Urteil des BVerwG vom 04.02.2013

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BVerwG 4 B 50.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 50.12
VG Osnabrück - 23.09.2009 - AZ: VG 2 A 65/08
Niedersächsisches OVG - 15.08.2012 - AZ: OVG 9 LB 5/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 2012
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 700 €
festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Beklagte erstattete dem Kläger und dessen Sohn einen Betrag von insgesamt 5 179,90 €
wegen zu viel geleisteter Vorauszahlungen auf einen Sanierungsausgleichsbeitrag. Den Antrag
des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, den Erstattungsbetrag zu verzinsen, hat das
Oberverwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne die
Verzinsung nicht beanspruchen, weil - erstens - sein darauf gerichteter Antrag mit Bescheid vom
19. März 2007 bestandskräftig abgelehnt worden sei und - zweitens - gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5b
NKAG i.V.m. § 233 Satz 1 AO Ansprüche nur verzinst würden, wenn dies - anders als vorliegend
- gesetzlich vorgesehen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde
des Klägers.
II
2 Die Beschwerde ist unbegründet.
3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende
Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder
dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl.
Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist,
kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des
Verfahrens ändert. Vorliegend scheitert die Beschwerde schon daran, dass der Kläger dem
vorinstanzlichen Argument, die Beklagte habe den geltend gemachten Zinsanspruch
bestandskräftig abgelehnt, keinen Grund für die Zulassung der Revision entgegensetzt, sondern
nur nach Art einer Berufungsbegründung dem Schreiben der Beklagten vom 19. März 2007 den
Charakter eines Bescheides abspricht.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker