Urteil des BVerfG vom 16.02.2009

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 161/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2008 - 2 Ss
196/08 -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 16. September 2008 - 31 OWi 550 Js
23117/08 - 1323/08 -,
c)
den Bußgeldbescheid der Stadt Freiburg im Breisgau vom 4. Juli 2008 -
505.95.832795.6 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 16. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten:
zweihundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede
verfassungsrechtliche Substanz sind, ein besonders schwerer Nachteil bei einer Geldbuße von lediglich 5 €
augenscheinlich nicht vorliegt und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer
erkennbar offensichtlich aussichtslos war.
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Di Fabio
Landau