Urteil des BVerfG vom 16.03.2001

BVerfG: verfassungsbeschwerde, bekanntmachung, ermittlungsverfahren, copyright, presse, bibliothek, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 256/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wulf-Jürgen Rusitska und Koll.,
Georg-Thorn-Straße 14, 24217 Schönberg -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 8. Januar 2001 - 39 Qs 1/01 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Plön vom 23. Oktober 2000 - 7 Gs 436/00 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 16. März 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
Sie ist unzulässig.
3
1. Zwar kann nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs
nicht ausgeschlossen werden, weil das Landgericht aus eingestellten Ermittlungsverfahren zum Nachteil des
Beschwerdeführers Schlüsse gezogen und diese bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, ohne ihm offenbar die
Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.
4
2. Doch hat der Beschwerdeführer bisher versäumt, insoweit den Rechtsweg auszuschöpfen. Zum Rechtsweg im
Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch
das Verfahren zur Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO. Da der Antrag nach § 33a StPO an keine Frist
gebunden ist, ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, den versäumten Antrag, gegebenenfalls unter Hinweis auf den
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR
1741/99 u. a. -, zur Anwendung und Auslegung von § 2 DNA-IfG nachzuholen.
5
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff