Urteil des BSG vom 21.03.2018

Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 - irrtümliche Berücksichtigung einer Verletztenrente bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das Familiengericht - Erstattungspflicht eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherun

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 21.3.2018, B 13 R 17/15
R
ECLI:DE:BSG:2018:210318UB13R1715R0
Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 -
irrtümliche Berücksichtigung einer Verletztenrente bei der
Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das
Familiengericht - Erstattungspflicht eines Trägers der
gesetzlichen Unfallversicherung
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 und
des Sozialgerichts Speyer vom 9. Juni 2011 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 6031,42 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits aller Rechtszüge.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6031,42 Euro
festgesetzt.
Tatbestand
1
Im Streit steht, ob die beklagte Berufsgenossenschaft als
"zuständiger Träger der Versorgungslast" dem klagenden
Rentenversicherungsträger dessen Aufwendungen aufgrund von
Rentenanwartschaften, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs
durch das Familiengericht (FamG) begründet worden sind, zu
erstatten hat.
2
Durch Urteil des Amtsgerichts Saarburg - FamG - vom 2.9.2008
wurde die Ehe der früheren Eheleute I. M. (jetzt J. im Folgenden
Ehefrau) und O. M. (im Folgenden Ehemann) rechtskräftig
geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei
begründete das FamG zugunsten des bei der Klägerin geführten
Versicherungskontos der Ehefrau Rentenanwartschaften iHv
monatlich 210,76 Euro bezogen auf den 31.10.2007 "zu Lasten der
Versorgung des Ehemannes bei der BG Bau". Von dieser bezog der
Ehemann eine Verletztenrente iHv 421,51 Euro monatlich. Die
Entscheidung über den Versorgungsausgleich wurde den hier
Beteiligten zugestellt und rechtskräftig. Einen Antrag der hiesigen
Beklagten auf Berichtigung der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich hat das FamG zurückgewiesen
(Beschluss vom 7.11.2012).
3
Die Ehefrau bezieht seit dem 1.11.2008 von der Klägerin eine
Regelaltersrente unter Berücksichtigung der durch das
familiengerichtliche Urteil begründeten Rentenanwartschaften. Ihrem
früheren Ehemann wird die Verletztenrente seitens der Beklagten
weiterhin ungekürzt gezahlt.
4
Die Klägerin forderte von der Beklagten zunächst nur die Erstattung
ihr im Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 31.12.2008 entstandener
Aufwendungen durch an die Ehefrau geleistete Rentenzahlungen,
soweit sie auf dem Versorgungsausgleich "zu Lasten der Versorgung
des Ehemannes bei der BG Bau" beruhen, iHv insgesamt 456,65
Euro. Die Beklagte lehnte dies ab.
5
Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage hat das SG
abgewiesen (Urteil vom 9.6.2011). Während des
Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihre Forderung um einen Betrag
von 2772,83 Euro für das Jahr 2009 und von 2801,94 Euro für das
Jahr 2010 erweitert. Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen: Es
hat zur Begründung ausgeführt, eine Verletztenrente sei als Leistung
mit Entschädigungscharakter dem Versorgungsausgleich nicht
zugänglich. Die Beklagte sei daher ungeachtet ihrer
Organisationsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein
"Träger der Versorgungslast" im Sinne des § 225 Abs 1 S 1 SGB VI.
Dies gelte auch dann, wenn sie irrtümlich durch eine falsche
rechtskräftige Entscheidung des FamG in den Versorgungsausgleich
einbezogen worden sei
(Verweis auf LSG NRW Urteil vom 19.3.2010 - L 13 R 12/05 - Juris
RdNr 28)
. Die materielle Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung
umfasse allein Inhalt und Umfang des Versorgungsausgleichs,
jedoch nicht den "zuständigen Träger der Versorgungslast" iS des
Rentenversicherungsrechts (Urteil vom 18.3.2015).
6
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 225 Abs 1 S
1 SGB VI. Zwar handele es sich bei der Verletztenrente nach SGB VII
nicht um ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht.
Jedoch beschränke § 225 Abs 1 S 1 SGB VI schon seinem Wortlaut
nach den Kreis "zuständiger Träger der Versorgungslast" nicht auf
Träger solcher Anrechte. Vielmehr widerspräche eine solche
Beschränkung sowohl der Regelungsgeschichte als auch dem Sinn
der Norm, dem Rentenversicherungsträger einen Ausgleich zu
verschaffen für die Erbringung einer Rentenleistung, der keine
entsprechende Beitragszahlung gegenüberstehe.
7
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.
März 2015 und des Sozialgerichts Speyer vom 9. Juni 2011
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 6031,42 Euro an
sie - die Klägerin - zu zahlen.
8
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
9
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
10
Die Revision der Klägerin ist zulässig (§§ 160 Abs 1 Alt 1, 164 SGG)
und begründet (§ 170 Abs 2 S 1 SGG). Das LSG hat die Berufung
der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG Speyer zu
Unrecht zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen
Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen iHv insgesamt 6031,42
Euro, die ihr in der Zeit vom 1.11.2008 bis 31.12.2010 aufgrund
einer durch familiengerichtliche Entscheidung begründeten
Rentenanwartschaft der Ehefrau entstanden sind.
11
Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen
einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die - vom LSG
zugelassene - Berufung war ebenso zulässig wie die Erweiterung
des Klageantrags im Berufungsverfahren
(zu den Voraussetzungen vgl Guttenberger in jurisPK-SGG, 2017, §
99 RdNr 47)
; eine Klageänderung ist dadurch nicht erfolgt
(§ 153 Abs 1 SGG iVm § 99 Abs 3 Nr 2 SGG).
12
Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen
Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6031,42 Euro.
13
1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten
Zahlungsanspruch ist § 225 Abs 1 S 1 SGB VI
(in der seit dem Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989,
BGBl I 2261, unveränderten Fassung). Danach werden die
Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von
Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des
Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen
Träger der Versorgungslast erstattet. Die Voraussetzungen des §
225 Abs 1 S 1 SGB VI sind vorliegend erfüllt. Durch Urteil des FamG
Saarburg wurden Rentenanwartschaften begründet (hierzu a), durch
die der Klägerin Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe
entstanden sind (hierzu b). In Bezug auf diese Aufwendungen ist die
Beklagte zuständiger Träger der Versorgungslast (hierzu c). Der
Entstehung der Erstattungspflicht war die Beklagte auch nicht
schutzlos ausgesetzt (hierzu d).
14
a) Rentenanwartschaften wurden durch das rechtskräftige Urteil des
FamG Saarburg vom 2.9.2008 begründet. Hierin hat das FamG
ausgesprochen, dass zu Lasten der Versorgung des Ehemannes
bei der BG Bau auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der
Klägerin Rentenanwartschaften iHv monatlich 210,76 Euro bezogen
auf den 31.10.2007 begründet werden.
15
Der Begründung der Rentenanwartschaften steht nicht entgegen,
dass das FamG den Verletztenrentenanspruch des Ehemannes in
den Versorgungsausgleich mit einbezog, obwohl ein solcher
Anspruch im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht
ausgleichsfähig ist (hierzu aa). Die rechtsgestaltende Wirkung der
familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich
bindet die Beteiligten unabhängig von der materiellen Rechtslage bis
zur Aufhebung bzw Änderung jener Entscheidung; sie ist auch von
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beachten (hierzu bb).
16
aa) Bei der Verletztenrente des Ehemanns handelte es sich um kein
Anrecht, das in den Versorgungsausgleich hätte einbezogen
werden dürfen. § 1587 Abs 1 S 1 BGB in der zum Zeitpunkt der
Entscheidung des FamG anzuwendenden Fassung des RRG 1999
vom 16.12.1997 (BGBl I 2998; im Folgenden § 1587 BGB aF)
bestimmte, dass zwischen den geschiedenen Ehegatten ein
Versorgungsausgleich stattfindet, soweit für sie oder einen von
ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine
Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit der in §
1587a Abs 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten
worden sind. Außer Betracht blieben nach Satz 2 der Norm
Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens
noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten
worden sind. Hierzu gehören auch Verletztenrenten der
gesetzlichen Unfallversicherung
(BGH Beschluss vom 12.4.1989 - IVb ZB 146/86 - NJW 1989, 2812,
2814 - Juris RdNr 15; vgl auch BT-Drucks 7/650 S 155, BT-Drucks
7/650-7/4361 S 36, jeweils zu § 1587 Abs 2 S 2; DRV,
Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 12.
Aufl 2015, S 106; Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl 2017, § 2
VersAusglG RdNr 6 mwN; Breuers in jurisPK-BGB, 8. Aufl 2017, § 2
VersAusglG RdNr 56)
.
17
bb) Die Entscheidung des FamG wirkt unmittelbar rechtsgestaltend
(vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - SozR 3-2200 § 1304b
Nr 3 - Juris RdNr 23 mwN)
; sie begründet unmittelbar Rechte und Pflichten sowohl zwischen
den (geschiedenen) Ehegatten als auch zwischen dem einzelnen
Ehegatten und seinem jeweiligen Sozialversicherungs- bzw
Versorgungsträger. Denn die rechtskräftige familiengerichtliche
Entscheidung wirkt für und gegen die Beteiligten
(§ 325 Abs 1 Halbs 1 ZPO), wozu im Verfahren vor dem FamG
Saarburg auch die Klägerin und die Beklagte des vorliegenden
Rechtstreits gehörten
(§ 53b Abs 2 S 1 des - im Zeitpunkt der Entscheidung des FamG
Saarburg - auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich
gemäß § 621a Abs 1 ZPO iVm § 621 Abs 1 Nr 6 ZPO idF vom
14.6.1976, BGBl I 1421, anwendbaren Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG -; "in den
Fällen des § 1587b Abs 2 BGB"; zu dem hieraus uU folgenden
Beschwerderecht vgl zB BGH Beschlüsse vom 12.11.1980 - IVb ZB
712/80 - FamRZ 1981, 132 - Juris RdNr 7 ff und - IVb ZB 547/80 -
FamRZ 1981, 246)
.
18
Die materielle Rechtswidrigkeit der familiengerichtlichen
Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist indes für die
Frage der Bindungswirkung des Urteils auch gegenüber der
Beklagten unerheblich. Denn in ständiger Rechtsprechung ist
geklärt, dass die rechtsgestaltende Wirkung einer rechtskräftigen
(vgl zum Eintritt der formellen Rechtskraft BSG Urteil vom 2.10.1984
- 5b RJ 26/83 - BSGE 57, 154 = SozR 7610 § 1587p Nr 3 - Juris
RdNr 13 ff)
familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich
der materiellen Rechtslage vorgeht. Dies hat das BSG bereits in
Bezug auf eine Missachtung des ursprünglich in § 1587b Abs 5
BGB aF, § 1304a Abs 1 S 4 RVO
(= § 83a Abs 1 S 4 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG)
festgelegten Höchstbetrags entschieden, wenn der
Rentenversicherungsträger als Beteiligter am familiengerichtlichen
Verfahren kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des FamG
eingelegt hat
(BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RA 19/90 - SozR 3-2200 § 1304a Nr
1 - Juris RdNr 24 f mwN; bestätigt BSG Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA
4/00 R - SozR 3-2600 § 76 Nr 1; vgl auch BSG Urteil vom 8.11.1989
- 1 RA 5/88 - BSGE 66, 53 = SozR 2200 § 1304a Nr 16)
.
19
Bestätigt wird der nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich
geltende Vorrang der rechtskräftigen familiengerichtlichen
Entscheidung durch die vom 1.1.1992 bis 31.8.2009 nach § 76 Abs
2 S 3 Halbs 2 SGB VI
(§ 76 Abs 2 S 3 SGB VI idF vom 18.12.1989, BGBl I 2261,
1990 I 1337; aufgehoben durch G vom 3.4.2009, BGBl I 700)
geltende spezielle gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit einer
Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften über den
genannten Höchstbetrag hinaus. Denn bis zur Höchstbetragsgrenze
des § 76 Abs 2 S 3 Halbs 1 SGB VI aF und in allen anderen Fällen
materieller Rechtswidrigkeit war und ist ein rechtskräftiger
Versorgungsausgleich weiterhin wirksam
(vgl BSG Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 4/00 R - SozR 3-2600 § 76 Nr
1 - Juris RdNr 15; Rehme in Staudinger, BGB, Neubearbeitung
2004, § 1587b RdNr 135 mwN)
.
20
Mit Eintritt ihrer formellen und materiellen Rechtskraft entfaltet die
familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich -
da keine Nichtigkeitsgründe vorliegen und ungeachtet der
materiellen Rechtswidrigkeit - Bindungswirkung auch gegenüber
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
(vgl BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 5/88 - BSGE 66, 53 = SozR
2200 § 1304a Nr 16 - Juris RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 16.11.1993 -
4 RA 54/92 - AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235 - Juris RdNr 23, 27;
Senatsurteil vom 9.9.1998 - B 13 RJ 5/97 R - SozR 3-5795 § 10b Nr
1 - Juris RdNr 36)
. Der Senat ist daher nicht dazu berechtigt, die materiell-
rechtswidrige familiengerichtliche Entscheidung zu überprüfen und
ggf zu korrigieren.
21
b) Aufgrund der vom FamG Saarburg neu begründeten
Rentenanwartschaft zu Lasten der "Versorgung des Ehemannes"
bei der Beklagten sind der Klägerin auch Aufwendungen
entstanden. Denn die Ehefrau bezieht seit dem 1.11.2008 von der
Klägerin eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung dieser
Rentenanwartschaften. Die Begründung dieser
Rentenanwartschaften ist auch kausal für die Aufwendungen der
Klägerin. Insofern ist entscheidend, dass die Rentenleistung bei
Hinwegdenken der im Versorgungsausgleich übertragenen oder
begründeten Rentenanwartschaften dem Leistungsempfänger nicht
oder nicht in ihrer tatsächlichen Höhe gewährt worden wäre
(vgl BSG Urteil vom 14.2.1990 - 1 RA 11/89 - BSGE 66, 198 = SozR
3-5795 § 4 Nr 2 - Juris RdNr 26)
. Dies trifft hier offenkundig zu. Denn ohne die Begründung der
Rentenanwartschaften unter Einbeziehung der Ansprüche des
Ehemannes auf Verletztenrente durch das Urteil des FamG
Saarburg wären die Aufwendungen der Klägerin für die
Regelaltersrente der ausgleichsberechtigten Ehefrau zumindest
niedriger gewesen.
22
c) Die Beklagte ist - in Bezug auf diese Aufwendungen - auch
zuständiger Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1
SGB VI und als solcher zu deren Erstattung verpflichtet. Zwar
entscheidet das FamG nicht unmittelbar über den
Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers, bei dem
neue Anwartschaften begründet werden, und auch nicht darüber,
wer der zuständige Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1
S 1 SGB VI ist (hierzu aa). Durch die Entscheidung des FamG wird
jedoch bestimmt, zu Lasten welcher Anwartschaften oder
Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung des
ausgleichspflichtigen Ehegatten der Ausgleich erfolgt; der Träger der
auszugleichenden Versorgung ist auch der "zuständige Träger der
Versorgungslast" in Bezug auf den Erstattungsanspruch (hierzu bb).
Die Erstattungspflicht nach § 225 Abs 1 S 1 SGB VI setzt zudem
nicht voraus, dass der Erstattungsverpflichtete tatsächlich Träger
eines im Versorgungsausgleich ausgleichsfähigen
Versorgungsanrechts ist (hierzu cc).
23
aa) Die Beklagte wird durch die rechtskräftige Entscheidung des
FamG über den Versorgungsausgleich nicht unmittelbar als
"zuständiger Träger der Versorgungslast" iS des § 225 Abs 1 S 1
SGB VI zur Erstattung der Aufwendungen der Klägerin verpflichtet.
Urteile der FamG über den Versorgungsausgleich entfalten
rechtsgestaltende Wirkung zunächst insoweit, als dadurch
Rentenanwartschaften für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in
der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden
(Brudermüller in Palandt, BGB, 68. Aufl 2009, § 1587 RdNr 26)
. Zugleich greift die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich im Wege des - hier vom FamG
Saarburg fälschlich vorgenommenen - (analogen) Quasisplittings
(§ 1 Abs 3 Gesetz zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich idF durch Gesetz vom 8.12.1986,
BGBl I 2317, iVm § 1587b Abs 2 BGB idF der Neubekanntmachung
vom 2.1.2002, BGBl I 42)
grundsätzlich auch unmittelbar in das Rechtsverhältnis zwischen
dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten und dem für das
auszugleichende Anrecht zuständigen Träger ein
(Brudermüller in Henrich, Ehegesetz, 3. Aufl 1998, § 53b FGG RdNr
9; Strobel in Münchener Kommentar zum BGB, Bd 5, 2. Aufl 1989,
Anhang II zu §§ 1587 bis 1587p BGB § 53b FGG RdNr 4; Weber in
Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl 2003, §
53b RdNr 7c; Wick in Jansen, FGG, 3. Aufl 2006, § 53b RdNr 9)
. Dagegen ist der Erstattungsanspruch des
Rentenversicherungsträgers nach § 225 Abs 1 S 1 SGB VI nicht
Gegenstand dieses familiengerichtlichen Urteils. Vielmehr entsteht
dieser von Gesetzes wegen und zwar erst dann, wenn dem
Rentenversicherungsträger tatsächlich Aufwendungen entstehen
(OLG Hamm Beschluss vom 26.5.1982 - 3 UF 395/80 - FamRZ
1982, 829; vgl auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom
22.2.2007 - L 1 RA 23/03 - Juris RdNr 26 mwN)
.
24
bb) Allerdings ergibt sich aus dem engen sachlichen und
historischen Zusammenhang zwischen den Vorgängervorschriften
des § 225 Abs 1 S 1 SGB VI und den vom FamG anzuwendenden
Normen des BGB und FGG, dass Träger der Versorgungslast iS des
§ 225 Abs 1 S 1 SGB VI - grundsätzlich - der Träger des in Folge der
Entscheidung über den Versorgungsausgleich auszugleichenden
Anrechts ist
(iE ebenso Bachmann in Hauck/Noftz, SGB, Stand Februar 2018, K
§ 225 SGB VI RdNr 20 f; Drechsler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB VI, 2. Aufl 2013, § 225 SGB VI RdNr 25 ff, jeweils mit
Hinweisen zu den Ausnahmen)
. Neben dem auszugleichenden Anrecht ist im familiengerichtlichen
Urteil auch der Träger dieses Anrechts anzugeben, zu dessen
Lasten die Begründung der Anwartschaften erfolgt (vgl
Wick in Jansen, FGG, 3. Aufl 2006, § 53b RdNr 47). Dieser ist als
"Träger der Versorgungslast" nach § 53b Abs 2 S 1 Halbs 2 FGG
am Verfahren zu beteiligen
(Brudermüller in Henrich, Ehegesetz, 3. Aufl 1998, § 53b FGG RdNr
9; Strobel in Münchener Kommentar zum BGB, Bd 5, 2. Aufl 1989,
Anhang II zu §§ 1587 bis 1587p BGB § 53b FGG RdNr 4; Weber in
Anhang II zu §§ 1587 bis 1587p BGB § 53b FGG RdNr 4; Weber in
Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl 2003, §
53b RdNr 7c; Wick in Jansen, FGG, 3. Aufl 2006, § 53b RdNr 9)
. Sowohl § 1587b BGB als auch § 53b FGG wurden durch das Erste
Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts
(1. EheRG vom 14.6.1976, BGBl I 1421) in das BGB bzw FGG
eingefügt. Ebenfalls auf das 1. EheRG zurück gehen § 1304b Abs 2
S 2 RVO und § 83b Abs 2 S 2 AVG
(s hierzu auch BT-Drucks 7/650 S 229 zu Art 12 Nr 1 Buchst c
<§1304c Abs 3> bzw Nr 2 Buchst c; BT-Drucks 7/4361 S 57 f zu Art
4 Nr 1 d bzw Nr 2 a bis d)
, in denen die Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast bis
zu ihrer Übernahme in § 225 Abs 1 S 1 SGB VI durch das RRG
1992 geregelt war. Vor diesem Hintergrund sowie wegen der
einheitlichen Wortwahl "Träger der Versorgungslast" in § 53b Abs 1
S 1 Halbs 2 FGG und § 1304b Abs 2 S 2 RVO bzw § 83b Abs 2 S 2
AVG (nun § 225 Abs 1 S 1 SGB VI) kommt als
Erstattungsverpflichteter - grundsätzlich - nur der Träger derjenigen
Versorgung in Betracht, zu deren Lasten das FamG im Rahmen des
Versorgungsausgleichs Anwartschaften des ausgleichsberechtigten
Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hat.
Dies ist hier die Beklagte.
25
cc) Die Ausgleichsverpflichtung nach § 225 Abs 1 S 1 SGB VI setzt
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in jedem Falle voraus,
dass der Ausgleichsverpflichtete tatsächlich Träger eines im
Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgleichsfähigen
Versorgungsanrechts ist.
26
(1) Grundsätzlich trifft es zu, dass sich die Erstattungsverpflichtung
des § 225 Abs 1 S 1 SGB VI gegen öffentlich-rechtliche
Versorgungsträger richtet
(LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 22.2.2007 - L 1 RA 23/03 -
Juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.3.2010 - L 13 R 12/05;
Bachmann in Hauck/Noftz, SGB, Stand Februar 2018, K § 225 SGB
VI RdNr 18 f)
. Wie gezeigt steht § 225 Abs 1 S 1 SGB VI in engem
Zusammenhang mit § 1587b BGB. Der Erstattungsanspruch bezieht
sich - wie in den Vorgängervorschriften § 1304b Abs 2 S 2 RVO bzw
§ 83b Abs 2 S 2 AVG noch ausdrücklich benannt - auf die in Folge
§ 83b Abs 2 S 2 AVG noch ausdrücklich benannt - auf die in Folge
des Quasi-Splittings nach § 1587b Abs 2 BGB entstehenden
Aufwendungen. Ebenso umfasst sind das analoge Quasi-Splitting
nach § 1 Abs 3 VAHRG und das erweiterte (analoge) Quasi-Splitting
nach § 3b Abs 1 Nr 1 VAHRG
(vgl nur Drechsler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013,
§ 225 SGB VI RdNr 12)
. Gegenstand des Quasi-Splittings nach § 1587b Abs 2 BGB in der
vom FamG Saarburg anzuwendenden Fassung sind Ansprüche, die
der ausgleichspflichtige Ehegatte gegenüber einer Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände
einschließlich der Spitzenverbände oder einer ihrer
Arbeitsgemeinschaften erworben hat. Dies meint, wie sich aus der
Ursprungsfassung des § 1587b Abs 2 BGB
(Fassung durch 1. EheRG vom 14.6.1976, BGBl I 1421) ergibt,
insbesondere Ansprüche gegenüber den in § 6 Abs 1 Nr 2, § 8 Abs
1 AVG (heute § 5 Abs 1 SGB VI) genannten Körperschaften oder
Verbänden, also solchen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
Verbänden, die ihren Beamten und Angestellten eine Anwartschaft
auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder
entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewähren. Dazu
können im Übrigen auch Versorgungsansprüche der sog
Dienstordnungsangestellten von Sozialversicherungsträgern
(für Berufsgenossenschaften vgl §§ 144 ff SGB VII) zählen, bei
denen es sich um Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen iS des § 1587a BGB aF handelt
(OLG Schleswig-Holstein Beschluss vom 1.4.1982 - 12 UF 18/81 -
Juris; vgl auch AG Tempelhof-Kreuzberg Beschluss vom 6.11.2000
- 142 F 11563/99 - Juris)
.
27
(2) Aus der Tatsache, dass sich der Erstattungsanspruch - wie die
vorstehende historisch-systematische Auslegung ergibt - im
Regelfall gegen einen öffentlich-rechtlich organisierten Träger einer
Beamtenversorgung oder einer hiermit vergleichbaren Versorgung
richtet, muss jedoch nicht zwingend darauf geschlossen werden,
dass der Kreis der Erstattungsverpflichteten nach § 225 Abs 1 S 1
SGB VI in jedem Fall auf Träger einer solchen "Versorgungslast"
beschränkt ist. Vielmehr ergibt eine auch am Sinn und Zweck der
Erstattungsregelung orientierte Auslegung, dass zuständiger "Träger
der Versorgungslast" im Ausnahmefall ebenfalls ein Träger eines
anderen vom FamG für im Wege des (analogen) Quasi-Splittings
(vermeintlich) als ausgleichsfähig angesehenen Anspruchs sein
kann. Dem steht die gesetzgeberische Intention einer Beschränkung
des Kreises der Erstattungsverpflichteten auf öffentlich-rechtlich
organisierte Rechtssubjekte im Interesse eines einfachen und
(wirtschaftlich) sicheren Verfahrens
(vgl hierzu ausführlich BGH Beschluss vom 19.9.1984 - IVb ZB
921/80 - BGHZ 92, 152 = FamRZ 1985, 56 - Juris RdNr 15 ff; s auch
BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr
2 - Juris RdNr 28 mwN)
vorliegend nicht entgegen, denn bei der Beklagten handelt es sich
um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art 87 Abs 2 GG).
28
Der Wortlaut des § 225 Abs 1 S 1 SGB VI ist einer solchen
Auslegung zugänglich. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass
zuständiger Träger der Versorgungslast nur Rechtsträger sein
können, gegen die ein - materiellrechtlich tatsächlich -
ausgleichsfähiges Anrecht besteht. Auch die "amtliche", dh vom
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages mitumfasste,
Überschrift "Erstattung durch den Träger der Versorgungslast" weist
die in § 225 SGB VI geregelten Verpflichtungen allen ("den")
angesprochenen Trägern zu
(vgl BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 4 RA 14/98 R - SozR 3-2600 §
225 Nr 1 - Juris RdNr 30)
.
29
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nach Sinn und Zweck
des § 225 Abs 1 S 1 SGB VI die Erstattungspflicht des in Anspruch
genommenen Trägers nicht davon abhängen, dass er Träger eines
im Wege des Versorgungsausgleichs ausgleichsfähigen
Versorgungsanrechts ist. Denn durch die Regelung soll der
Rentenversicherungsträger einen finanziellen Ausgleich dafür
erhalten, dass er aufgrund familiengerichtlicher
Gestaltungsentscheidung Aufwendungen für Rentenleistungen
hatte, denen keine Beitragsleistungen gegenüberstehen. Der
gesetzlichen Rentenversicherung soll kein finanzieller Nachteil
daraus entstehen, dass das Prinzip der Vorleistungsbezogenheit
von Renten (§ 63 Abs 1 SGB VI) durch den Versorgungsausgleich
durchbrochen wird. Vielmehr soll der Versorgungsausgleich für die
am Versorgungsausgleich beteiligten Versorgungsträger
kostenneutral durchgeführt werden; die früheren Ehegatten sollen
allein das wirtschaftliche Risiko der Scheidung tragen. Ein doppelter
Rentenanspruch aus der gleichen Rentenanwartschaft ist nicht
gewollt (BSG Urteil vom 26.3.1987 - 11a RA 38/86 -
BSGE 61, 230 = SozR 2200 § 1304a Nr 10 - Juris RdNr 13; BSG
Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - SozR 3-2200 § 1304b Nr 3 -
Juris RdNr 27)
. Deshalb steht zB einem Rentenversicherungsträger beim -
vorliegend nicht betroffenen - Ausgleich dynamischer
Rentenanrechte iS von § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB aF
(§ 1587b Abs 1 BGB aF) als Äquivalent für die Übernahme des
(erhöhten) Versicherungsrisikos auf Seiten des
Ausgleichsberechtigten das Recht zu, die aus der Versicherung des
Ausgleichsverpflichteten zu erbringenden Leistungen grundsätzlich
sofort und dauerhaft zu kürzen
(Fichte in Hauck/Noftz, SGB, Stand Februar 2018, K § 225 SGB VI
RdNr 3 mwN)
.
30
Demgegenüber kann der Rentenversicherungsträger die aus der
Versicherung des Ausgleichsverpflichteten zu erbringenden
Leistungen nicht selbst kürzen, wenn der Ausgleichsberechtigte
durch rechtsgestaltende Entscheidung des FamG im Wege des
(analogen) Quasi-Splittings ein dynamisches Rentenanrecht erwirbt,
mit dem ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger
ausgeglichen wird. Um in diesen Fällen eine Kostenneutralität
herbeizuführen, regelt § 225 Abs 1 S 1 SGB VI die Erstattungspflicht
des Trägers der Versorgungslast. Dies erfolgt spiegelbildlich zur
Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten, woran
sich auch das Erstattungsverfahren der beteiligten Träger zu
orientieren hat
(BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr
2 - Juris RdNr 17, 29; BSG Urteil vom 29.9.1998 - B 4 RA 14/98 R -
SozR 3-2600 § 225 Nr 1 - Juris RdNr 36)
.
31
In Hinblick auf diesen Regelungszweck ist es unerheblich, ob der in
Anspruch genommene Rechtsträger Träger eines tatsächlich
ausgleichsfähigen Versorgungsanrechts ist oder nicht. Denn in
beiden Fällen steht dem auf Seiten des Ausgleichsberechtigten
erworbenen Anrecht keine diesem Versicherungsverhältnis
zugeordnete Beitragszahlung gegenüber. § 225 Abs 1 SGB VI soll
in jedem Fall gewährleisten, dass der Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung immer dann und insoweit Erstattung begehren
kann, als seine Aufwendungen gegenüber dem
Ausgleichsberechtigten gerade auf Anwartschaften beruhen, die
durch eine familiengerichtliche Entscheidung über den
Versorgungsausgleich erst begründet worden sind
(vgl BSG Urteil vom 23.6.1994 - 4 RA 51/93 - SozR 3-2200 § 1304b
Nr 3 S 21 mwN;
BSG Urteil vom 9.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr
2 mwN - Juris RdNr 28)
. Denn die unselbständige Hilfs- und Garantiefunktion des
Erstattungsverfahrens und das Prinzip der Kostenneutralität
gebieten es sicherzustellen, dass die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung weder mit der Ungewissheit, ihrerseits
Erstattung zu erlangen, zur Vorleistung verpflichtet werden noch
abschließend mit Leistungspflichten belastet bleiben, denen
entsprechende Einnahmen nicht gegenüberstehen. Nicht
überzeugend ist hingegen das Vorbringen der Beklagten, zwar die
Leistungsverpflichtungen der Klägerin als
Rentenversicherungsträger nach dem Urteil des FamG Saarburg
vom 2.9.2008 zu bemessen, dessen Inhalt aber im Rahmen des
Erstattungsverhältnisses außer Acht zu lassen.
32
d) Dem Entstehen der hier streitigen Erstattungspflicht war die
Beklagte auch nicht schutzlos ausgesetzt. Gegen die (materiell
rechtswidrige) Entscheidung des FamG Saarburg über den
Versorgungsausgleich hätte sie Rechtsmittel einlegen können, weil
sie durch diese beschwert ist
(§ 20 Abs 1 FGG idF vom 1.1.1964, BGBl III Gliederungsnr 315-1).
Die familiengerichtliche Entscheidung ist mit einem Eingriff in die
Rechtsstellung eines Versorgungsträgers auch dann verbunden,
wenn bei ihm bestehende Anwartschaften des Versicherten
zugunsten des Ausgleichsberechtigten gekürzt werden oder
überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich
verändert wird
(Wick in Jansen, FGG, 3. Aufl 2006, § 53b RdNr 9, 67 mwN; s auch
Brudermüller in Henrich, Eherecht, 3. Aufl 1998, § 53b FGG RdNr 9;
Bäumel in Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 3.
Aufl 2008, § 621e ZPO RdNr 13; Rolland, 1. EheRG Kommentar, 2.
Aufl 1982, § 621e ZPO RdNr 8, 16, § 53b FGG RdNr 9; zu den
Voraussetzungen des Beschwerderechts vgl zB BGH Beschlüsse
vom 12.11.1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132 - Juris RdNr 7
ff und - IVb ZB 547/80 - FamRZ 1981, 246)
. Da durch die Gestaltungsentscheidung des FamG Saarburg
Rentenanwartschaften zu Gunsten der Ehefrau und - worauf es
vorliegend ankommt - zu Lasten der bei der Beklagten bestehenden
"Versorgung" des Ehemanns begründet wurden, stand der
Beklagten das Rechtsmittel der Beschwerde zu, von dem sie
allerdings keinen Gebrauch gemacht hat.
33
2. Dass die Klägerin die zu erstattenden Aufwendungen zutreffend
berechnet hat (§ 1 VAErstV), ist zwischen den Beteiligten unstreitig;
für eine Unrichtigkeit der Forderungshöhe bestehen auch im Übrigen
keine Anhaltspunkte. Der Erstattungsanspruch war auch fällig
(§ 2 Abs 3 VAErstV), und die Beklagte hat keine Einwendungen
gegen die Forderungen vorgebracht
(zB Erfüllung; Verjährung, § 2 Abs 4 VAErstV; Verwirkung).
34
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG
iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a
Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 S 1
sowie § 47 Abs 1 S 1, Abs 2 GKG.