Urteil des BSG vom 19.10.2016

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - fehlerhafte Besetzung der Richterbank - absoluter Revisionsgrund - bestehende Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.10.2016, B 14 AS
33/15 R
ECLI:DE:BSG:2016:191016UB14AS3315R0
Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -
Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne
mündliche Verhandlung - fehlerhafte Besetzung der
Richterbank - absoluter Revisionsgrund - bestehende
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im
Zusammenhang mit der Direktzahlung der Miete an den
Vermieter gem § 22 Abs 7 SGB 2
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des
Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August 2015
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Im Streit steht der Ausgleich von Mietrückständen der beigeladenen
Mieter des Klägers durch das beklagte Jobcenter.
2
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung, die er den seit 2011 im
Bezug von Alg II und bei Abschluss des Mietvertrags in
Substitutionsbehandlung wegen Opiatabhängigkeit stehenden
Beigeladenen zu einem monatlichen Mietzins von 380 Euro zuzüglich
Vorauszahlungen von 150 Euro auf Heiz- und Nebenkosten ab dem
15.3.2012 vermietet hat. In dem Mietvertrag ist ua vereinbart, dass die
Beigeladenen "gemäß § 28 WoGG oder einer Nachfolgebestimmung
der unmittelbaren Auszahlung des Wohngeldes" an den Kläger
zustimmen und "die Abtretung von Wohngeld und/oder
Mietzuschüssen, den leistenden Behörden und Einrichtungen von
sich aus offen zu legen" haben
(§ 19 des Mietvertrags vom 19.2.2012).
3
Der Beklagte bewilligte den Beigeladenen für die Zeit ab 1.4.2012 bis
31.3.2014 jeweils halbjährlich Alg II, wobei als Bedarf für Unterkunft
und Heizung zunächst monatlich 535,56 Euro
(April 2012 bis März 2013: Bescheid vom 26.3.2012, geändert durch
Bescheid vom 20.4.2012, sowie Bescheid vom 14.9.2012)
und sodann - wegen nur noch in geringerer Höhe anerkannter
Nebenkosten - monatlich 441,17 Euro berücksichtigt wurden
(April 2013 bis März 2014: Bescheid vom 20.3.2013, geändert durch
Bescheide vom 12.7.2013, 5.8.2013 und 6.9.2013, sowie Bescheid
vom 28.8.2013, geändert durch Bescheide vom 11.10.2013,
18.11.2013, 3.12.2013, 13.12.2013 und vom 26.2.2014)
. Die für Unterkunft und Heizung bestimmten Leistungen zahlte er
anfangs den Beigeladenen selbst (April bis Oktober 2012), sodann
auf deren Antrag zwischenzeitlich dem Kläger
(November 2012 bis Januar 2013; "Unterrichtung" nach § 22 Abs 7
Satz 4 SGB II vom 25.9.2012)
und schließlich auf ihre Bitte wieder ihnen selbst aus
(Februar bis November 2013; "Unterrichtung" nach § 22 Abs 7 Satz 4
SGB II vom 17.1.2013)
. Seit Dezember 2013 erhält der Kläger vom Beklagten monatliche
Zahlungen von 530 Euro, nachdem die Beigeladenen trotz fristloser
Kündigung des Mietverhältnisses wegen rückständiger Miete in der
Wohnung verblieben sind.
4
Die zunächst zum Arbeitsgericht Gießen erhobene Klage hat das SG
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen
(Urteil vom 18.3.2015). Das LSG hat die Berufung unter Zulassung
der Revision durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG
zurückgewiesen (Beschluss vom 5.8.2015)und zur Begründung
ausgeführt: Es habe durch Beschluss entscheiden können, weil der
Kläger als Rechtsanwalt rechtskundig und die zu beurteilenden
Rechtsfragen nicht schwierig seien, zudem hätten Beklagter und
Beigeladene eine weite Anreise zum Gericht gehabt. In der Sache
habe der Kläger keinen eigenen Zahlungsanspruch wegen der Miete.
Ein solcher folge nicht aus der Rechtsprechung zum Schuldbeitritt im
Sozialhilferecht bei einem Heimvertrag und ebenso wenig aus § 22
Abs 7 SGB II über die Direktzahlung der Miete an den Vermieter
sowie - schon mangels Antragstellung - aus § 22 Abs 8 SGB II über
Mietschulden. Einem Anspruch aus abgetretenem Recht stehe
entgegen, dass § 19 des Mietvertrags keine Abtretung beinhalte und
die Klage insofern schon unzulässig sei, weil es an der Feststellung
des wohlverstandenen Interesses nach § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I fehle.
5
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs,
soweit die Vorinstanzen Vortrag zur Verbuchung von Zahlungen auf
Mietschulden nicht gewürdigt hätten. In der Sache sei ihm der
Anspruch der Beigeladenen auf Leistungen für Unterkunft und
Heizung abgetreten worden. Mit der Auszahlung der hälftigen Miete
für März 2012 und der Kaution unmittelbar an ihn habe der Beklagte
iS von § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I festgestellt, dass dies im
wohlverstandenen Interesse der Beigeladenen liege. Wegen deren
Opiatabhängigkeit hätte der Beklagte die Miete auch gemäß § 22 Abs
7 Satz 3 Nr 3 SGB II ermessensfehlerfrei nur an ihn auszahlen dürfen.
Schließlich sei der Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH dem
mit den Beigeladenen geschlossenen Mietvertrag beigetreten
(Verweis auf BGH Urteil vom 7.5.2015 - III ZR 304/14 - BGHZ 205,
260 = ZFSH/SGB 2015, 450)
.
6
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August
2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3304,44
Euro zu zahlen.
7
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung
begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Verfahren vor dem LSG
leidet an einem auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen
zu beachtenden Mangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung,
der zur Zurückverweisung zwingt. Im Hinblick auf die von ihm
angenommene grundsätzliche Bedeutung der Sache hätte das LSG
nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden
dürfen.
10
1. Misst das LSG einer Rechtssache selbst grundsätzliche
Bedeutung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu, liegen die
Voraussetzungen für eine Entscheidung im vereinfachten
Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG regelmäßig nicht vor.
11
a) Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGG werden die Senate des LSG, sofern
sie durch Urteil entscheiden
(§ 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 SGG), grundsätzlich in der
Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern
und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig, sofern nicht unter den
Voraussetzungen von § 155 Abs 3 oder 4 SGG im Einverständnis
der Beteiligten der Vorsitzende oder der Berichterstatter allein
(hierzu letztens nur BSG Urteil vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - Juris
RdNr 13 ff mwN)
oder nach § 153 Abs 5 SGG der Berichterstatter mit zwei
ehrenamtlichen Richtern judiziert. Hiervon abweichend gestattet es §
153 Abs 4 Satz 1 SGG dem LSG auch, die Berufung außer in den
Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid
(§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) entschieden hat, ausnahmsweise durch
Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das
LSG hiervon Gebrauch macht, erfordert im Rahmen des insoweit
eröffneten Ermessens ("kann") eine pflichtgemäße Entscheidung
darüber, ob es in der besonderen Verfahrensweise ohne
Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter
(§ 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 SGG)und ohne mündliche
Verhandlung auch ohne Einverständnis der Beteiligten
(§ 124 Abs 2 SGG) entscheidet oder ob es bei einer Entscheidung in
der regelhaft vorgesehenen Form verbleiben soll
(ebenso zur vergleichbaren Entscheidung nach § 155 Abs 3 bzw 4
SGG BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189
= SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 20 mwN)
.
12
b) Die Anwendung von § 153 Abs 4 SGG muss sich am Zweck der
Regelung orientieren, zu einer Straffung des Verfahrens und einer
Entlastung des LSG beizutragen, ohne den Rechtsschutzanspruch
der Beteiligten zu vernachlässigen
(vgl die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung
der Rechtspflege, BT-Drucks 12/1217 S 20 zu den Grundzügen der
Entlastung des sozialgerichtlichen Verfahrens)
. In Anlehnung an Vorläuferbestimmungen ua in der Verwaltungs-
und der Finanzgerichtsbarkeit ist die Vorschrift durch das Gesetz zur
Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl I 50) eingeführt
Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl I 50) eingeführt
worden, um "eindeutig aussichtslose Berufungen rasch und ohne
unangemessenen Verfahrensaufwand zu bearbeiten", nachdem
sich eine entsprechende Regelung in Art 2 § 5 des Gesetzes zur
Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und
Finanzgerichtsbarkeit vom 31.3.1978 (BGBl I 446) bewährt habe
(vgl BT-Drucks 12/1217 S 53). Durch sie sollte das OVG von Arbeit
für "aussichtslose Berufungen" entlastet werden, um die ersparte
Kapazität "nutzbringend für die Entscheidung schwierigerer
Streitsachen anwenden" zu können
(vgl BT-Drucks 8/842 S 12; ähnlich BT-Drucks 11/7030 S 31 f zur
Fortführung des zeitlich befristeten Art 2 § 5 des
Gesetzes
zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und
Finanzgerichtsbarkeit als § 130a VwGO durch das Vierte Gesetz zur
Änderung der VwGO vom 17.12.1990,
BGBl I 2809). Nicht anders als die durch § 155 Abs 3 bzw 4 SGG
eröffnete Verfahrensweise richtet sich das Beschlussverfahren nach
§ 153 Abs 4 SGG hiernach auf die Beschleunigung rechtlich wie
tatsächlich einfach gelagerter Verfahren, die - nach umfassender
Sachverhaltsaufklärung und Erörterung in der 1. Instanz - zügig zu
einer verfahrensbeendenden Entscheidung gebracht werden
können sollen
(ebenso zur Bedeutung der Schwierigkeit des Falles und von
Tatsachenfragen für die Ermessensentscheidung nach § 153 Abs 4
SGG etwa BSG Beschluss vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-
1500 § 153 Nr 1 S 4; BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R -
SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG Beschluss vom 20.11.2003 - B
13 RJ 38/03 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 8; BSG Beschluss
vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr
10; BSG Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 134/14 B - Juris RdNr 8;
zu § 130a VwGO ebenso BVerwG Urteil vom 30.6.2004 - 6 C 28.03 -
BVerwGE 121, 211, 214 f = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr 64)
.
13
c) Hieran ändert nichts, dass § 153 Abs 4 Satz 1 SGG anders als für
den Gerichtsbescheid die fehlenden Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art und den geklärten Sachverhalt
(§ 105 Abs 1 Satz 1 SGG)nicht ausdrücklich als Voraussetzung für
die Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren anführt.
Daraus kann nach dem Vorstehenden nicht abgeleitet werden, dass
es hierauf für die nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zu treffende
Ermessensentscheidung nicht ankommt. Von der Befugnis, ohne
Einverständnis der Beteiligten außerhalb mündlicher Verhandlung
und nur mit Berufsrichtern entscheiden zu dürfen, machen die
Berufungsgerichte vielmehr auch ohne ausdrückliche Wiederholung
der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs 1 Satz 1 SGG nur
dann ermessensfehlerfrei Gebrauch, wenn sie sich von den vom
Gesetzgeber für die Einführung der Regelung als maßgebend
angesehenen Zwecken leiten lassen
(zu § 130a VwGO ebenso BVerwG Urteil vom 30.6.2004 - 6 C 28.03
- BVerwGE 121, 211, 216 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr 64)
.
14
d) Dieser Maßstab wird regelhaft verfehlt, wenn das LSG im
vereinfachten Beschlussverfahren über eine Rechtssache
entscheidet, der es (jedenfalls) selbst grundsätzliche Bedeutung iS
von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG beimisst. Schon die rechtliche
Komplexität entzieht sich in aller Regel einer vereinfachten
Beantwortung. Im Hinblick auf die Bindungswirkungen seiner
Feststellungen (§ 163 SGG) sind auch die Anforderungen an die
Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts unter
Berücksichtigung der Bandbreite unterschiedlicher
Rechtsauffassungen durch das LSG nicht gering, soll im
nachfolgenden Revisionsverfahren ohne Zurückverweisung in der
Sache entschieden werden können (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).
Hierfür ist zum einen die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter
grundsätzlich unverzichtbar
(zutreffend BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 59/04 R - SozR 4-
1500 § 105 Nr 1 RdNr 19)
. Zum anderen können sich auch aus den Angaben der Beteiligten
in der mündlichen Verhandlung weitere Umstände ergeben, die für
die Einordnung und Lösung des Streitfalles rechtlich erheblich sein
und zu einer sachangemessenen Beurteilung im Revisionsverfahren
beitragen können
(iE ebenso Bienert, NZS 2012, 885, 889; ähnlich zu § 130a VwGO
Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 130a RdNr 6, Stand:
10/2015; enger zu § 130a VwGO dagegen BVerwG Urteil vom
30.6.2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211, 217 = Buchholz 310 §
130a VwGO Nr 64: keine Entscheidung im vereinfachten
Beschlussverfahren, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große
Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist;
dem folgend Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl
2014, § 153 RdNr 15a)
.
15
2. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise hier eine mündliche
Verhandlung und die Zuziehung ehrenamtlicher Richter als
entbehrlich erscheinen durften, bestehen nicht. Zu Recht hat das
LSG der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und
die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen. Die damit
verbundenen Fragen sind auch nicht einfach gelagert, wie das LSG
angenommen hat. Insoweit weisen schon seine eigenen
Darlegungen aus, dass die Rechtsbeziehungen im
Dreiecksverhältnis zwischen SGB II-Trägern, Leistungsbeziehern
und Vermietern wie regelmäßig bei solchen Konstellationen im
Leistungserbringungsrecht des SGB schwierig zu beantwortende
Rechtsfragen aufwerfen können. Das gilt ebenfalls für die
prozessuale Seite mit der Frage, ob die hier erhobene allgemeine
Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) nur auf die Auszahlung der den
Beigeladenen bereits bewilligten Leistungen für Unterkunft und
Heizung gerichtet sein kann oder ob der Kläger insoweit auch - wie
er geltend macht und das LSG geprüft hat - ohne ein darauf
gerichtetes, vorher durchgeführtes Verwaltungsverfahren unmittelbar
Zahlungsansprüche aus § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II oder aus § 22
Abs 8 SGB II ableiten kann. Angesichts dessen sind weder die
Rechtskunde des Klägers noch die weite Anfahrt der übrigen
Verfahrensbeteiligten beachtliche Gründe, von der Durchführung
einer mündlichen Verhandlung und der Entscheidung unter
Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter abzusehen.
16
3. Damit hat das LSG nicht in der für die vorliegende Sache von
grundsätzlicher Bedeutung vorgeschriebenen Besetzung des
Senats aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern
(§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG) entschieden. Dieser grundlegende, den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Entscheidung durch den
gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) missachtende
Verfahrensmangel ist im Revisionsverfahren als absoluter
Revisionsgrund (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) auch ohne
Rüge der Beteiligten von Amts wegen zu berücksichtigen
(stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -
BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 13 f; BSG Urteil vom
7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - Juris RdNr 18; vgl dagegen zur Lage im
Fall konkreter personeller Falschbesetzung letztens BSG Urteil vom
17.8.2011 - B 6 KA 32/10 R - BSGE 109, 34 = SozR 4-2500 § 89 Nr
5, RdNr 12 mwN)
, was zur Zurückverweisung führt.