Urteil des BVerfG vom 02.04.2001

BVerfG: verfassungsbeschwerde, papier, beeinflussung, vertretung, rüge, sorgerecht, bekanntmachung, copyright, presse, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 212/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der minderjährigen G...,
2. der Frau P.-G...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Ulrike von Braunmühl,
Eschersheimer Landstraße 69, 60322 Frankfurt am Main -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1997 -
6 UF 243/97 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom 5. November 1997 - 50 F 365/96 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 2. April 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die durch die Instanzgerichte getroffene
Umgangsregelung zwischen der Beschwerdeführerin zu 1) und deren Vater.
2
Die Beschwerdeführerin zu 2) lebt von ihrem Ehemann getrennt. Ihr wurde das Sorgerecht für die 1991 geborene
Beschwerdeführerin zu 1) übertragen. Im Juni 1996 wurde das Umgangsrecht des Vaters durch die
Beschwerdeführerin zu 2) unterbunden, weil sie aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu 1) den Eindruck
hatte, diese sei vom Vater bei der Ausübung des Umgangsrechts sexuell missbraucht worden. Die Sachverständigen
kamen in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu 1) sehr wahrscheinlich auf
keiner realen Erlebnisgrundlage beruhen. Die Beschwerdeführerin zu 1) gab im Rahmen der Anhörungen an, dass sie
nicht zum Vater nach Düsseldorf möchte. Dem Vater wurde durch die Instanzgerichte ein Umgangsrecht eingeräumt,
das auch die Übernachtung der Beschwerdeführerin zu 1) bei ihm vorsieht.
II.
3
Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Antworten auf die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen
zum Umfang des Elternrechts, zur Bedeutung des Kindeswohls und zum rechtlichen Gehör lassen sich der
verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entnehmen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; 60, 250 <252>; 61, 358 <371>; 79,
51 <62>).
4
Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG anzunehmen; denn sie hat
keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere wird die Beschwerdeführerin zu 1) durch die angegriffenen Entscheidungen
nicht dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, dass die Instanzgerichte ihren
erklärten Willen nicht beachtet haben. Das Amtsgericht ist aufgrund mehrfacher Anhörungen zu der Überzeugung
gelangt, dass die Äußerung der Beschwerdeführerin zu 1), sie wolle keinesfalls nach Düsseldorf, nicht derem
wirklichen Willen entspreche, sondern auf Suggestionen beruhe; auch habe die Beschwerdeführerin zu 1) zu ihrem
Vater ein "wirklich herzliches Verhältnis", das auf jeden Fall zu fördern sei. Diese amtsgerichtliche Beurteilung, der
sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein geäußerter
Kinderwille kann außer Acht gelassen werden, wenn er offensichtlich beeinflusst worden ist. Zwar ist zu
berücksichtigen, dass auch durch Beeinflussung eine echte und damit schützenswerte Bindung entstehen kann und
deshalb die Disqualifizierung beeinflussten Kindeswillens nur dann gerechtfertigt ist, wenn die manipulierten
Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnen (vgl. Coester, in: Staudinger,
BGB, 19. Aufl., § 1666). Dem ist das Amtsgericht jedoch gerecht geworden, indem es seinen aufgrund der mehrfach
durchgeführten Anhörungen gewonnenen Eindruck von den Bindungsverhältnissen zwischen dem Vater und der
Beschwerdeführerin zu 1) in seiner Entscheidung dargestellt hat.
5
Inwieweit durch die unterbliebene Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung der Beschwerdeführerin zu 1)
deren Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 GG (s. BVerfGE 72, 122 <135>; 75, 201 <214 f.>; 99, 145
<156>) verletzt worden sind, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da es insoweit an einer Rüge der
Beschwerdeführerin fehlt.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Haas
Hohmann-Dennhardt