Urteil des BVerfG vom 10.04.2012

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 413/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der R... GmbH & Co. KG
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Lommer, Dr. Koitek + Partner,
Maximilianstraße 45, 80538 München -
gegen die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher
ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV) vom 20. Juli
2011 (BGBl I S. 1412)
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
2
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, dass die
Beschwerdeführerin zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz, gegebenenfalls in Form einer
verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, nachsucht (vgl. BVerfGE 115,
81 <91 ff.>).
3
Für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG besteht angesichts der von der
Beschwerdeführerin aufgeworfenen einfachrechtlichen und tatsächlichen Fragen keine
Veranlassung.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing