Urteil des BVerwG vom 18.07.2007

BVerwG: richteramt, hochschule, aufsichtsbehörde, verordnung, entscheidungsformel, rechtsmittelbelehrung, zustellung, hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 33.07
OVG 1 A 3433/05
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 15. Januar 2007 wird auf-
gehoben, soweit sie das Begehren des Klägers auf Zah-
lung zusätzlicher Besoldungsleistungen für das Jahr 1999
betrifft. Insoweit wird die Revision zugelassen. Die weiter-
gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist in Bezug auf den im Tenor dieses Beschlusses genannten Teil
des Streitgegenstandes zuzulassen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts unter 2. der Ent-
scheidungsformel seines Beschlusses vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91,
5, 6, 7, 8, 9, 10/96, 3, 4, 5, 6/97 (BVerfGE 99, 300) erfasse auch das Jahr
1999, weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (Ur-
teil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 <96> und Be-
schluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 B 36.05 - Buchholz 240 § 3 BBesG
Nr. 7).
Die Grundsatzrüge betrifft ausgelaufenes Recht und genügt insoweit nicht den
Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die weiterge-
hende Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben (vgl. Beschluss vom
29. Mai 2007 - BVerwG 2 B 3.07 -).
1
2
- 3 -
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 40.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverban-
des des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele