Urteil des BSG vom 01.03.2018

Sozialhilfe - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers - nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 2 S 1 SGB 9 - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 auf vor dem 1.7.2001 begonnene Leistungsfälle

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 1.3.2018, B 8 SO 22/16 R
ECLI:DE:BSG:2018:010318UB8SO2216R0
Sozialhilfe - Erstattungsanspruch des nachrangig
verpflichteten Leistungsträgers - nachrangige Zuständigkeit
des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs
2 S 1 SGB 9 - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 auf vor dem
1.7.2001 begonnene Leistungsfälle - vorrangige örtliche
Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers -
Einrichtungskette - gewöhnlicher Aufenthalt vor Inkrafttreten
des SGB 12 in den neuen Bundesländern
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2016
aufgehoben, soweit die Erstattung von Kosten der Sozialhilfe ab
1. Januar 2007 und die Feststellung der Kostentragungspflicht für
rechtmäßig erbrachte Sozialhilfeleistungen ab 1. Juni 2012 im
Streit steht, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Im
Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 195 390,66
Euro festgesetzt.
Tatbestand
1
Im Streit ist die Erstattung von 185 390,66 Euro für die vom klagenden
Landkreis im Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.5.2012 an K. erbrachten
Sozialhilfeleistungen, die Feststellung der Kostenerstattungspflicht ab
1.6.2012 sowie die "Fallübernahme" durch den beklagten Landkreis.
2
Bei der 1940 geborenen K. besteht eine schizoaffektive Psychose
und eine leichte Intelligenzminderung. Ein Grad der Behinderung von
100 ist anerkannt, die Merkzeichen "B", "G", "H" und "RF" sind
festgestellt. Nach ihrer Geburt war K. bei ihrer Mutter in B. im heutigen
Kreisgebiet des Beklagten gemeldet. Am 9.8.1954 wurde sie in das
evangelische Diakonissenhaus An. aufgenommen (heutiges
Kreisgebiet des Beklagten), wo sie bis 23.2.1965 lebte. Es handelte
sich hierbei um ein Heim ua für Kinder und junge Frauen mit geistiger
Behinderung; neben Unterkunft und Verpflegung wurde den
Bewohnern die Möglichkeit angeboten, berufliche Kenntnisse zu
erwerben. Ab 24.2.1965 lebte K. im Krankenpflegeheim W. (später in
"A.-Zentrum " umbenannt bzw nach Übergang in die Trägerschaft der
AWO Betreuungsdienste gGmbH als "W. " bezeichnet) im heutigen
Kreisgebiet des Klägers. Ende Januar 1994 wurde sie im Rahmen
eines Modellprojekts des Bundes zur "Enthospitalisierung" von
Heimbewohnern in eine Wohngemeinschaft aufgenommen, die
unweit des A.-Zentrums (im Zuständigkeitsbereich des Klägers)
belegen war. K. schloss mit dem A.-Zentrum als Trägergesellschaft
des Modellvorhabens einen "Nutzungs- und Unterstützungsvertrag
für das unterstützte Wohnen" (vom 2.2.1994), in dem ihr ua ein
alleiniges Nutzungsrecht für ein Zimmer in einer Vier-Zimmer-
Wohnung sowie ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht an Küche,
Gemeinschaftsraum, Bad und Flur eingeräumt war. Als
Unterstützungsangebote waren aufgeführt "Einzelgespräche und
Unterstützung in alltagspraktischen Angelegenheiten innerhalb und
außerhalb der Wohnung". Das Angebot beziehe sich auf
"alltagspraktische Probleme, die Strukturierung des Tages,
behördliche Belange, Krisensituationen, psychosoziale Probleme
etc". Am Modellprojekt nahm K. jedoch wegen einer Verschlechterung
ihrer psychischen Situation nur bis Ende Oktober 1994 teil und zog
zum 1.11.1994 wieder in das A.-Zentrum. Seit Februar 2005 lebt K. in
einer Außenwohngruppe des Wohn- und Betreuungsverbunds W. im
Kreisgebiet des Klägers.
3
Ab dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in den
neuen Bundesländern zum 1.1.1991 erbrachte das Land B. als der
nach Landesrecht zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe
Leistungen der Eingliederungshilfe an K. Während der Teilnahme am
Modellprojekt zur Enthospitalisierung erhielt K. hingegen weder
Sozialhilfeleistungen noch Wohngeld; die Kosten für die Maßnahme
und den Lebensunterhalt der K. wurden aus den Mitteln des
Modellprogramms finanziert. Leistungen der Sozialhilfe wurden nach
ihrem Rückumzug in das A.-Zentrum ab 1.11.1994 erneut vom Land
B. gezahlt. Nachdem das brandenburgische Landesrecht geändert
und zum 1.1.1996 der örtliche Träger der Sozialhilfe ua für die
Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen zuständig wurde,
zahlte der Kläger für Leistungen an K. in der Einrichtung und ab 2003
zudem Grundsicherungsleistungen, zunächst nach dem
Grundsicherungsgesetz (GSiG), ab 2005 nach dem 4. Kapitel des
Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Ab
15.2.2005 - dem Zeitpunkt des Umzugs in die Außenwohngruppe des
Wohn- und Betreuungsverbunds Wi. bewilligte der Kläger auf den
Antrag der K. vom 28.2.2005 als Leistung der Eingliederungshilfe die
Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in der Außenwohngruppe
einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung
(Bescheid vom 14.3.2005). Nach Ermittlungen zu den
Aufenthaltsorten der K. forderte der Kläger den Beklagten im
September 2006 zur "Fallübernahme" auf und machte im November
2007 die Erstattung der für K. gezahlten Leistungen ab 1.1.2007
geltend. Beides lehnte der Beklagte ab.
4
Während das Sozialgericht (SG) Neuruppin den Beklagten verurteilt
hat, an den Kläger 185 390,66 Euro zu zahlen, und zudem festgestellt
hat, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Leistungsfall der K. in die
eigene Zuständigkeit zu übernehmen und dem Kläger die seit
1.6.2012 rechtmäßig erbrachten und bis zur Fallübernahme noch zu
erbringenden rechtmäßigen Sozialhilfeleistungen zu erstatten
(Urteil vom 11.6.2012), hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-
Brandenburg auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen
(Urteil vom 28.6.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das
LSG ausgeführt, der Kläger sei nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes
Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
wegen der Nichtweiterleitung des Antrags der K. vom 28.2.2005 für
den Leistungsfall zuständig geworden. Schon deshalb könne eine
Verpflichtung des Beklagten zur Fallübernahme nicht bestehen. Der
Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil
es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehle. Weder § 2 Abs 3 Satz 2
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz - (SGB X) noch § 14 Abs 4 SGB IX, § 106 SGB XII
oder § 104 SGB X seien einschlägig.
5
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 2 Abs 3
Satz 1 und 2 SGB X sowie des § 14 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1
SGB IX. § 2 Abs 3 SGB X finde hier Anwendung. Der von der Norm
vorausgesetzte Wechsel der örtlichen Zuständigkeit sei 1994
eingetreten. Anstelle des Trägers des tatsächlichen Aufenthaltsortes
sei seit Einführung des § 97 Abs 2 Satz 1 BSHG der Träger
zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Hilfebedürftige vor
Aufnahme in die erste Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt
gehabt habe, also der Beklagte. Andere Rechtsgrundlagen für den
geltend gemachten Erstattungsanspruch bestünden auch nach
seiner Auffassung nicht.
6
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni
2016 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil
des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Juni 2012 zurückzuweisen.
7
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Er hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für zutreffend.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils und
der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das LSG begründet
(§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ),soweit ein
Erstattungsanspruch ab 1.1.2007 und die Feststellung der
Erstattungspflicht des Beklagten für die Zeit ab 1.6.2012 im Streit
steht. Es fehlt zur abschließenden Entscheidung an Feststellungen
des LSG zum Ziel der Hilfen im Modellprojekt "Enthospitalisierung"
im Jahr 1994; sollte es sich hierbei um eine stationäre Unterbringung
gehandelt haben - wovon das LSG ausgegangen ist - fehlt es
zudem an tatsächlichen Feststellungen zur Beurteilung des
gewöhnlichen Aufenthalts der K. vor ihrer ersten stationären
Unterbringung im Jahr 1954. Soweit der Kläger die Feststellung
begehrt, dass der Beklagte den Leistungsfall in die eigene
Zuständigkeit zu übernehmen habe, ist die Revision
zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
10
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst der vom Kläger
statthaft im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG)
verfolgte Anspruch auf Kostenerstattung für Leistungen der
Eingliederungshilfe, den er vor dem SG zuletzt auf 185 390,66 Euro
beziffert hat. Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung
entgegenstehen, liegen nicht vor. Eine Beiladung der K. gemäß § 75
Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) war im vorliegenden
Erstattungsstreit nicht erforderlich
(stRspr; vgl nur BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 14; Urteil vom
25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - RdNr 10 mwN)
.
11
Dem Kläger steht gegen den Beklagten nach § 104 SGB X
(in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial-
und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften <4. Euro-
Einführungsgesetz> vom 21.12.2000, BGBl I 1983)
iVm § 14 Abs 1 SGB IX
(in der bis 31.12.2017 maßgeblichen Normfassung des Gesetzes
zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen vom 23.4.2004 - BGBl I 606)
dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für
Leistungen der Eingliederungshilfe an K. seit 2007 zu, wenn er als
nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht
hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X
vorliegen. In diesem Fall ist der Leistungsträger erstattungspflichtig,
gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte,
soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er
von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat
(§ 104 Abs 1 Satz 1 SGB X).
12
Der Kläger kommt als nachrangig verpflichteter Träger iS des § 104
SGB X iVm § 14 SGB IX
(in der bis 31.12.2017 geltenden Normfassung) in Betracht. Nach §
14 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB IX hat der mit einem
Rehabilitationsantrag angegangene Rehabilitationsträger zu prüfen,
ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung
zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung
nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach
seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Leitet er
den Antrag nicht weiter, wird er selbst umfassend für die
erforderlichen Rehabilitationsleistungen zuständig (Abs 2 Satz 1).
13
§ 14 SGB IX findet vorliegend Anwendung, auch wenn der
Leistungsfall des "betreuten Wohnens"
(ab 1.1.2005 als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs 3,
§§ 53 und 54 Abs 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX bzw bis
31.12.2004 nach § 40 Abs 1 Nr 8 BSHG iVm § 19
Eingliederungshilfe-Verordnung in der bis 30.6.2001 geltenden
Fassung)
bereits vor dem Inkrafttreten der Norm zum 1.7.2001
(Art 68 Abs 1 SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046)begonnen hat.
Übergangsregelungen bestehen nur für die "Leistungen zur
Teilhabe" (Art 68 Abs 1 des Gesetzes vom 19.6.2001), nicht aber für
die Zuständigkeitsklärung des § 14 SGB IX
(zum Ganzen Bundessozialgericht Urteil vom 13.7.2017 - B
8 SO 1/16 R - RdNr 20, für BSGE und SozR 4-3250 § 14 Nr 26
vorgesehen)
. Der Kläger wäre daher, um seine Zuständigkeit nach § 14 Abs 2
Satz 1 SGB IX zu vermeiden, berechtigt gewesen, vor der ersten
anstehenden Verlängerung der (konkludenten) Leistungsbewilligung
nach dem 1.7.2001
(BSG Urteil vom 13.7.2017 - B 8 SO 1/16 R - RdNr 22), spätestens
aber mit der Prüfung und Entscheidung über den
Rehabilitationsantrag vom 28.2.2005 seine Zuständigkeit für den
Leistungsfall zu prüfen und den Leistungsfall vor einer anstehenden
Leistungsbewilligung bzw den Antrag der K. auf Eingliederungshilfe
in der Außenwohngruppe ggf an den nach seiner Auffassung
originär zuständigen Beklagten weiterzuleiten; ein Fall des § 103
SGB X liegt ebenso wenig vor wie eine zielgerichtete
Zuständigkeitsanmaßung, die eine Erstattung nach § 104 SGB X
ausschließen würde
(vgl dazu BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4; BSG SozR 4-
3100 § 18c Nr 2 RdNr 30)
. Eine Weiterleitung ist jedoch unterblieben, sodass der Kläger im
Verhältnis zur K. - weiterhin - für die Leistung zuständig geblieben
ist.
14
In solchen Fällen begründet § 14 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 und
2 SGB IX für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine
nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, wenn er
außerhalb der durch § 14 SGB IX geschaffenen
Zuständigkeitsordnung unzuständig, ein anderer Träger aber
eigentlich zuständig gewesen wäre
(vgl dazu nur BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 9; BSG
Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - RdNr 18 für SozR 4
vorgesehen).
Darauf, dass Kläger und Beklagter als nach Landesrecht jeweils
örtliche Träger der Sozialhilfe außerhalb des § 14 SGB IX nicht in
einem Verhältnis des Vor- oder Nachrangs zueinander stehen,
kommt es nicht an; denn § 14 SGB IX schafft gerade das von § 104
SGB X vorausgesetzte Verhältnis des Vor- und Nachrangs und lässt
das von sonstigen Vorschriften bestimmte Verhältnis der
Rehabilitationsträger zueinander, auch solcher, die unabhängig von
§ 14 SGB IX in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis stehen können
(zum Verhältnis Sozialhilfe/Jugendhilfe und der Anwendbarkeit des
§ 14 SGB IX auch in dieser Konstellation: vgl BSG Urteil vom
25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R = BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr
13, RdNr 21; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - RdNr 18
für SozR 4 vorgesehen),
unberührt.
15
Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, er habe erst
angesichts einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) aus dem Jahr 1998 gewusst, dass für die Prüfung des
gewöhnlichen Aufenthalts (und damit seiner Zuständigkeit) auch an
einen Aufenthalt im Beitrittsgebiet angeknüpft werden könne, und es
gar nicht vermocht, in allen Leistungsfällen zeitnah seine
Zuständigkeit zu prüfen, sodass er noch 2005 einem
Leistungszwang vergleichbar einem zweitangegangenen
Rehabilitationsträger ausgesetzt gewesen sei. Denn die vom Kläger
damit zumindest sinngemäß in Anspruch genommene
Übergangsfrist für die Anwendung geltenden Rechts
(hier: § 14 SGB IX seit 1.7.2001) sieht das Gesetz gerade nicht vor.
16
Für die abschließende Prüfung, ob der Kläger oder der Beklagte der
originär zuständige Rehabilitationsträger für die Leistungserbringung
an K. ist, fehlt es jedoch an hinreichenden tatsächlichen
Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sowohl zu den
Aufenthaltsverhältnissen der K. bis zur Aufnahme in das
Diakonissenhaus An. im Jahr 1954 als auch zur tatsächlichen
Ausgestaltung der Leistungserbringung im Modellprojekt
"Enthospitalisierung" im Jahr 1994.
17
Nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung (ob
die Außenwohngruppe des Wohn- und Betreuungsverbunds Wi.
tatsächlich eine solche ist, mag des LSG noch verifizieren) der
Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die
Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt
der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten
vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der
Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne
des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere
Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der
Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für
die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend
(§ 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII).
18
An welchen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Beurteilung der
Zuständigkeit der Leistungserbringung ab 15.2.2005 anzuknüpfen
ist, hängt davon ab, ob K. während ihrer Teilnahme am
Modellprojekt "Enthospitalisierung" in einer stationären Einrichtung
gelebt hat oder eine Form des ambulant-betreuten Wohnens vorlag
(dazu gleich). Nur im ersten Fall wäre von einer durchgehenden sog
Einrichtungskette iS des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII auszugehen mit
der Folge, dass an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der K. vor
Aufnahme in das Diakonissenhaus An. im August 1954
anzuknüpfen wäre. Läge hingegen ein Fall des ambulant-betreuten
Wohnens vor, hätte K. in Wi., dem Ort, an dem die
Wohngemeinschaft belegen war, ihren letzten gewöhnlichen
Aufenthalt vor der Wiederaufnahme in das A.-Zentrum im November
1994 begründet; § 109 SGB XII bzw § 109 BSHG stehen nur bei
einem stationären Aufenthalt der Begründung eines gewöhnlichen
Aufenthalts am Anstalts- bzw Einrichtungsort entgegen.
19
Dass im Fall einer durchgehenden sog Einrichtungskette hingegen
der letzte gewöhnliche Aufenthalt der K. noch vor Inkrafttreten des
BSHG in den neuen Bundesländern zum 1.1.1991 gelegen hat, ist
rechtlich ohne Belang. Vielmehr ist die tatbestandliche
Rückanknüpfung an vor dem Inkrafttreten des BSHG liegende
Aufenthaltsverhältnisse statthaft, auch dann, wenn auf Aufenthalte
im Beitrittsgebiet zurückgegriffen werden muss
(BVerwG vom 15.6.1998 - 5 C 30/97 - zur § 106 SGB XII
vergleichbaren Erstattungsregelung bei vorläufiger Leistung nach §
103 Abs 1 Satz 1 BSHG)
. Dementsprechend findet § 98 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII auch auf
ein Leistungsgeschehen Anwendung, das vor dem 1.1.2005 (und
damit vor dem Inkrafttreten des SGB XII) begonnen hat. Denn
anders als im Fall des ambulant-betreuten Wohnens, für das § 98
Abs 5 Satz 2 SGB XII eine Ausnahmeregelung zu der durch § 98
Abs 5 Satz 1 SGB XII bestimmten Zuständigkeit für sog Altfälle
schafft
(vgl BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1; BSG Urteil vom
25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R)
, gibt es eine vergleichbare Regelung für Leistungen in stationären
Einrichtungen nicht.
20
Es fehlen jedoch auch hinreichende Feststellungen zu den
Anknüpfungstatsachen für die Prüfung des letzten gewöhnlichen
Aufenthalts der K. vor dem 9.8.1954 (Aufnahme in das
Diakonissenhaus An.). Nach § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch
Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) hat eine Person den
gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet
nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des
Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem
Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im
Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung
(Prognoseentscheidung) sind unter Berücksichtigung aller für die
Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens
am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als
hypothetische Tatsache festzustellen
(BSGE 112, 116 = SozR 4-1200 § 30 Nr 6, RdNr 25; BSGE 65, 84,
86 = SozR 1200 § 30 Nr 17 S 17; BSGE 63, 93, 97 = SozR 2200 §
205 Nr 65 S 183)
, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt
rückblickend zu ermitteln ist. Eine Einschränkung gilt für
minderjährige Kinder. Ein minderjähriges Kind hat seinen
gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich bei dem Elternteil, der das
Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält,
dh an dem Ort, an dem es seine Erziehung erhält
(BVerwGE 74, 206 zum gewöhnlichen Aufenthalt bei nicht nur
vorübergehender Heimunterbringung; BVerwG vom 26.9.2002 - 5 C
46/01 und 5 B 37/01)
.
21
Festgestellt hat das LSG insoweit nur, dass K. bis zu ihrer Aufnahme
in das Diakonissenhaus An. bei ihrer Mutter in B., im heutigen
Kreisgebiet des Beklagten, "gemeldet" war; auf die
einwohnerrechtliche Meldung kommt es jedoch für die Bestimmung
des gewöhnlichen Aufenthalts nicht an
(BSG SozR 5870 § 1 Nr 4; SozR 3-5870 § 2 Nr 36). Nach Aktenlage
war K. in ihren ersten Lebensjahren zudem bei vier Pflegefamilien
untergebracht, ohne dass dazu allerdings Feststellungen des LSG
getroffen wurden; insoweit wird es ggf auch die
Zuständigkeitsregelung des § 107 SGB XII zu beachten haben
(vgl zur Vorgängerregelung des § 104 BSHG: BVerwGE 119, 265;
W. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015,
§ 107 RdNr 4 mwN).
22
Die entsprechenden Feststellungen wird das LSG allerdings nur
dann nachzuholen haben, wenn K. nicht ohnedies während ihrer
Teilnahme am Modellprojekt Enthospitalisierung in Wi. und damit im
Zuständigkeitsbereich des Klägers, ihren letzten gewöhnlichen
Aufenthalt vor Aufnahme in die Außenwohngruppe im Jahr 2005
begründet hat. Insoweit fehlt es aber an Feststellungen des LSG
(§ 163 SGG)zu Ziel und Inhalt der dort erbrachten Leistungen. Diese
sind zur Prüfung erforderlich, ob es sich bei den gegenüber K.
erbrachten Leistungen von Ende Januar bis Oktober 1994 um
solche in einer stationären Einrichtung oder des ambulant-betreuten
Wohnens gehandelt hat.
23
Eine Einrichtung gemäß § 13 Abs 2 SGB XII ist ein in einer
besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von
personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher
Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen
wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist
(BVerwGE 95, 149, 152; BVerwG Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 -
FEVS 45, 52 ff; Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 13/91 - FEVS 45, 183 ff;
Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 - ZfSH/SGb 1995, 535 ff; BSGE
106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2, RdNr 13; BSG SozR 4-3500 §
98 Nr 3; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - juris RdNr
28)
und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII
zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient
(vgl § 97 Abs 4 BSHG bzw ab 1.1.2005 § 13 Abs 2 SGB XII; näher
dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1 RdNr 15)
. Soweit Personen dezentral untergebracht sind, ist es für die
Bejahung einer Einrichtung erforderlich, dass die dezentrale
Unterkunft zu den Räumlichkeiten der Einrichtung gehört, der
Hilfebedürftige also in die Räumlichkeiten des Einrichtungsträgers
eingegliedert ist (vglBSG SozR 4-3500 § 98 Nr 3). Dies ist nur dann
der Fall, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre
des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des
Einrichtungsganzen anzusehen ist
(BVerwG Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42/91 - FEVS 45, 52 ff; BSG
SozR 4-3500 § 106 Nr 1)
. Zudem ist erforderlich, dass der Einrichtungsträger von der
Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfeempfängers nach Maßgabe
des angewandten Konzepts die Gesamtverantwortung für dessen
tägliche Lebensführung übernimmt. Gelegentliche Maßnahmen
rechtfertigen die Gleichstellung mit der stationären Einrichtung nicht;
die Unterbringung außerhalb der Einrichtung muss vielmehr
qualitativ einer stationären Leistungserbringung in der Einrichtung
entsprechen
(vgl BVerwGE 95, 149 ff - RdNr 18; vgl entsprechend zu § 106 SGB
XII BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1; BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8
SO 12/16 R - juris RdNr 28).
24
Demgegenüber liegt das Ziel des ambulant-betreuten Wohnens
umfassend in der Verselbständigung der Lebensführung des
behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und
Lebensumfeld. Es genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass
durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen
ermöglicht werden soll, damit der behinderte Mensch durch den
Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle
Gestaltung seiner Lebensführung erhält. Ob und wie sich eine
Einrichtung oder ein Wohnprojekt bezeichnet, ist für die rechtliche
Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die
Bezeichnung der Leistungen in dem "Wohn- und Nutzungsvertrag"
zwischen K. und dem A.-Zentrum oder der Beschreibung des
Modellprojekts. Dass K. vom A.-Zentrum, das zuvor und danach ihr
gegenüber Betreuungsleistungen erbracht hat, während des
Modellprojekts "betreut" worden und dieses auch als Vermieter
aufgetreten ist, ist für die hier maßgebliche Abgrenzung mithin nicht
ausschlaggebend; entscheidend ist vielmehr, welche Leistungen mit
welchem Ziel und in welchem zeitlichen Umfang tatsächlich erbracht
worden sind (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1). Dazu fehlen
jedoch hinreichende Feststellungen des LSG. Dass während dieser
Zeit keine Leistungen der Sozialhilfe gewährt worden sind, ist
jedenfalls für die Anwendung des § 97 Abs 2 BSHG bzw § 98 Abs 2
SGB XII unerheblich (BSG SozR 4-5910 § 97 Nr 1).
25
Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, dass ein
Erstattungsanspruch nicht gegeben sei, hat das LSG keine
Feststellungen dazu getroffen, ob die an K. erbrachten Leistungen
dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig erbracht sind, die
Erstattungsforderung also auch in der geforderten Höhe besteht
(vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 §
98 Nr 1, RdNr 10)
. Allein die Feststellung, dass K. zum anspruchsberechtigten
Personenkreis des § 53 Abs 1 SGB XII gehört und bedürftig ist,
genügt hierfür nicht. Auch diese Feststellungen wird das LSG ggf
nachzuholen haben.
26
Auf § 2 Abs 3 Satz 2 SGB X kann der Kläger einen
Erstattungsanspruch nicht stützen. Im Verhältnis der
Rehabilitationsträger spricht zwar Vieles dafür, dass § 14 Abs 4 SGB
IX für den sog zweitangegangenen Träger, § 14 Abs 1 iVm § 104
SGB X für den erstangegangenen Träger vorrangige und § 2 Abs 3
Satz 2 SGB X verdrängende Sonderregelungen (§ 37 SGB I) bilden.
Dies kann letztlich jedoch offenbleiben, weil § 2 Abs 3 Satz 2 SGB X
im vorliegenden Verfahren schon aus anderen Gründen nicht zur
Anwendung kommt.
27
Nach § 2 Abs 3 Satz 1 SGB X hat bei einem Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch
so lange zu erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen
Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen
Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten
Leistungen auf Anforderung zu erstatten (Satz 2). Einerseits soll
durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit keine Unterbrechung
des Leistungsverhältnisses eintreten (BT-Drucks 8/2034 S 30),
andererseits der Erstattungsanspruch gewährleisten, dass der
fortgesetzte und vorleistende Träger im Ergebnis nicht die Kosten
der Weiterleistung zu tragen hat
(BVerwGE 149, 333; BVerwG Beschluss vom 19.3.2009 - 5 B 13/09)
.
28
Soweit der Kläger einen Erstattungsanspruch auf Grundlage des § 2
Abs 3 Satz 2 SGB X damit begründet, dass ein Wechsel der
örtlichen Zuständigkeit bereits 1996 (und damit vor Inkrafttreten des
§ 14 SGB IX) eingetreten sei, weil durch eine Änderung des
Landesrechts die sachliche Zuständigkeit für die Leistungen der
Eingliederungshilfe vom überörtlichen auf ihn als örtlichen Träger der
Sozialhilfe übertragen worden sei, kann er daraus für sich nichts
herleiten - unabhängig davon, ob eine Änderung der sachlichen
Zuständigkeit von § 2 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB X überhaupt erfasst
wird. Denn nicht er, sondern das Land B. als nach den bindenden
Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zum Landesrecht zuständiger
überörtlicher Träger der Sozialhilfe hat vor der Änderung der
sachlichen Zuständigkeit Leistungen erbracht. Auch der Umstand,
dass § 97 Abs 2 BSHG, wonach für Hilfen in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Sozialhilfeträger örtlich
zuständig ist, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme oder in den
zwei Monaten davor gehabt hat, zum 27.6.1993
(mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms vom 23.6.1993 - BGBl I 944, 953)
in Kraft getreten ist, führte, anders als der Kläger meint, nicht zu dem
von § 2 Abs 3 Satz 1 SGB X vorausgesetzten
Zuständigkeitswechsel. Denn im Land B. war ab 1991 (und bis
1996) ohnedies allein der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach §§
99, 100 BSHG iVm Landesrecht sachlich und als solcher auch nach
§ 97 Abs 1, 2 BSHG örtlich zuständiger Leistungsträger
(vgl dazu VG Cottbus vom 11.5.2006 - 5 K 2208/01).
29
An den fehlenden tatsächlichen Feststellungen zu einem
Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X scheitert auch die Prüfung
des Feststellungsantrags (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), der sich auf die
Pflicht zur Kostenerstattung ab 1.6.2012 bezieht. Insoweit wird das
LSG ggf zu beachten haben, dass sich ein solcher Antrag
zulässigerweise nur auf die Feststellung einer Erstattungspflicht
bezogen auf bestimmte Leistungen in einer bestimmten Einrichtung
bzw Unterbringungsform beziehen kann
(vgl BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 13).
30
Die Revision ist allerdings zurückzuweisen, soweit der Kläger die
Feststellung begehrt (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), dass der Beklagte zur
Fallübernahme verpflichtet sei. Ob einer gerichtlichen Feststellung
schon die grundsätzliche Subsidiarität einer Feststellungsklage
entgegensteht, weil jeder Träger, der sich nicht oder nicht mehr für
zuständig hält, entweder seine Leistung einstellen oder aber auf der
Grundlage der §§ 102 ff SGB X oder § 14 Abs 4 SGB IX
Erstattungsansprüche geltend machen kann, wodurch seine
Interessen ausreichend gewahrt sind
(Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 SGB XII, RdNr 61.1)
, kann hier offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob ein solcher
Feststellungsantrag auf § 2 Abs 3 Satz 1 SGB X gestützt werden
könnte; denn im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX ist, wie das
LSG zutreffend ausgeführt hat, bei einem einheitlichen
Leistungsgeschehen eine "Fallübernahme" durch den ggf eigentlich
zuständigen Rehabilitationsträger schon mit Sinn und Zweck des §
14 SGB IX nicht vereinbar, der gegenüber dem behinderten
Menschen eine abschließende und ausschließliche Zuständigkeit
normiert (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr 8 RdNr 15).
31
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG
iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 2 und 3, 47 Abs 1 Satz 1
Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat hat seiner Berechnung die
mit der Leistungsklage verfolgte Erstattungssumme von 185 390,66
Euro sowie für die Feststellungsanträge jeweils den
Auffangstreitwert von 5000 Euro zugrunde gelegt.
32
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu
entscheiden haben.