Urteil des BVerwG vom 21.01.2008

BVerwG: kritik, rüge, abwasser, entsorgung, rechtswidrigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 6.08
OVG 2 LB 35/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 260,50 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte
Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die
Beschwerde die Frage auf, ob die Kosten der kommunalen Verwaltungsleitung
in die Gebührenkalkulation der Abwasserbeseitigungsanlagen einzubeziehen
sind.
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Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft Vorschrif-
ten des Landesrechts und des ihm zuzurechnenden Ortsrechts und mithin irre-
visible Normen, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht
nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und die Zulassung der Revision we-
gen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Den für eine
Grundsatzrüge erforderlichen Bezug zum Bundesrecht lässt die Beschwerde
nicht erkennen. Er ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beschwerde eine
Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Auslegung und
Anwendung des Landesrechts geltend macht. Denn die Zulassung der
Grundsatzrevision ist nur gerechtfertigt, wenn die Beschwerde eine klärungsfä-
hige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht jedoch, wenn nicht das
Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr,
vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 §
137 Abs. 1 Nr. 7 m.w.N.). Einen solchen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde
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nicht auf. Auch der Hinweis der Beschwerde auf die zur aufgeworfenen Frage
bestehende divergierende Rechtsprechung von Oberverwaltungsgerichten führt
nicht weiter. Denn Abweichungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung
können die grundsätzliche Bedeutung der Sache nur begründen, wenn eine
Frage des revisiblen Rechts zu klären ist (vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar
1988 - BVerwG 4 B 260.87 - juris Rn. 1). Andernfalls - und so auch hier - sind
die Oberverwaltungsgerichte zur abschließenden Klärung berufen und daraus
sich ergebende Unterschiede im Landesrecht hinzunehmen.
2. Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Sache auch deswegen
zu, weil das Oberverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Rechtswidrigkeit
des Gebührensatzes für die Schmutzwasserbeseitigung sich nicht aus einem
methodischen Fehler bei der Berücksichtigung der Kosten, die durch die Über-
nahme und Entsorgung von Abwasser aus Umlandgemeinden entstehen, erge-
be; das Gericht verkenne insoweit die Anforderungen, die sich aus dem Gleich-
behandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für die Gebührenkalkulation erge-
ben.
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Diese Rüge erfüllt bereits nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes stellt. Denn die Beschwerde
übt in der Art einer Berufungsbegründung Kritik an der Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichts, ohne eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte, in
ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hi-
nausgehende Rechtsfrage zu formulieren (vgl. hierzu Beschluss vom 19. Au-
gust 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26
S. 14). Unabhängig davon fehlt es wiederum am gebotenen Bezug zum revi-
siblen Recht. Zwar rügt die Beschwerde insoweit einen Verstoß gegen den bun-
des(verfassungs)rechtlichen Gleichheitssatz bei der Auslegung und Anwendung
des Landesrechts. Die Zulassung der Grundsatzrevision ist aber nur gerechtfer-
tigt, wenn die Beschwerde eine klärungsfähige Frage gerade des Bundesrechts
darlegt, nicht jedoch dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das
Landesrecht klärungsbedürftig ist (Beschluss vom 7. März 1996 a.a.O.). Zur
Klärungsbedürftigkeit des Gleichheitssatzes - insbesondere angesichts der zu
seiner Bedeutung für das Gebührenrecht bereits vorliegenden Rechtsprechung
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des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 20. September
2007 - BVerwG 9 BN 2.07 - juris Rn. 5 m.w.N.) - enthält die Beschwerde jedoch
keinerlei Ausführungen.
3. Auch die Verfahrensrüge der Beschwerde, mit der sie geltend macht, das
Oberverwaltungsgericht sei bei der Beurteilung des Sachverhalts lediglich von
den Angaben des Beklagten ausgegangen, ohne eigene Ermittlungen anzustel-
len, und habe hierdurch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1
VwGO) verstoßen, bleibt mangels substantiierter Darlegung eines solchen Zu-
lassungsgrundes ohne Erfolg (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Denn dazu ist
substantiiert darzulegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklä-
rungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tat-
sächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachver-
haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner ist darzulegen,
dass spätestens in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sach-
verhaltsaufklärung hingewirkt wurde oder sich dem Gericht die bezeichneten
Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997
a.a.O. S. 14 f.). Solche Ausführungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu
entnehmen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 VwGO.
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Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte