Urteil des BVerfG vom 17.02.2009

BVerfG: rasterfahndung, internetseite, unternehmen, strafbare handlung, halle, straftat, kreditkarte, grundrechtseingriff, zugang, strafprozessordnung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1372/07 -
- 2 BvR 1745/07 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn V...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Vetter & Mertens,
Lützowstraße 2, 40476 Düsseldorf -
gegen den Beschluss des Landgerichts Halle/Saale vom 16. Mai 2007 - 13 Qs 64/07 -
- 2 BvR 1372/07 -,
2. des Herrn M...
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Halle/Saale vom 5. Juli 2007 - 13 Qs 125/07 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 30. Mai 2007 - 395 Gs 49/07 -,
c)
die Maßnahme der Staatsanwaltschaft Halle, deutsche Kreditkartenunternehmen zur
Kontrolle der Kontobewegungen ihrer Kunden zu veranlassen
- 2 BvR 1745/07 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 17. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Abfrage von Kreditkartendaten in einem Ermittlungsverfahren.
I.
2
1. Die Staatsanwaltschaft Halle leitete im Jahr 2006 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein, nachdem sie auf
eine Internetseite aufmerksam geworden war, die den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten vermittelte. Für den
Zugang zu der Internetseite mussten 79,99 $ per Kreditkarte gezahlt werden. Die Staatsanwaltschaft versuchte, die
Kunden dieser Internetseite zu ermitteln. Sie schrieb daher die Institute an, die Mastercard- und Visa-Kreditkarten in
Deutschland ausgeben, und forderte sie auf, alle Kreditkartenkonten anzugeben, die seit dem 1. März 2006 eine
Überweisung von 79,99 $ an die philippinische Bank aufwiesen, über die der Geldtransfer für den Betreiber der
Internetseite abgewickelt wurde. Anschließend teilte die Staatsanwaltschaft noch die zwischenzeitlich bekannt
gewordene „Merchant-ID“, die dem Zahlungsempfänger durch die Bank zugewiesene Ziffernfolge, für den Betreiber der
Internetseite mit. Die Unternehmen übermittelten der Staatsanwaltschaft daraufhin die erbetenen Informationen, wobei
in einem Fall zunächst ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden musste. Insgesamt wurden so 322 Karteninhaber
ermittelt.
3
2. Die Beschwerdeführer, die Inhaber von Kreditkarten sind, die von deutschen Banken ausgegeben wurden,
beantragten beim Amtsgericht Halle die Feststellung, dass die Datenabfrage der Staatsanwaltschaft rechtswidrig
gewesen sei.
4
a) Verfahren 2 BvR 1372/07
5
Das Amtsgericht Halle stellte auf den Antrag des Beschwerdeführers zu 1) mit Beschluss vom 11. März 2007 fest,
dass die Datenabfrage rechtmäßig gewesen sei. Ein Anfangsverdacht einer Straftat des Besitzes
kinderpornographischer Schriften habe vorgelegen. Die Annahme eines Anfangsverdachts durch die
Staatsanwaltschaft sei gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen, die hier insbesondere aufgrund der
kriminalistischen Erfahrung aus anderen Verfahren wegen des Abrufs kinderpornographischer Inhalte aus dem Internet
durch Nutzer in Deutschland gegeben gewesen sei. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft finde in §§ 161, 161a StPO
ihre Ermächtigungsgrundlage. Es handele sich um ein Auskunftsverlangen als formlose Zeugenvernehmung der
Mitarbeiter der Kreditkartenunternehmen. Die Maßnahme sei keine Rasterfahndung gewesen. Es sei kein mehrstufiger
Datenabgleich zwischen verschiedenen Datenquellen erfolgt. Auch bei den Kreditkartenunternehmen habe kein
entsprechender Abgleich stattgefunden, sondern es sei eine einfache Suchabfrage in einem einzelnen Datenbestand
erfolgt. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Transaktionsdaten seien vom Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung erfasst. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft, die zu einer Übermittlung von Daten
durch private Unternehmen geführt habe, könnte auch zumindest einen faktischen Eingriff in dieses Grundrecht der
betroffenen Kreditkarteninhaber dargestellt haben. Die Maßnahme sei jedoch angesichts des verfolgten Zwecks der
Bekämpfung von Kinderpornographie verhältnismäßig. Der Grundrechtseingriff sei nicht schwerwiegend, da die Daten
der Kreditkarteninhaber, welche die Suchkriterien nicht erfüllten, über die bankinterne Prüfung hinaus nicht nach
außen gelangten. Durch den automatisierten Selektionsprozess sei die Anonymität der Betroffenen, welche die in
Rede stehende Internetseite nicht genutzt hatten, jederzeit gewahrt gewesen und die Daten über ihre
Kreditkartenabbuchungen seien bei den Kreditkartenunternehmen verblieben, wo sie mit ihrer Einwilligung gespeichert
worden seien.
6
Das Landgericht verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 16. Mai 2007 als unbegründet. Zur
Begründung verwies das Landgericht auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Ergänzend führte
die Kammer zum Beschwerdevorbringen aus, die Annahme eines Anfangsverdachts sei in diesem Fall vertretbar
gewesen, auf ihre Richtigkeit sei diese Annahme dagegen gerichtlich nicht zu überprüfen. Es habe sich nicht um eine
Rasterfahndung gehandelt, da hier Daten jeweils nur bei einer Stelle abgefragt worden seien. Soweit in § 98a StPO
vom „Abgleich von Daten“ die Rede sei, handele es sich um ein Redaktionsversehen; gemeint sei ein Abgleich von
mehreren Datenbeständen. Der behauptete Grundrechtseingriff sei nicht schwerwiegend, da der Staatsanwaltschaft
nur die „Treffer“ und sonst keine weiteren Daten mitgeteilt worden seien.
7
b) Verfahren 2 BvR 1745/07
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Das Amtsgericht Halle stellte auf den Antrag des Beschwerdeführers zu 2) mit Beschluss vom 30. Mai 2007 fest,
dass die Datenabfrage rechtmäßig gewesen sei. Die Gründe des Beschlusses entsprechen zur Zulässigkeit und
Begründetheit des Antrags dem Beschluss des Amtsgerichts im Ausgangsverfahren zu 2 BvR 1372/07.
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Das Landgericht verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juli 2007 als unbegründet. Zur
Begründung verwies das Landgericht auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Ergänzend führte
die Kammer zum Beschwerdevorbringen aus, die Maßnahme der Staatsanwaltschaft sei durch § 161 StPO gedeckt
gewesen. Es habe sich nicht um eine Rasterfahndung gehandelt, da hier Daten jeweils nur bei einer Stelle abgefragt
worden seien. Das Wesen einer Rasterfahndung bestehe darin, dass Daten mehrerer Speicherstellen maschinell
abgeglichen würden. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, die Speicherung von Daten in einer Datenbank
durch die 1999 eingeführte sogenannte Ermittlungsgeneralklausel des § 161 StPO zu regeln und damit anders als den
Abgleich von Daten in mehreren Datenbeständen, die gewöhnlich verschiedene Sachverhalte erfassen, in den §§ 98a,
98b StPO. Der behauptete Grundrechtseingriff sei nicht schwerwiegend, da der Staatsanwaltschaft nur die „Treffer“
und sonst keine weiteren Daten mitgeteilt worden seien. Der Maßnahme fehle es auch nicht deswegen an der
Erforderlichkeit, weil zunächst im Wege der Rechtshilfe die Unterlagen der Empfängerbank auf den Philippinen hätten
beschlagnahmt werden können. Der Zweck der Maßnahme sei hier auch gewesen, die Ermittlungen zeitnah zu führen.
Da Rechtshilfeersuchen an nicht-europäische Staaten erfahrungsgemäß längere Zeiträume in Anspruch nähmen und
gegebenenfalls auch gar nicht zum Erfolg führten, sei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, diesen
Ermittlungsansatz zunächst nicht zu verfolgen, nicht zu beanstanden.
II.
10
Mit den fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts
auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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1. Verfahren 2 BvR 1372/07
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Der Beschwerdeführer zu 1) trägt vor, die Entscheidung verletze ihn als von der Datenabfrage betroffenen
Kreditkarteninhaber in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Maßnahme der Staatsanwaltschaft
könne nicht auf § 161 StPO gestützt werden. Bei der Maßnahme der Staatsanwaltschaft handele es sich um eine
„personenbezogene Datenfahndung“, die der Rasterfahndung nahe stehe und für die daher ebenfalls die Anforderungen
des § 98a StPO erfüllt sein müssten. Wie bei der Rasterfahndung sei eine Suche in Daten ohne Anforderungen an die
Nähe zur Gefahr und zur verdächtigen Person durchgeführt worden, die dazu dienen sollte, Verdächtige erstmals
aufzuzeigen. Der Wortlaut von § 98a StPO - „Abgleich verschiedener Daten“ - zeige, dass es für eine Rasterfahndung
nicht erforderlich sei, dass Daten aus unterschiedlichen Quellen miteinander abgeglichen würden. Es sei unzulässig,
wenn die Staatsanwaltschaft anstelle eines eigenen Datenabgleichs die entsprechenden Daten von privaten
Unternehmen abfrage und sich so ins Privatrecht flüchte. Datenfahndungen wie die hier vorgenommene führten zu
einem Gefühl ständiger heimlicher Überwachung und Kontrolle und einem Einschüchterungseffekt, der den Bürger von
der Nutzung von Kreditkarten abschrecke. Die Vorgehensweise sei fehleranfällig, da Buchungen auch über eine
gestohlene Kreditkarte vorgenommen worden sein könnten oder ein Unternehmen auch verschiedene entgeltliche
Dienste mit teils strafbaren und teils strafrechtlich unbedenklichen Inhalten anbieten könne. Es sei für eine solche
Maßnahme erforderlich, dass greifbare Verdachtsmomente vorlägen und nicht nur eine statistische
Wahrscheinlichkeit, dass strafbare Inhalte einer Internetseite auch von Nutzern in Deutschland abgerufen werden. Die
Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen, da die Staatsanwaltschaft die Nutzer der Internetseite auch hätte ermitteln
können, indem sie beim Diensteanbieter nach den Kommunikationsdaten des Webservers gesucht hätte. Auf diese
Weise wäre der Kreis der Verdächtigen von vornherein klein gehalten worden. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen
der Schwere des Eingriffs und der Schwere der Straftaten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien. Der
Besitz kinderpornographischer Schriften sei nach der damit verbundenen Strafandrohung vom Gesetzgeber nicht als
schwere Straftat eingeordnet worden. Auch die Zahl der 22 Millionen Kreditkarteninhaber, die von der Datenabfrage
betroffen gewesen seien, stehe im Missverhältnis zu den schließlich ermittelten 322 Verdächtigen.
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2. Verfahren 2 BvR 1745/07
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Der Beschwerdeführer zu 2) rügt, die Maßnahme der Staatsanwaltschaft sei ein faktischer Eingriff in sein Recht auf
informationelle Selbstbestimmung. Eine „Verwendung von Daten“ liege auch in der maschinellen Auswertung von
Daten bei einem privaten Unternehmen auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft. Der Eingriff sei auch
schwerwiegend, da hierdurch jeder Kreditkarteninhaber mit der jederzeitigen Überprüfung seiner Daten rechnen müsse,
ohne davon zu erfahren und daher auch ohne die Möglichkeit einer Rechtmäßigkeitskontrolle. Anders als bei der
Abfrage eines KfZ-Kennzeichens bei der Zulassungsstelle oder einer IP-Adresse bei einem Internet-Diensteanbieter
werde hier nicht nur nach dem Inhalt eines Datensatzes oder weniger Datensätze gesucht, um die Adresse eines
bestimmten Tatverdächtigen zu ermitteln, sondern alle Datensätze würden ausgewertet. Dafür gebe es keine
hinreichende gesetzliche Grundlage, die besondere Vorkehrungen zum Schutz des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung enthalte. § 161 StPO sei keine ausreichende Rechtsgrundlage, da diese Vorschrift eine
Auskunftspflicht nur für staatliche Stellen enthalte, jedoch kein Zwangsmittel gegenüber Privaten vorsehe, wenn diese
die Auskunft verweigerten. § 161a StPO könne nicht herangezogen werden, um zur Herbeiführung der Auskunft eine
zeugenschaftliche Vernehmung anzudrohen, denn die Mitarbeiter der Kreditkartenunternehmen hätten zum Zeitpunkt
der Anfrage noch gar keine Kenntnis von den erfragten Daten gehabt. Es hätten daher die Vorschriften über die
Rasterfahndung in §§ 98a, 98b StPO analog herangezogen werden müssen, deren Anforderungen hier aber nicht
erfüllt gewesen seien. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig. Sie sei nicht erforderlich gewesen, da die
Staatsanwaltschaft die Unterlagen der Empfängerbank auf den Philippinen im Wege der Rechtshilfe hätte beschaffen
können. Es sei außerdem nicht zumutbar, die Daten von 20 Millionen Kreditkarteninhabern zu überprüfen, um
schließlich 322 Verdächtige einer Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB zu ermitteln, die im Höchstmaß nur mit zwei
Jahren Freiheitsstrafe bedroht sei und damit im Strafrahmen der Sachbeschädigung entspreche.
B.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg. Sie sind
unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten.
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Die Datenabfrage der Staatsanwaltschaft und die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen verletzen die
Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG.
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1. Die Abfrage der Kreditkartendaten durch die Staatsanwaltschaft war kein Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der Beschwerdeführer, deren Kreditkartendaten bei den Unternehmen nur maschinell geprüft,
mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien aber nicht als Treffer angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher
nicht übermittelt wurden.
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a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet die Befugnis des
Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl.
BVerfGE 65, 1 <43>). Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung,
Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE
65, 1 <43>; 67, 100 <143>; 84, 239 <279>; 103, 21 <33>; 115, 320 <341>).
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b) Die Kreditkartendaten der Beschwerdeführer wurden in diesem Fall jedoch nicht durch eine staatliche Stelle oder
auf deren Veranlassung erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben. Ihre bei den Kreditkartenunternehmen
gespeicherten Daten wurden nicht an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt oder dort zur weiteren Verwendung
gespeichert. Durch den automatischen Suchlauf, den die Kreditkartenunternehmen auf Veranlassung der
Staatsanwaltschaft durchführten, wurden die Daten der Beschwerdeführer maschinell geprüft, aber mangels Erfüllung
der Suchkriterien schon bei den Unternehmen nicht als Treffer angezeigt. Ihre Daten wurden daher nie an die
Staatsanwaltschaft weitergegeben, und die Staatsanwaltschaft hatte keine Möglichkeit, den Datenbestand der
Kreditkartenunternehmen für eigene Abfragen zu benutzen. Für die Annahme eines Eingriffs genügt es nicht, dass die
Daten bei den Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf mit eingestellt wurden, da ihre Daten anonym und
spurenlos aus diesem Suchlauf ausgeschieden wurden und nicht im Zusammenhang mit dieser
Ermittlungsmaßnahme behördlich zur Kenntnis genommen wurden (vgl. BVerfGE 100, 313 <366>; 107, 299 <328>;
115, 320 <343>).
20
2. Die Maßnahme der Staatsanwaltschaft beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage des § 161 Abs. 1 StPO. Diese
Vorschrift stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für diese Ermittlungsmaßnahme dar.
21
a) Bei der vorliegenden Maßnahme handelte es sich nicht um eine Rasterfahndung im Sinne von § 98a StPO oder
eine ähnliche Maßnahme, die an den Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage zu messen wäre.
Datenermittlungen wie die hier vorliegende, welche die besonderen Merkmale einer Rasterfahndung nicht aufweisen
und sich auf andere Ermächtigungsgrundlagen stützen lassen, werden dagegen durch § 98a StPO nicht
ausgeschlossen („unbeschadet §§ 94, 110, 161“).
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Die Rasterfahndung ist eine besondere Fahndungsmethode unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung. Die
Strafverfolgungsbehörde lässt sich von anderen öffentlichen oder privaten Stellen personenbezogene Daten
übermitteln, um einen automatisierten Abgleich (Rasterung) mit anderen Daten vorzunehmen. Durch den Abgleich soll
diejenige Schnittmenge von Personen ermittelt werden, auf welche bestimmte, vorab festgelegte und für die weiteren
Ermittlungen als bedeutsam angesehene Merkmale zutreffen (vgl. BVerfGE 115, 320 <321>). Es handelt sich dabei
um einen automatisierten Vergleich personenbezogener Daten, die in Dateien anderer Stellen als
Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind, mit Hilfe fallspezifischer kriminalistischer Prüfungskriterien (vgl. Schäfer,
in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 98a Rn. 2).
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Dagegen liegt keine Rasterfahndung vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde von privaten Stellen Auskünfte zu
speziellen Täter-Daten erhält, also nicht die Gesamtdateien zum weiteren Abgleich mit anderen Dateien übermittelt
bekommt (vgl. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 98a Rn. 4; Jäger, in: KMR-StPO, Stand: Juni
2008, § 98a Rn. 4; Hilger, NStZ 1992, S. 457 <460>). Kern der Rasterfahndung ist der Abgleich der herausgefilterten
Datenbestände mehrerer Speicherstellen, der die Verknüpfung verschiedener Sachbereiche ermöglicht, um ein
Persönlichkeitsprofil zu erstellen. Die Suchabfrage in Dateien derselben Speicherstelle ist keine Rasterfahndung (vgl.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 2000 - 2 Ws 109/00 -, NStZ 2001, S. 158 <159>; OLG Köln, Beschluss
vom 6. Oktober 2000 - 2 Ws 413/00, 2 Ws 414/00 -, NStZ-RR 2001, S. 31; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
6. Aufl. 2008, § 98a Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 98a Rn. 8; Jäger, in: KMR-StPO, Stand: Juni
2008, § 98a Rn. 7; Wohlers, in: SK-StPO, Stand: Mai 2008, § 98a Rn. 4). Die §§ 98a, 98b StPO gelten auch dann
nicht, wenn die ersuchten Stellen selbst einen Datenabgleich durchführen (vgl. BTDrucks 12/989, S. 37; Hilger, NStZ
1992, S. 457 <460 Fn 60>). Die Unternehmen haben hier der Staatsanwaltschaft nur eine Auskunft über bei ihnen
gespeicherte Daten erteilt, nachdem sie einen internen Suchlauf durchgeführt hatten. Ein Abgleich zwischen den
Datensätzen verschiedener Speicherstellen fand nicht statt.
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Die Wirkung und Eingriffsintensität der Anfrage der Staatsanwaltschaft und der dadurch veranlassten Übermittlung
der Daten entspricht auch nicht der einer Rasterfahndung, so dass kein Anlass für eine entsprechende Anwendung
der §§ 98a, 98b StPO besteht (so aber Schnabel, DuD 31 <2007>, S. 426 <427 f.>). Bei der Rasterfahndung nach
§ 98a StPO werden „Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale
erfüllen“, mit anderen Daten maschinell abgeglichen. Über das technische Kriterium hinaus, ob dabei Datensätze einer
oder mehrerer Speicherstellen abgefragt werden, hat die hier durchgeführte Abfrage eine materiell andere, deutliche
geringere Eingriffsintensität. Bei der Rasterfahndung wird nach Personen gesucht, die mehrere allgemeine Merkmale
aufweisen oder - bei der negativen Rasterfahndung - gerade nicht aufweisen, welche auf den Täter vermutlich
zutreffen. Die Rasterfahndung dient so dem „Hinarbeiten“ auf die Personen, die das nach kriminalistischen
Erfahrungen festgelegte „Verdächtigenprofil“ erfüllen (vgl. BTDrucks 12/989, S. 37). Durch den Abgleich auf Grundlage
dieser allgemeinen Merkmale werden regelmäßig auch zahlreiche unbeteiligte Personen, die zufällig bestimmte
tätertypische Merkmale erfüllen, zum Gegenstand der Überprüfung im Ermittlungsverfahren, obwohl im Übrigen keine
tatsächlichen Anhaltspunkte für ihre Eigenschaft als Verdächtige vorliegen (vgl. BTDrucks 12/989, S. 37; Schäfer, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 98a Rn. 12). Mit der hier durchgeführten Abfrage der Kreditkartendaten
wurde dagegen gezielt nach Personen gesucht, die eine genau bezeichnete, nach dem damaligen Ermittlungsstand
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit strafbare Handlung vorgenommen haben: das Zahlen eines bestimmten
Betrages per Kreditkarte an einen bestimmten Empfänger innerhalb eines bestimmten Zeitraums, wodurch sie sich
wahrscheinlich den Besitz kinderpornographischer Schriften verschafften. Kreditkarteninhaber, zu denen keine solche
Abbuchung gespeichert war, wurden dagegen nicht als „Treffer“ angezeigt und waren in ihren Grundrechten nicht
betroffen.
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b) Die Maßnahme wurde daher zulässigerweise auf § 161 Abs. 1 StPO gestützt.
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aa) § 161 Abs. 1 StPO stellt als Ermittlungsgeneralklausel die Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art
dar, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen
Eingriffsermächtigung bedürfen. Sie ermächtigt die Staatsanwaltschaft zu den erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen,
die weniger intensiv in Grundrechte des Bürgers eingreifen (vgl. Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6.
Aufl. 2008, § 161 Rn. 1; Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 161 Rn. 2; Wohlers, in: SK-StPO, Stand:
Mai 2008, § 161 Rn. 4). Die Staatsanwaltschaft kann auf dieser Grundlage in freier Gestaltung des
Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1995 - 2 BvR 103/92 -, NStZ 1996, S. 45). § 161 Abs. 1
StPO bildet auch die Rechtsgrundlage für die allgemeine Erhebung personenbezogener Daten (vgl. Erb, in: Löwe-
Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 161 Rn. 3b) und damit für eine Ermittlungsanfrage der Staatsanwaltschaft
gegenüber privaten Stellen wie den hier betroffenen Kreditkartenunternehmen.
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bb) Die Abfrage von Kreditkartendaten, die sich auf eine konkret beschriebene Tathandlung beziehen, berührt die
Kreditkarteninhaber, welche die Tatkriterien erfüllten und deren Daten daher an die Staatsanwaltschaft übermittelt
wurden, zwar in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. § 161 Abs. 1 StPO genügt den Anforderungen an
eine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff dieser Art und dieses Umfangs. Ein Auskunftsersuchen der
Staatsanwaltschaft, das darauf gerichtet ist, dass Private in den bei ihnen gespeicherten Daten maschinell nach
Personen suchen, gegen die sich aufgrund konkret beschriebener Umstände der Verdacht einer Straftat richtet, kann
auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (a.A. Petri, StV 2007, S. 266 <268>). Eine darüber hinausgehende
Spezialermächtigung ist nicht deswegen erforderlich, weil der Staat sich so Daten verschafft, die von den
Dateninhabern nicht für seinen Zugriff bestimmt waren, oder weil die Ermittlungsmaßnahme heimlich erfolgte (a.A.
Hefendehl, StV 2001, S. 700 <703>).
28
Die Ermittlungsmaßnahme war nicht deswegen unzulässig, weil sie von den Kreditkarteninhabern unbemerkt
erfolgte. Die Heimlichkeit eines polizeilichen Vorgehens ist kein Umstand, der nach der Strafprozessordnung für sich
allein schon die Unzulässigkeit der ergriffenen Maßnahmen begründet (vgl. BGHSt 39, 335 <346>; 42, 139 <150>).
Es gilt der Grundsatz der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, der auch das verdeckte Führen von
Ermittlungen erlaubt (vgl. Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 161 Rn. 12; Erb, in: Löwe-
Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 160 Rn. 42a). Ermittlungen in Heimlichkeit sind eine unabdingbare Voraussetzung
des Erfolgs einer Reihe von Maßnahmen der Strafverfolgung, die nicht allein deshalb rechtsstaatswidrig sind (vgl.
BVerfGE 109, 279 <325>).
29
Der Umstand allein, dass das Erfragen gespeicherter, nicht allgemein zugänglicher Daten in das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung eingreift, führt nicht dazu, dass hierfür bereits eine über § 161 StPO hinausgehende
Spezialermächtigung erforderlich wäre. Die Erforschung von Straftaten berührt ihrem Wesen nach immer
Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten und Dritter und ist schon begrifflich mit der Erhebung und Verarbeitung
personenbezogener Daten verbunden. Jede polizeiliche Vernehmung, bei der ein Zeuge seine Kenntnisse über andere
Personen und deren Verhalten mitteilt, ist eine Erhebung personenbezogener Daten (vgl. Kramer, NJW 1992, S. 2732
<2735>). Maßgeblich für die Frage der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage ist daher die Eingriffsintensität.
Grundrechtseingriffe weisen dann eine hohe Eingriffsintensität auf, wenn sie sowohl durch Verdachtlosigkeit als auch
durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind, wenn also zahlreiche Personen in den Wirkungskreis einer
Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff
durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <376, 392>; 107, 299 <320 f.>; 109, 279 <353>;
113, 29 <53>; 113, 348 <383>). Daran gemessen wies die hier vorgenommene Maßnahme nur eine geringe
Eingriffsintensität auf. Die Staatsanwaltschaft erfragte hier aufgrund konkreter Tatumstände - Abbuchungsbetrag,
Zeitraum, Empfängerbank, Merchant-ID des Empfängers - bei privaten Stellen freiwillige Auskünfte über Personen,
gegen die aufgrund dieser Umstände ein zureichender Tatverdacht bestand. Durch eine Datenübermittlung an die
Strafverfolgungsbehörden betroffen war nur ein eng begrenzter und präzise beschriebener Personenkreis, der nach
dem damaligen Ermittlungsstand durch sein Verhalten den Tatverdacht begründet hatte. Die Daten sonstiger
Kreditkarteninhaber wurden dagegen nicht übermittelt.
30
cc) Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die
Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem
rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 113, 29 <50>; 115, 166 <190>).
Hinreichend bestimmt ist ein Gesetz, wenn sein Zweck aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien
deutlich wird (vgl. BVerfGE 65, 1 <54>). Diese Voraussetzungen erfüllt § 161 Abs. 1 StPO für Eingriffe der hier
vorliegenden Art. Der den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist hinreichend präzise vorgegeben. Die
Ermittlungsmethoden der Strafprozessordnung sind zwar im Hinblick auf die Datenerhebung und den Datenumfang
weit gefasst. Die jeweiligen Eingriffsgrundlagen, so auch § 161 Abs. 1 StPO, stehen aber unter einer strengen
Begrenzung auf den Ermittlungszweck der Aufklärung von Straftaten (vgl. BVerfGE 113, 29 <52>). Auf die Ermittlung
anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht. Bei einer
strafrechtlichen Ermittlung dürfen daher keine Sachverhalte und persönlichen Verhältnisse ausgeforscht werden, die
für die Beurteilung der Täterschaft und für die Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht von Bedeutung sind. Mit
dieser strengen Begrenzung sämtlicher Ermittlungen und damit auch der Datenerhebung auf den Zweck der
Tataufklärung begrenzt die Strafprozessordnung die Eingriffe in das Recht an den eigenen Daten grundsätzlich auf
diejenigen, die für die Strafverfolgung im konkreten Anlassfall von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 113, 29 <52>). Die
strafprozessualen Ermächtigungen erlauben damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
finden ihre Grenze aber in der Zweckbestimmung für das jeweilige Strafverfahren (vgl. BVerfGE 113, 29 <52>).
Voraussetzung für Ermittlungsmaßnahmen nach § 161 Abs. 1 StPO sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
einer Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO). Eine Aufzählung aller kriminalistischen Vorgehensweisen, die von § 161 Abs. 1
StPO erfasst werden, ist dagegen nicht möglich und für Maßnahmen, die mit weniger intensiven Grundrechtseingriffen
verbunden sind, auch nicht erforderlich.
31
dd) Die Maßnahme hält sich auch innerhalb der Grenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allen
Ermittlungshandlungen setzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die jeweilige Maßnahme einen
verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im
engeren Sinne ist. Der Eingriff darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (vgl.
BVerfGE 63, 131 <144>).
32
Die wirksame Strafverfolgung ist ein legitimer Zweck zur Einschränkung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher
Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung
wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der
Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten
Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll. Strafnormen und deren Anwendung in einem rechtsstaatlichen
Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 <118 f.>; 115, 166 <192>). Der Verhinderung und
Aufklärung von Straftaten kommt daher nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100, 313
<388>; 115, 166 <192>).
33
Zur Erreichung des Zwecks, die einer Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB verdächtigen Personen zu ermitteln, war die
Maßnahme geeignet. Mildere, ebenso geeignete Mittel waren hier nicht ersichtlich. Ein Rechtshilfeersuchen an die
Philippinen, um die Zahlungseingänge bei der dortigen Empfängerbank zu ermitteln, konnte die Staatsanwaltschaft
aufgrund der unabsehbaren zeitlichen Verzögerung und unsicheren Erfolgsaussicht als weniger geeignet ansehen. Die
Internetnutzer, die sich Zugang zu der Internetseite mit den kinderpornographischen Inhalten verschafft haben,
konnten auch nicht über eine Anfrage bei den Anbietern von Internetzugangsdiensten ermittelt werden, da diese keine
Daten über aufgerufene Internetseiten speichern. Auch der nach der hier zu beurteilenden Maßnahme, am 1. Januar
2008 in Kraft getretene § 113a TKG n.F. verbietet in seinem Absatz 8 eine Speicherung der Daten über aufgerufene
Internetseiten.
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In der Abwägung mit dem Zweck, Täter zu ermitteln, die sich den Besitz kinderpornographischer Schriften verschafft
haben, ist das Gewicht des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit der Abfrage der
Kreditkartendaten verbunden war, geringer zu bewerten. Betroffen wurden dadurch regelmäßig nur Personen, die durch
ihr Verhalten den hinreichenden Verdacht einer Straftat begründet hatten. Ermittelt wurden die Datenspuren, die mit
Wahrscheinlichkeit durch die Tathandlung selbst hinterlassen wurden. Eine darüber hinausgehende Ausforschung fand
nicht statt. Die bei Ermittlungsmaßnahmen unvermeidliche Gefahr, dass ein Unschuldiger zunächst verdächtig
erscheinen könnte, etwa wenn mit einer gestohlenen Kreditkarte bezahlt wurde, Buchungen falsch gespeichert wurden
oder sich ein Kunde bei demselben Anbieter zu demselben Preis nur Zugang zu legalen Inhalten verschafft hat, wird
demgegenüber allenfalls wenige Fälle betreffen und führt nicht dazu, dass Daten über Kreditkartenzahlungen nicht zur
Grundlage staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gemacht werden dürften. Der Umstand, dass Zahlungsvorgänge zum
Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen werden können, entspricht der Möglichkeit, bei anderen Vorgängen
des täglichen Lebens die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden zu erregen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Di Fabio
Landau