Frage der Feststellung des Vorliegens einer außerhalb
des Bundesgebiets erteilten Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2
AufenthG durch das Bundesamt ein und lehnt es insoweit ab (UA S. 8 unten/9
oben - Abschnitt A). Im Anschluss daran bejaht es die Verpflichtung zur Fest-
stellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil
dessen Voraussetzungen in der Person des Klägers vorliegen (UA S. 9 - Ab-
schnitt B) und bejaht damit der Sache nach auch das Vorliegen eines Rechts-
schutzbedürfnisses für die Feststellung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Im
Übrigen führt das angefochtene Urteil in Abschnitt A seiner Gründe aus, „dass
nur die nicht anerkannten Schutzsuchenden, nicht aber die bereits anerkannten
Asylbewerber und Flüchtlinge einen Anspruch auf Feststellung der Vorausset-
zungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG - ergänzt) haben“
(UA S. 8 unten). Wenn die Urteilsgründe dann im Abschnitt B ausführen, dass
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Person des Klä-
gers vorliegen, wird damit - jedenfalls bei Berücksichtigung des Gesamtzu-
sammenhangs der Urteilsgründe in Abschnitt A und B - zum Ausdruck ge-
bracht, dass der Kläger nicht schon über eine außerhalb des Bundesgebiets
erworbene Anerkennung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - etwa in
Gestalt der ihm vom UNHCR im Nordirak ausgestellten Bescheinigung - ver-
fügt. Zudem hat der Beteiligte selbst im Berufungsverfahren nicht die Auffas-
sung vertreten, dass die dem Kläger vom UNHCR im Nordirak ausgestellte Be-
scheinigung einer ausländischen Anerkennung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2
AufenthG entspreche, sondern lediglich geltend gemacht, dass, wenn dies be-
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jaht werde, auch das Rechtsschutzinteresse für eine Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft durch das Bundesamt fehle. Da das Berufungsgericht, wie
oben ausgeführt, nicht angenommen hat, dass der Kläger bereits über eine An-
erkennung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verfügt, brauchte es aus
seiner materiell-rechtlichen Sicht nicht ausdrücklich auf diesen Vortrag des Be-
teiligten eingehen. Aus diesem Grund scheidet auch eine Verletzung der Be-
gründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus.
2. Die Beschwerde macht weiter geltend (Beschwerdebegründung S. 5 f.), die
Entscheidung verstoße gegen die Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, in
dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend
gewesen seien. Das Berufungsgericht treffe nämlich keine Feststellungen dazu,
dass die dem Kläger bei einer Rückkehr drohende Gefährdung staatlicherseits
zu verantworten wäre. Dies sei aber erforderlich, da schutzbegründend im Sin-
ne von § 60 Abs. 1 AufenthG nur eine Situation sei, in der der Staat oder die ihn
beherrschenden Parteien oder Organisationen zur Schutzgewährung erwiese-
nermaßen nicht in der Lage oder willens seien.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor. Die Begründungs-
pflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt in Erfüllung des Gebots der Ge-
währung rechtlichen Gehörs zwar, dass in den Entscheidungsgründen die we-
sentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergege-
ben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine
Entscheidung als erfüllt anzusehen (vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Januar 2007
- BVerwG 1 B 63.06 - juris und vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 -
Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Nicht aus jedem Schweigen der Urteils-
gründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs ist aber der Schluss zu ziehen, das
Gericht habe den Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen. Grundsätzlich ist vom Gegenteil auszugehen. Nur wenn
sich aus den Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kommt eine Gehörsverletzung und ein
Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO
in Betracht (vgl. Beschlüsse vom 5. Januar 2007 a.a.O. und vom 5. Februar
1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4). Das ist
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namentlich der Fall, wenn sich die Begründung der angefochtenen Entschei-
dung erkennbar nicht auf das wesentliche entscheidungserhebliche Vorbringen
der Beteiligten erstreckt, wobei das Gericht jedoch nicht auf alle Einzelheiten
des Parteivortrags eingehen muss und die Entscheidungsgründe insgesamt zu
würdigen sind.
Nach diesem Maßstab lässt sich eine Verletzung der Begründungspflicht aus
§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO im vorliegenden Fall nicht feststellen. Denn das Be-
rufungsgericht hat ausgeführt, dass es nach seinen Erkenntnissen der türki-
schen Regierung bisher nicht gelungen sei, Folter und Misshandlung vollständig
zu unterbinden. Ebenso wenig habe sie es erreicht, Fälle von Folter und Miss-
handlung in dem Maße einer Strafverfolgung zuzuführen, wie dies dem erklär-
ten Willen entspreche. Es hat sich hierbei auf den Lagebericht des Auswärtigen
Amtes vom 11. Januar 2007 gestützt (UA S. 12 oben). Das stellt eine ausrei-
chende Begründung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dafür dar, dass
der türkische Staat zu der gebotenen Schutzgewährung nach der Beweiswürdi-
gung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht in der Lage ist und ihm die dem
Kläger drohenden asylerheblichen Gefahren daher zuzurechnen sind.
3. Die Beschwerde rügt des Weiteren, die Prognose des Berufungsgerichts,
dass dem Kläger asylerhebliche Gefahren drohen, sei nicht nachvollziehbar
dargelegt. Die Grundlagen für die Annahme gefahrerhöhender Umstände
(Mitwirkung des Klägers in der PKK-Verwaltung von Flüchtlingslagern, Verur-
teilung des Bruders wegen Vergehens nach Art. 125 tStGB a.F.) seien unzu-
reichend oder zumindest widersprüchlich, bestimmte aus Sicht der Beschwer-
de gefahrmindernde Umstände (Rückkehr aus Deutschland nach siebenjähri-
gem Abstand von früheren PKK-Aktivitäten) seien nicht hinreichend berück-
sichtigt worden (Beschwerdebegründung S. 6 ff.).
Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen eine Verletzung von § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, greift sie die Sachverhalts- und Beweis-
würdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der Sachverhalts- und Be-
weiswürdigung sind aber nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich
regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzu-
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rechnen (vgl. etwa Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 -
Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Ein Verfahrensverstoß
kann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Beweiswürdi-
gung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder die allge-
meinen Erfahrungssätze missachtet (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juni 2003
- BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> m.w.N.). Dass die ange-
fochtene Entscheidung derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde jedoch
nicht dar. Vielmehr begründet das Berufungsurteil ausführlich und nachvoll-
ziehbar, warum es die Schilderung des Verfolgungsschicksals durch den vom
Gericht zweimal persönlich angehörten Kläger für glaubhaft hält (UA S. 13-
14), warum nach Auswertung des vom Gericht eingeholten Gutachtens des
Sachverständigen K. und der eingeholten Stellungnahme des Auswärtigen
Amtes in der Tätigkeit des Klägers in verschiedenen jedenfalls zum Teil von
der PKK verwalteten UN-Lagern im Nordirak ein gefahrerhöhender Umstand
zu sehen ist (UA S. 14-15) und warum der Kläger trotz der Auskunft der Aus-
wärtigen Amtes Gefahr läuft, auch wegen seines mit Haftbefehl gesuchten
Bruders ins Visier der Sicherheitsorgane zu geraten (UA S. 15).
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch kein Verstoß gegen die rich-
terliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein solcher lässt sich nicht aus
der vom Beteiligten gerügten Unterlassung weiterer Aufklärungsmaßnahmen
zum Ausmaß der Gefährdung durch die frühere Mitwirkung des Klägers an der
PKK-Verwaltung von UN-Flüchtlingslagern im Nordirak ableiten. Die Be-
schwerde räumt ein, dass das Berufungsgericht ein Gutachten des Sachver-
ständigen K. und eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Verfolgungsrele-
vanz eines Aufenthalts des Klägers von 1994 bis 1997 in Lagern des UNHCR
im Nordirak eingeholt hat. Diese Gutachten hat das Berufungsgericht in sei-
nem Urteil ausgewertet und in diesem Rahmen auch begründet, wieso die
vom Beteiligten behaupteten Widersprüche im Gutachten des Sachverständi-
gen K. nicht vorliegen (UA S. 15-16). Die Beschwerde legt nicht - wie für eine
Aufklärungsrüge erforderlich - dar, warum der juristisch vertretene Beteiligte
nicht schon im Verfahren vor dem Berufungsgericht auf eine weitere Sachver-
haltsaufklärung hingewirkt hat. Dass sich eine solche dem Gericht von Amts
wegen hätte aufdrängen müssen, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht
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entnehmen. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen sich
aus der Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises neue oder weiterge-
hende Erkenntnisse ergeben sollten.
4. Die hilfsweise erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt
ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
Mit ihr möchte der Beteiligte klären lassen, „ob das bei § 60 Abs. 1 Satz 2
AufenthG fehlende Rechtsschutzbedürfnis automatisch auch zu einem fehlen-
den Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer originären Flüchtlingsanerkennung
führt“ (Beschwerdebegründung S. 9). Er ist der Auffassung, dass „ein im Fall
der ausländischen Anerkennung als Flüchtling fehlendes Rechtsschutzbedürf-
nis auf den originären Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG durchschlägt“. Die
so gestellte Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil
sie ohne weiteres zu verneinen ist. Für eine etwaige Klage gegen das Bun-
desamt auf Feststellungen zu § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG fehlt es, wie das
Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb generell an einem
Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt insoweit nach § 60 Abs. 1 Satz 6
AufenthG keine verbindliche Feststellung zu treffen hat. Dabei ist es unerheb-
lich, ob eine geltend gemachte ausländische Flüchtlingsanerkennung im Sinne
von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG tatsächlich vorliegt oder nicht. Dass sich das
darauf beruhende Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses nur auf ein derart
eingeengtes Klagebegehren beschränkt und nicht „automatisch“ auf das Kla-
gebegehren auf originäre Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt
„durchschlagen“ kann, liegt auf der Hand. Allerdings kann die Frage des Vor-
liegens einer anderweitigen Anerkennung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2
AufenthG vom Bundesamt inzident im Rahmen des Sachbescheidungsinte-
resses für eine (originäre) Flüchtlingsanerkennung oder den Erlass einer Ab-
schiebungsandrohung zu prüfen sein (vgl. Beschluss des 1. Senats über die
Zulassung einer - inzwischen allerdings anderweitig erledigten - Revision vom
3. November 2006 - BVerwG 1 B 30.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1
AufenthG Nr. 27 Rn. 2). Weitere rechtsgrundsätzliche Fragen, die in dem an-
gestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnten, wirft die Beschwerde
nicht auf. Die Frage, ob die Rechtswirkungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
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bereits durch eine Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR im Nordirak
ausgelöst werden (vgl. Beschluss vom 3. November 2006 a.a.O.), würde sich
- wie die Beschwerde selbst einräumt - mangels entsprechender tatsächlicher
Feststellungen des Berufungsgerichts in dem angestrebten Revisionsverfah-
ren nicht stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Beck
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