Urteil des BVerfG vom 15.11.2010
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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 10/10 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn S…,
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010 - EuWP 37/09 -
(BTDrucks 17/2200, Anlage 14)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 15. November 2010 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
1
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach
§ 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz (EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens
100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in
Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden kann nicht
verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist.
Voßkuhle
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau