Urteil des BVerfG vom 16.05.2002

BVerfG: verfassungsbeschwerde, subsidiarität, anpassung, leistungsklage, bibliothek, bekanntmachung, organisation, presse, copyright

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1145/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Herrn K...
gegen das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 2000 vom 19. April 2001 (BBVAnpG 2000)
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I
S. 1473) am 16. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
2
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 -
BBVAnpG 2000) vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) steht der Grundsatz ihrer Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG entgegen. Dieser Grundsatz verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen ihm eröffneten Rechtsweg zu beschreiten. Dies gilt bei einer
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder
Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>;
72, 39 <43 ff.>). Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet
zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger
durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist
(vgl. BVerfGE 71, 25 <35>). Vorliegend muss sich der Beschwerdeführer darauf verweisen lassen, sein Begehren
zunächst im Wege der Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen
(vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1996, NVwZ 1998, S. 76 <77>).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Di Fabio
Lübbe-Wolff