Urteil des BVerfG vom 28.10.2010

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 591/06 -
- 2 BvR 1689/09 -
- 2 BvR 2698/09 -
- 2 BvR 2715/09 -
- 2 BvR 148/10 -
- 2 BvR 816/10 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I. der Frau S...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Siegel,
Hohenzollernring 84, 50672 Köln -
gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 2005 - I R 44/05 -
- 2 BvR 591/06 -,
II. der Frau G...
- Bevollmächtigte:
G&P Gloeckner, Fuhrmann, Nentwich
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Prinzregentenufer 3, 90489 Nürnberg -
gegen den Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Juni 2009 - 6 V 1769/2008 -
- 2 BvR 1689/09 -,
III. des Herrn K...
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 -
13 LA 182/08 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 4. September 2008 - 2 A 348/07 -,
2. mittelbar gegen
§ 7 Abs. 5 Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG hinsichtlich der Regelungen zur
Bemessung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen im Fall der
Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer
- 2 BvR 2698/09 -,
IV. des Herrn K...
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 -
13 LA 183/08 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 4. September 2008 - 2 A 184/08 -,
2. mittelbar gegen
§ 7 Abs. 5 Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG hinsichtlich der Regelungen zur
Bemessung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen im Fall der
Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer
- 2 BvR 2715/09 -,
V. 1. des Herrn R...,
2. der Frau R...
- Bevollmächtigte zu 1.:
Rechtsanwältin Heike Redeker,
Clara-Zetkin-Straße 28, 07545 Gera -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. November 2009 - I B 58/09 -,
b) das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 31. März 2009 - 2 K 648/08 -,
c) die Kirchensteuervorauszahlungsbescheide des Finanzamts Gera für 2004 bis 2008
jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2008,
d) den Kirchensteuerbescheid des Finanzamts Gera für 2006 vom 23. Juni 2008,
e) den Kirchensteuerbescheid des Finanzamts Gera für 2005 vom 5. Februar 2008,
f) den Kirchensteuerbescheid des Finanzamts Gera für 2004 vom 29. August 2005,
2. mittelbar gegen
die Regelungen im Thüringer Kirchensteuergesetz zur Berechnung der Kirchensteuer in
glaubensverschiedenen Ehen bei Zusammenveranlagung, insbesondere § 5 ThürKiStG
- 2 BvR 148/10 -,
VI. des Herrn N...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Heiko Übler,
Luitpoldplatz 24, 92237 Sulzbach-Rosenberg -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2010 - I B 98/09 -,
b)
das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Juni 2009 - 6 K 49/2008 -,
c)
die Einspruchsentscheidung des Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramts
Bayreuth vom 23. März 2007 - Steuer-Nr. 201-255/60459 ws -,
d)
den Bescheid der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Kirchensteueramt
Bayreuth, vom 7. Februar 2007 - Steuer-Nr. 201-255/60459 -
- 2 BvR 816/10 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 28. Oktober 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand
auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich
gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer beziehungsweise gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als
einer Erscheinungsform der Kirchensteuer. Diese beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen
der Länder, vorliegend Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen (vgl. Art. 140 GG in Verbindung
mit Art. 137 Abs. 6 und 8 WRV), sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen
selbst (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).
2
Die Annahmevoraussetzungen für die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden
liegen nicht vor. Ihnen kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
3
Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. insb. BVerfGE 19, 268; fernerhin etwa BVerfGE 19,
206; 19, 226; 19, 253; 20, 40; 30, 415; 73, 388; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
19. August 2002 - 2 BvR 443/01 -, DVBl 2002, S. 1624) und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der
Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht
hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche
angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand
der Besteuerung bilden kann (vgl. BVerfGE 19, 268 <282>). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung
des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen
Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen
verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. auch BFH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - I R 76/04 -, BStBl II 2006,
S. 274 <277> m.w.N.). Danach begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Osterloh
Mellinghoff
Gerhardt