Urteil des BVerfG vom 26.03.2018

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Zulassung einer Bewerberliste zu einer Betriebsratswahl

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 17/18 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Abänderung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts München
vom 21. März 2018 - 11 TaBVGa 4/18 - zu entscheiden
1. den durch den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl am … und … im
Gemeinschaftsbetrieb der P… GmbH & Co. KG, S… GmbH & Co. KG und
S… GmbH & Co. KG, erklärten Widerruf der Zulassung zur
Betriebsratswahl gegenüber der Vorschlagsliste „T…“ in der
Zusammensetzung von
- Herrn Ü…
- Herrn M…
- Frau D…
- Frau E…
aufzuheben;
2. hilfsweise die Zustimmung des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl am
… und … im Gemeinschaftsbetrieb der P… GmbH & Co. KG, S… GmbH &
Co. KG und S… GmbH & Co. KG für die Aufstellungsliste „T…“ in
Zusammensetzung von
- Herrn Ü…
- Herrn M…
- Frau D…
- Frau E…
zu ersetzen und die Antragsteller als Liste 1 „T…“ zur Wahl zuzulassen;
3. hilfsweise die Vorschlagsliste „T…“ in Zusammensetzung von
- Herrn Ü…
- Herrn M…
- Frau D…
- Frau E..
zur Betriebsratswahl am …und … im Gemeinschaftsbetrieb der P… GmbH
& Co. KG, S… GmbH & Co. KG und S… GmbH & Co. KG zuzulassen;
4. hilfsweise den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl im
Gemeinschaftsbetrieb der P… GmbH & Co. KG, S… GmbH & Co. KG und
S… GmbH & Co. KG zu verpflichten, die Aufstellungsliste „T…“ in
Zusammensetzung von
- Herrn Ü…
- Herrn M…
- Frau D…
- Frau E…
für die Betriebsratswahl am … und … zuzulassen;
5. hilfsweise den Wahlvorstand zu verpflichten, die am … gegen … Uhr
übergebene aktualisierte Bewerberliste „T…“ in Zusammensetzung von
- Herrn Ü…
- Herrn M…
- Frau D…
- Frau E…
für die Betriebsratswahl am … und … im Gemeinschaftsbetrieb der P…
GmbH & Co. KG, S… GmbH & Co. KG und S… GmbH & Co. KG mit
sofortiger Wirkung zuzulassen;
6. hilfsweise den Wahlvorstand zu verpflichten, der Bewerbergruppe „T…“ in
Zusammensetzung von
- Herrn Ü…
- Bevollmächtigte:
DOLUNAY LAW Rechtsanwaltskanzlei,
Bayerstraße 15, 80335 München -
1
- Herrn M…
- Frau D…
- Frau E…
für die Betriebsratswahl am … und … im Gemeinschaftsbetrieb der P…
GmbH & Co. KG, S… GmbH & Co. KG und S… GmbH & Co. KG eine
Nachfrist von 3 Tagen für die Einreichung einer weiteren Bewerberliste zu
ermöglichen;
7. hilfsweise die Betriebsratswahl für den … im Gemeinschaftsbetrieb der P…
GmbH & Co. KG, S… GmbH & Co. KG und S… GmbH & Co. KG um
mindestens 40 Tage zu verschieben.
Antragsteller:
1.Ü…
2.M…
3.D…
4.E…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Eichberger
und die Richterinnen Baer,
Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. März 2018
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
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Jedenfalls fehlen substantiierte Darlegungen, dass eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich
unbegründet wäre. Die Darlegungen müssen auch in Eilverfahren nach § 32
BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, wenigstens summarisch
verantwortbar zu beurteilen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde
nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2017 - 1 BvQ
43/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2 m.w.N.).
Dies ist hier nicht geschehen. Der Eilantrag referiert Prozessgeschichte und
wiederholt fachrechtliche Einwände, führt aber zu den gerügten Grundrechten nichts
aus. Es ist auch nicht dargelegt, warum der Grundsatz nicht greifen soll, dass im
gerichtlichen Eilrechtsschutz eine Betriebsratswahl unter Abwägung aller beteiligten
Interessen insbesondere angesichts der Gefahr „betriebsratsloser Zustände“ nur in
Ausnahmefällen gestoppt wird (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR
61/10 -, juris, Rn. 25 ff.). Zudem erschließt sich nicht, warum eine Verweisung auf
die Wahlprüfung unzumutbar wäre. Da die Antragstellenden keinerlei
gewerkschaftliche Bindung zu erkennen geben, verfängt auch ihre Rüge zu Art. 9
Abs. 3 GG nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Eichberger
Baer
Britz