Urteil des BVerwG vom 20.02.2003

BVerwG (antragsteller, grünfläche, rechtliches gehör, bebauungsplan, garten, erwägung, festsetzung, interesse, kenntnis, abweichung)

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 31.03
VGH 3 N 169/02
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
20. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 35 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass
die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels oder gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen
ist.
1.a) Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller als Verstoß gegen den grundgesetzlichen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das Normenkontrollgericht sei auf
zahlreiche Einzelheiten seines Vortrags nicht eingegangen.
aa) Der Antragsteller hält dem Normenkontrollgericht hauptsächlich vor, sich mit den Rügen
zum Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB nur unvollkommen auseinander gesetzt zu
haben.
(1.) Das Gericht habe zunächst sein Vorbringen in den Schriftsätzen vom 23. April 2002,
Seite 11 - 13, und vom 15. November 2002, Seite 14 - 18, übergangen. Dort habe er he-
rausgearbeitet, dass die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Flurstück 28/10
unverhältnismäßig sei, weil durch die Festsetzung eines Baufensters eine den öffentlichen
und privaten Belangen gleichermaßen Rechnung tragende Lösung möglich gewesen sei.
Außerdem habe das Normenkontrollgericht seinen Einwand nicht berücksichtigt, dass als
geringerer Eingriff eine private Grünfläche hätte vorgesehen werden können.
Der Vorwurf des Antragstellers ist unbegründet. Das Normenkontrollgericht hat den Vortrag
im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben (UA S. 11, 12) und - wenn auch in sehr knap-
per Form - in den Gründen gewürdigt. Es hat das Interesse der Antragsgegnerin an der Öff-
nung des Flurstücks 28/10 (sog. "Leuchter-Garten") für die Allgemeinheit u.a. als Belang im
Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB angesehen (UA S. 18) - hiernach sind bei der Auf-
stellung des Bebauungsplans die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch
die Belange von Freizeit und Erholung, zu berücksichtigen - und es gebilligt, dass die An-
tragsgegnerin dieses Interesse und die übrigen öffentlichen Belange als so gewichtig ange-
sehen hat, dass sie das Interesse des Antragstellers an der vollständigen oder wenigstens
teilweisen Aufrechterhaltung der Privatnützigkeit seines Grundstücks überwiegen. Bei der
- 3 -
Kontrolle des Abwägungsvorgangs und –ergebnisses ist das Gericht von den Überlegungen
der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin ausgegangen (UA S. 8), die in der
öffentlichen Sitzung am 15. Juni 2000 wie folgt protokolliert worden sind (Planunterlagen
Band 2/2 Bl. 390): "Lage und Gestaltung des Gartens stellen in der Stadt H. ein wesentliches
Identitätsmerkmal dar. Infolgedessen ist die Fläche für die Naherholung der Bevölkerung von
besonderem Interesse. Da der Garten in so unmittelbarer Nachbarschaftslage zur sehr stark
verdichtet bebauten Altstadt H.'s liegt, wird die Nutzung als öffentlich zugänglicher Park, als
grüne Insel in der Altstadt äußerst wichtig. Ein privater Garten könnte diese Funktion der
Naherholung nicht erfüllen."
(2.) Der Antragsteller moniert des Weiteren die Missachtung seines Vorbringens in den
Schriftsätzen vom 23. April 2002, Seite 8 und 9, und vom 15. November 2002, Seite 11 - 14.
Darin habe er aufgezeigt, dass der landespflegerische Beitrag vom 4. Mai 1999 ungeeignet
sei, die von der Antragsgegnerin als abwägungsrelevant angesehene besondere klimaöko-
logische Ausgleichsfunktion des Flurstücks 28/10 zu belegen.
Auch dieser Vorhalt ist unbegründet. Das Normenkontrollgericht hat das Vorbringen des
Antragstellers im Tatbestand des Urteils referiert (UA S. 11, 12). In den Entscheidungsgrün-
den hat es sich der Auffassung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin im
Beschluss vom 16. Juni 2000 angeschlossen, dass der große Baumbestand auf dem Grund-
stück einen wesentlichen Beitrag zum innerstädtischen Klimaausgleich leistet (UA S. 17).
Indem es die Notwendigkeit der Einholung eines klimaökologischen Gutachtens verneint hat,
hat es zu erkennen gegeben, die Bedenken des Antragstellers gegen den landespflegeri-
schen Beitrag mit der Ergänzung vom 19. April 2000 als Grundlage für den Beschluss vom
15. Juni 2000 nicht zu teilen.
(3.) Richtig ist, dass das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 23. April 2002,
Seite 13, zum Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, der innerhalb des § 1 Abs. 6 BauGB
als Planungsdirektive bedeutsam ist, weder in den Tatbestand noch in die Entscheidungs-
gründe des angefochtenen Urteils Eingang gefunden hat. Allein aus diesem Umstand kann
indes nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder
nicht in Erwägung gezogen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C
2.87 - BVerwGE 82, 76 <90>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das
von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und
in Erwägung gezogen hat. Eine Urteilsbegründung muss nicht auf alle im Verfahren ange-
sprochenen Fragen eingehen (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B
797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4). Die Feststellung, dass ein Gericht seine
Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat,
- 4 -
kann nur dann getroffen werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles
ergibt (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Solche
Umstände liegen hier nicht vor. Das Normenkontrollgericht hat das Abwägungsgebot ange-
sprochen und dazu Ausführungen gemacht. Dass es sich in diesem Zusammenhang nicht
mit jedem einzelnen Einwand des Antragstellers auseinander gesetzt hat, lässt noch nicht
darauf schließen, dass es ihn bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Nur der Voll-
ständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der vom Antragsteller behauptete Ver-
stoß gegen § 50 BImSchG nicht vorliegt. Die Norm verpflichtet den Planungsträger, bei
raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen ein-
ander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen - um solche geht es hier - auf
die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Eine innerstädtische öf-
fentliche Grünanlage ist im Hinblick auf Immissionen kein "sonstiges schutzwürdiges Gebiet"
(vgl. Jarass, BImSchG, 5. Aufl., § 50 Rn. 8). Vielmehr stellt ihre Festsetzung ein planungs-
rechtlich zulässiges Mittel dar, um baulich stark verdichtete Gebiete im Sinne des Tren-
nungsgrundsatzes aufzulockern (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1
Rn. 239).
(4.) Mit seiner Rüge, dass sich das Normenkontrollgericht mit seinem Vorwurf in den Schrift-
sätzen vom 23. April und 15. November 2002, jeweils Seite 7, nicht befasst habe, die An-
tragsgegnerin habe die Festsetzung einer privaten statt einer öffentlichen Grünfläche nicht
erwogen und in Wahrheit eine unzulässige Negativplanung vorgenommen, wiederholt der
Antragsteller in anderem sprachlichen Gewand seinen Vorhalt, das Normenkontrollgericht
habe seinen Einwand nicht berücksichtigt, dass als geringerer Eingriff eine private Grünflä-
che hätte vorgesehen werden können. Dazu ist vorstehend unter (1.) das Erforderliche ge-
sagt.
(5.) Einen weiteren Gehörsverstoß sieht der Antragsteller darin, dass das Normenkontrollge-
richt seinen Hinweis auf den schlechten Zustand einzelner Bäume auf dem Flurstück 28/10
im Schriftsatz vom 23. April 2002, Seite 10, 11, ignoriert habe. Wäre es ihm nachgegangen,
hätte es einen Abwägungsfehler festgestellt; denn ihm, dem Antragsteller, sei es nicht zu-
mutbar, kranke und vom Umsturz bedrohte Bäume zu erhalten und damit als Zustandsstörer
das Haftungsrisiko für etwaige Schäden zu tragen.
Auch mit dieser Gehörsrüge vermag sich der Antragsteller nicht durchzusetzen. Das Nor-
menkontrollgericht hat seine Schilderung vom Zustand der Bäume in den Tatbestand des
Urteils übernommen (UA S. 6, 7). Es hat sie zwar in den Entscheidungsgründen nicht wieder
aufgegriffen. Das zwingt jedoch aus den unter (3.) genannten Gründen nicht zu der Annah-
- 5 -
me eines Gehörsverstoßes. Im Übrigen hätte der Vortrag des Antragstellers in der Sache
nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags führen können. Dabei kann offen bleiben, ob die
Antragsgegnerin ein detailliertes Baumgutachten hätte einholen müssen und es nicht mit der
erfolgten Bestandsaufnahme hätte belassen dürfen. Jedenfalls wird die Befürchtung des
Antragstellers, für Gehölzbruch haften zu müssen, durch die Erwägung der Antragsgegnerin
entkräftet, bei einer öffentlichen Nutzung des "Leuchter-Gartens" würden auch der Haf-
tungsanspruch und die Pflege auf die Stadt H. übergehen (Planunterlagen Band 2/2 Bl. 390).
(6.) Die weiteren zu § 1 Abs. 6 BauGB geltend gemachten Gehörsverletzungen sind nicht
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Es fehlt die
exakte Angabe, welche Schriftsätze (mit Datum und Seitenangaben) den übergangenen
Vortrag enthalten. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, den gesamten bisherigen Ak-
teninhalt selbst auf jenes Vorbringen hin durchzusehen und auf diese Weise erst die Ge-
hörsrüge schlüssig zu machen (BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1998 - BVerwG 6 B
92.97 - ).
bb) Der Antragsteller beanstandet ferner, dass das Berufungsgericht auf seine Rüge im
Schriftsatz vom 23. April 2002, Seite 3 und 4, nicht eingegangen sei, der Verwendungs-
zweck des Flurstücks 28/10 als öffentliche Grünfläche sei aus dem angefochtenen Bebau-
ungsplan nicht ersichtlich und nicht im Einzelnen konkretisiert. Mit diesem Einwand musste
sich das Berufungsgericht nicht zwingend beschäftigen; denn es ist offensichtlich und bedarf
deshalb keiner gesonderten Klarstellung, dass die Ausweisung des Flurstücks 28/10 als "öf-
fentliche Grünfläche, Park" dessen künftige Zweckbestimmung festlegt, als größerer Land-
schaftsgarten der Allgemeinheit zu Erholungszwecken zugänglich zu sein. Die Ansicht des
Antragstellers, der Plan hätte mit der Zweckbestimmung "Öffentliche Parkfläche" gemäß
Ziffer 6.3 der Planzeichenverordnung versehen werden müssen, liegt erkennbar neben der
Sache, weil ein Bebauungsplan mit einer Kennzeichnung nach dieser Ziffer - hier zu keiner
Zeit in Erwägung gezogene - Verkehrsflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen festsetzt.
b) Die Revision ist auch nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels der unzureichen-
den Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und der Verletzung rechtlichen Gehörs
durch mangelnde Kenntnisgabe behördlicher Unterlagen zuzulassen. Der Antragsteller ver-
misst zu Unrecht eine Beiziehung des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan und
die Ermöglichung der Einsichtnahme. Nach Ansicht des Normenkontrollgerichts hat die An-
tragsgegnerin das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten, weil die
Abweichung des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan angesichts des Umstandes,
dass die öffentliche Grünfläche nur knapp 20 % des Plangebiets ausmache, quantitativ nicht
beachtlich sei. Nach seiner materiellrechtlichen Auffassung, von der für die Beurteilung eines
- 6 -
Verfahrensmangels ungeachtet ihrer Richtigkeit auszugehen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Ja-
nuar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>, stRspr), kam es auf das mit
dem Flächennutzungsplan verfolgte städtebauliche Konzept mithin nicht an. Das Normen-
kontrollgericht hatte daher keine Veranlassung, den Erläuterungsbericht zum Flächennut-
zungsplan anzufordern und auch dem Antragsteller zur Lektüre zur Verfügung zu stellen.
2. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
a) Die Frage, ob bei parzellenscharfer Darstellung der zulässigen Nutzung im Flächennut-
zungsplan dem Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB dann noch Genüge getan
ist, wenn der die Flächennutzungsplanung konkretisierende Bebauungsplan für exakt die
gleiche Grundstücksfläche eine andere Nutzungsart festsetzt, oder ob hierfür eine Änderung
des Flächennutzungsplans herbeigeführt werden müsste, nötigt nicht zur Zulassung der
Grundsatzrevision. Sie ist in der Rechtsprechung des Senats bereits in dem Sinne beantwor-
tet, dass allein die Tatsache abweichender Festsetzungen nicht den Schluss zulässt, der
Bebauungsplan sei nicht in der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gebotenen Weise aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt (Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 65.76 - BRS 35
Nr. 20). Abweichungen des Bebauungsplans sind insoweit von dem Begriff des "Entwi-
ckelns" gedeckt, als sie sich aus dem - im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Be-
bauungsplan vorliegenden - Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtferti-
gen und der Bebauungsplan trotz der Abweichung der Grundkonzeption des Flächennut-
zungsplans nicht widerspricht. Der Grad eines unzulässigen Widerspruchs zum Flächennut-
zungsplan wird demnach von Abweichungen nicht erreicht, welche diese Grundkonzeption
unangetastet lassen und insoweit als unwesentlich anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom
28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70 <75>). Mehr ist verallgemeinernd
nicht zu sagen. Welche Abweichung vom Flächennutzungsplan den Grad eines Wider-
spruchs erreicht, lässt sich nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des
Einzelfalls entscheiden.
b) Die Frage, ob ein Planungsträger durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche in
das Eigentum eines Privaten eingreifen darf, wenn in nächster Umgebung bereits Flächen
vorliegen, die den mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zweck gleichermaßen oder
sogar besser erfüllen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Sie ist trotz
der Zweifel des Antragstellers an der Eindeutigkeit durch das Senatsurteil vom 6. Juni 2002
- BVerwG 4 CN 6.01 - (NVwZ 2002, 1506) geklärt: Die Gemeinde darf das Grundstück eines
Privaten als Fläche für den Gemeinbedarf nur festsetzen, wenn dafür im Rahmen der plane-
rischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung
stehen. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass dieser Rechtssatz der Korrektur oder Fortent-
- 7 -
wicklung bedürfte, sondern beanstandet eine fehlerhafte Subsumtion, indem das Normen-
kontrollgericht seiner Behauptung, der "H.-Park" oder Weinbergflächen im Außenbereich von
H. seien als Naherholungsgebiete mindestens ebenso geeignet wie der "Leuchter-Garten",
zu Unrecht nicht gefolgt sei. Mit Angriffen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung
lässt sich der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht dartun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf
§ 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Lemmel Gatz