Urteil des BVerwG vom 13.03.2017

BVerwG ()

Rechtsquelle:
BauGB
§ 35 Abs. 1 Nr. 5
Stichworte:
Außenbereich; Windenergieanlage; Photovoltaikanlage; Solaranlage; kombi-
nierte Windenergie-/Photovoltaikanlage; Hybridanlage; Hybrid; Erforschung und
Entwicklung der Windenergie; Anlage zur -; Forschungs- und Entwicklungskon-
zept; Privilegierung; Mitziehung; Dienen.
Leitsätze:
1. Eine Anlage ist ein Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung der Wind-
energie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wenn der Bauherr anhand ei-
nes Forschungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlegt, dass die von ihm
konstruierte Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet ist, die Nut-
zung der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Anlage aber
noch praktisch erprobt werden muss. Das Konzept muss die hinreichende Ge-
währ für die Ernsthaftigkeit und - bezogen auf das konkrete Forschungs- und
Entwicklungsziel - die Dauerhaftigkeit des Privilegierungszwecks bieten.
2. Die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erlaubt auch die Erforschung
und Entwicklung solcher Anlagen, die zwar nicht unter den gegenwärtigen
Netzbedingungen und Energiepreisen, jedoch unter insoweit veränderten Rah-
menbedingungen als Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich
zulässig wären, vorausgesetzt, eine solche Veränderung der Netzbedingungen
und Energiepreise kann auch für Deutschland vernünftigerweise nicht ausge-
schlossen werden.
Urteil des 4. Senats vom 22. Januar 2009 - BVerwG 4 C 17.07
I. VG Trier vom 28.09.2005 - Az.: VG 5 K 699/05.TR -
II. OVG Koblenz vom 12.09.2007 - Az.: OVG 8 A 10669/07 –
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
BVerwG 4 C 17.07
OVG 8 A 10669/07
Verkündet
am 22. Januar 2009
Ott
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September
2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind
nicht erstattungsfähig.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der „Errichtung einer hybriden Klein-
Windkraftanlage T 5,5 R 17 (4 kW) mit einem 1-achsigen sektoriell helligkeits-
nachgeführten Beplattungsvarianten-Modulträger für PV-Beplattung mit 12 kWp
und Vorrichtung zur Adaption zweier magnetdynamischer Speicher mit einer
Leistung von jeweils 900 kW“ auf dem Außenbereichsgrundstück Nr. … der
Flur … in der Gemarkung Sefferweich in Anspruch.
Die Klägerin beabsichtigt, auf einem 2 m hohen und 4 m breiten Sockel einen
ca. 17 m hohen Turm mit aufgesetztem Windrad (Rotorblattradius 2,77 m) und
einen um den Fuß des Turmes drehbaren Modulträger mit einer Breite von
10 m, einer Länge von 12 m und einem Neigungswinkel von 45 Grad zur
Beplattung mit Solarzellen zu errichten. Sie gab verschiedene Zwecke an, de-
nen der Hybrid zu dienen bestimmt sei, u.a. als Symbiont für die auf dem Bau-
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grundstück vorhandene, 50 bis 60 m weit entfernt stehende Groß-Windenergie-
anlage des Typs S70R85 mit einer Nabenhöhe von 85 m und einem Rotor-
durchmesser von 70 m. Das Vorhaben ziele u.a. darauf ab, den Nutzen des
Klein-Hybriden als Hilfsenergiequelle für die Deckung des Eigenstrombedarfs
der Groß-Windenergieanlage zu erforschen.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides mit Be-
scheid vom 21. April 2005 und der Begründung ab, das Vorhaben sei nach § 35
Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es Belange der Landespflege und des Natur-
schutzes beeinträchtige und die Erschließung nicht gesichert sei. Der Wider-
spruch der Klägerin blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 28. September 2005
zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides verpflichtet, das Oberverwal-
tungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Vorhaben der
Klägerin sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB planungsrechtlich zulässig, weil öf-
fentliche Belange nicht entgegenstünden und die ausreichende Erschließung
gesichert sei.
Das umstrittene Vorhaben, das bei isolierter Betrachtung nicht privilegiert sei,
werde von der Privilegierung der benachbarten Groß-Windenergieanlage „mit-
gezogen“, weil es der Erforschung und Entwicklung
der Windenergie diene. Die
Klägerin habe das Ziel ihrer Forschungs- und Entwicklungsarbeit hinreichend
deutlich umschrieben. Danach wolle sie vor allem untersuchen, welche Leistun-
gen der Klein-Hybrid als Hilfsenergiequelle zur Deckung des Eigenenergiebe-
darfs der Groß-Windenergieanlage bei längerfristigem Ausfall des Windrades
(insbesondere während Schwach- und Starkwindphasen) und bei längerfristi-
gen Netzausfällen (als Notstromaggregat) erbringen könne. Zum Ausgleich der
für den Betrieb der Windenergieanlage nachteiligen Folgen kurzfristiger Unter-
brechungen des Stromnetzes (sog. KU-Abschaltungen im Millisekundenbe-
reich) solle die Photovoltaikkomponente mittelbar dienlich sein, indem sie die
insofern wesentliche Speichereinheit speise. Das Vorhaben sei der Groß-
Windenergieanlage durch seinen Standort in einer Entfernung von 50 bis 60 m
räumlich zugeordnet. Gegenüber der Groß-Windenergieanlage weise der Klein-
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Hybrid, insbesondere die darin enthaltene Photovoltaikkomponente mit einer
Höhe von 12 m und einer Breite von 10 m, auch hinsichtlich seines Erschei-
nungsbildes die gebotene Unterordnung auf. Ferner sei die Dimensionierung
der Photovoltaikkomponente hinreichend an dem erstrebten Hilfsnutzen für die
Groß-Windenergieanlage orientiert. Ob die Funktion der Hilfsenergiequelle auch
bei der Stationierung des Klein-Hybriden in einem nahe gelegenen Gewerbe-
gebiet erfüllt werden könnte, könne dahinstehen. Da es sich hier nicht um ein
Vorhaben der (Dauer-)Nutzung der Windenergie handele, stelle das Interesse
an der Mitbenutzung der am Windradstandort vorhandenen Messeinrichtungen
einen gewichtigen Belang für die von der Klägerin getroffene Standortentschei-
dung dar.
Das Vorhaben sei auch unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen
Schonung des Außenbereichs vernünftig. Zwar erweise sich der Vorteil der
Photovoltaikkomponente nach den aktuellen Bedingungen am Standort nicht
als so groß, dass ein verständiger Windenergienutzer das Vorhaben im Außen-
bereich verwirklichen würde. Da der beim Stillstand des Windrades (während
Schwach- oder Starkwindphasen) bestehende Eigenenergiebedarf der Wind-
energieanlage derzeit preiswerter durch Strombezug aus dem öffentlichen Netz
oder durch den Einsatz von Dieselgeneratoren gedeckt werden könne, erschei-
ne die Investition in eine aufwändige Photovoltaikanlage nur zur Schaffung
einer autarken Hilfsenergiequelle unter dem Aspekt des Schonungsgebots nicht
sinnvoll. Die Wertung falle jedoch anders aus, wenn man die langfristigen Prog-
nosen über die Preisentwicklung einbeziehe und nach der Rechtfertigung der
Inanspruchnahme des Außenbereichs für ein Forschungs- und Entwicklungs-
projekt frage. Die Annahme der Klägerin, in Zukunft sei mit steigenden Kosten
sowohl für den Strombezug aus öffentlichen Netzen als auch für Dieselkraftstoff
und mit fallenden Kosten für Solarstrom zu rechnen, werde man nicht offen-
sichtlich verwerfen können. Ob die Einrichtung einer Photovoltaikanlage eine
auch unter Berücksichtigung des Schonungsgebotes vernünftige Lösung zur
Deckung des Notstrombedarfs der Groß-Windenergieanlage darstelle, würden
die Ergebnisse der von der Klägerin beabsichtigten Untersuchungen zeigen.
Jedenfalls lasse sich nicht ausschließen, dass die Photovoltaikanlage mögli-
cherweise eine sinnvolle Funktion als Hilfsenergiequelle für eine Windenergie-
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anlage erfüllen könne. Dass alternative Hilfsenergiequellen auch in der Zukunft
offensichtlich überlegen sein würden und bereits das Beschreiten des von der
Klägerin verfolgten Forschungs- und Entwicklungspfades als unvernünftige In-
anspruchnahme des Außenbereichs erscheinen ließen, sei nicht ersichtlich.
Des Weiteren spreche für die Vernünftigkeit des Forschungs- und Entwick-
lungsvorhabens der Klägerin der Umstand, dass die von ihr geplante Wind-
energieanlage nebst autarker Hilfsenergiequelle in erster Linie für den ausländi-
schen Markt entwickelt werden solle. Die Klägerin dürfe deshalb zur Rechtferti-
gung ihres Vorhabens und der dienenden Funktion der Solaranlage für die
Windenergienutzung auf den schlechteren Standard der öffentlichen Strom-,
aber auch der Mineralölversorgung in den von ihr genannten Zielregionen Ost-
europas, Asiens und Südamerikas verweisen. Würde die von der Klägerin ge-
plante autarke Hilfsenergiequelle den Einsatz der Windenergie auch im Ausland
erweitern, so entspräche dies den gesetzgeberischen Motiven zur Einführung
des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Der Gesetzgeber
habe den bundesdeutschen Außenbereich nicht nur für eine solche Erforschung
und Entwicklung der Windenergie öffnen wollen, die auf eine Nutzung in
Deutschland ausgerichtet sei. Zwar enthielten die Gesetzesentwürfe, die
Grundlage des neuen Privilegierungstatbestandes seien, keinen ausdrücklichen
Hinweis auf das Motiv einer Exportförderung für deutsche Anlagenbauer. Indes
greife die zentrale Begründung für die Gesetzesnovelle über eine ausschließlich
innerstaatliche Nutzanwendung deutlich hinaus. So werde insbesondere im Ko-
alitionsentwurf der Schutz der Erdatmosphäre ganz allgemein als Ziel der
neuen Privilegierung herausgestellt und auf die Notwendigkeit einer Verminde-
rung der CO
2
-Emissionen hingewiesen. Die Reduktionen des CO
2
-Gehalts der
Erdatmosphäre könne jedoch nur durch weltweit wirksame Maßnahmen erreicht
werden, wozu auch der vermehrte Einsatz erneuerbarer Energien wie etwa der
Windenergie gehören könne. Zwar ziele die Privilegierung der Nutzung der
Windenergie auf eine Änderung der innerstaatlichen Energieversorgung ab, die
darüber hinaus zusätzlich erfolgte Privilegierung der Erforschung und Entwick-
lung der Windenergie schließe jedoch auch Nutzeffekte für einen verstärkten
Einsatz von Windenergieanlagen im Ausland ein. Mit diesem Verständnis des
Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB werde zugleich der
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starken Exportorientierung deutscher Windenergieanlagenbauer Rechnung ge-
tragen.
Schließlich sei der Forschungsbedarf für das Vorhaben zu bejahen. Es handele
sich um einen weiteren Anlagentyp im Rahmen des von der Klägerin vorgestell-
ten „Trinity“-Konzepts mit den drei Varianten eines Klein-, Medium- und Groß-
Hybriden.
Gegen das Berufungsurteil hat der Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht
zugelassene Revision eingelegt, mit der er in Abrede stellt, dass das Vorhaben
der Klägerin vom Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB er-
fasst wird.
II
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht mit Bun-
desrecht im Einklang.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung
gesichert ist und es der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windener-
gie dient. Der Ausgang des Revisionsverfahrens hängt davon ab, ob das Vor-
haben als Zwecken der Windenergie dienend privilegiert zulässig ist. Das Vor-
liegen der übrigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist zwischen
den Beteiligten nicht streitig.
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat sich davon überzeugt, dass der Klein-Hybrid
ein Projekt zur Erforschung und Entwicklung der Windenergie ist. Es hat ent-
scheidungstragend darauf abgestellt, dass die Klägerin hinreichend deutlich
gemacht habe, vor allem untersuchen zu wollen, welche Leistungen der Klein-
Hybrid als Hilfsenergiequelle zur Deckung des Eigenenergiebedarfs der be-
nachbarten Groß-Windenergieanlage bei längerfristigem Ausfall des Windrades
und bei längerfristigen Netzausfällen erbringen könne. Die Photovoltaikkompo-
nente solle zum Ausgleich der für den Betrieb der Groß-Windenergieanlage
nachteiligen Folgen kurzfristiger Unterbrechungen des Stromnetzes (sog. KU-
Abschaltungen im Millisekundenbereich) mittelbar dienlich sein, indem sie die
insofern wesentliche Speichereinheit speise.
Dem Befund des Oberverwaltungsgerichts liegt die zutreffende Auffassung
zugrunde, dass eine Anlage als Projekt zur Erforschung und Entwicklung der
Windenergie anzuerkennen ist, wenn der Antragsteller anhand eines For-
schungs- und Entwicklungskonzepts plausibel darlegt, dass die von ihm kon-
struierte Anlage nach gegenwärtigem Erkenntnisstand geeignet ist, die Nutzung
der Windenergie mehr als nur unerheblich zu verbessern, die Anlage aber noch
praktisch erprobt werden muss. Das Konzept muss die hinreichende Gewähr
für die Ernsthaftigkeit und - bezogen auf das konkrete Forschungs- und Ent-
wicklungsziel - die Dauerhaftigkeit des Privilegierungszwecks bieten (OVG
Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2006 - 8 A 10892/05 - ZfBR 2006, 571 <574 r.Sp. -
dort nur für die Forschung>). Welche Anforderungen an ein solches Konzept,
namentlich an den Grad seiner Detaillierung, zu stellen sind, hängt weitgehend
von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gegenstand und
vom Umfang der Forschung und Entwicklung. Möchte ein Vorhabenträger zu
Forschungs- und Entwicklungszwecken mehrere Anlagen vergleichbarer oder
gar identischer Bauart errichten, muss er für jede Anlage einen Forschungsbe-
darf darlegen und aufzeigen, warum er das Forschungsziel nicht bereits mit
einer anderen Anlage erreichen kann. Je ähnlicher und je zahlreicher die Anla-
gen sind, umso detaillierter und substanziierter müssen die Darlegungen sein.
Plant ein Unternehmen selbst oder durch Tochterfirmen an einer Vielzahl von
Standorten gleichartige Forschungsprojekte, so setzt es sich dem berechtigten
Bedenken aus, das Forschungsziel sei nur vorgeschoben und in Wahrheit solle
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eine am inländischen Standort nicht privilegierte Nutzung der Solarenergie oder
eine ebenso wenig privilegierte Produktpräsentation betrieben werden (OVG
Koblenz, Urteil vom 12. September 2007 - 8 A 11166/06 - BauR 2008, 337
<342>). Je nach Forschungs- und Entwicklungskonzept kann sich auch aus der
unterschiedlichen Größe und Leistungsfähigkeit der Anlagen ein gesonderter
Forschungsbedarf ergeben. Davon ist das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf
die im „Trinity“-Konzept der Klägerin aufgeführten drei Baugrößen (Groß-, Me-
dium- und Klein-Hybride) ausgegangen. Diese tatrichterliche Würdigung ist bun-
desrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass das Ober-
verwaltungsgericht auch im Übrigen keine weitergehenden Anforderungen an
das Forschungs- und Entwicklungskonzept der Klägerin gestellt, sondern die
Formulierung konkreter Forschungs- und Entwicklungsziele aus Anlass ableh-
nender fachgutachterlicher Stellungnahmen in den Verfahren 8 A 10892/05
(a.a.O.) und 8 A 11729/05 als ausreichenden Beleg für die Ernsthaftigkeit des
Forschungswillens angesehen hat. Mit geringeren Anforderungen an die Präzi-
sierung des Forschungs- und Entwicklungsbedarfs hätte sich das Oberverwal-
tungsgericht allerdings nicht zufrieden geben dürfen.
Dass das Oberverwaltungsgericht nicht zwischen den Begriffen der Erforschung
und der Entwicklung unterschieden hat, ist nicht zu beanstanden. Im Bereich
der angewandten Forschung, die zur Ausweitung des Erkenntnisstandes bei
praktischen, zumeist technischen, Problemen beiträgt, ist der Begriff der For-
schung mit dem Begriff der Entwicklung eng verbunden (Brockhaus Enzyklopä-
die, 21. Aufl. 2006, Stichwort Forschung). Im allgemeinen Sprachgebrauch
werden beide Begriffe häufig miteinander kombiniert. Sie kennzeichnen einen
einheitlichen Prozess, der sich aus der Versuchsplanung und der Versuchs-
durchführung einschließlich der Dokumentation der Ergebnisse und deren In-
terpretation zusammensetzt. Die Frage, ob innerhalb dieses Prozesses die Er-
probung einer Anlage der Phase der Forschung oder der Phase der Entwick-
lung zuzurechnen ist, braucht nicht beantwortet zu werden; denn unterschiedli-
che Rechtsfolgen sind daran nicht geknüpft.
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2. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Klein-Hybrid der
Erforschung und Entwicklung der Windenergie „dient“. Das hält der revisionsge-
richtlichen Kontrolle stand.
a) Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl der Klein-
Hybrid als auch die in ihm enthaltene Photovoltaikkomponente bei isolierter Be-
trachtung nicht privilegiert sind und der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung
der Windenergie daher nur „dienen“ können, wenn sie von der Privilegierung
der benachbarten Groß-Windenergieanlage „mitgezogen“ werden (zur Mitzie-
hung vgl. Urteile vom 30. November 1984 - BVerwG 4 C 27.81 - BRS 42 Nr. 81
und vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 54.82 - BRS 44 Nr. 82; Beschlüsse vom
23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 22.95 - BRS 57 Nr. 102 und vom 28. August 1998
- BVerwG 4 B 66.98 - BRS 60 Nr. 89). Die Teilnahme einer nichtprivilegierten
Anlage an der Privilegierung einer anderen Anlage ist zunächst davon abhän-
gig, dass die hinzutretende Anlage eine bodenrechtliche Nebensache ist. Das
ist dann der Fall, wenn sie der Hauptanlage unmittelbar (funktional) zu- und un-
tergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkenn-
bar geprägt wird.
Die funktionale Zu- und Unterordnung des Klein-Hybriden unter die benachbar-
te privilegierte Groß-Windenergieanlage folgt daraus, dass der Klein-Hybrid in
seiner Funktion als Hilfsenergiequelle für die benachbarte Groß-Windenergie-
anlage erprobt werden soll. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die
Betreiber der beiden Anlagen personenverschieden sind. Ob zwischen Haupt-
und Nebenanlage eine Beziehung besteht, die die Anwendung der Grundsätze
über den mitgezogenen Betriebsteil rechtfertigt, bestimmt sich nach der Zweck-
bestimmung der Anlagen, nicht nach der Person ihrer Bauherren, Eigentümer
oder Betreiber (vgl. Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 85.75 - Buchholz
406.11 § 35 BBauG Nr. 148). Allerdings muss gewährleistet sein, dass die mit-
gezogene Nebenanlage zur Unterstützung der Hauptanlage eingesetzt wird.
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist das der Fall, weil sich
die zukünftigen Betreiber der Groß-Windenergieanlage gegenüber der Klägerin
bereit erklärt haben, ihre Anlage für die Erprobung des Klein-Hybriden zur Ver-
fügung zu stellen.
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Der Einbeziehung des Klein-Hybriden in die Privilegierung der Groß-Wind-
energieanlage steht nicht entgegen, dass ein Vorhaben das Privileg des § 35
Abs. 1 BauGB nur dann genießt, wenn es den Privilegierungstatbestand ab-
sehbar auf Dauer erfüllen soll. Mit der Forderung nach dauerhafter Zuordnung
eines Vorhabens zu einer Privilegierung (Weyreuther, Bauen im Außenbereich,
1979, Stichwort Dienen Nr. 4, S. 136) soll verhindert werden, dass das Vorha-
ben zwar zu einem privilegierten Zweck errichtet wird, die spätere Nutzung zu
einem nichtprivilegierten Zweck aber beabsichtigt ist. Die Annahme des Beklag-
ten, dass der Klein-Hybrid in seiner Funktion als Forschungs- und Entwick-
lungsprojekt vor Abgängigkeit der Groß-Windenergieanlage ausgedient haben
wird, mag zutreffen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er lediglich genehmi-
gungsfähig wäre, wenn auch die Groß-Windenergieanlage nur zur Erforschung
und Entwicklung der Windenergie genehmigt und errichtet worden wäre. Die
Einschätzung des Beklagten, er sei im Falle des Misserfolgs seiner Revision zur
uneingeschränkten Erteilung eines Bauvorbescheides verpflichtet und könne
nicht verhindern, dass der Klein-Hybrid nach Abschluss der Erprobungsphase
bis zur Beseitigung der Groß-Windenergieanlage privilegierungsfremd genutzt
würde, ist unzutreffend. Die im Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils aus-
gesprochene, im Berufungsverfahren bestätigte Verpflichtung, der Klägerin
einen Bauvorbescheid dahingehend zu erteilen, dass der Neubau der streitge-
genständlichen hybriden Kleinwindenergieanlage bauplanungsrechtlich zulässig
ist, beruht allein darauf, dass das Vorhaben als Projekt zur Erforschung und
Entwicklung der Windenergie zulässig ist. Dass das Vorhaben der Nutzung der
Windenergie dient, hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich verneint (UA
S. 10). Vor diesem Hintergrund verwehrt die ausgesprochene Verpflichtung
dem Beklagten nicht, dem Bauvorbescheid die Inhaltsbestimmung beizulegen,
dass der Klein-Hybrid lediglich zur Erprobung als Hilfsenergiequelle für die be-
nachbarte Groß-Windenergieanlage betrieben werden darf, und von der Kläge-
rin die Erklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 BauGB zu verlangen, dass
der Klein-Hybrid nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung als Forschungs- und
Entwicklungsprojekt zurückzubauen ist. Außerdem mag er die Einhaltung der
Inhaltsbestimmung nach Maßgabe des Landesrechts durch Nebenbestimmun-
gen sichern und in diesem Zusammenhang beispielsweise prüfen, ob der Klä-
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gerin Berichtspflichten auferlegt werden können oder ob der Bauvorbescheid
nach § 70 Abs. 2, § 72 LBauORhPf mit einem Widerrufsvorbehalt erteilt werden
darf. Kommt ein Widerrufsvorbehalt in Betracht, darf von ihm Gebrauch ge-
macht werden, wenn der Klein-Hybrid für die beabsichtigte Forschung und Ent-
wicklung nicht mehr benötigt wird. An der Klärung, ob dies der Fall ist, muss die
Klägerin mitwirken. Dabei werden die Anforderungen an die eventuelle Darle-
gung, dass der Forschungszweck noch nicht erreicht ist, umso höher sein, je
länger der Klein-Hybrid im Einsatz gewesen sein wird.
Gegen die Wertung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Vorhaben der Klä-
gerin der Groß-Windenergieanlage räumlich zu- und untergeordnet ist, ist bun-
desrechtlich nichts zu erinnern. Die räumliche Zuordnung des Klein-Hybriden
zur Groß-Windenergieanlage setzt nicht voraus, dass beide Anlagen zu einer
Gesamtanlage verbunden werden. Es genügt, dass sie den Eindruck der Zu-
sammengehörigkeit vermitteln (vgl. Weyreuther, a.a.O., Stichwort Altenteiler-
haus Nr. 16, S. 29). Wann benachbarte Anlagen als zusammengehörig in Er-
scheinung treten, beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Ein-
zelfalls und lässt sich nicht schematisch, beispielsweise mit Meterangaben,
bestimmen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Höhen- und Breitenmaße der
Groß-Windenergieanlage und des Klein-Hybriden zueinander in Beziehung ge-
setzt und aus den Werten den Schluss gezogen, dass bei dem geplanten Ab-
stand von 50 bis 60 m die Anlagen einander zugehörig erscheinen und sich der
Klein-Hybrid, insbesondere die enthaltene Photovoltaikkomponente mit den
Maßen 10 x 12 m, der Groß-Windenergieanlage optisch auch unterordnet. Die-
se tatrichterlichen Würdigungen sind für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2
VwGO), weil ihnen keine unzutreffenden materiellrechtlichen Maßstäbe zugrun-
de liegen.
b) Dass der Klein-Hybrid der Groß-Windenergieanlage zu- und untergeordnet
ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt
wird, ergibt für sich allein noch kein „Dienen“. Es reicht nicht aus, dass das klä-
gerische Vorhaben der Windenergie in irgendeiner Weise förderlich ist. Ande-
rerseits kann auch die Notwendigkeit bzw. Unentbehrlichkeit nicht verlangt wer-
den. Vielmehr muss für das Merkmal des Dienens darauf abgestellt werden, ob
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ein vernünftiger Bauherr - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots
größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa glei-
chem Verwendungszweck und gleicher Ausstattung errichten würde (Urteil vom
3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <141>; stRspr).
Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des Dienens liegt darin,
Missbrauchsversuchen begegnen zu können (Urteile vom 16. Mai 1991
- BVerwG 4 C 2.89 - BRS 52 Nr. 70 und vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C
11.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 273). Nicht der nur behauptete Zweck
des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es
sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären,
einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere
Zwecke verfolgt werden (Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 2.89 - a.a.O.).
Deshalb ist das Merkmal des Dienens zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar
nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestal-
tung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungs-
zweck erschöpfend geprägt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 3. November
1972 - BVerwG 4 C 9.70 - a.a.O. S. 141 und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C
2.89 - a.a.O.). Fehlt es an einer entsprechenden Prägung, wird in aller Regel
auch die Frage zu verneinen sein, ob ein vernünftiger Bauherr - auch und gera-
de unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbe-
reichs - ein Vorhaben mit gleicher Gestaltung und Ausstattung errichten würde
(Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - a.a.O. S. 141). Von diesen
Grundsätzen hat sich das Oberverwaltungsgericht leiten lassen und ist zu
Recht der - von ihm im Ergebnis bejahten - Frage nachgegangen, ob die Di-
mensionierung der Photovoltaikkomponente an dem erstrebten Hilfsnutzen für
die Groß-Windenergieanlage orientiert ist (UA S. 12).
Die Rechtsfrage, ob der Klein-Hybrid nur dann der Forschung und Entwicklung
der Windenergie dient, wenn er auch der Nutzung der Windenergie im Außen-
bereich zugute käme und sich seine Einsatzmöglichkeiten nicht auf das Aus-
land beschränkten, bedarf aus Anlass dieses Falles keiner Klärung. Zwar
schätzt das Oberverwaltungsgericht den Vorteil der Photovoltaikkomponente
nach den aktuellen Bedingungen am Standort nicht als so groß ein, dass ein
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verständiger Windenergienutzer das Vorhaben im Außenbereich verwirklichen
würde. Der beim Stillstand des Windrades (während Schwach- oder Starkwind-
phasen) bestehende Eigenenergiebedarf der Groß-Windenergieanlage kann
nach den vorinstanzlichen Feststellungen nämlich durch Strombezug aus dem
öffentlichen Netz oder durch den Einsatz von Dieselgeneratoren derzeit preis-
werter gedeckt werden, so dass bei einem Vorhaben der Nutzung der Wind-
energie am Standort der Anlage die Investition in eine aufwändige Photovol-
taikanlage nur zur Schaffung einer autarken Hilfsenergiequelle unter dem As-
pekt des Schonungsgebots unvernünftig erscheint. Das schließt die Privilegie-
rung des strittigen Vorhabens jedoch nicht aus. Die Privilegierung erlaubt auch
die Entwicklung solcher Anlagen, die zwar nicht unter den gegenwärtigen Netz-
bedingungen und Energiepreisen, wohl aber unter insoweit veränderten Rah-
menbedingungen als Vorhaben zur Nutzung der Windenergie zulässig wären,
vorausgesetzt, eine solche Veränderung der Netzbedingungen und Energie-
preise kann auch für Deutschland vernünftigerweise nicht ausgeschlossen wer-
den. Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht im Wege der Be-
zugnahme auf sein Urteil vom 12. September 2007 - 8 A 11166/06 - (a.a.O.
S. 342) bejaht. Schon deshalb ist das Berufungsurteil insoweit richtig. Dass der
Klein-Hybrid auch im Ausland sinnvoll zum Einsatz kommen kann, hindert seine
privilegierte Zulassung zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Außenbe-
reich jedenfalls nicht.
c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht von Belang, ob der Klein-Hybrid
ohne Einbußen in seiner Funktion als Hilfsenergiequelle für die Groß-Wind-
energieanlage statt im Außenbereich auch in einem benachbarten Gewerbege-
biet aufgestellt werden könnte. Die Wahl des Standorts ist keine Frage des Die-
nens (Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 - a.a.O.). Hinsichtlich des
Tatbestandsmerkmals des Dienens kann der beabsichtigte Standort nur ein
(bestätigendes oder abweisendes) Indiz im Rahmen der tatrichterlichen Würdi-
gung sein, ob eine privilegierte Nutzung tatsächlich beabsichtigt oder nur wahr-
heitswidrig behauptet wird. Ergibt die Würdigung - wie hier -, dass das Vorha-
ben dem privilegierten Vorhaben unmittelbar zugeordnet ist, durch den Ver-
wendungszweck äußerlich geprägt wird und seine Errichtung auch mit Blick auf
das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs „vernünftig“ ist, so
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kann seine privilegierte Zulässigkeit im Außenbereich nicht mit der Begründung
verneint werden, das Vorhaben könne ohne nennenswerte Nachteile auch im
Innenbereich verwirklicht werden (vgl. Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C
2.89 - a.a.O.). Die mögliche Vorstellung des Beklagten, das Gebot der „er-
schöpfenden“ Prägung der Gestaltung und Ausstattung eines Vorhabens durch
den Privilegierungszweck stehe der bevorzugten Zulassung eines Vorhabens
entgegen, das - wie dasjenige der Klägerin - objektiv geeignet ist, auch für privi-
legierungsfremde Zwecke genutzt zu werden, ist unrichtig. Nach der Recht-
sprechung des Senats ist die Privilegierung nicht ausgeschlossen, wenn ein
Vorhaben objektiv verschiedenen Nutzungen zugeführt werden kann, es aber
nach der Zweckbestimmung des Bauherrn zu privilegierten Zwecken genutzt
werden soll und nach den gegenwärtigen und auf Dauer absehbaren Erforder-
nissen angemessen ist (Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 85.75 - a.a.O.).
Die Privilegierung hat der Senat nur abgelehnt, wenn Größe, Beschaffenheit
und Ausstattung des Vorhabens deutlich erkennen ließen, dass es in Wirklich-
keit nicht dauerhaft für den privilegierten Zweck verwendet werden soll, sondern
die privilegierte Nutzung nur vorgetäuscht und in Wahrheit eine nichtprivilegierte
Nutzung angestrebt wird (Urteil vom 22. November 1985 - BVerwG 4 C 71.82 -
BRS 44 Nr. 76). So verhält es sich hier nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat
zwar festgestellt, dass das primäre Forschungsziel der Klägerin die nicht nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Entwicklung der Klein-Hybridanlage zur
kontinuierlichen Stromerzeugung ist, es hat aber nicht erkennen können, dass
der Wunsch der Klägerin, auch untersuchen zu wollen, welche Leistungen die
Klein-Hybridanlage als Hilfsenergiequelle für den kontinuierlichen Betrieb der
Groß-Windenergieanlage erbringen kann, der Wahrheit zuwider lediglich be-
hauptet worden ist. Hieran ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Prof. Dr. Rubel Gatz Dr. Philipp
Dr. Bumke Petz
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes des Revisionsverfahrens wird auf 7 000 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel Gatz Dr. Philipp
Dr. Bumke Petz