Urteil des BSG vom 21.03.2018

Anrechnung einer ausländischen Rente auf die deutsche Rente nach § 31 FRG

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 21.3.2018, B 13 R 15/16
R
ECLI:DE:BSG:2018:210318UB13R1516R0
Anrechnung einer ausländischen Rente auf die deutsche
Rente nach § 31 FRG
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2016
wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren
keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
1 Streitig ist für den Zeitraum von Februar 2007 bis Dezember 2011,
mit welchem Anteil die tschechische Rente des Klägers zum Ruhen
seiner deutschen Altersrente führt, und wonach sich die Höhe des
Zuschusses der Beklagten zu den Aufwendungen der privaten
Krankenversicherung bemisst.
2 Der 1942 in Prag geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger
und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Von September 1956
bis Juni 1959 besuchte er ein Gymnasium in der ehemaligen
Tschechoslowakei und studierte im Anschluss daran von
September 1959 bis zum Dezember 1964 an der Hochschule in
Prag. Danach war er von Januar 1965 bis Mai 1969 - mit einer
Unterbrechung wegen seines Wehrdienstes - in der ehemaligen
Tschechoslowakei berufstätig. Anschließend arbeitete er rund
eineinhalb Jahre in Österreich. Seit 1971 lebt der Kläger in der
Bundesrepublik Deutschland. Hier war er ab Februar 1971 bis zum
Beginn seiner Altersrente versicherungspflichtig beschäftigt. Er ist
privat krankenversichert.
3 Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14.12.2006
Regelaltersrente ab dem 1.2.2007. Darin erklärte sie, dass die Rente
unter Berücksichtigung der Verordnungen EWGV 1408/71 und
EWGV 574/72 berechnet werde, sobald die in anderen EU-
Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bekannt seien.
Mit weiterem Bescheid gewährte die Beklagte dem Kläger einen
Zuschuss zu den Aufwendungen für seine private
Krankenversicherung. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide
Widerspruch.
4 Mit Wirkung vom 1.1.2007 bewilligte die tschechische Verwaltung für
soziale Sicherheit dem Kläger Altersrente und zahlte ihm diese ab
dem 1.2.2007 laufend aus. Der tschechischen Rente liegen
Versicherungszeiten durchgehend von September 1956 bis Mai
1969 (insgesamt 153 Monate) zugrunde.
5
Mit Bescheid vom 11.8.2010 stellte die Beklagte die
Regelaltersrente und die Zuschüsse zur Krankenversicherung des
Klägers unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Beitragszeit
rückwirkend seit 1.2.2007 neu fest. Der zur innerstaatlichen
Rentenberechnung herangezogene Versicherungsverlauf enthielt -
insoweit deckungsgleich zu dem Versicherungszeitraum der
tschechischen Rente - die Zeiten der Schul- und
Hochschulausbildung von Januar 1959 bis Dezember 1964 und die
nach dem FRG bewerteten Beitragszeiten vom Januar 1965 bis zum
Mai 1969 (insgesamt 125 Monate). Die Beklagte bezog sich auf die
europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit. Sie bestimmte die Monatsrente als den höheren
Betrag aus dem Vergleich der allein aus den deutschen Zeiten
berechneten autonomen Leistung ("innerstaatliche Rente") mit der
unter Berücksichtigung der in anderen EU-Mitgliedstaaten
zurückgelegten Versicherungszeiten berechneten anteiligen
Leistung ("zwischenstaatliche Rente") - jeweils vermindert um einen
Ruhensbetrag nach § 31 FRG (jeweils Anlage 7). Den
Ruhensbetrag errechnete sie aus der in Euro umgerechneten
monatlichen tschechischen Rente multipliziert mit einem Wert von
0,8170 (= 125 : 153) entsprechend dem Verhältnis der mit der
innerstaatlichen Rente deckungsgleichen Zeiten (125 Monate) zu
den insgesamt in der tschechischen Rente angerechneten Zeiten
(153 Monate). Den so ermittelten Zahlbetrag der monatlichen Rente
legte die Beklagte für die Berechnung des Zuschusses zur privaten
Krankenversicherung des Klägers zugrunde.
6 Der Kläger beschränkte seinen Widerspruch im Folgenden darauf,
dass der nach § 31 FRG zu bestimmende Verhältniswert niedriger
(89 Monate : 153 Monate = 0,5817) anzusetzen sei, weil bei der
innerstaatlichen Rente die Ausbildungszeiten von Januar 1962 bis
Dezember 1964 (36 Monate) nicht mit Entgeltpunkten bewertet
worden seien; sie seien daher auch bei den deckungsgleichen
Zeiten nicht zu berücksichtigen (125 Monate - 36 Monate = 89
Monate). Er begehrte außerdem höhere Zuschüsse zur
Krankenversicherung ohne Berücksichtigung eines Ruhensbetrags.
7
Dies wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.2.2011
zurück. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben
(Urteil des SG vom 31.7.2014; Urteil des LSG vom 19.1.2016).
8 Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Beklagte § 31 FRG zutreffend angewandt
habe. Die ausländische Rente führe nur insoweit zum Ruhen des
inländischen Rentenanspruchs als sich die Rentenzeiten
überschnitten. Der Verhältniswert von 0,8170 sei dabei zutreffend
nach den kongruenten Zeiten bestimmt worden. Dazu zähle die
gesamte Zeit des Schul- und Hochschulbesuchs des Klägers nach
dem vollendeten 17. Lebensjahr. § 31 FRG stelle nicht auf die
Bewertung der einzelnen Zeiten ab. Daher sei es unerheblich, dass
im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung
(§ 74 SGB VI) nur ein Teil der schulischen Ausbildungszeiten mit
Entgeltpunkten bewertet würde. Durch die Anrechnungsbestimmung
könnten die Auslandszeiten nur auf das Bewertungsniveau des
SGB VI angehoben werden. Dem Kläger stehe auch kein höherer
Zuschuss zur Krankenversicherung zu, dieser richte sich nach der
Höhe dessen, was der Rentner ausgezahlt erhalte und nicht
danach, was er dem Grunde nach ohne den Ruhensbetrag
beanspruchen könne.
9 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die
Auslegung des § 31 FRG durch das Berufungsgericht.
10
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 19.
Januar 2016 und des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014
sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2011 zu
ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1.
Februar 2007 bis 31. Dezember 2011 höhere Altersrente zu zahlen,
indem der Ruhensbetrag aus der Leistung des tschechischen
Sozialversicherungsträgers nach § 31 FRG ohne Berücksichtigung
des Zeitraums vom 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1964 nur mit
einem Verhältniswert von 0,5817 angesetzt wird, und den Zuschuss
zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ohne
Berücksichtigung des Ruhensbetrags zu gewähren.
11
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
12
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
13
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb
zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
14
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist entsprechend der
Antragstellung nur noch der Rentenbescheid vom 11.8.2010 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.2.2011, mit dem die
Höhe der Altersrente und des Zuschusses zu den Aufwendungen
zur privaten Krankenversicherung für den Zeitraum ab 1.2.2007 bis
31.12.2011 neu festgestellt worden ist.
15
Der Kläger verfolgt sein Klageziel zulässig mit der kombinierten
Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG). Höhere
Altersrente und Zuschüsse kann er nicht allein mit einer Anfechtung
der Festsetzung des Ruhensbetrags erreichen. Denn die Beklagte
hat - der Vorgabe des Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 52 Abs 2
EGV 883/2004 entsprechend - die Leistungshöhe der Rente erst
nach Anwendung der Ruhensregelung des § 31 FRG im
anschließenden Vergleich zwischen der sog autonomen und der
anteiligen Rente ermittelt (s u A. II). Damit ist der Ruhensbetrag
vorliegend ein Berechnungselement der Rentenhöhe. Insoweit
unterscheidet sich die Fallkonstellation hier von derjenigen, die dem
Urteil des 5. Senats des BSG vom 11.5.2011
(B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1) zugrunde
lag. Dort hatte der beklagte RV-Träger die Höhe des Monatsbetrags
der Regelaltersrente unabhängig von dem Ruhensbetrag
festgesetzt. Denn in dem dortigen "vorläufigen" Bescheid
(nach Art 45 VO 574/72)war die beantragte Rente ausschließlich
nach innerstaatlichem Recht berechnet worden. Der Bescheid
enthielt neben dieser Bestimmung der Rentenhöhe eine davon
unterscheidbare Ruhensanordnung nach § 31 FRG aufgrund einer
fiktiv angesetzten ausländischen Rente. Daher konnte der
Versicherte dort allein mit der Anfechtungsklage gegen die
Ruhensanordnung vorgehen.
16
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage
abweisende Urteil des SG vom 31.7.2014 zu Recht
zurückgewiesen, denn der Bescheid vom 11.8.2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.2.2011 ist rechtmäßig. Der Kläger
hat weder Anspruch auf höhere Altersrente (A) noch auf höhere
Zuschüsse zu den Aufwendungen zu seiner Krankenversicherung
(B).
17
A. Die Beklagte hat die Rentenhöhe zutreffend aus einer
Vergleichsberechnung bestimmt. Das hier anzuwendende
Europarecht (I.) erfordert es, die Rente in mehreren Schritten zu
berechnen (II.). Bei der Ermittlung der "innerstaatlichen" Rente (III.)
hat die Beklagte sowohl die Schul- und Hochschulzeiten des
Klägers (III. 1) als auch die Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG
(III. 2) zutreffend einbezogen und zu Recht nach § 31 FRG die
tschechische Rente in Höhe von 87,10 % als Ruhensbetrag
berücksichtigt (III. 3). Ein höherer Betrag aus der
"zwischenstaatlichen" Berechnung ergäbe sich selbst dann nicht,
wenn die tschechische Rente nur mit einem Verhältniswert von
0,5817 angerechnet würde (IV.).
18
I. Für die Bestimmung der Höhe des monatlichen Zahlbetrags der
Altersrente sind die EWGV 1408/71 bzw EGV 883/2004
anzuwenden.
19
Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt innerhalb der EU vor.
Der Kläger ist aus der Tschechoslowakei, der heutigen - seit dem
1.5.2004 der EU angehörenden - Tschechischen Republik
(Tschechien), nach Deutschland übergesiedelt; er hat sowohl in der
Tschechoslowakei als auch in Deutschland eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt, für die in beiden Staaten jeweils innerstaatliche
rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt worden sind, und bezieht
neben der deutschen Rente eine Rente aus dem tschechischen
System der sozialen Sicherheit. Einschlägig sind daher die auf der
Grundlage von Art 48 AEUV (früher Art 42 EGVtr) erlassenen
sekundärrechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit. Dazu zählen insbesondere die
Bestimmungen der EGV 883/2004
(vom 29.4.2004, ABl EU Nr L 166/1 vom 30.4.2004), die seit dem
1.5.2010 (Art 91 S 2 VO 883/2004 iVm Art 97 VO 987/2009) die
Bestimmungen der EWGV 1408/71
(vom 14.6.1971, ABl L 149 vom 5.7.1971, S 2 in der konsolidierten
Fassung, ABl EG Nr L 28 vom 30.1.1997, zuletzt geändert durch VO
592/2008 vom 17.6.2008, ABl EG Nr L 177/1 vom 4.7.2008)
abgelöst haben (Art 90 Abs 1 S 1 EGV 883/2004), sowie die dazu
ergangenen Durchführungsverordnungen
(EWGV 574/72 bzw EGV 987/2009).
20
Nach Art 94 Abs 1 EGV 987/2009 erfolgt, weil hier zum 1.5.2010
noch keine bindende Feststellung über die dem Kläger ab 1.2.2007
zustehende Höhe der Altersrente vorgelegen hat und im
streitgegenständlichen Bescheid vom 11.8.2010 eine
Neufeststellung rückwirkend ab Rentenbeginn auch für Leistungen
vor dem 1.5.2010 getroffen worden ist, die Leistungsfeststellung für
die Zeit vor dem 1.5.2010 noch nach den Vorschriften der EWGV
1408/71 und für die Zeit danach auf der Grundlage der EGV
883/2004. Die Besitzschutzregelung des Art 94 Abs 1 S 2 EGV
987/2009 kommt hier nicht zum Tragen. Aus den beiden
Verordnungen ergeben sich keine entscheidungserheblichen
Unterschiede für den vorliegenden Sachverhalt. Es kann deshalb
auch dahinstehen, ob es hier eines zusätzlichen Antrags des
Klägers zur Berücksichtigung der EGV 883/2004 bedurfte
(Art 87 Abs 5 EGV 883/2004).
21
Die Verordnung 1408/71 EWGV ist auf den Kläger persönlich
anwendbar; er fällt als Rentner unter die Bestimmungen über die
Arbeitnehmer
(Art 2 Abs 1 EWGV 1408/71; vgl EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-
396/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 - Juris RdNr 57)
. Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung ist für Leistungen
bei Alter eröffnet (Art 4 Abs 1 Buchst c EWGV 1408/71). Dazu
zählen auch die Leistungen nach dem FRG; es handelt sich dabei
nicht um ein "Leistungssystem für Opfer des Krieges und seiner
Folgen" iS des Art 4 Abs 4 EWGV 1408/71
(vgl EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art 42
Nr 2 - Juris RdNr 106 f
). Entsprechendes gilt nach Art 2 Abs 1 und Art 3 Abs 1 Buchst d,
Abs 2 EGV 883/2004.
22
Nach beiden Verordnungen sind auch die Versicherungszeiten, die
bereits vor Beginn der Anwendung der EWGV 1408/71 bzw EGV
883/2004 in dem Mitgliedstaat - dh selbst vor dem Beitritt
Tschechiens zur Europäischen Union zum 1.5.2004 - zurückgelegt
worden sind, zu berücksichtigen
(Art 94 Abs 1 bis 3 EWGV 1408/71; Art 87 Abs 2 EGV 883/2004;
EuGH Urteil vom 18.12.2007 - C-396/05 - SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 -
Juris RdNr 55)
.
23
II. Nach den Koordinierungsregeln der Verordnungen ist
grundsätzlich eine Vergleichsberechnung in mehreren Schritten
durchzuführen, wenn - wie hier - ein Rentenanspruch bereits allein
mit inländischen Versicherungszeiten erfüllt ist.
24
Bei der im Rahmen dieser Vergleichsberechnung nach Art 46 Abs 3
EWGV 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 und 3 EGV 883/2004 zunächst
durchzuführenden innerstaatlichen Berechnung
(Art 46 Abs 1 Buchst a Ziff i EWGV 1408/71; Art 52 Abs 1 Buchst a
EGV 883/2004: "autonome Leistung")
werden allein die für die Rentenberechnung maßgeblichen
innerstaatlichen, dh im vorliegenden Fall deutschen
Rechtsvorschriften angewendet. Im Anschluss daran wird eine
"anteilige Leistung" (Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004)
entsprechend der "zwischenstaatlichen Berechnung" iS von Art 46
Abs 1 Buchst a Ziff ii, Abs 2 EWGV 1408/71 ermittelt. Dazu wird
zunächst ein "theoretischer Betrag" errechnet, bei dem alle nach
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegten
Versicherungs- bzw Wohnzeiten einbezogen werden, als ob der
Versicherte auch die fremdmitgliedstaatlichen Zeiten in Deutschland
zurückgelegt hätte. Für die Feststellung des tatsächlichen Betrags
sind anschließend die EP für die deutschen Zeiten ins Verhältnis zu
den EP aus allen Zeiten zu setzen (Pro-Rata-Verhältnis). Noch
bevor schließlich der endgültige Vergleich der autonomen mit der
anteiligen Rente zur Bestimmung der Rentenhöhe erfolgt, ist die
Anwendung aller Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder
die Entziehung der Leistung bei den jeweiligen Beträgen
anzuwenden
(Art 52 Abs 2 EGV 883/2004; Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71; vgl
Hauschild in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 03/15, zu Art 52 EGV
883/2004, RdNr 26)
. Schließlich ergibt sich der Leistungsanspruch aus dem höheren
der beiden Leistungsbeträge
(Art 52 Abs 3 EGV 883/2004; Art 46 Abs 3 S 1 EWGV 1408/71).
25
III. Die Beklagte hat die innerstaatliche Rente (autonome Leistung)
zutreffend ermittelt.
26
1. Sie hat insbesondere die Schul- und Hochschulzeiten des
Klägers als beitragsfreie Zeiten richtigerweise nur in den ersten 36
Monaten mit jeweils 0,299 EP bewertet.
27
Bei den Schul- und Hochschulzeiten des Klägers, die als
Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI höchstens die Zeit
von acht Jahren nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, hier den
Zeitraum von Januar 1959 bis Dezember 1964 (6 Jahre bzw 72
Monate) umfassen, handelt es sich um beitragsfreie Zeiten iS des §
54 Abs 1 Nr 2, Abs 4 SGB VI. Hierauf hat die Beklagte die
Vorschriften über die Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff SGB
VI
(zur Verfassungsmäßigkeit vgl BSG Urteil vom 18.4.1996 - 4 RA
36/94 - BSGE 78, 138 = SozR 3-2600 § 71 Nr 1)
zutreffend angewendet.
28
Beitragsfreie Zeiten sind mit dem aus der Gesamtleistung an
Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten
Durchschnittswert (= EP/Monat) zu bewerten
(§ 71 Abs 1 S 1 SGB VI). Dieser ist entweder im Rahmen der
Grundbewertung nach § 72 Abs 1 SGB VI auf der Grundlage
sämtlicher EP für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten oder -
falls für den Versicherten günstiger - im Rahmen der
Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI auf der Grundlage nur der
vollwertigen Beiträge zu ermitteln (§ 71 Abs 1 S 2 SGB VI).
29
Die Beklagte hat als belegungsfähigen Gesamtzeitraum
(§ 72 Abs 2 SGB VI) zutreffend die Zeit von der Vollendung des 17.
Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor Beginn der Altersrente
zugrunde gelegt (577 Monate) und hiervon nach § 72 Abs 3 Nr 1
SGB VI die gesamten beitragsfreien Zeiten im Umfang von 72
Kalendermonaten abgesetzt (= 505 Monate). Bei der
anschließenden Grundbewertung (§ 72 Abs 1 SGB VI) hat sich
ausgehend von insgesamt 68,2640 EP ein Durchschnittswert von
0,1352 EP (= 68,2640 EP : 505) ergeben, der demjenigen aus der
Vergleichsbewertung entspricht.
30
Im Rahmen der sog begrenzten Gesamtleistungsbewertung werden
gemäß § 74 S 4 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2005
geltenden Fassung des RVNG vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) Zeiten
einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nicht mehr
bewertet
(vgl zur Verfassungsmäßigkeit Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R
55/10 R - Juris RdNr 26 ff)
. Für Rentenneuzugänge der Jahre 2005 bis 2008, zu denen der
Kläger gehört, hat der Gesetzgeber des RVNG jedoch in § 263 Abs
3 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes eine
Übergangsregelung getroffen. Danach wird der sich aus der
Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden
Kalendermonat mit Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung
abweichend von § 74 S 4 SGB VI noch für höchstens drei Jahre
rentenerhöhend berücksichtigt, aber auf 75 vH begrenzt. Dabei darf
der so begrenzte Gesamtleistungswert wiederum für einen
Kalendermonat 0,0625 EP nicht übersteigen. Für Renten, die im
Zeitraum von Februar 2005 bis Dezember 2008 beginnen, mindern
sich diese Werte nach § 263 Abs 3 S 4 SGB VI stufenweise in
monatlichen Schritten von 1,56 vH bzw 0,0013 EP. Aufgrund des
Rentenbeginns im Februar 2007 ergibt sich hier zutreffend eine
Begrenzung auf 35,94 vH (= 0,048 EP), die allerdings den -
vorliegend maßgeblichen - Höchstwert von 0,0299 EP überschreitet.
Bewertet werden mit diesem Höchstwert nach § 263 Abs 3 S 3 SGB
VI iVm § 122 Abs 3 SGB VI nur die ersten 36 Monate des Schul-
bzw Hochschulbesuchs nach Vollendung des 17. Lebensjahres; die
anschließende Zeit von Januar 1962 bis Dezember 1964 ist daher in
der innerstaatlichen Rente zu Recht nicht mit EP bewertet worden.
31
2. Die Beklagte durfte in der innerstaatlichen Berechnung auch
diejenigen Pflichtbeitragszeiten vom 3.1.1965 bis 8.5.1969 nach §
15 FRG (in der seit 23.6.1991 unverändert geltenden Fassung) -
inklusive der Wehrdienstzeiten (§ 15 Abs 3 S 2 FRG) -
berücksichtigen, die gleichzeitig Grundlage der Rente des
tschechischen Versicherungsträgers sind. Denn das FRG ist auch
unter Geltung der europäischen Verordnungen für den Kläger
grundsätzlich anwendbar. Dies ergibt sich aus dem FRG in
Verbindung mit der EWGV 1408/71 (a) bzw direkt aus der EGV
883/2004 (b). Die Einbeziehung von Pflichtversicherungszeiten nach
§ 15 FRG ist auch mit dem Europarecht vereinbar (c).
32
a) Das FRG, zu dessen begünstigtem Personenkreis
(§ 1 Buchst a FRG)der Kläger als anerkannter Vertriebener
(§ 1 Abs 2 Nr 3 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen
und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz )
gehört, erkennt selbst den grundsätzlichen Vorrang des
Europarechts ausdrücklich an. § 2 S 1 Buchst b FRG regelt, dass
das FRG nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten gilt, die
nach einer Rechtsvorschrift der europäischen Gemeinschaft oder
einem Sozialversicherungsabkommen in der Rentenversicherung
eines anderen Staates zu berücksichtigen sind. In Satz 2 ist
allerdings eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wenn nach einem
zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über
Leistungen für nach dem FRG anrechenbare Zeiten unberührt
bleiben.
33
Eine solche Ausnahme trifft Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71
iVm Anhang III Nr 5 (Tschechische Republik - Deutschland) EWGV
1408/71, wonach Nr 14 des Schlussprotokolls zum deutsch-
tschechischen Sozialversicherungsabkommen vom 27.7.2001
(Gesetz zum Abkommen vom 22.5.2002, BGBl II 2002, 1126)
weiterhin für anwendbar erklärt wird
(eingefügt durch Art 1, 3 iVm Anhang Nr 5 Buchst a Ziffer ii und iii der
VO EG Nr 629/2006 vom 5.4.2006 - ABl EU Nr L 114/1 vom
27.4.2006 rückwirkend zum 1.5.2004)
. Danach bleiben die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen
für nach dem Fremdrentenrecht anrechenbaren
Versicherungszeiten unberührt.
34
b) Die für Zeiten ab 1.5.2004 anwendbare EGV 883/2004 bestimmt
in Art 83 EGV iVm Anhang XI Deutschland Nr 7 selbst ausdrücklich,
dass die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für
Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1 Abs 2 Nr 3
BVFG genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im
Anwendungsbereich dieser Verordnung ungeachtet des § 2 S 1
Buchst b FRG gelten. Zu den bezeichneten Gebieten zählt die
ehemalige Tschechoslowakei.
35
c) Die Weitergeltung dieser im Anhang der Verordnungen
aufgeführten Bestimmungen - und damit die Anwendbarkeit des
FRG - steht nach Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71 unter dem
Vorbehalt, dass diese entweder für die Berechtigten günstiger als
die europarechtlichen Regelungen sind oder sich aus besonderen
historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt
ist. Es gilt darüber hinaus - auch in Bezug auf die EGV 883/2004 -
der Grundsatz, dass der Anhang jeweils mit dem Zweck und den
Zielen der Verordnung vereinbar sein muss
(vgl EuGH vom 16.5.2013 - C-589/10 - Celex-Nr 62010CJ0589 -
Wencel - Juris RdNr 36 ff)
. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
36
Die Einbeziehung von Versicherungszeiten nach dem FRG stellt für
die Berechtigten grundsätzlich eine Vergünstigung - aus
besonderen historischen Umständen - dar, auch wenn die daraus
resultierenden Leistungen unter dem Ruhensvorbehalt des § 31
FRG stehen (aa). Dies entspricht auch Sinn und Zweck der
Verordnungen (bb).
37
(aa) Dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom
7.8.1953 (BGBl I 848) lag ursprünglich der Gedanke der
Entschädigung bzw Ersatzleistung für Vertriebene und Flüchtlinge
zugrunde, für deren Schicksal die Bundesrepublik Deutschland
nach dem Zweiten Weltkrieg eine besondere Verantwortung
anerkannt hat. Da diese ihre Ansprüche und Anwartschaften gegen
den Versicherungsträger in ihrem Herkunftsstaat regelmäßig nicht
geltend machen konnten, sollte ihnen ersatzweise ein Anspruch
gegen einen Versicherungsträger im Bundesgebiet gegeben
werden. Der Versicherungsträger des Bundesgebiets trat nach
diesem Gedanken vorlageweise für den ursprünglich verpflichteten -
ausländischen - Versicherungsträger ein. Dabei richtete sich der
Umfang der Ersatzleistung zunächst grundsätzlich nach der
Rechtsstellung, die der Versicherte nach dem Recht des
Herkunftslandes erworben hatte. Von dem Entschädigungsprinzip
rückte der Gesetzgeber mit der Einführung des FRG
(als Art 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetz vom 25.2.1960, BGBl I 93)
allerdings insoweit ab, als er an dessen Stelle das Prinzip der
Eingliederung gesetzt hat (
vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 21.5.1959, BT-Drucks
III/1109 S 35 zu A)
. Aus Gründen der sozialen Fürsorge wurden danach die von den
Berechtigten in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und
Beschäftigungszeiten grundsätzlich so behandelt, als ob sie im
System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
zurückgelegt worden wären.
38
Konsequenterweise durfte es der Gesetzgeber daher als erheblich
für die Leistung nach dem FRG ansehen, wenn für denselben
Versicherungsfall von einem ausländischen Versicherungsträger
eine Leistung tatsächlich gewährt wird. Zur Gleichstellung der
ausländischen Zeiten war der Gesetzgeber weder nach einfachem
noch nach Verfassungsrecht verpflichtet. Die zu fremden
Versicherungssystemen entrichteten Beiträge haben keine
anzuerkennende Rechtsposition in der zur Leistung verpflichteten
deutschen Rentenversicherung geschaffen
(vgl Senatsurteil vom 12.4.2017 - B 13 R 12/15 R - SozR 4-5060 Art
6 § 4 Nr 4 RdNr 23)
. Während der Bezug einer ausländischen Rente nach § 1 Abs 5
FAG (BGBl I 1953, 848) noch zum Erlöschen des hiesigen
Leistungsanspruchs geführt hat, tritt nach § 31 FRG aufgrund einer
Rente aus dem Herkunftsstaat nur ein (teilweises) Ruhen der
deutschen Rente ein. Dabei soll der Berechtigte mit der Rente des
ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers insgesamt
jedenfalls nicht weniger als vor der Zubilligung dieser Rente erhalten
(vgl BT-Drucks III/1109 S 46 zu § 31 FRG). Die weitere Anwendung
des FRG nach § 2 S 2 FRG auch in dem Fall, dass nach zwischen-
bzw überstaatlichem Recht Ansprüche auf Rentenzahlungen aus
dem Herkunftsland realisiert werden, führt darüber hinaus im
Ergebnis dazu, dass das - häufig noch niedrigere - Rentenniveau in
den Herkunftsländern auf das "Niveau des FRG aufgestockt" wird
(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Abkommen vom
8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen über Soziale Sicherheit, BT-Drucks 12/470 S 7 zu
Artikel 5 - § 2 FRG)
. Das Konzept des FRG, das sich aus besonderen historischen
Gründen ergeben hat, ist somit regelmäßig vorteilhaft bzw hat im
Einzelfall jedenfalls keine negativen Auswirkungen.
39
(bb) Die durch den Anhang der Verordnungen geregelte
Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für
Versicherungszeiten nach dem FRG steht auch mit dem Zweck und
den Zielen der europäischen Verordnungen im Einklang. Es handelt
sich insoweit um eine spezielle (Ausnahme-)Regelung einer durch §
31 FRG beschränkten Leistungskumulierung iS des Art 12 Abs 2
EWGV 1408/71 bzw Art 10 EGV 883/2004
(vgl Otting in: Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 03/15, K Art 10 EGV
883/2004, RdNr 5a)
.
40
Nach Art 10 VO (EG) 883/2004 bzw Art 12 Abs 1, 2 EWGV 1408/71
kann grundsätzlich kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher
Art aus denselben Pflichtversicherungszeiten erworben oder
aufrechterhalten werden. Die Formulierung
"Pflichtversicherungszeit" steht dabei für die Abgrenzung zur - hier
nicht vorliegenden - freiwilligen Versicherung oder freiwilligen
Weiterversicherung
(vgl Art 10 VO 883/2004, Steinmeyer in Fuchs, Europäisches
Sozialrecht, Kommentar, 7. Aufl 2018, Art 10 RdNr 5 ff)
. Allerdings werden von dem grundsätzlichen Verbot der
Kumulierung Ausnahmen in der Verordnung zugelassen. Art 10 VO
(EG) 883/2004 bzw Art 12 EWGV 1408/71 beschränken ihre
Geltung auf den Fall, dass nichts anderes bestimmt ist. Eine
derartige abweichende Bestimmung stellt Art 83 EGV 883/2004 iVm
Anhang XI Deutschland Nr 7 bzw Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV
1408/71 iVm Anhang III A Nr 5 (Tschechische Republik -
Deutschland) dar.
41
Ohne diese Ausnahmeregelungen könnten die Beitragszeiten, die
auch im Herkunftsstaat berücksichtigt werden, von vornherein nach
den Verordnungen nicht in die Berechnung einbezogen werden.
Diese Ausnahme ist jedoch nicht nur aus nationalstaatlicher Sicht
erforderlich, um unter Geltung des europäischen
Koordinierungsrechts auch weiterhin bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten die FRG-Zeiten ohne Verstoß gegen das
Kumulierungsverbot in die Rentenberechnung einfließen zu lassen,
sondern auch aus europarechtlicher Sicht geboten. Denn es würde
dem Grundgedanken der Freizügigkeit widersprechen, wenn
Personen, die von dieser Gebrauch gemacht haben, gerade
aufgrund der Anwendung der Verordnungen Ansprüche verlören,
die sich bereits allein aus innerstaatlichen Regelungen ergeben
(vgl EuGH Urteil vom 21.10.1975, Petroni - C-24/75, Celex-Nr
61975CJ0024 - Juris RdNr 20).
42
Durch die Ruhensvorschrift des § 31 FRG ist die Kumulierung von
Leistungen zudem von vornherein nur in beschränktem Umfang
möglich. Dadurch stellt die Weitergeltung des FRG lediglich eine
moderate und damit erst recht zulässige Ausnahme vom Grundsatz
des Kumulierungsverbots dar.
43
3. Die Beklagte hat von dem unter Berücksichtigung der
beitragsfreien Zeiten (s oben 1) und der Zeiten nach dem FRG
(s oben 2) ermittelten Betrag der innerstaatlichen Rente zu Recht
einen Ruhensbetrag aus der tschechischen Leistung mit einem
Verhältniswert von 0,8710 (also in Höhe von 87,10 %) abgesetzt.
44
Gesetzliche Grundlage für das teilweise Ruhen der Altersrente ist §
31 FRG
(idF des Art 47 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000,
BGBl 2000 I 1983)
. Wird hiernach dem Berechtigten von einem Träger der
Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht
anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere
Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro
umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der
Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird (§ 31 Abs 1 S 1 FRG).
45
Die durch europarechtliche Vorschriften überformten
Voraussetzungen des § 31 FRG (a) sind hier erfüllt (b). Die Beklagte
hat auch die Höhe des Ruhensbetrags zutreffend ermittelt (c).
46
a) Zwar stellt die in den Anhängen der Verordnungen angeordnete
Weitergeltung des FRG - wie dargelegt - eine spezielle Regelung der
Kumulierung von Leistungen aus derselben Pflichtversicherungszeit
unter dem Vorbehalt des § 31 FRG dar. Es sind dabei jedoch im
Sinne einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den
Regelungen der Verordnungen die nach Art 46a Abs 3 EWGV
1408/71 bzw Art 53 Abs 3 EGV 883/2004 vorgesehenen -
allgemeinen - Grenzen für die Anwendung von nationalen
Doppelleistungsbestimmungen zu beachten
(vgl EuGH Urteil vom 16.5.2013, C-589/10, Celex-Nr 62010CJ0589 -
Juris RdNr 60)
. Danach kann insbesondere die nach den Rechtsvorschriften des
ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der
nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats
geschuldeten Leistungen gekürzt werden
(Art 46a Abs 3 Buchst d EWGV 1408/71 bzw 53 Abs 3 EGV
883/2004)
. Auch die Reihenfolge bei der Feststellung der Leistung
(Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 bzw Art 52 Abs 2 EGV 883/2004), die
die Anwendung der Ruhensbestimmungen vor dem endgültigen
Vergleich vorsieht, ist einzuhalten.
47
Dagegen findet Art 54 Abs 2 EGV 883/2004 bzw Art 46b Abs 2
EWGV 1408/71 auf § 31 FRG keine Anwendung
(vgl auch Bokeloh in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011,
Art 55 VO (EG) 883/2004, RdNr 27; Hauschild in: Hauck/Noftz, EU-
Sozialrecht, 04/12, K Art 54 VO RdNr 5)
. Diese Vorschriften beschränken im Falle eines Zusammentreffens
von Leistungen gleicher Art
(vgl Art 53 Abs 1 EGV 883/2004 bzw Art 46a Abs 1 EWGV 1408/71)
die "Geltung" nationaler Doppelleistungsbestimmungen für eine
autonome Leistung. § 31 FRG stellt aber keine isoliert zu
betrachtende nationale Doppelleistungsbestimmung im Sinne dieser
Normen dar, sondern ist - wie ausgeführt - Teil der Grundkonzeption
des FRG, dessen Weitergeltung die Verordnungen ausdrücklich und
speziell anordnen.
48
b) Die Voraussetzungen des § 31 FRG iVm Art 46a Abs 3 EWGV
1408/71 bzw Art 53 Abs 3 EGV 883/2004 sind dem Grunde nach
erfüllt. Der Kläger bezieht seit dem 1.2.2007 von der Beklagten
Regelaltersrente und seit diesem Zeitpunkt auch eine Rente von
einer Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - dem
tschechischen Sozialversicherungsträger. Die Leistung des
tschechischen Sozialversicherungsträgers wurde tatsächlich
ausgezahlt
(zu diesem Erfordernis vgl BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R -
BSGE 108, 152, 154 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1)
. Die Beklagte hat die ausländische Rente dabei zutreffend in Höhe
des Bruttobetrags vor Abzug von Steuern zugrunde gelegt
(vgl Art 46a Abs 3 Buchst b EWGV 1408/71 bzw Art 53 Abs 3
Buchst b EGV 883/2004)
und nach Art 107 EWGV 574/72 bzw Art 90 EGV 987/2009 in Euro
umgerechnet.
49
c) Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte den Ruhensbetrag
von der innerstaatlichen Rente auch in der jeweiligen Höhe richtig
ermittelt.
50
Das Ruhen ist zur Vermeidung einer Doppelleistung nur insoweit
angebracht, als sich die rentenrechtlichen Zeiten der beiden Renten
überschneiden
(vgl BSG vom 14.9.1976 - 11 RA 128/75 - BSGE 42, 191, 192 =
SozR 5050 § 31 Nr 1 S 1 - Juris RdNr 13 f; bereits auch BSG vom
4.9.1958 - 4 RJ 192/56 - BSGE 8, 101, 106 - Juris RdNr 39 zu § 1
Abs 5 FAG)
. Die Beklagte hat daher zu Recht einen - auf vier Stellen gerundeten
(vgl § 21 Abs 1, 2 SGB VI)- Verhältniswert (0,8170) festgestellt, in
dem die deckungsgleichen Zeiten in der innerstaatlichen deutschen
Rente (125 Monate) zur Gesamtversicherungszeit in der fremden
Rente (153 Monate) stehen, und die fremde Rente nur in diesem
Verhältnis (jeweiliger Bruttoleistungsbetrag x 0,8170) auf die
deutsche Rente angerechnet.
51
Als deckungsgleiche Zeiten können nur solche Zeiten relevant sein,
die nicht in die originäre Versicherungslast des deutschen
Sozialversicherungsträgers fallen. Denn der Gesetzgeber wollte
nach § 31 FRG nicht jede Doppelleistung aus denselben
Versicherungszeiten ausschließen, sondern nur solche, in denen
der bundesdeutsche Versicherungsträger eine Versicherungslast für
Zeiten übernommen hat, die eigentlich von einem fremden
Versicherungsträger zu tragen ist
(vgl BSG vom 25.5.1972 - 5 RKn 61/68 -SozR Nr 3 zu § 31 FRG
RdNr 120; BSG vom 22.4.1992 - 5 RJ 77/90 - SozR 3-5050 § 31 Nr
1 - Juris RdNr 20, 26)
.
52
Diese Voraussetzungen erfüllen hier sowohl die Beitragszeiten nach
dem FRG - zu denen auch die Wehrdienstzeiten zählen
(§ 15 Abs 3 FRG)- als auch die im Herkunftsland zurückgelegten
Schul- und Hochschulzeiten ab dem 17. Lebensjahr als
Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI.
53
Zwar wurden diese Ausbildungszeiten im Rahmen der SGB VI-
Rente "nur" mit 36 Monaten bei der begrenzten
Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VI berücksichtigt (s o);
dies rechtfertigt aber nicht, bei der Bildung des Verhältniswerts statt
an dem Umfang der rentenrechtlichen Zeiten an der Bewertung
dieser Zeiten im Einzelnen anzusetzen. Denn allein das Abstellen
auf den deckungsgleichen Umfang der rentenrechtlichen Zeiten, wie
er sich hier aus den jeweiligen innerstaatlichen
Versicherungsverläufen ergibt, und die dazu im Verhältnis stehende
Rentenhöhe entspricht dem Wortlaut (dazu aa)sowie dem Sinn und
Zweck des § 31 FRG vor dem Hintergrund des
Eingliederungsgedankens (dazu bb). Die vom Kläger geforderte
Berechnungsweise würde außerdem zu einem systemwidrig
erhöhten Verwaltungssaufwand führen (dazu cc) und einer dem
Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Anwendung der
Bestimmungen über die Gesamtleistungsbewertung widersprechen
(dazu dd).
54
(aa) Die in § 31 FRG verwendete Formulierung "für die nach
Bundesrecht anzurechnenden Zeiten"
(vgl "für denselben Versicherungsfall" in § 1 Abs 5 FAG) bezieht sich
grundsätzlich auf alle nach deutschem Recht
(insbesondere SGB VI, RÜG, FRG) anerkannten rentenrechtlichen
Zeiten. Diese werden in § 54 SGB VI definiert. Durch die
tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zeiten
(zB in § 54 Abs 1 Nr 2, Abs 3 iVm § 58 SGB VI) werden diejenigen
Zeiten in der Biographie eines Versicherten ausgeschieden, die
beim Rentenanspruch von vornherein nicht zu berücksichtigen sind
(vgl zu der Höchstdauerbegrenzung in § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI
als Teil der Begriffsdefinition BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07
R - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 14)
.
55
Von der Anrechnung solcher Zeiten ist deren Bewertung begrifflich
zu unterscheiden (vgl § 149 Abs 5 S 3 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten
können daher auch nach § 51 SGB VI auf die Wartezeiten
"angerechnet" werden, wenn sie nach § 71 Abs 4, § 74 S 4 SGB VI
nicht an der Gesamtleistungsbewertung teilnehmen
(vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB, 02/15, K § 51 SGB VI, RdNr 11).
Eine zwischen Anrechnung und Bewertung von
Versicherungszeiten differenzierende Begriffswahl im FRG kommt
im Übrigen auch in § 2 S 1 Buchst b FRG zum Ausdruck. Danach
gilt das FRG grundsätzlich nicht für Versicherungszeiten, die im Fall
eines Sozialversicherungsabkommens in einer Rentenversicherung
des anderen Staates "anrechnungsfähig" sind, ohne Rücksicht
darauf, ob sie im Einzelfall "der Berechnung der Leistung" zugrunde
gelegt werden.
56
Die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten spielt für § 31 FRG nur
insoweit indirekt eine Rolle, als sie sich im absoluten Ruhensbetrag
auswirkt. Denn § 31 FRG bezieht sich mit der Formulierung
"Leistung" und "ausgezahlt" sowie "Rente (…) gewährt" auf das
festgestellte Ergebnis der jeweiligen Rentenberechnungen. Die
deutsche Rente "ruht" (…) "in Höhe" (…) der "Leistung" des
ausländischen Trägers. Dabei findet die Bewertung der Renten nach
dem jeweiligen Recht des zuständigen Staates statt. Da der Wortlaut
auf das Gesamtergebnis abstellt, kommt es nicht auf die positive
Bewertung einzelner Zeiten an. Das Gesamtergebnis umfasst
vielmehr gerade auch Entscheidungen des jeweiligen nationalen
Gesetzgebers, bestimmte Zeiten niedriger oder gar nicht zu
bewerten.
57
(bb) Der Zweck des § 31 FRG, Doppelleistungen zu vermeiden
(BT-Drucks 3/1109 Begründung zu §§ 11, 31 FRG S 38, 46; BSGE
43, 274, 277 = SozR 5050 § 11 Nr 1)
, wird aus Sicht des bundesdeutschen Eingliederungsgedankens
dadurch systemgerecht umgesetzt, dass für die Bildung des
Verhältniswerts allein auf die Kongruenz der rentenrechtlichen
Zeiten abgestellt wird. Die Eingliederung soll dazu führen,
Vertriebene und Flüchtlinge rentenrechtlich im Grundsatz so zu
stellen, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr
Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten
(vgl BT-Drucks 3/1109 Begründung Allgemeiner Teil, vgl
Hoernigk/Jahn/Wickelhagen/Aulmann, Kommentar zum FRG, Juli
1988, § 16 RdNr 1)
. Auch wenn das Eingliederungsprinzip unter dem Gesichtspunkt der
Bewertung (Kürzung der EP durch § 22 Abs 4 FRG) weitgehend
aufgegeben worden ist
(vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR
4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 23),
liegt der Eingliederungsgedanke der Regelung des § 31 FRG
grundsätzlich weiterhin zugrunde. Hieraus folgt bei einem
Zusammentreffen von Renten aus verschiedenen Staaten im
Anwendungsbereich des FRG, dass sich die Ermittlung der
deckungsgleichen Zeiten beider Renten nur danach richten darf, ob
sie ganz oder zum Teil auf demselben Lebenssachverhalt im Sinne
des zurückgelegten Arbeits- und Versicherungslebens beruhen. Der
Umfang der Anrechnung richtet sich daher auch nach Sinn und
Zweck des § 31 FRG an dem Umfang der tatsächlichen Zeit und der
dafür vom jeweiligen Gesetzgeber vorgesehenen Gesamtbewertung
aus.
58
Im Ergebnis werden dadurch die deckungsgleichen Auslandszeiten
grundsätzlich auf das Bewertungsniveau des SGB VI angehoben
(vgl oben, BT-Drucks). Sollte das fremde Rentenniveau im
Ausnahmefall höher als das der deutschen Rente sein, so käme ggf
eine Begrenzung des Ruhensbetrags auf den Teilbetrag der
deutschen Rente in Betracht, der auf den gesamten
deckungsgleichen Zeitraum entfällt
(vgl BSG vom 14.9.1976 - 11 RA 128/75 - BSGE 42, 191 = SozR
5050 § 31 Nr 1, Juris RdNr 18; Schleswig-Holsteinisches LSG vom
28.7.1966 - L 3 J 14/66 - Breith 1967, 47)
. Bei der - zumindest überschlägig - durchgeführten
Kontrollüberlegung, dass dem Kläger insgesamt nicht mehr
genommen werden darf, als ihm für den gesamten
deckungsgleichen Zeitraum von deutscher Seite tatsächlich gezahlt
wird, ist ein solcher Fall hier nicht ersichtlich; denn die EP für die
"Pflichtbeitragszeiten" nach dem FRG (3,8618 EP) und die EP für
die beitragsfreien Schul- und Hochschulzeiten (1,0764 EP)
übersteigen zusammen (4,9382 EP) in ihrem jeweiligen
maßgeblichen Wert
(zB bei einem aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro für den Zeitraum
ab 1.2.2007: 4,9382 EP x 26,13 Euro = 129,04 Euro)
bei weitem den für denselben Zeitraum ermittelten
Anrechnungsbetrag aus der tschechischen Rente
(zB ab 1.2.2007 in Höhe von 56,72 Euro).
59
(cc) Durch diese Auslegung wird im Ergebnis eine Doppelleistung
verhindert, ohne dass der deutsche Sozialversicherungsträger die
Bewertungen des fremden Rentenrechts berücksichtigen muss.
Wären nur solche Zeiten iS des § 31 FRG deckungsgleich, die sich
rentensteigernd ausgewirkt haben, müsste dies umgekehrt auch für
die ausländische Rente gelten. Dann hätte der deutsche
Rentenversicherungsträger bei der Feststellung deckungsgleicher
Zeiten sämtliche rentenrechtliche Regelungen der ausländischen
Staaten, die Auswirkungen auf die Bewertung der einzelnen Zeiten
und damit auf die Bildung des Verhältniswertes haben könnten, zu
berücksichtigen. Ein solcher über das nationale Recht
hinausgehender und mit zusätzlichem Ermittlungsaufwand
verbundener Ansatz ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch die
europarechtlichen Vorschriften gebieten eine derartige
Vorgehensweise nicht. Diese stellen bei den
Anrechnungsvorschriften
(vgl Art 46a ff VO Nr 1408/71 bzw Art 53 ff VO
883/2004)
vielmehr selbst auf die gewährten Leistungen und
übereinstimmenden Pflichtversicherungszeiten ab
(vgl Art 10 VO 883/2004). Die EWGV 1408/71 bzw die EGV
883/2004 sollen im Übrigen nicht bewirken, dass die
Bewertungsvorschriften des anderen Mitgliedsstaates anwendbar
werden; vielmehr bleiben die rechtlichen und finanziellen
Unterschiede zwischen den sozialen Sicherungssystemen der
Mitgliedstaaten erhalten
(vgl Senatsbeschluss vom 19.10.2017 - B 13 R 140/14 B). Geregelt
wird die Koordinierung, nicht aber die Angleichung der
Bewertungsvorschriften.
60
(dd) Für die Feststellung des Verhältniswerts alleine darauf
abzustellen, ob sich die jeweiligen Zeiten auf die innerstaatliche
Berechnung positiv auswirken, widerspräche schließlich der
Systematik des SGB VI und könnte in anderen Fällen auch zu
ungünstigen Ergebnissen führen.
61
Der Kläger übersieht bei seinem Ansatz, dass die beitragsfreien
Zeiten auch mittelbar für die Höhe des ausgezahlten
Rentenanspruchs von Bedeutung sein können, auch wenn sie im
Ergebnis nicht selbst mit EP bewertet werden. Anders als
Schulzeiten vor dem 17. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten iS des
§ 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI nach dem 17. Lebensjahr - bis zum
anerkennungsfähigen Höchstzeitraum - im Rahmen der
Gesamtleistungsbewertung als nicht belegungsfähige
Kalendermonate zu berücksichtigen (vgl oben). Eine Verringerung
der belegungsfähigen Kalendermonate (und damit des Nenners bei
der Teilung) führt rechnerisch bei der Teilung der gesamten
ermittelten EP (Zähler) zu einer Erhöhung des Durchschnittswerts in
der Gesamtleistungsbewertung und damit grundsätzlich zu einer
höheren Bewertung auch anderer beitragsfreier und
beitragsgeminderter Zeiten. Würde hingegen nicht die gesamte
Anrechnungszeit (sondern nur 36 Monate) berücksichtigt, würde
sich der Durchschnittswert (hier auf 0,1261 EP) reduzieren. Bei dem
Kläger würde sich dies wegen der ohnehin auf 0,0299 EP
begrenzten Bewertung (s o) der ersten 36 Monate mit Schul- bzw
Hochschulzeiten nicht auswirken. Dies ist jedoch kein Grund seinem
Ansatz zu folgen. Denn inwieweit der Umfang der
Anrechnungszeiten für die Rentenhöhe Bedeutung erlangt,
entscheidet sich im Ergebnis nach der individuellen
Versicherungsbiografie. So kann - insbesondere bei einem weniger
hohen Versicherteneinkommen (Zähler) - ein höherer Umfang der
Anrechnungszeiten bei der Gesamtleistungsbewertung zu einer
höheren Rente führen. Außerdem können nicht bewertete
Anrechnungszeiten auch nach § 262 SGB VI eine Erhöhung von EP
bewirken; diese Vorschrift setzt voraus, dass mindestens 35 Jahre
mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, zu denen auch nicht
bewertete Anrechnungszeiten zählen.
62
Würde die Deckungsgleichheit einzelner Zeiten über deren
tatbestandliche Kongruenz hinaus zusätzlich deren
rentensteigernde Wirkung voraussetzen, so könnte dies eine
unterschiedliche Behandlung von Versicherten mit identischen
Ausbildungszeiten aber ansonsten unterschiedlicher
Versicherungsbiographie zur Folge haben. Die Beklagte weist
zutreffend darauf hin, dass insbesondere Berechtigte mit einem
geringeren Rentenanspruch, bei denen sich die Anrechnungszeiten
regelmäßig positiv in der Gesamtbewertung auswirken, benachteiligt
würden, wenn nur und gerade in diesen Fällen die ausländische
Rente in höherem Umfang angerechnet würde.
63
IV. Aufgrund der zwischenstaatlichen Berechnung der Rente (1) -
vermindert um den Ruhensbetrag (2) - ergibt sich kein höherer
Anspruch auf Regelaltersrente.
64
1. Die Beklagte hat die anteilige Rente (zwischenstaatliche
Berechnung) zutreffend nach Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004
bzw Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71 ermittelt.
65
Sie hat zunächst für die Errechnung des "theoretischen Betrags" alle
nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten - hier der
Tschechischen Republik und Österreich zurückgelegten
Pflichtbeitrags- bzw Wohnzeiten einbezogen, als ob der Kläger
diese in Deutschland zurückgelegt hätte. Der insoweit für die
zwischenstaatliche Berechnung erstellte - um die "ausländischen
Zeiten" erweiterte - Versicherungsverlauf umfasst deshalb auch den
in der Tschechischen Republik mit Pflichtbeitrags- bzw Wohnzeiten
anerkannten Zeitraum vor dem 17. Lebensjahr ab September 1956
bis Dezember 1958 und verlängert damit den belegungsfähigen
Gesamtzeitraum
(vgl § 72 Abs 2 S 2 SGB VI; Janda in Fuchs, Europäisches
Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Art 52 RdNr 26)
. Die FRG-Zeiten sind aufgrund der in den Anhängen der
Verordnungen angeordneten Weitergeltung des FRG auch bei der
zwischenstaatlichen Berechnung als "deutsche Zeiten" zu
berücksichtigen. Sie verdrängen die zeitgleichen ausländischen
Pflichtbeitragszeiten. Die im Versicherungsverlauf enthaltenen
Schul- bzw Hochschulausbildungszeiten des Klägers ab dem 17.
Lebensjahr werden dagegen als sog gleichgestellte Zeiten bei der
Berechnung des theoretischen Betrags durch die in der
Tschechischen Republik zeitgleich anerkannten Pflichtbeitrags- bzw
Wohnzeiten verdrängt
(Art 56 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 iVm Art 43 Abs 1, Art 12 Abs
4 EGV 987/2009)
.
66
Nach Art 56 Abs 1 Buchst c EGV 883/2004 sind die Entgeltpunkte
für die Berechnung des theoretischen Betrags und der anteiligen
Leistung allein aus den innerstaatlichen, nach dem SGB VI
anrechenbaren Beitragszeiten zu errechnen
(Janda in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Art 56
RdNr 5);
mitgliedstaatliche Bemessungsgrundlagen scheiden für die
Ermittlung der EP grundsätzlich aus. Für die Ermittlung des
"theoretischen Betrags" hat die Beklagte daher den ausländischen
Beitrags- bzw Wohnzeiten zutreffend EP zugeordnet, die dem
Durchschnittswert der EP allein für deutsche Beitragszeiten (dh
inklusive FRG-Zeiten) entsprechen. Bei der anschließenden pro-
rata-Berechnung
(Art 52 Abs 1 Buchst b ii EGV 883/2004 bzw Art 46 Abs 2 Buchst b
EWGV 1408/71)
hat die Beklagte aus dem Verhältnis der EP aus den deutschen
Zeiten zu den EP aus allen - auch den ausländischen - Zeiten die
maßgebliche Summe der EP für den tatsächlichen Betrag der
anteiligen Rente ermittelt
("Entgeltpunkte-pro-rata", vgl Janda in Fuchs, 7. Aufl 2018, Art 52
EGV 883/2004 RdNr 37 f; Bokeloh in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB I, 3. Aufl 2018, Art 57 EGV 883/2004, RdNr 27; Hauschild in
Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, 03/15, K Art 52 EGV 883/2004, RdNr
21).
67
Die Vorschriften über die zwischenstaatliche Rente sollen
insbesondere bewirken, dass durch die innerstaatliche
Berechnungsweise keine Nachteile für grenzüberschreitende
Sachverhalte entstehen können, etwa insoweit, als beitragsfreie
Zeiten in ihrem Wert nach §§ 71 ff SGB VI davon abhängig sind, in
welchem Umfang gerade deutsche Zeiten vorhanden sind
(vgl VDR-KomGRV 80. Erg-Lfg 2013 - Anh 10, A. I Einführung 3.8.3;
Schuler in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl 2010, Art 52
RdNr 23 f)
. Infolge des positiven Einflusses der mitgliedstaatlichen Zeiten auf
den Gesamtleistungswert kann die zwischenstaatliche Berechnung
daher - je nach Versicherungsbiographie - grundsätzlich zu einem
höheren Wert als die innerstaatliche Berechnung führen.
68
Im vorliegenden Fall führt allerdings die Verdrängung der Schul- und
Hochschulzeiten bei der zwischenstaatlichen Berechnung zu einem
(zB für die Zeit ab Februar bis Juni 2007 um monatlich 28,13 Euro)
geringeren Betrag (1781,28 Euro) als die innerstaatliche
Berechnung (1809,41 Euro), weil dadurch die begrenzte Bewertung
der ersten 36 Monate der schulischen Ausbildungszeiten entfällt.
69
2. Von der zwischenstaatlich zutreffend berechneten Rente ist
ebenso ein Ruhensbetrag nach § 31 FRG abzusetzen. Dem steht
Art 54 Abs 1 EGV 883/2004 bzw Art 46b Abs 1 EWGV 1408/71,
wonach im Falle eines Zusammentreffens von Leistungen gleicher
Art nationale Ruhens- bzw Doppelleistungsbestimmungen nicht
gelten, nicht entgegen (s o entspr zu III. 3 a).
70
Die Beklagte hat auch hier den Ruhensbetrag aus der vollen
tschechischen Rente (ab 1.2.2007: 1964 Tschechische Kronen =
69,42 Euro) mit einem Verhältniswert von 0,8170 (dh ab 1.2.2007:
56,72 Euro) berechnet. Damit ergibt sich aus der um den
Ruhensbetrag verminderten zwischenstaatlichen Rente
vergleichsweise kein höherer Betrag als aus der innerstaatlichen
verminderten Rente. Letztere bestimmt daher nach Art 52 Abs 3
EGV 883/2004 bzw Art 46 Abs 3 EWGV 1408/71 die Höhe des
Zahlbetrags der monatlichen Rente. Es würde sich im Vergleich mit
der verminderten innerstaatlichen Rente (zB ab 1.2.2007: 1809,41
Euro - 56,72 Euro = 1752,69 Euro) im Übrigen auch dann kein
höherer Betrag ergeben, wenn die tschechische Rente - wie
beantragt - nur mit einem Verhältniswert von 0,5817 (bei Minderung
des deckungsgleichen Zeitraums um 36 Monate) auf die
zwischenstaatliche Rente angerechnet würde (zB ab 1.2.2007:
1781,28 Euro - 40,38 Euro = 1740,90 Euro).
71
Die Höhe des Ruhensbetrags kann insofern hier dahinstehen.
Davon abgesehen kommt es nach Ansicht des Senats auch bei der
zwischenstaatlichen Berechnung für die Deckungsgleichheit der
rentenrechtlichen Tatbestände nicht auf deren Bewertung im
Einzelnen an. Nach dem Wortlaut des § 31 FRG ist vielmehr auch
hier auf die deckungsgleich in der tschechischen Rente sowie "nach
Bundesrecht" anzurechnenden Zeiten abzustellen, um den
Verhältniswert für die Anrechnung zu ermitteln. Das dafür
maßgebliche Bundesrecht (zB § 54 iVm § 58 SGB VI) wird nicht
durch das EU-Recht modifiziert. Vielmehr unterscheidet Art 52 Abs 1
Buchst b EGV 883/2004 (Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71) weiterhin
klar, nach welchen Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten
die Zeiten zurückgelegt worden sind. Dementsprechend hat die
Beklagte die Zeit vor dem 17. Lebensjahr im Versicherungsverlauf
zutreffend als "ausländische" Zeit aufgeführt.
72
Auch wenn die in der tschechischen Rente anerkannte Zeit vor dem
17. Lebensjahr (September 1956 bis Dezember 1958) in die
Ermittlung des theoretischen Betrags einbezogen wird, ist dieser
Zeitraum deshalb nicht zusätzlich als deckungsgleich mit der
tschechischen Rente iS des § 31 FRG anzusehen; ansonsten
müsste die tschechische Rente hier zu 100 % angerechnet werden.
Denn Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004 führt nicht zu einer
Anerkennung als rentenrechtlicher Zeit nach Bundesrecht, sondern
nur zu einer hypothetischen Einbeziehung in die zwischenstaatliche
Rentenberechnung (als ob sie "zurückgelegt worden wären").
73
Für diese Auslegung sprechen im Übrigen auch
Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung des §
31 FRG, dessen wesentlicher Inhalt bereits am 1.1.1959 in Kraft
getreten ist. Zeiten, die erst aufgrund der später eingeführten
europarechtlichen Koordinierungsregeln "theoretisch" berücksichtigt
werden, sind ersichtlich nicht vom Gesetzgeber in den Blick
genommen worden. § 31 FRG sollte nur in den Fällen einer
doppelten Entschädigung von Zeiten entgegenwirken, in denen der
deutsche Versicherungsträger eine fremde Versicherungslast nach
innerstaatlichen Regelungen grundsätzlich mitübernommen hat
(vgl BSG Urteil vom 22.9.1999 - B 5 RJ 36/98 R - SozR 3-8100 Art
12 Nr 4 RdNr 47).
Die - ausschließlich nach fremden Recht - anerkannten Zeiten fallen
aber von vornherein nicht in die deutsche Versicherungslast. Daran
ändert die zwischenstaatliche Berechnung nichts; denn durch die
Feststellung der anteiligen Rente wird der rein "theoretisch"
übernommene Leistungsanteil auch wieder herausgerechnet. Ein
durch die zusätzliche Berücksichtigung der ausländischen Zeiten im
Ergebnis ggf entstehender Vorteil durch die
Gesamtleistungsbewertung soll dem Versicherten nach Europarecht
unabhängig von § 31 FRG zugutekommen.
74
Umgekehrt wird die maßgebliche bundesrechtliche Anerkennung
der Schul- und Hochschulzeiten nach dem 17. Lebensjahr nicht
dadurch in Frage gestellt, dass die Anrechnungszeit für die
Berechnung des theoretischen Betrags durch die tschechische
Pflichtbeitragszeit verdrängt wird und damit im Ergebnis zu einer
niedrigeren Bewertung als bei der innerstaatlichen Berechnung führt.
Denn § 31 FRG fordert auch bei der zwischenstaatlichen
Berechnung für die Ermittlung des Deckungsverhältnisses keine
isolierte Betrachtung, wie sich einzelne Bewertungselemente für
einzelne Zeiträume auswirken, sondern knüpft nur an den
Gesamtbetrag an (s o). Dieser kann je nach Versicherungsbiografie
bei der zwischenstaatlichen Berechnung höher als die
innerstaatliche Rente ausfallen; ein ggf dadurch entstehender Vorteil
bleibt dem Versicherten - bei gleicher Höhe des Ruhensbetrags - im
Ergebnis erhalten. Ein durch die Anwendung aller
Koordinierungsvorschriften sich möglicherweise ergebender
Nachteil wird für den Versicherten im Ergebnis grundsätzlich
dadurch ausgeschlossen, dass ein Günstigkeitsvergleich mit der
innerstaatlichen Berechnung durchgeführt wird.
75
Eine weitere Begrenzung des Ruhensbetrags könnte sich allenfalls
aus der auch bei der zwischenstaatlichen Berechnung
anzustellenden Kontrollüberlegung ergeben (vgl oben III.3.c.bb),
dass dem Kläger insgesamt nicht mehr genommen werden darf als
ihm für den gesamten deckungsgleichen Zeitraum von deutscher
Seite tatsächlich gezahlt wird. Auch dies führt aber zu keinem
anderen Ergebnis, denn selbst die allein für die
"Pflichtbeitragszeiten" nach dem FRG ermittelten EP (3,8618 EP)
übersteigen in ihrem jeweiligen maßgeblichen Wert (zB bei einem
aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro für den Zeitraum ab 1.2.2007:
3,8618 EP x 26,13 Euro = 100,91 Euro bzw bei einem aktuellen
Rentenwert von 26,56 Euro für den Zeitraum ab 1.1.2009: 3,8618
EP x 26,56 Euro = 102,57 Euro) noch deutlich den für denselben
Zeitraum ermittelten Anrechnungsbetrag aus der tschechischen
Rente (zB ab 1.2.2007 in Höhe von 56,72 Euro bzw ab 1.1.2009 in
Höhe von 73,86 Euro).
76
B Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren Zuschuss zu
seiner privaten Krankenversicherung.
77
Für Rentenbezieher, die bei einem
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der
deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss nach §
106 Abs 3 S 1 SGB VI in Höhe des halben Beitrages geleistet, der
sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der
gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente
ergibt.
78
Die Anknüpfung an den Zahlbetrag der Rente ergibt sich aus dem
Zweck der Vorschrift, die Gleichbehandlung von in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflicht- und freiwillig versicherten bzw privat
versicherten Rentenbeziehern zu gewährleisten. Nach § 226 Abs 1
S 1 Nr 2 SGB V (Beschäftigte) sowie § 237 S 1 Nr 1 SGB V
(Rentner) unterliegen Renten mit ihrem Zahlbetrag der
Beitragspflicht. Unter Zahlbetrag der Rente ist der - unter
Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften -
zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen
(vgl Gerlach in Hauck/Noftz, SGB, 09/12, K § 228 SGB V, RdNr 14).
Bemisst sich also die Beitragshöhe für gesetzlich Versicherte nach
dem Zahlbetrag, ist es auch sachgerecht, "spiegelbildlich" bei der
Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für eine private
Krankenversicherung ebenfalls den Zahlbetrag der Rente zugrunde
zu legen.
79
Der Zahlbetrag ergibt sich hier erst nach Anwendung der
Ruhensvorschrift des § 31 FRG aus dem Vergleich der - im
vorliegenden Fall höheren - innerstaatlichen mit der
zwischenstaatlichen Rente. Auf den sich daraus ergebenden Betrag
hat die Beklagte jeweils zutreffend den halben allgemeinen
Beitragssatz der Krankenkassen (§ 241 SGB V) angewandt.
80
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.