Urteil des BVerwG vom 07.01.2013

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BVerwG 8 B 77.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 8 B 77.12
VGH Baden-Württemberg - 27.09.2012 - AZ: VGH 1 S 1738/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 27. September 2012 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und
Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört
der hier angefochtene Beschluss nicht. Hierauf wurde der Kläger mit Schreiben des Gerichts
vom 2. November 2012 hingewiesen. Der weitgehende Beschwerdeausschluss zum
Bundesverwaltungsgericht ist verfassungsmäßig, weil Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Eröffnung
einer weiteren Instanz gebietet (vgl. Beschluss vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 -
Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9 = NVwZ 1994, 782).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten
wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser