Urteil des BVerfG vom 01.03.2017

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund materieller Subsidiarität

Bundesverfassungsgericht
Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1692/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F...,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Januar 2015 - 2 Ws 551/14 Vollz -,
b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 23. August 2014 - 7c StVK 67/14 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2017 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf. Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität
unzulässig, da der vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, wie das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 Ws 551/14 Vollz -
zutreffend festgestellt hat, unzulässig war.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zur Begründung lediglich auf den Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 17. Februar 2016 (2 BvR 854/15) verwiesen. Dies genügte jedoch nicht, um den Antrag in
zulässiger Weise zu stellen, auch wenn sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass gewichtige
Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die fehlende Begründung der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge
auf einem Justizfehler beruht. Zum einen hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen und glaubhaft machen müssen,
weshalb die Verfahrensrüge nicht begründet worden ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zum anderen hätte er die
Begründung der Verfahrensrüge formgerecht innerhalb der einwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachholen müssen
(vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Beides hat er jedoch versäumt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber
Kessal-Wulf
König