Urteil des BVerfG vom 09.10.2000

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 2/99 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
1. des Herrn Martin W...,
2. der Frau Paula S...,
3. des Herrn Robert R...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. K. Peter Merk,
Marienplatz 17, München -
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 95/98 -
(BTDrucks 14/1560)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
am 9. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen
unbegründet. Die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10. August 2000 gibt zu einer abweichenden
Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Limbach
Sommer
Jentsch
Hassemer
Broß
Osterloh
Di Fabio