Urteil des BVerfG vom 24.10.2006

BVerfG: staatsangehörigkeit, geburt, verfassungsbeschwerde, entziehung, erwerb, rückwirkung, anwendungsbereich, abstammung, post, zugehörigkeit

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 696/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des minderjährigen Kindes B ... ,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Achim Gmilkowsky,
Hoheluftchaussee 85, 20253 Hamburg -
gegen
a)
den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2004 -
3 Bf 238/03 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2003 - 8 VG 2496/2002 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 24. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines
Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB) eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG
unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit ist.
I.
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1. Der Beschwerdeführer ist im Juni 1998 in Hamburg geboren. Seine Mutter besitzt die albanische
Staatsangehörigkeit und war zum Zeitpunkt seiner Geburt seit dem 26. August 1997 mit einem deutschen
Staatsangehörigen verheiratet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. November 1999 gab das Amtsgericht Hamburg der
Vaterschaftsanfechtungsklage des Ehemannes der Mutter statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht von
diesem abstammt. Die Ehe wurde kurz darauf geschieden.
3
Mit Verfügung vom 30. November 2000 zog die Freie und Hansestadt Hamburg, da der Beschwerdeführer nicht mehr
im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seinen Kinderausweis
ein. Nachdem der Beschwerdeführer sich vergeblich um Eilrechtsschutz hiergegen bemüht hatte, erhob er Klage auf
Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Er machte geltend, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit
durch Geburt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG erworben habe, da er während der Ehe seiner Mutter mit einem
deutschen Staatsangehörigen geboren sei. Seine deutsche Staatsangehörigkeit habe er auch nicht infolge des auf die
Anfechtung der Vaterschaft hin ergangenen Urteils wieder verloren. Einer solchen Rechtsfolge stehe Art. 16 Abs. 1
Satz 1 GG entgegen. Das Verwaltungsgericht wies mit dem angegriffenen Urteil die Klage ab. Art. 16 Abs. 1 GG
schütze die durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit nur, soweit und solange die von § 4 Abs. 1 StAG geforderten
Erwerbsvoraussetzungen vorlägen und insbesondere nicht durch eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft
nachträglich rückwirkend entfielen.
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg; auch das Oberverwaltungsgericht
(InfAuslR 2004, S. 398 ff.) verneinte eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer
habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG in der zum Zeitpunkt seiner Geburt gültigen
Fassung nicht erworben, weil es an der Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils fehle. Der
geschiedene Ehemann der Mutter, von dem der Beschwerdeführer seinen Staatsangehörigkeitserwerb ableite, sei
nicht Elternteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG, weil mit der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft gemäß
§ 1599 Abs. 1 BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 das
Kindschaftsverhältnis zu diesem mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Beschwerdeführers entfallen sei. Dies
bedeute, dass die Erwerbsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG für den Beschwerdeführer schon im
Zeitpunkt der Geburt nicht vorgelegen hätten. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung führe somit weder zu einer
Entziehung noch zu einem Verlust einer erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 GG,
sondern zu der Feststellung ex post, dass ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in Wahrheit nicht
stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe zwar - aus der Sicht ex ante - zunächst die deutsche
Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG erworben. Bis zur rechtskräftigen Feststellung der fehlenden
Vaterschaft sei auch der Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG eröffnet gewesen. Mit der erfolgreichen Anfechtung der
Vaterschaft sei der geschützte Status aber entfallen. Mit der Schwäche, dass er mit der Feststellung fehlender
biologischer Abstammung hinfällig werde, sei dieser nur vorläufige Status von vornherein behaftet; die deutsche
Staatsangehörigkeit sei daher, solange die Vaterschaft angefochten werden könne, nicht vollgültig
erworben.Verwirkliche sich diese immanente Wirksamkeitsschwäche, so sei der Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG
nicht berührt.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG
durch die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Da der
Beschwerdeführer die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben habe, stelle der anfechtungsbedingte
Fortfall dieser Staatsangehörigkeit eine grundgesetzwidrige Entziehung dar. Eine Einteilung von Erwerbsfällen in durch
Art. 16 GG geschützte "vollgültige" und nicht geschützte "nicht vollgültige" sei weder einfachgesetzlich noch in der
Verfassung vorgesehen. Ein lediglich bedingter Staatsangehörigkeitserwerb und eine Staatsangehörigkeit zweiter
Klasse seien dem deutschen Recht fremd.
II.
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Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2
BVerfGG), liegen nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG) nicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>; 96, 245 <248>). Die aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage kann
für den hier zu entscheidenden Fall anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 – www.bverfg.de = NVwZ 2006, S. 807 ff.)
beantwortet werden.
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Es ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen; denn
sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
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2. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor.
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Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Dieses Verbot gilt
ausnahmslos; der vorliegende Fall unterfällt ihm jedoch nicht.
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a) Es handelt sich zwar bei der Rechtsfolge, die sich aus der erfolgreichen Anfechtung einer Vaterschaft für die
Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes ergibt, wenn dieses seine deutsche Staatsangehörigkeit allein vom
Anfechtungskläger herleitet, um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der an Art. 16 Abs. 1 GG zu
messen ist. Denn die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, an der der Geburtserwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes hängt, beseitigt eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit
des Kindes und nicht etwa, wie vereinzelt angenommen worden ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 -
10 E 960/99 - juris, Rn. 17), nur den Schein einer solchen.
12
Im zeitlichen Anwendungsbereich der geltenden Fassung des § 1592 BGB, die mit dem Gesetz zur Reform des
Kindschaftsrechts (vom 16. Dezember 1997, BGBl I S. 2942) am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, ergibt sich dies
bereits aus dem klaren Wortlaut der maßgebenden einfachgesetzlichen Vorschriften. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der
Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist, Vater dieses Kindes. Bis zur
Rechtskraft eines etwaigen auf Anfechtung hin ergehenden Urteils, in dem das Nichtbestehen der Vaterschaft
festgestellt wird, besteht danach im Rechtssinne die Vaterschaft - nicht nur der Rechtsschein einer Vaterschaft - des
zum Geburtszeitpunkt mit der Kindesmutter verheirateten Mannes auch dann, wenn dies dem tatsächlichen
biologischen Abstammungsverhältnis nicht entspricht. Haftet demnach der in dieser Weise bestimmten Vaterschaft
als Vaterschaft im Rechtssinne kein Scheincharakter an, so kann schon aus diesem Grund auch die nach Maßgabe
des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG oder des § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG von ihr abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit
keine bloße Schein-Staatsangehörigkeit sein.
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Im Falle eines Kindes, das vor dem 1. Juli 1998 geboren ist und für das daher hinsichtlich der Vaterschaft das vor
diesem Datum geltende Kindschaftsrecht anzuwenden ist (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB), gilt jedenfalls hinsichtlich der
Staatsangehörigkeit im Ergebnis nichts anderes. Nach dem insoweit noch maßgeblichen früheren Recht gründet sich
zwar die Ehelichkeit des in der Ehe geborenen Kindes und demgemäß auch die Vaterschaft für dieses Kind auf
Rechtsvermutungen (siehe insbesondere § 1591 Abs. 2 BGB a.F.; näher Mutschler, in: Münchener Kommentar, BGB,
Bd. 8, 3. Aufl. 1992, Rn. 16 ff. zu §§ 1591, 1592; Böckermann, in: BGB-RGRK, Bd. IV/3, 12. Aufl. 1999, Rn. 3 ff. zu
§§ 1591, 1592). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, soweit sie auf dieser
Vaterschaft beruht, mit einem unter Umständen fiktiven Charakter der zugrundeliegenden Vermutungen mittelbar
infiziert und insoweit selbst als nur scheinbare dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG von vornherein entzogen
wäre. Mit der rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft soll eine auf ihr beruhende deutsche
Staatsangehörigkeit entfallen, von der nach den maßgebenden einfachgesetzlichen Vorschriften zunächst
auszugehen war. Jedenfalls aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive (vgl. Urteil des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 – www.bverfg.de, Rn. 54 = NVwZ 2006, S. 807
<809 f.>) handelt es sich daher um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des
Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. auch Silagi, IPRax 1986, S. 291).
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b) Der Staatsangehörigkeitsverlust, von dem der Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen gerichtlichen
Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des (früheren) Ehemannes seiner Mutter betroffen ist, stellt jedoch
keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit dar.
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aa) Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das
Elternschaftsverhältnis und damit die rechtliche Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs mit Rückwirkung
(vgl. BGHZ 57, 229 <235>; 158, 74 <79>) beseitigt. Nach der für den 1998 geborenen Beschwerdeführer anwendbaren
Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG (jetzt § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) erwirbt ein Kind durch Geburt die
deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hat ein Kind gemäß
dieser Vorschrift in Verbindung mit den für die Elternschaft maßgebenden zivilrechtlichen Bestimmungen die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben, so ist es gegen den Verlust dieser Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Art. 16
Abs. 1 GG geschützt. Gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechtsakte, die eine einmal wirksam erworbene
deutsche Staatsangehörigkeit in Wegfall zu bringen beanspruchen, entgehen der Prüfung am Maßstab des Art. 16
Abs. 1 GG nicht dadurch, dass der Wegfall rückwirkend zum Erwerbszeitpunkt vorgesehen ist und die
Staatsangehörigkeit danach von einem ex-post-Standpunkt aus als nie erworben erscheint (vgl. Urteil vom 24. Mai
2006, a.a.O., Rn. 54 = NVwZ 2006, S. 807 <809 f.>).
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bb) Ein einfachgesetzlich vorgesehener Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit fällt aus dem
Anwendungsbereich des Entziehungsbegriffs auch nicht deshalb heraus, weil der Erwerb der Staatsangehörigkeit
durch einfachgesetzliche Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen zu dem Wegfall führen, unter einen
Vorbehalt gestellt wäre, der ohne weiteres auch die Reichweite des Entziehungsverbots nach Art. 16 Abs. 1 GG
entsprechend begrenzte. Es entspricht allerdings allgemeiner Rechtsüberzeugung, wenn das Oberverwaltungsgericht
davon ausgeht, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG, der den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die
Abstammung von einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit knüpft, im Zusammenwirken mit den
gesetzlichen Vorschriften über die Vaterschaftsanfechtung, die das Kindschaftsverhältnis anerkanntermaßen mit
Rückwirkung beseitigen, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter den Vorbehalt stellt, dass die
Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wird (vgl. Anlage 1 Nr. 2 zur Denkschrift zum Europäischen Übereinkommen
vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit, BTDrucks 15/2145, S. 31). Das Oberverwaltungsgericht hat
insoweit im Rahmen der fachgerichtlichen Primärzuständigkeit für die Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE
18, 85 <92 f.>) die einfachgesetzlichen Grundlagen für den Staatsangehörigkeitsverlust festgestellt, gegen den der
Beschwerdeführer sich wendet. Der Vorbehalt, unter den danach der Staatsangehörigkeitserwerb gestellt ist, führt
jedoch nicht dazu, dass der anfechtungsbedingte Verlust aus dem Anwendungsbereich des Verbots der Entziehung
der deutschen Staatsangehörigkeit herausfiele. Die Reichweite des Entziehungsverbots wird nicht durch
einfachgesetzliche Regelungen begrenzt, die zu einem Wegfall der Staatsangehörigkeit führen; vielmehr bestimmt
umgekehrt das Entziehungsverbot die Grenzen der Zulässigkeit solcher Regelungen.
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c) Diese Grenzen sind jedoch hier nicht überschritten.
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Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede und nur die
Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit
beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O., Rn. 49 = NVwZ 2006, S. 807 <809>).
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Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das
Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter
befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht
entwickelt haben.
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aa) Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ordnen, was die Vaterschaft angeht, das in einer Ehe geborene
Kind grundsätzlich dem Ehemann der Mutter zu, eröffnen aber mit den Vorschriften über die Anfechtung der
Vaterschaft die Möglichkeit einer rückwirkenden Beseitigung dieses Kindschaftsverhältnisses (vgl. Wellenhofer-Klein,
in: Münchener Kommentar, BGB, 2002, § 1599 Rn. 19 f.; Staudinger/Rauscher, BGB, 2004, § 1599 Rn. 3, 25, 43) mit
Wirkung für und gegen alle (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Bestimmungen über die Anfechtung der Vaterschaft
ermöglichen in diesem familienrechtlichen Zusammenhang eine Korrektur der kindschaftsrechtlichen Zuordnung des in
einer Ehe geborenen Kindes dort und nur dort, wo sie dem biologischen Abstammungsverhältnis nicht entspricht; sie
sind allgemeiner Natur, frei von irgendeinem diskriminierenden Gehalt und betreffen in ihren Auswirkungen die
Staatsangehörigkeit – soweit diese überhaupt betroffen ist - nur als eines von vielen an die Elternschaft anknüpfenden
Rechtsverhältnissen. Die Verbindung, die das Staatsangehörigkeitsrecht zu diesen Regelungen mittelbar herstellt,
indem es, seinerseits diskriminierungsfrei, den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die deutsche
Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteils knüpft, läuft von daher dem Sinn und Zweck des
Entziehungsverbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O., Rn. 36 ff., 49) nicht zuwider.
Insbesondere wird die für die Integrationsfunktion der Staatsangehörigkeit zentrale gesicherte Gleichheit des
Zugehörigkeitsstatus aller Staatsangehörigen in keiner Weise in Frage gestellt.
21
Im Ergebnis ist denn auch, bei im Einzelnen unterschiedlichen Begründungen, in der fachgerichtlichen
Rechtsprechung unumstritten und wird auch in der Literatur ganz überwiegend angenommen, dass der Wegfall der
Staatsangehörigkeit, der als Folge rechtskräftiger Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit
vermittelnden Vaterschaft eintritt, grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. neben den
hier angegriffenen Entscheidungen: VG Düsseldorf, NJW 1986, S. 676 <677>; VG Gießen, Urteil vom
8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, NordÖR 2003, S. 213 <214>; VG Berlin, Urteil vom
27. Februar 2003 - 29 A 237.02 - juris, Rn. 44; OVG Sachsen-Anhalt, InfAuslR 2006, S. 56 <57>; Makarov/v.
Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Dezember 1997, Art. 16 GG Rn. 8; Marx, GK-StAR, Stand
Mai 2006, § 4 Rn. 27 und 149.1 ff.; zweifelnd Silagi, IPRax 1986, S. 291 <292>).
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bb) Eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage
gleichberechtigter Zugehörigkeit kommt nicht in Betracht, wenn Staatsangehörige in einem Alter, in dem sie
normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren
Bestand entwickelt haben, nach Maßgabe der geltenden einfachgesetzlichen Vorschriften von einem durch
erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung bedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit betroffen werden oder betroffen
werden können.
23
So verhält es sich im Fall des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung des
Nichtbestehens der Vaterschaft des damaligen Ehemannes seiner Mutter etwa eineinhalb Jahre alt war. Bei dieser
Ausgangslage ist der Grundsatz, wonach es darauf ankommt, ob der Betroffene selbst den Verlust der
Staatsangehörigkeit beeinflussen kann, zwangsläufig nicht anwendbar.
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Die geltenden einfachgesetzlichen Bestimmungen schließen allerdings einen durch erfolgreiche Anfechtung der
Vaterschaft bedingten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch in einem Alter, in dem sich die Frage stellt, ob
die Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus beeinträchtigt sein könnte, nicht aus. Die zweijährige Frist für eine
Anfechtung der Vaterschaft beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die
gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB), und setzt damit eine Altersgrenze für die
Vaterschaftsanfechtung nicht fest.
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Eine zeitliche Grenze für den Verlust einer kraft Gesetzes erworbenen Staatsangehörigkeit wegen
Nicht(mehr)vorliegens der Erwerbsvoraussetzungen sieht nur das Europäische Übereinkommen über die
Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 (ETS Nr. 166; vgl. Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom
6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit, BGBl 2004 II S. 578) vor; es gestattet einen solchen Verlust nur
während der Minderjährigkeit des Betroffenen (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe f). Zu diesem Übereinkommen, das für die
Bundesrepublik Deutschland - nach Ratifikation am 11. Mai 2005 - zum 1. September 2005 in Kraft getreten ist, hat
allerdings die Bundesrepublik Deutschland unter anderem einen Vorbehalt betreffend Art. 7 Abs. 1 Buchstabe f erklärt,
wonach der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auch nach Eintritt der Volljährigkeit eintreten kann, wenn die
rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht erfüllt waren
(http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeDeclarations.asp?NT=166&CM=8&DF=8/22/2006&CL=GER&VL=1).
26
Auf die Frage, welche Bedeutung diesem Übereinkommen und den dazu erklärten Vorbehalten - die nicht
ausdrücklich zum Gegenstand des Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG gemacht worden sind (vgl. aber
den Hinweis in der Denkschrift zum Regierungsentwurf des Gesetzes, BTDrucks 15/2145, S. 22, 31) - im
innerstaatlichen Recht zukommt (zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BTDrucks 15/2145, S. 22; Kempen,
in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. II, 2005, Art. 59 Abs. 2 Rn. 95; zur Bedeutung des Art. 59 Abs. 2 GG im
Zusammenhang mit Vorbehalten zu völkerrechtlichen Verträgen vgl. Pernice, in: Dreier, GG Band II, 2. Aufl. 2006,
Art. 59 Rn. 39, m.w.N.), kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht an. Unabhängig davon, inwieweit
Art. 16 Abs. 1 GG dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens
einer Vaterschaft zeitliche Grenzen setzt und ob das geltende einfache Recht dem ausreichend Rechnung trägt, ist
jedenfalls dessen Anwendung in Fällen, die ein Problem der Überschreitung zeitlicher Grenzen des
anfechtungsbedingten Staatsangehörigkeitsverlusts offensichtlich nicht aufwerfen, durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG
nicht gehindert.
27
Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-
verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche
Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die
Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt
ist (vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O., Rn. 87 = NVwZ 2006, S. 807 <813>).
28
cc) In dem derzeitigen Fehlen einer einfachgesetzlichen Regelung, die für den anfechtungsbedingten Wegfall der
Staatsangehörigkeit eine Altersgrenze setzt, liegt auch kein Bestimmtheitsmangel, der die zu diesem Wegfall
führenden gesetzlichen Vorschriften insgesamt verfassungswidrig und einer verfassungskonform begrenzenden
Auslegung im Bedarfsfall unzugänglich machte. Die gesetzlichen Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft
(§§ 1599 ff. BGB, §§ 640 ff. ZPO; zur Anwendbarkeit der §§ 1599 ff. BGB n.F. auch auf die Anfechtung in Fällen, in
denen die Vaterschaft sich gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB nach den vor dem 1. Juli 1998 geltenden Vorschriften
richtet, s. Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB) und zu den Voraussetzungen des Geburtserwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 StAG und zuvor § 4 Abs. 1 RuStAG) weisen weder nach ihrem Wortlaut noch
hinsichtlich ihres Zwecks (zur Bedeutung der Erkennbarkeit des Zwecks für die Möglichkeit verfassungskonformer
Auslegung bei grundrechtseingreifenden Vorschriften siehe BVerfGE 107, 104 <128 f.>) eine besondere
Unbestimmtheit auf. Die Frage, welche verfassungsrechtlichen Grenzen Art. 16 Abs. 1 GG in Fällen erfolgreicher
Vaterschaftsanfechtung dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes setzt, tritt nur in
Fällen auf, in denen das Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit ausschließlich vom Vater ableitet. Auch hier stellt
sie sich ernsthaft nur in dem – ausweislich der vorliegenden Rechtsprechung atypischen - Fall, in dem die Anfechtung
ungeachtet der Zweijahresfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB jenseits eines relativ frühen Kindesalters (vgl. oben c) aa))
erfolgt.
29
Von dem Fall der Mitbetroffenheit von Kindern durch die Rücknahme einer durch Täuschungshandlungen der Eltern
erwirkten Einbürgerung, für den das Bundesverfassungsgericht angesichts wesentlicher ungeregelter Fragen der
sachlichen und zeitlichen Reichweite der Rücknehmbarkeit die Notwendigkeit einer spezielleren als der bislang mit
§ 48 der Landesverwaltungsverfahrensgesetze vorhandenen gesetzlichen Grundlage festgestellt hat (Urteil vom 24.
Mai 2006, a.a.O., Rn. 89 = NVwZ 2006, S. 807 <813>), unterscheidet sich die hier vorliegende Fallkonstellation in
entscheidenden Hinsichten. Anders als dort ist hier nicht eine ganze Reihe wesentlicher Fragen offen, und es bietet
sich nicht eine Vielzahl schon im Ansatz unterschiedlicher möglicher Lösungswege an, zwischen denen auszuwählen
und die im Einzelnen auszugestalten Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Anders als bei der
Rücknahme von Einbürgerungen nach § 48 der Landesverwaltungsverfahrensgesetze geht es auch nicht um eine den
Staatsangehörigkeitsverlust bewirkende Ermessensentscheidung der Verwaltung. Vielmehr liegt hier nach dem oben
Ausgeführten nur eine Randunbestimmtheit vor, die bei Bedarf ohne Übergriff in den Kompetenzbereich des
Gesetzgebers im Wege verfassungskonformer Auslegung ausgeräumt werden kann. Die Verfassungskonformität der
geltenden Vorschriften und ihrer Anwendung im typischen Fall wird dadurch nicht in Frage gestellt.
30
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Lübbe-Wolff
Gerhardt