Urteil des BSG vom 23.01.2018

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Überprüfung des Straßenbelags - Eisglätte - keine straßenverkehrsrechtliche Pflicht - subjektiv erforderliche Vorbereitungshandlung - geringfügige Unterbrechung - natürliche Betrachtu

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.1.2018, B 2 U 3/16 R
ECLI:DE:BSG:2018:230118UB2U316R0
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher
Zusammenhang - Überprüfung des Straßenbelags - Eisglätte
- keine straßenverkehrsrechtliche Pflicht - subjektiv
erforderliche Vorbereitungshandlung - geringfügige
Unterbrechung - natürliche Betrachtungsweise - Ausweitung
des Versicherungsschutzes auf weitere
Vorbereitungshandlungen - besonders enger
Zusammenhang - natürliche Einheit - Ende der
Unterbrechung - Erreichen des ursprünglichen und direkten
Arbeitswegs
Leitsätze
Wer den Weg zur Arbeitsstätte verlässt, um den Straßenbelag
auf Glätte zu überprüfen, steht hierbei nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2015
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren
nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf dem Weg zu seiner
Arbeitsstätte einen in der gesetzlichen Unfallversicherung
versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
2
Der Kläger verließ am Morgen des 11.3.2013 sein Wohnhaus und
ging zu seinem auf dem Grundstück abgestellten Pkw, um mit dem
Fahrzeug zu seiner Arbeitsstätte zu fahren. Er legte seine
Arbeitstasche in den Wagen, verließ anschließend das Grundstück
zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um zu
überprüfen, ob diese glatt sei. Der Deutsche Wetterdienst hatte am
Tag zuvor eine Warnung herausgegeben, dass im Bereich des
Wohnortes des Klägers bei weiter sinkenden Temperaturen in der
kommenden Nacht mit Glätte durch überfrierende Nässe zu rechnen
sei. Während des Rückweges zu seinem Pkw knickte der Kläger in
der Regenrinne am Bordstein um, fiel auf seinen rechten Arm und
erlitt dadurch Unterarmfrakturen.
3
Die Beklagte lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Die
Prüfung der Straße auf mögliche Glätte sei eine dem Privatbereich
zuzuordnende Vorbereitungshandlung, die den Versicherungsschutz
auf dem Weg zur Arbeitsstätte unterbrochen habe
(Bescheid vom 4.4.2013 und Widerspruchsbescheid vom 13.6.2013).
Das SG hat diese Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass es
sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Zur
Begründung hat es ua ausgeführt, die unfallbringende Verrichtung sei
eine versicherte Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des
Weges zur Arbeitsstätte gewesen. Die Prüfung der
Fahrbahnverhältnisse sei erforderlich gewesen, um die
witterungsbedingten Gefahren auf der Fahrt zur Arbeit abschätzen zu
können (Urteil vom 30.4.2014). Das LSG hat auf die Berufung der
Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten, weil er zum Zeitpunkt
des Unfalls nicht den unmittelbaren Weg nach dem Ort seiner
versicherten Tätigkeit zurückgelegt habe. Die Prüfung der
Fahrbahnverhältnisse habe in keinem ausreichenden sachlichen
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Die den
Weg unterbrechende Prüfung der Fahrbahn auf Glätte sei als
Vorbereitungshandlung dem nicht versicherten persönlichen
Lebensbereich des Klägers zuzurechnen. Die im Winter durch
überfrierende Nässe glatte Straße sei, auch angesichts der
Wetterberichte, kein unvorhergesehenes Ereignis gewesen. Auch
habe die Prüfung des Fahrbahnzustandes unmittelbar vor dem
Grundstück kein vollständiges Bild der Fahrbahnverhältnisse auf dem
gesamten Weg zur Arbeit vermitteln können (Urteil vom 15.12.2015).
4
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1
SGB VII. Seine Handlungstendenz sei darauf gerichtet gewesen, die
Fahrbahn auf Glätte zu prüfen, um den versicherten Weg zu seinem
Arbeitsplatz sicher zurücklegen zu können. Auch sonst würde selbst
leichtsinniges, unbedachtes Verhalten den bestehenden inneren
Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht beseitigen.
5
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.
Dezember 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30. April 2014
zurückzuweisen.
6
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7
Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
8 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat
das LSG auf die Berufung der Beklagten das der Klage
stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der angefochtene Verwaltungsakt in dem Bescheid vom 4.4.2013 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2013 ist
rechtmäßig, denn der Kläger hat bei seinem Sturz am 11.3.2013
keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
Arbeitsunfall erlitten.
9
Die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und
Feststellungsklage
(§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG, vgl zB BSG vom
31.8.2017 - B 2 U 11/16 R -
SozR 4-2700 § 8 Nr 62
; BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60
RdNr 11; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr
28 RdNr 9 mwN)
, mit der der Kläger unter Aufhebung der ablehnenden
Verwaltungsakte der Beklagten die Feststellung des Ereignisses
vom 11.3.2013 als Arbeitsunfall verfolgt, ist unbegründet. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil er keinen
Arbeitsunfall erlitten hat.
10
Nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von
Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3
oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätig-keit).
Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von
außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeits-unfall setzt
daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der
versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher
Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf
den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat
(Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen
Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv
und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende
Kausalität)
(stRspr; vgl zuletzt BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-
2700 § 8 Nr 62; vgl auch BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R -
SozR 4-2700 § 8 Nr 60; BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R -
SozR 4-2700 § 2 Nr 37; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR
4-2700 § 8 Nr 58; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-
2700 § 8 Nr 55 RdNr 9; BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR
4-2700 § 8 Nr 52 Nr 11; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R -
SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R -
SozR 4-2700 § 8 Nr 50 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr
49; BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47
RdNr 12)
.
11
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der als Beschäftigter
gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII in der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherte Kläger erlitt zwar bei seinem Sturz am
11.3.2013 eine zeitlich begrenzte, von außen kommende
Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS von § 8 Abs
1 S 2 SGB VII. Er fiel im Bereich der Straße auf seinen rechten Arm,
wodurch ein Teil der Außenwelt auf seinen Körper einwirkte
(vgl hierzu BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - SozR 4-2700 § 8
Nr 42 RdNr 14)
. Dies führte zu seine körperliche Unversehrtheit verletzenden
Brüchen des rechten Unterarms und damit zu
Gesundheitserstschäden. Seine Verrichtung zur Zeit des
Unfallereignisses, das Zurücklegen des Weges von der Straße zu
seinem Pkw, stand jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang zu
seiner versicherten Tätigkeit. Zum Unfallzeitpunkt legte der Kläger
keinen durch die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB
VII geschützten Weg zurück. Zwar stand der Kläger während des
Zurücklegens des Weges von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte
grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB
VII (dazu unter 1.). Er hatte jedoch diesen versicherten Weg für die
Prüfung des Straßenbelags auf Glätte mehr als nur geringfügig aus
eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen (dazu unter 2.). Diese
Unterbrechung hatte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits
begonnen und war - beim Rückweg von der Fahrbahn in Richtung
auf den Pkw - auch noch nicht beendet (dazu unter 3.).
12
1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit
der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren
Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist nicht der Weg
als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der
Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen
Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist
(BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62; BSG
vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 §
8 Nr 46a RdNr 47; BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 §
550 Nr 24b RdNr 15)
. Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als
Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen
des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden
unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit. Der
Versicherungsschutz besteht deshalb, wenn der Weg erkennbar zu
dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach
deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu
erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen
Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu
beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen
des Weges darauf gerichtet ist, eine dem
Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh
ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder
von der Arbeitsstätte bezogen ist
(vgl BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62;
BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr
15; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28
RdNr 14; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8
Nr 25 RdNr 9; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8
Nr 24 RdNr 12; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700
§ 8 Nr 9 S 33, jeweils mwN)
.
13
Nach den für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden
Feststellungen des LSG hatte der Kläger mit dem Verlassen seines
Wohnhauses den nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg zu
seiner Arbeitsstätte angetreten. Er bewegte sich nach dem
Verlassen seines Wohnhauses zu Fuß zunächst mit der
Handlungstendenz fort, seinen auf seinem Grundstück abgestellten
Pkw zu erreichen, um mit ihm zur Aufnahme seiner versicherten
Beschäftigung zu fahren. Der versicherte Weg iS von § 8 Abs 2 Nr 1
SGB VII von einem Wohnhaus zur Arbeitsstätte beginnt
grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Außentür des
Wohnhauses
(stRspr, vgl zuletzt BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-
2700 § 8 Nr 61 RdNr 16; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - zur
Veröffentlichung in BSGE vorgesehen = SozR 4-2700 § 2 Nr 35
RdNr 21)
. Unter Versicherungsschutz steht auch das Zurücklegen des
Weges von der Außentür des Wohnhauses zu einem Fahrzeug, um
mit ihm die Fahrt zur Arbeitsstätte anzutreten
(vgl zB BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr
47 RdNr 14)
.
14
2. Der Kläger hatte den an sich versicherten Weg zur Arbeitsstätte
unterbrochen, als er zur Straße ging, um die Fahrbahn auf Glätte zu
überprüfen. Diese Prüfung der Fahrbahnverhältnisse stand als rein
privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung .
15
Die Prüfung des Straßenbelages auf Glätte stand als rein
privatwirtschaftliche Handlung nicht unter dem Schutz der
Wegeunfallversicherung. Wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2
Nr 1 SGB VII und dem dort verwendeten Begriff "unmittelbar" ergibt,
steht grundsätzlich nur das Zurücklegen des direkten Weges nach
und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung
(vgl zB BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr
62; BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60
RdNr 17 mwN)
. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch
der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin - hier der
Arbeitsstätte des Klägers - dient, ist die Handlungstendenz der
Versicherten
(vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 mwN
und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49; BSG vom 9.12.2003 -
B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3)
. Wird der Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit aus
eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der
Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf
an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um
sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen
Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg
verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung
nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg
zurückzukehren
(vgl zB BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr
62 mwN)
. Die Prüfung der Fahrbahn auf Glätte stand weder als geringfügige
Unterbrechung (dazu unter a) noch unter dem Gesichtspunkt der
Vorbereitungshandlung unter Versicherungsschutz (dazu unter b).
16
a) Es lag keine grundsätzlich den Versicherungsschutz unberührt
lassende, lediglich geringfügige Unterbrechung des Weges vor
(vgl dazu BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr
58 RdNr 21 mwN)
. Eine Unterbrechung ist nur dann geringfügig, wenn sie auf einer
Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich
und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der
Tätigkeit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer
erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das
ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte
zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher"
erledigt werden kann
(vgl zB BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr
62; BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58
RdNr 21 mwN)
. Das Zurücklegen des Weges von dem Grundstück des Klägers auf
die Fahrbahn, die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse und der Weg
zurück waren keine geringfügigen, "nur nebenbei" erfolgenden
Handlungen. Sie führten zu einer erheblichen Zäsur, auch wenn der
Zeitaufwand für die Prüfung gering gewesen sein sollte. Der Kläger
musste zu Fuß sein Grundstück verlassen, auf die Fahrbahn treten
und dann zu Fuß zu seinem Pkw zurückkehren. Dies setzte eine
neue Handlungssequenz in Gang, die sich - auch äußerlich -
deutlich von dem weiteren Zurücklegen des Weges zur
Arbeitsstätte, nämlich dem Einsteigen in den Pkw und die Aufnahme
der Fahrt, abgrenzen lässt
(vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50
RdNr 16)
.
17
b) Gründe dafür, dass die Prüfung der Fahrbahnverhältnisse als
Vorbereitung der Fahrt zur Arbeitsstätte versichert gewesen sein
könnte, sind weder festgestellt noch erkennbar. Nur bestimmte
Handlungen zur Vorbereitung einer versicherten Tätigkeit stehen
nach § 8 Abs 2 SGB VII unter Versicherungsschutz, während
sonstige typische Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nicht
versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind. Wege, die nur zur
Vorbereitung des eigentlichen Weges zur Aufnahme der Arbeit am
Ort der Tätigkeit dienen, sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen
Unfallversicherung geschützt
(vgl BSG vom 27.6.1991 - 2 RU 8/91 - USK 91162). Dabei sind
Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten
Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre
Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen
(vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - NZS 2013, 351; BSG
vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32; BSG vom
28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SGb 2005, 171)
.
18
Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes trägt den
gesetzlichen Vorgaben und der Systematik des § 8 SGB VII
Rechnung. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 8 Abs 2
SGB VII bestimmte typische Vorbereitungshandlungen selbst dem
Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über den
Schutzbedarf der eigentlichen beruflichen Tätigkeit hinausgehendes
soziales Schutzbedürfnis angenommen hat. Er ist dabei ersichtlich
davon ausgegangen, dass es für die Einbeziehung in den
Unfallversicherungsschutz klassischer Vorbereitungshandlungen -
etwa wie hier des Zurücklegens des Weges zum und vom Ort der
Arbeitsstätte - einer besonderen Regelung bedurfte. Der
Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten ist deshalb
grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das
Gesetz selbst ausdrücklich nennt
(vgl BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5).
Keine solche ausdrücklich unter Versicherungsschutz gestellte
Verrichtung ist die Prüfung der Fahrbahn auf Glätte.
19
Handelt es sich - wie hier - nicht um eine von § 8 Abs 2 SGB VII
erfasste vorbereitende Tätigkeit, kommt eine Ausweitung des
Versicherungsschutzes auf weitere Vorbereitungshandlungen nur
dann in Betracht, wenn diese mit der eigentlichen versicherten
Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten
Vorbereitungshandlung so eng verbunden sind, dass sie bei
natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Hierfür ist ein
besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang
besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang
erforderlich, der die Vorbereitungshandlung nach den
Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten
Tätigkeit erscheinen lässt
(vgl BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32;
BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5)
. Ausnahmsweise lässt daher eine mehr als geringfügige
Unterbrechung eines versicherten Weges den Versicherungsschutz
unberührt, wenn die Unterbrechung in einem inneren, nämlich
engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit steht, zB als Vorbereitungshandlung mit der
eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes
versicherten Vorbereitungshandlung eng verbunden ist
(vgl BSG vom 28.4.2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 5;
BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700
§ 8 Nr 3; vgl weiter BSG vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-
2700 § 8 Nr 32; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-
2700 § 8 Nr 25)
. Die Rechtsprechung hat deshalb auch bei solchen Verrichtungen
einen Versicherungsschutz bejaht, bei denen die Gesamtumstände
dafür sprachen, das unfallbringende Verhalten dem Schutzbereich
der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen. Dabei handelte
es sich um Sachverhalte, bei denen die betreffende Verrichtung
während der Dienstzeit bzw bei der Zurücklegung des
Betriebsweges oder des Weges zum oder vom Ort der Tätigkeit
unerwartet notwendig geworden war, um weiterhin die betriebliche
Arbeit verrichten bzw den Weg zurücklegen zu können
(vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58
mwN; BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50
mwN; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24;
BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 35/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 6 RdNr 13
mwN)
. So ist Versicherungsschutz angenommen worden bei Maßnahmen
zur Behebung einer während eines versicherten Weges
auftretenden Störung am benutzten Fahrzeug
(BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24; BSG
vom 28.2.1962 - 2 RU 178/60 - BSGE 16, 245 = SozR Nr 36 zu §
543 RVO aF; vgl BSG vom 28.6.1988 - 2 RU 14/88 - USK 88112)
, beim Auftanken eines Kraftfahrzeugs bei unvorhergesehenem
Benzinmangel
Benzinmangel
(BSG vom 30.1.1968 - 2 RU 51/65 - SozR Nr 63 zu § 543 RVO aF;
BSG vom 24.1.1995 - 8 RKnU 1/94 - SozR 3-2200 § 548 Nr 23)
oder beim Beschaffen von Medikamenten, wenn dies dazu diente,
trotz einer während der Dienstzeit oder auf einer Geschäftsreise
plötzlich aufgetretenen Gesundheitsstörung die betriebliche Tätigkeit
fortsetzen zu können
(vgl BSG vom 26.6.1970 - 2 RU 113/68 - USK 70105; BSG vom
26.5.1977 - 2 RU 97/76 - SozR 2200 § 548 Nr 31; vgl auch BSG
vom 26.6.2001 - B 2 U 30/00 R - SozR 3-2200 § 548 Nr 43 S 164)
bzw bei unmittelbar vor Dienstantritt aufgetretenen Beschwerden
dies erst zu ermöglichen
(BSG vom 18.3.1997 - 2 RU 17/96 - SozR 3-2200 § 550 Nr 16).
Während der Durchführung allgemeiner Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit
eines der Zurücklegung des Weges dienenden Pkw's, zB Tanken,
Inspektionen, Reparaturen, besteht dagegen kein
Versicherungsschutz
(stRspr, vgl BSG vom 28.4 2004 - B 2 U 26/03 R - SozR 4-2700 § 8
Nr 5; BSG vom 26.6.1958 - 2 RU 30/56 - BSGE 7, 255; BSG vom
20.12.1961 - 2 RU 206/58 - BSGE 16, 77 = SozR Nr 35 zu § 543
RVO aF; BSG vom 11.8.1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550
Nr 19)
.
20
Umstände, die einen solchen zu Versicherungsschutz führenden
engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem
versicherten Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte begründen
konnten, lagen hier nicht vor. Die Prüfung des Fahrbahnbelags auf
Glätte war keine Verrichtung, die unerwartet notwendig geworden
war, um den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegen zu können. Eine
mögliche Straßenglätte war nach den Feststellungen des LSG nicht
unvorhersehbar, ua weil am Vortag eine entsprechende Meldung mit
einer Warnung vor Glätte für den folgenden Tag erfolgt war, sodass
es bereits deshalb an einem unerwarteten Ereignis fehlte. Die
Prüfung der Fahrbahn vor dem Haus des Klägers auf Glätte und
deshalb auch die damit zusammenhängenden Wege waren auch
nicht notwendig, um den Weg zur Arbeitsstätte zurückzulegen.
Selbst wenn die Handlungsweise des Klägers aus seiner
subjektiven Sicht vernünftig gewesen sein sollte, war sie objektiv
weder erforderlich noch rechtlich geboten. Aus den Feststellungen
des LSG ergibt sich jedenfalls nicht, dass eine Prüfung durch
Inaugenscheinnahme oder Rutschprobe mit den Füßen erforderlich
gewesen sein könnte. Um den Zustand der Fahrbahn unmittelbar
vor dem Grundstück feststellen zu können, hätte es genügt,
vorsichtig auf die Fahrbahn einzubiegen und ggf Bremsproben
durchzuführen.
21
Der Kläger kam mit der Fahrbahnprüfung auch keiner rechtlichen
Verpflichtung, insbesondere keiner straßenverkehrsrechtlichen
Pflicht nach, die vor Antritt der Fahrt zu erfüllen war. § 1 StVO
bestimmt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht
erfordert und die Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben,
dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird. Bei Glatteis,
Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte darf ein Fahrzeug nur mit
bestimmten Reifen gefahren werden
(vgl § 2 Abs 3a S 1 StVO in der seit dem 4.12.2010 geltenden
Fassung der Verordnung vom 1.12.2010, BGBl I 1737)
. Ein Fahrzeug darf nur so schnell gefahren werden, dass es ständig
beherrscht werden kann; seine Geschwindigkeit ist insbesondere
den Wetterverhältnissen anzupassen (vgl § 3 Abs 1 S 1 und 2 StVO)
. Daraus folgt zwar eine Verpflichtung, bei möglicher Fahrbahnglätte
so langsam zu fahren, dass das Fahrzeug jederzeit gefahrlos
so langsam zu fahren, dass das Fahrzeug jederzeit gefahrlos
angehalten werden kann. Der Fahrer eines Pkw's ist aber
grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Glätte sein Fahrzeug stehen zu
lassen. Lediglich für Fahrer eines kennzeichnungspflichtigen
Fahrzeuges mit gefährlichen Gütern besteht die Pflicht, bei
Schneeglätte oder Glatteis ggf einen geeigneten Platz zum Parken
aufzusuchen
(vgl § 2 Abs 3a S 4 StVO in der seit dem 4.12.2010 geltenden
Fassung der Verordnung vom 1.12.2010, BGBl I 1737)
. Eine Pflicht des Fahrers eines Pkw's zur Prüfung der
Straßenverhältnisse durch Inaugenscheinnahme, sensorische
Prüfung, Aussteigen aus dem Fahrzeug oder ähnliche Handlungen
besteht grundsätzlich nicht. Die Erfüllung der oben genannten
sonstigen Pflichten nach der StVO setzt eine solche Prüfung nicht
voraus, weil ein Fahrer sich grundsätzlich auch durch vorsichtiges
Anfahren ggf mit Bremsprobe über den Zustand des Straßenbelags
Kenntnis verschaffen kann. Dementsprechend hat auch die
Rechtsprechung keine generelle Verpflichtung zur Prüfung der
Fahrbahnverhältnisse durch Betreten der Fahrbahn und
Inaugenscheinnahme angenommen
(vgl allerdings zur Prüfung der Straßenverhältnisse des Fahrers
einer Sattelzugmaschine mit Auflieger an einer Gefällestrecke mit
Granitkleinsteinpflaster bei möglicher Glatteisbildung BGH vom
5.1.1965 - VI ZR 240/63 - VersR 1965, 379)
.
22
Allein eine ggf vorhandene subjektive Überzeugung des Klägers, die
Prüfung der Fahrbahn vor seinem Grundstück auf Glätte durch
Inaugenscheinnahme bzw eine Rutschprobe sei erforderlich, konnte
Versicherungsschutz auf dem Weg zurück zum Pkw nicht
begründen. Die rein subjektive Vorstellung des Versicherten über
die Erforderlichkeit einer Vorbereitungshandlung bzw einer
Unterbrechung des Weges begründet grundsätzlich keinen
Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Der
Versicherungsschutz würde entgegen der gesetzlichen Regelung
unzulässig ausgeweitet, wenn jede subjektive Überzeugung des
Versicherten von der Erforderlichkeit oder Nützlichkeit seines
Handelns (beispielsweise aus Überängstlichkeit etc) unabhängig
von dessen Notwendigkeit oder rechtlicher Gebotenheit zu einer in
der Wegeunfallversicherung versicherten Handlung führen würde.
23
3. Die Unterbrechung des an sich versicherten Weges hatte im
Unfallzeitpunkt bereits begonnen (hierzu unter a) und war auch noch
nicht beendet (hierzu unter b).
24
a) Die Unterbrechung des versicherten Weges und der damit
verbundene Wegfall des Versicherungsschutzes erfolgte in dem
Moment, in dem der Kläger nach außen hin erkennbar seine
subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares
"objektives" Handeln umgesetzt hatte
(vgl dazu BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50
RdNr 13)
. Der Versicherungsschutz entfiel damit spätestens in dem Moment,
in dem der Kläger nach dem Abstellen seiner Tasche im Pkw nicht
zur Fahrertür ging, sondern sich in Richtung auf die Fahrbahn
bewegte. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete
Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin -
hier der Arbeitsstätte des Klägers - dient, ist ausschließlich die
Handlungstendenz des Versicherten
(vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 mwN
und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49; BSG vom 9.12.2003 -
B 2 U 23/03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3)
. Nach den bindenden Feststellungen des LSG war die
Handlungstendenz des Klägers nach dem Abstellen der
Arbeitstasche darauf gerichtet, zunächst zu Fuß die Straße zu
erreichen, den Straßenbelag auf Glätte zu prüfen und dann zu
seinem Grundstück zurückzukehren, um mit seinem Pkw den Weg
zur Arbeitsstätte fortzusetzen. Die nicht mehr auf das unmittelbare
Zurücklegen des direkten Weges zur Arbeitsstätte gerichtete
subjektive Handlungstendenz des Klägers war auch nach außen
durch ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln erkennbar.
25
Dass der Kläger auf die Straße trat und damit den Straßenbereich
nicht verließ, führt nicht dazu, dass er unter Versicherungsschutz
stand. Soweit das BSG früher entschieden hat, dass der
Versicherungsschutz solange erhalten bleibt, wie sich der
Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für
den Weg zu der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhält, hat der
Senat an dieser Rechtsprechung seit 2003 nicht mehr festgehalten
(vgl BSG vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50
RdNr 12 mwN sowie BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 23/03 R - BSGE
91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3; kritisch zu dieser Wende der
Rechtsprechung von Koppenfels-Spieß, NZS 2014, 881; anders
Schur/Spellbrink, SGb 2014, 589)
.
26
b) Die Unterbrechung des Weges war zum Zeitpunkt des Unfalls
auch noch nicht beendet und der Versicherungsschutz deshalb
nicht neu entstanden. Erst mit der Fortführung des ursprünglichen
Weges liegt wieder eine versicherte Tätigkeit vor
(vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR
4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 35)
, es sei denn, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf
eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten
Tätigkeit geschlossen werden muss
(vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19
RdNr 16 mwN)
. Auch wenn der Kläger nach Prüfung der Fahrbahnverhältnisse sich
wieder in Richtung auf seinen Pkw zubewegte, begründete dies
allein den Versicherungsschutz auf der zum Unfallzeitpunkt
zurückgelegten Wegstrecke nicht neu. Dies gilt selbst dann, wenn
seine Handlungstendenz nun darauf gerichtet war, zum Pkw zu
gelangen, um mit ihm den Weg zur Arbeitsstätte zurückzulegen.
27
Bei abgrenzbaren Unterbrechungen bedarf es als objektives
Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes einer
das Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise
markierenden Handlung. Denn die objektive Bewegung in die
"richtige" Richtung und die damit einhergehende subjektive
Handlungstendenz allein reichen zur Wiederbegründung des
Versicherungsschutzes nicht aus, wenn sich der Versicherte auf
einem Abweg befindet bzw den Weg unterbrochen hat
(vgl BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr
62; vgl für den irrtümlichen Abweg BSG vom 20.12.2016 - B 2 U
16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17; vgl auch BSG vom
5.7.2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 mwN)
. Wie soeben unter 3 a) ausgeführt, kann allein der Aufenthalt im
Straßenraum den Versicherungsschutz nicht (wieder) begründen.
Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private
Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, setzt der
Versicherungsschutz folglich erst dann wieder ein, wenn die
eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg
wieder aufgenommen wird
(vgl BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62
mwN)
.
28
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger seinen Weg zu seiner
Arbeitsstätte mit dem Pkw zurücklegen. Die konkrete, zur
Zurücklegung des versicherten Weges unternommene Verrichtung,
nach dem Verstauen seiner Tasche die Fahrt mit dem Pkw zu
beginnen, hatte er zur Erledigung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit
der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse unterbrochen. Der bloße
Rückweg von der Fahrbahn in Richtung des Pkw's genügte nicht,
diese Unterbrechung zu beenden und den Versicherungsschutz
wieder zu begründen. Den direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte
hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles noch nicht wieder
erreicht und diesen ursprünglichen Weg damit noch nicht wieder
aufgenommen. Auch wenn er sich zu diesem Zeitpunkt von der
Straße zurück in Richtung auf sein Grundstück mit der
Handlungstendenz bewegte, zu seinem Pkw zurückzukehren,
einzusteigen und zur Arbeitsstätte zu fahren, war damit der
ursprünglich unterbrochene unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte noch
nicht wieder erreicht
(vgl hierzu eingehend die Urteile des Senats vom 31.8.2016 - B 2 U
1/16 R - und - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62)
. Allein eine auf das Zurücklegen des versicherten Weges ggf
gerichtete Handlungstendenz vermag den Versicherungsschutz
jedenfalls im Regelfall nicht zu begründen, wenn sich der Verletzte -
wie hier der Kläger - noch nicht wieder auf dem ursprünglichen,
versicherten direkten Weg befindet
(vgl BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60
RdNr 21 mwN)
.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.