Urteil des BSG vom 29.02.2012

Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzbedürfnis

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.2.2012, B 12 KR 10/11
R
Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 -
Verfassungsmäßigkeit - Klagebefugnis -
Rechtsschutzbedürfnis
Leitsätze
Die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, an den Bund im
Jahre 2008 einen Eingliederungsbeitrag zu leisten, stand mit
dem Grundgesetz im Einklang.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Darmstadt vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 126,25 Euro
festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt vor allem die Erstattung eines Teils des
Arbeitgeberanteils der für eine Beschäftigte entrichteten Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung.
2
Bei der Klägerin war im Jahr 2008 die Arbeitnehmerin G. beschäftigt
(im Folgenden: Beschäftigte), die in dieser Beschäftigung der
Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterlag; für sie
wurden deshalb entsprechende Beiträge entrichtet. Im September
2008 wandte sich die Klägerin an die beklagte Krankenkasse als
Einzugsstelle mit dem Begehren, ihr einen Teil des Arbeitgeberanteils
der für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2008 zu erstatten, weil diese
im Umfang von 18,95 vH zu Unrecht geleistet worden seien. Der an
den Bund von der Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene) seit Januar
2008 aus dem Beitragsaufkommen zu leistende, im Jahr 2008 etwa 5
Mrd Euro ausmachende Eingliederungsbeitrag des § 46 Abs 4 SGB II
sei verfassungswidrig, weil er entgegen der Finanzierungssystematik
des GG nicht für Zwecke der Beitragszahler zur
Arbeitslosenversicherung, sondern in unzulässiger Weise zur
Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts eingesetzt werde. Die
Beklagte lehnte den Erstattungsantrag ab
(Bescheid vom 2.3.2009; Widerspruchsbescheid vom 11.8.2009).
3
Die dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 19.1.2011
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die
Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils des
Arbeitgeberanteils der für die Beschäftigte im Jahr 2008 entrichteten
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, weil diese nicht zu Unrecht
erbracht worden seien. § 46 Abs 4 SGB II sei weder formell noch
materiell verfassungswidrig. Für die Vorschrift bestehe eine
Gesetzgebungskompetenz nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, weil die mit
dem im Jahr 2008 eingeführten Eingliederungsbeitrag finanzierten
Aufgaben den Sachmaterien "Arbeitsvermittlung" und
"Arbeitslosenversicherung" zuzuordnen seien. Mit der sog "Hartz IV"-
Reform sei die Aufgabenverantwortung für die Langzeitarbeitslosen
zum großen Teil in den Bereich des SGB II übergegangen. Nur in
diesem Bereich aktiver Arbeitsförderung, der ihr nach wie vor als
originäre Aufgabe zugewiesen sei, solle sich die Beigeladene mit dem
Eingliederungsbeitrag an den Kosten der Leistungen für
Grundsicherungsempfänger beteiligen. Soweit die hiermit finanzierten
Leistungen auch Personen zugutekämen, die vorher niemals im
Leistungsbezug nach dem SGB III gestanden hätten, sei zu
berücksichtigen, dass die Beigeladene mit dem Eingliederungsbeitrag
nur in Höhe der Hälfte der Kosten für Eingliederungsleistungen
herangezogen werde. Insgesamt stelle sich die Verpflichtung der
Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags in § 46 Abs
4 SGB II nicht als Verpflichtung zur Finanzierung
"versicherungsfremder Leistungen" dar. § 46 Abs 4 SGB II verletze
deshalb auch nicht die Grundrechte der Klägerin aus Art 14 Abs 1 GG
und Art 3 Abs 1 GG. Auch habe der Gesetzgeber insoweit nicht
gegen Bestimmungen des GG über die bundesstaatliche
Finanzverfassung verstoßen.
4
Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung ihrer
Grundrechte als Beitragszahlerin aus Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 und Art
14 Abs 1 GG. Das angefochtene Urteil verneine rechtsfehlerhaft ihren
Anspruch auf Erstattung des Arbeitgeberanteils für zu viel erhobene
Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Die Verwendung dieser Beiträge
für den von der Beigeladenen an den Bund zu leistenden
Eingliederungsbeitrag verletze Art 2 Abs 1 GG, weil § 46 Abs 4 SGB II
eine verfassungswidrige Abgabenvorschrift sei. Sie halte sich nicht
innerhalb der von Art 74 Abs 1 Nr 12 GG gesetzten
Kompetenzgrenzen. Die Pflicht zur Beitragszahlung in der
Arbeitslosenversicherung finde ihre Rechtfertigung allein darin, dass
das Beitragsaufkommen dem Zweck der Arbeitslosenversicherung
entsprechend verwendet werde. Insoweit sei ein "Rückbezug" der mit
dem Eingliederungsbeitrag finanzierten Aufgaben zum SGB III
erforderlich. Mit ihm refinanziere der Bund jedoch einen Teil des für
die Grundsicherung für Arbeitsuchende benötigten Finanzvolumens
durch Zugriff auf für andere Zwecke reservierte Beitragsmittel. Der
Eingliederungsbeitrag werde nämlich ohne Zweckbindung zur
beliebigen Verwendung im Bundeshaushalt vereinnahmt. § 46 Abs 4
SGB II löse die gebotene Trennung der Finanzmassen von
Arbeitslosenversicherung einerseits und Bundeshaushalt
andererseits auf. Insbesondere könnten Eingliederungsbeitrag und
staatliche Zuschüsse des Bundes nicht im Wege einer
"Nettobetrachtung" saldiert werden. Art 3 Abs 1 GG werde verletzt,
weil der Transfer von Beitragsmitteln in den "Steuertopf" zu einer
überproportionalen Last der Beitragszahler führe. Auch liege ein
Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG vor. Ein Eingriff in diese Grundrechte
könne nicht schon unter Hinweis darauf verneint werden, bei Fortfall
des Eingliederungsbeitrags könne die Beigeladene die insoweit frei
gewordenen Beitragsmittel alternativ verwenden, müsse sie jedenfalls
nicht an die Beitragszahler zurückgewähren. Zwischen Mittelbedarf
und Beitragssatz bestehe eine gewisse Abhängigkeit. In seinem
Kammerbeschluss vom 2.8.2010 (SozR 4-4200 § 46 Nr 1) habe das
BVerfG schließlich sozialgerichtliche Rechtsbehelfe gegen den
Eingliederungsbeitrag als aussichtsreich angesehen.
5
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2011
aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides
vom 2. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
11. August 2009 zu verurteilen, ihr den Arbeitgeberanteil der für die
Arbeitnehmerin Frau G. gezahlten Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2008 in Höhe von 126,25 Euro
zu erstatten,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beitrag zur Beigeladenen - soweit es den
Arbeitgeberanteil betrifft - in dem Umfang rechtswidrig erhoben wurde,
wie er von dieser anteilig im Jahr 2008 als Eingliederungsbeitrag an
den Bund abgeführt wurde.
6
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
7
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
8
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Sie unterstützt die Auffassung der Klägerin und verweist hierzu auf
ein von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
und dem Deutschen Gewerkschaftsbund in Auftrag gegebenes
rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. Hase "über die
Verfassungsmäßigkeit der Belastung der Bundesagentur für Arbeit
mit dem Aussteuerungsbetrag nach § 46 Abs 4 SGB II"
(im Folgenden: Rechtsgutachten Hase). Mit dem seit Januar 2008
von ihr zu leistenden Eingliederungsbeitrag werde ihr eine nicht zu
legitimierende Finanzierungsfunktion für Leistungen zur Eingliederung
in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugewiesen. Sie werde
zum "Ausfallbürgen" für den Bund, wenn dieser seine
Eingliederungsaufgabe im Grundsicherungssystem nur unzulänglich
erfülle, weil sie ihn trotzdem über den Eingliederungsbeitrag zur Hälfte
durch die beitragsfinanzierte Arbeitslosenversicherung entlaste. Die
Eingliederungsleistungen im System des SGB II seien nicht etwa
"verlängerte" Versicherungsleistungen. Insoweit fehle es an einer
besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen den Versicherten in
der Arbeitslosenversicherung und Grundsicherungsempfängern. In
der Größenordnung, in der der Eingliederungsbeitrag von ihr an den
Bund zu leisten sei, werde gegen das Verbot, Beitragsmittel für aus
Steuern zu finanzierende Aufgaben zu verwenden, verstoßen.
Wegen der Zweckbindung des Mehrwertsteuerpunktzuflusses für
eine gezielte zusätzliche Beitragssatzsenkung in der
Arbeitslosenversicherung sei es auch ausgeschlossen, diesen mit
dem Eingliederungsbeitrag in einen rechtlichen Zusammenhang zu
stellen, auch wenn er im Jahr 2008 den Eingliederungsbeitrag in der
Höhe überstiegen habe.
Entscheidungsgründe
10
Die zulässige Sprungrevision (§ 161 SGG)der Klägerin ist
unbegründet.
11
Zutreffend hat das SG deren zulässige Klage (dazu 1.) auf
Aufhebung des Bescheides der beklagten Krankenkasse als
Einzugsstelle vom 2.3.2009 in der Gestalt ihres
Widerspruchsbescheides vom 11.8.2009 sowie auf Verurteilung der
Beklagten zur teilweisen Beitragserstattung abgewiesen (dazu 2.).
Auch der von der Klägerin gestellte Antrag auf Feststellung, dass
der Arbeitgeberanteil der für die Beschäftigte im Jahr 2008
entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise
rechtswidrig erhoben worden sei, hat keinen Erfolg (dazu 3.).
12
1. Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und
Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1 und 4 SGG) ist zulässig.
13
Die Auslegung der angefochtenen Bescheide der Beklagten ergibt,
dass im hier geführten Rechtsstreit über die Ablehnung eines
Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsteile auch die
(erstmalige) Festsetzung der - für das Jahr 2008 (tatsächlich) bereits
gezahlten - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und in diesem
Zusammenhang die Beitragshöhe zu überprüfen ist
(zur Notwendigkeit einer "Klage gegen die Beitragshöhe", wenn der
Beitragsberechnung zugrunde gelegte Normen auf ihre
Verfassungsmäßigkeit überprüft werden sollen, vgl BSGE 81, 276,
280 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 f und BSG SozR 4-2500 § 266
Nr 5 RdNr 6, jeweils mwN)
. Zu beurteilen ist dabei vor allem die Rechtmäßigkeit des - damals
geltenden - Beitragssatzes (in der Arbeitslosenversicherung) als
eines unselbstständigen und deshalb (seinerseits) nur inzident
überprüfbaren Elements des Beitrags(tragungs)tatbestandes.
14
Die Anfechtungsklage ist nicht etwa deshalb teilweise unzulässig,
weil Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin
nicht in vollem Umfang gegeben, sondern inhaltlich beschränkt
wären. Zwar ist das Begehren der Klägerin über die Beurteilung der
Beitragsfestsetzung am Maßstab der für diese geltenden
einschlägigen Bestimmungen zur Beitragspflicht und -höhe hinaus
auch auf die verfassungsrechtliche Überprüfung des
Eingliederungsbeitrags gerichtet. In einem solchen Fall bestehen
Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis gleichwohl
insgesamt und sind nicht etwa nach den "materiell-rechtlichen
Rügen" auf der "Beitragsseite" bzw "Leistungsseite" getrennt zu
beurteilen. Soweit für die Annahme einer solchen inhaltlichen
Beschränkung auf Rechtsprechung des Senats
(BSGE 81, 276, 280 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5) verwiesen wird
(so - kritisch - Butzer, Fremdlasten in der Sozialversicherung, 2001,
S 377 ff)
, beruht dies auf einem Missverständnis. Trotz der hierzu -
möglicherweise - Veranlassung gebenden Formulierungen in den
Entscheidungsgründen des dafür herangezogenen Urteils wird dort
nur eine Aussage zum Umfang der gerichtlichen Prüfung bei
insgesamt zulässiger Klage getroffen und dieser eingeschränkt.
Auch spätere Rechtsprechung des Senats
(etwa BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6) nimmt in Fällen dieser
Art eine "Aufteilung" von Klagebefugnis und/oder
Rechtsschutzbedürfnis nach der Art der "materiell-rechtlichen
Rügen" nicht vor
(so zutreffend Bieback, Anmerkung zu dem im Revisionsverfahren B
12 KR 5/10 R angegriffenen SG-Urteil, juris PR-SozR 1/2010 Anm 4)
.
15
2. Die gegen die (erstmalige) Beitragsfestsetzung und die
Ablehnung der Beitragserstattung in den angefochtenen
Bescheiden gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage hat jedoch
in der Sache keinen Erfolg.
16
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin vor allem beanspruchte,
auf einen Teil des Arbeitgeberanteils der für die Beschäftigte
entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr
2008 beschränkte Erstattung ist § 26 Abs 2 SGB IV in seiner im
maßgeblichen Zeitraum geltenden, bis heute unveränderten
Fassung. Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht entrichtete Beiträge
zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur
Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser
Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht
entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat
(Halbs 1). Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die
während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch
zu erstatten (Halbs 2). Im Recht der Arbeitsförderung galt und gilt
nach § 351 Abs 1 S 1 SGB III für die Erstattung zu Unrecht gezahlter
Beiträge abweichend von § 26 Abs 2 SGB IV, dass sich der zu
erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in
irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist.
17
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin den
Arbeitgeberanteil der für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2008 in einem Umfang zu
erstatten, in dem dieser von der Beigeladenen vermeintlich (nach
Auffassung der Klägerin) für die Leistung eines
Eingliederungsbeitrags an den Bund eingesetzt worden ist. Die
(erstmalige) Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
in den angefochtenen Bescheiden ist nicht zu beanstanden, sodass
jene schon aus diesem materiellen (Rechts)Grund nicht iS von § 26
Abs 2 Halbs 1 SGB IV "zu Unrecht" entrichtet worden sind und
weitere Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 26 Abs 2 SGB
IV deshalb nicht (mehr) geprüft werden müssen. Zutreffend hat die
Beklagte insbesondere die Höhe der Beiträge errechnet. Dass die
Voraussetzungen des Beitrags(tragungs)tatbestandes im Übrigen
vorliegen (= Bestehen der Beitragspflicht dem Grunde nach;
zutreffende Anwendung der Bestimmungen über
Beitragsbemessungsgrundlage und Beitragstragung/-zahlung), hat
das SG festgestellt und wird von der Klägerin nicht bezweifelt.
Soweit sie sich (gleichwohl) gegen den Umfang der erhobenen
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wendet, hält sie diese allein
deshalb für "überhöht", weil sie "für Zwecke der Leistung des
Eingliederungsbeitrags verwandt" wurden. Die Klägerin begehrt
damit der Sache nach eine inzidente Überprüfung der
Rechtmäßigkeit des im Jahr 2008 - für alle Versicherten - geltenden
gesetzlichen Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung, der als
einziges Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes in eine
rechtlich relevante Beziehung zu den Ausgaben der Beigeladenen
gebracht werden könnte, zu denen auch der Eingliederungsbeitrag
gehört. Der im Jahr 2008 geltende gesetzliche Beitragssatz in der
Arbeitslosenversicherung war jedoch nicht rechtswidrig (zu hoch)
festgelegt; infolgedessen wurden die Beiträge für die Beschäftigte
zur Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum in zutreffender
Höhe erhoben.
18
Die gesetzliche Festlegung des Beitragssatzes in der
Arbeitslosenversicherung
(vgl § 341 Abs 2 SGB III in seiner bis zum 31.12.2008 geltenden
Fassung: im Jahr 2008 3,3 vH)
und die - hierauf beruhende - Beitragserhebung im konkreten Fall
sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die Anordnung der Leistung
eines Eingliederungsbeitrags durch die Beigeladene an den Bund in
§ 46 Abs 4 SGB II in seiner ab dem Jahr 2008 geltenden Fassung
(siehe hierzu imEinzelnen noch unten a) bb) (3)) wegen
vermeintlicher Auswirkungen auf den Beitragssatz Grundrechte der
Beitragszahler verletzen würde oder aus anderen Gründen
verfassungswidrig wäre. Die Beitragsfestsetzung unter
Berücksichtigung der Zahlungen der Beigeladenen an den Bund im
Rahmen des Eingliederungsbeitrags stellte keinen
verfassungswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der
Beitragszahler nach Art 2 Abs 1 GG dar (dazu a)). Den
Beitragszahlern wurden dadurch auch nicht unter Verstoß gegen Art
3 Abs 1 GG ohne sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt
(dazu b)). Ebenso wenig verletzte die Beitragsfestsetzung unter
Berücksichtigung der genannten Zahlungspflichten der
Beigeladenen das Eigentumsgrundrecht der Beitragszahler
(dazu c)). Ferner lag kein Verstoß gegen Bestimmungen des GG
über die bundesstaatliche Finanzverfassung vor (dazu d)).
19
a) Die Belastung der Klägerin mit dem Arbeitgeberanteil der im Jahr
2008 für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung stellte keine Verletzung des Grundrechts
der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG dar.
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Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur in den
Schranken des zweiten Halbsatzes des Art 2 Abs 1 GG
gewährleistet. Das Recht des Bürgers, nicht mit ungerechtfertigten
Nachteilen belastet zu werden
(vgl BVerfGE 19, 253, 257; 29, 402, 408), wird danach insbesondere
durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Darunter sind
alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit
dem GG in Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dieser Grundsatz ist gewahrt,
wenn für die getroffene Regelung legitime Gründe des
Allgemeinwohls vorliegen, die gewählte Regelung zur Erreichung
des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie für den
Betroffenen keine unangemessene Belastung darstellt
(vgl zB BVerfGE 103, 197, 215 = SozR 3-1100 Art 74 Nr 4 S 21,
mwN; stRspr)
. Das ist hier der Fall.
21
aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die geltend
gemachte Beitragsmehrbelastung durch die Regelung über die
Leistung eines Eingliederungsbeitrags, die eine
Zahlungsverpflichtung (lediglich) der Beigeladenen begründet,
überhaupt in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragszahler
durch Einschränkung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ihrer
Handlungsfreiheit "eingreift". Denn jedenfalls hielte sich ein solcher
Eingriff innerhalb der durch die verfassungsmäßige Ordnung
gesetzten Grenzen.
22
(1) Art 2 Abs 1 GG wird berührt, wenn der Gesetzgeber durch die
Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht in einem
öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung die
allgemeine Betätigungsfreiheit des dort Versicherten nicht
unerheblich einengt. Auf den so vermittelten Schutz kann sich - wie
die Klägerin zutreffend hervorhebt - auch die von ihr repräsentierte
Personengruppe der Arbeitgeber berufen. Art 2 Abs 1 GG setzt
insoweit nämlich auch einer Heranziehung von Arbeitgebern zu
Beitragslasten Versicherter Grenzen. Arbeitgeberanteile an
Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung werden kraft gesetzlicher
Verpflichtung (vgl § 346 Abs 1, § 348 Abs 1 SGB III) zur sozialen
Sicherung von Beschäftigten entrichtet, ohne dass Arbeitgeber
selbst Versicherte wären und/oder eigene Leistungsansprüche
hätten. Sie gehen (vielmehr) als dem Beschäftigten nützige Teile
seiner Beiträge zusammen mit dessen Arbeitnehmeranteil in die ihm
gewährten Leistungen ein. Das BVerfG hat die Einbeziehung von
Arbeitgebern in den Kreis der zur Beitragstragung und -zahlung
Verpflichteten wegen der "auf Dauer ausgerichteten
Sozialbeziehung" zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten als
durch die Verfassung gerechtfertigt angesehen
(vgl - zur verfassungsrechtlichen Legitimation des Arbeitgeberanteils
- BVerfGE 75, 108, 147, 157 f = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4, 12 f)
. Hieraus folgt umgekehrt aber, dass als in diesem Sinne zwar
außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende Dritte, aber
gleichwohl an ihm "Beteiligte"
(zu diesem Begriff vgl BVerfGE 75, 108, 157, 157 f = SozR 5425 § 1
Nr 1 S 4, 11 f)
neben Versicherten auch Arbeitgeber - im Hinblick auf ihre
Verpflichtung zur Beitragstragung und -zahlung -
verfassungsrechtliche Einwendungen aus dem Versicherungs- und
Beitragsrechtsverhältnis erheben können
(von dieser Prämisse geht auch das BVerfG aus, zB
Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris; ferner der -
Verfassungsbeschwerden gegen den Eingliederungsbeitrag
betreffende - Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua -
SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 24 ff = juris RdNr 13, 24 ff).
23
Zwar schützt Art 2 Abs 1 GG Beitragszahler auch vor einer
verfassungswidrig (zu) hohen Beitragsbelastung in einer
Zwangsversicherung, wie sie die auf dem Prinzip der
Versicherungspflicht beruhende Arbeitslosenversicherung darstellt,
und in diesem Zusammenhang vor verfassungswidrig (zu) hohen
Beitragssätzen. Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus,
dass - erstens - die Zahlung des Eingliederungsbeitrags aus
solchen Mitteln der Beigeladenen erfolgt, die aus Beiträgen, ua der
Beschäftigten, aufgebracht wurden
(vgl hierzu den Kammerbeschluss des BVerfG vom 2.8.2010 - 1
BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 29, im
Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffs in das
Eigentumsgrundrecht),
und (bejahendenfalls) - zweitens - ein rechtlich relevanter
Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und den
Belastungen der Beigeladenen durch den Eingliederungsbeitrag
bestand. So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf
gezwungenermaßen von einer (noch) weitergehenden
Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben
(vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR
2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 30, im Zusammenhang
mit der Prüfung unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der
Beitragszahler)
und müsste beispielsweise eine "Rückzahlung" des
Eingliederungsbeitrags an die Beigeladene beitragsrechtlich
unmittelbar zu einer Weitergabe dieses Vorteils an die
Beitragszahler führen. Ob vor diesem Hintergrund ein Eingriff in das
Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG gegeben ist, ist
umstritten.
24
Klägerin und Beigeladene (Bundesagentur) gehen - auch unter
Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase (S 42 f) - davon aus, dass
die Beeinträchtigung der Rechte der Beitragszahler durch die
Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines
Eingliederungsbeitrags durch die "Mechanismen des
Sozialbeitragsrechts" vermittelt, aber auch bei "konkreter
Betrachtung" des Haushalts der Beigeladenen im Jahr 2008
offenbar werde. Sie weisen darauf hin, dass Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung grundsätzlich für alle in die
Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen gestellten Aufgaben
zu verwenden seien und die Zahlungsverpflichtung der
Beigeladenen als weiterer Ausgabenposten deren Finanzbedarf
allgemein erhöhe. Das Vorliegen einer rechtlich relevanten
Beziehung zwischen den mit dem Eingliederungsbeitrag
verbundenen Ausgaben und der Höhe des Beitragssatzes in der
Arbeitslosenversicherung begründen die Klägerin und die
Beigeladene damit, dass der prognostizierte Mittelbedarf der
Beigeladenen die entscheidende Bestimmungsgröße für die
Festlegung des Beitragssatzes sei, unabhängig davon, ob es durch
eine solche Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen tatsächlich zu
Beitragssatzerhöhungen komme. Der Gesetzgeber dürfe nicht einen
"beliebigen" Beitragssatz vorschreiben.
25
Im Schrifttum wird demgegenüber eine unmittelbare und konkrete
Auswirkung der durch die Regelung über den Eingliederungsbeitrag
begründeten Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen auf die
Beiträge der Versicherten und damit ein Eingriff in das Grundrecht
der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG verneint
(vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 16 ff). In diesem
Zusammenhang wird vor allem der weite (auch konjunkturpolitische)
Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung des
Beitragssatzes betont sowie, dass es einen "Automatismus" der
Beitrags(satz)senkung bei sinkenden Ausgaben der Beigeladenen
nicht geben könne, weil diese bei Einnahmeüberschüssen nach §
366 SGB III Rücklagen (Liquiditätsreserven) bilden oder diese in
Form alternativer Leistungserbringung an die Versicherten
"zurückgeben" könne. Des Weiteren wird im Schrifttum
hervorgehoben, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen
Mittelverwendung und Beitragssatz auch nicht aus dem allgemeinen
Gedanken des versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips
hergeleitet werden könne. Dieses wirke in der
Arbeitslosenversicherung wegen der dortigen Besonderheiten nur
im Sinne einer "Globaläquivalenz", die die Annahme einer strengen -
etwa am jeweiligen Haushaltsjahr orientierten - wirtschaftlichen
Wertrelation zwischen Beitragsmitteln und Mittelverwendung
ausschließe (vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 18).
26
Obwohl es einer Festlegung des Senats in dieser Frage für seine
Entscheidung nicht bedarf, ist gleichwohl auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung zu dieser Thematik für den Bereich der
gesetzlichen Krankenversicherung hinzuweisen. So wurde bereits
zu den Bestimmungsfaktoren für die Festlegung des Beitragssatzes
ausgeführt, dass diese ebenso wie auf der Ausgaben- auch auf der
Einnahmenseite liegen können
(vgl BSGE 58, 134, 145 = SozR 2200 § 385 Nr 14 S 67). Für das
Verhältnis zwischen (Leistungs)Ausgaben und Beitragssatz wurde
ferner dargelegt, dass erstere für die Beitragszahler und die
Leistungsberechtigten jedenfalls nicht in eine rechtliche Beziehung
zu bestimmten Teilen des Beitragssatzes und damit des Beitrags
treten (vgl BSGE 57, 184, 188 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 42 f) und
Beiträge deshalb in diesem Sinne "verwendungsneutral" sind
(vgl BSGE 57, 184, 192 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 47).
27
(2) Der Senat kann in diesem Zusammenhang auch offenlassen, ob
eine zusätzliche Belastung der Beitragszahler durch die
Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen deshalb ausscheidet und
es damit an einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von
Beitragszahlern fehlt, weil die "im Gegenzug" an die Beigeladene
vom Bund nach §§ 340, 363 f SGB III erbrachten Mittel - im Hinblick
auf die "quantitative Dimension" des Problems - nicht
unberücksichtigt bleiben dürfen. Die Beigeladene erhielt im Jahr
2008 aus Mitteln des Bundes einen Anteil in Höhe von einem
Prozentpunkt des allgemeinen Mehrwertsteueraufkommens (7,583
Mrd Euro), wodurch die ihr im Jahr 2008 für den
Eingliederungsbeitrag entstandenen Ausgaben (dazu noch unten 2.
a) bb) (3)) überstiegen wurden. Im Schrifttum wird hierzu die
Auffassung vertreten, dass bei der Leistung des
Eingliederungsbeitrags im Umfang dieser Zuschussleistung lediglich
finanzielle Mittel des Bundes an diesen zurückflössen bzw die
Zahlungen im Rahmen des Eingliederungsbeitrags hierdurch
"kompensiert" würden
(vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 15; s zu einer solchen
"Nettobetrachtung" auch den Entwurf der Bundesregierung für ein
Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/6741 S 13
zu § 46)
. Gegen eine solche "Verrechnung" von Finanzierungslasten des
Bundes und der Beigeladenen wendet die Beigeladene - unter
Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase (S 43 ff) - ein, dass eine
solchermaßen bewirkte, auf einer abstrakten Betrachtungsweise
beruhende "Mittelverschiebung" die den Zuschussleistungen des
Bundes anhaftende (eigene) Rechtfertigung und die Zweckbindung
des Mehrwertsteuerpunktzuflusses verkenne und deshalb strikt
(formal) innerhalb der jeweiligen Finanzierungswege zu prüfen sei,
ob sie in zulässiger Weise beschritten wurden.
28
Keiner Entscheidung im vorliegenden Verfahren bedarf schließlich,
welche Bedeutung der - zeitgleich mit der Einführung des
Eingliederungsbeitrags vorgenommenen - Senkung des
Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung von 4,2 vH auf 3,3
vH in diesem Zusammenhang beizumessen ist. Welche
Auswirkungen eine solche "Parallelmaßnahme" im Zusammenhang
mit der verfassungsrechtlichen Prüfung des Eingliederungsbeitrags
hat, kann offenbleiben
(vgl zur Einbeziehung solcher "Parallelmaßnahmen" BVerfG
Kammerbeschluss vom 4.11.1994 - 1 BvR 1483/94, BB 1995, 50)
.
29
bb) Die genannten Fragen braucht der Senat nicht zu beantworten,
weil ein angenommener - in der Beitragsfestsetzung liegender -
Eingriff in das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG
nicht verfassungswidrig wäre. Die gesetzliche Verpflichtung der
Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags an den
Bund im Jahr 2008 - dessen Aufbringung aus Beitragsmitteln und
ein Zusammenhang dieser Verpflichtung mit der Regelung über den
Beitragssatz unterstellt - steht formell und materiell mit dem GG in
Einklang. Die Beitragszahler können aus ihrem Grundrecht der
allgemeinen Handlungsfreiheit keinen Anspruch darauf herleiten,
dass die Verwendung des Aufkommens aus den - einfachrechtlich
zutreffend festgesetzten - Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung
für die Leistung des Eingliederungsbeitrags (generell) unterlassen
wird.
30
(1) Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der
gesetzlichen Kranken-, aber auch der gesetzlichen
Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger seiner
Eigenschaft als Versicherter oder Arbeitgeber, der eine bestimmte
Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für
grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch
auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten
kann
(vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54; BVerfGE 78,
320, 331 = SozR 1500 § 54 Nr 86 S 88 f, und BVerfG
Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris, jeweils zur
Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche durch die
gesetzliche Krankenversicherung; ferner BVerfG Kammerbeschluss
vom 28.10.1994 - 1 BvR 1498/94)
. Ein entsprechender grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt
nach der Rechtsprechung des BVerfG auch nicht aus den
verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in
einem öffentlich-rechtlichen Verband am Maßstab des Art 2 Abs 1
GG, soweit der Versicherte verfassungsrechtlich lediglich in seinem
Vermögen als Beitragspflichtiger betroffen wird
(vgl BVerfGE 78, 320, 329 ff = SozR 1500 § 54 Nr 86 S 88 f, ferner
BVerfGE 67, 26, 38 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54)
. Das BVerfG hat hieraus zunächst - prozessrechtlich - die
Unzulässigkeit auf den Vollzug sozialrechtlicher Normen gegenüber
Dritten gerichteter (vorbeugender) Unterlassungsklagen hergeleitet
und ausgeführt, dass sich auf dem Umweg über den
Sozialgerichtsprozess nicht jedermann "zum Wächter über die
objektive Verfassungsordnung" bestellen kann
(vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54). Versicherte
haben aus ihrem Mitgliedschaftsverhältnis keine Klagebefugnis
hinsichtlich der Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung
(vgl BVerfGE 67, 26, 36 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 53); nichts
anderes gilt für Arbeitgeber. In der Folgezeit (vornehmlich in
Anfechtungsprozessen) hat das BSG diesen vom BVerfG - im
Kontext prozessrechtlicher Überlegungen aufgestellten - Grundsatz
bei der Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens als
"materiell-rechtlichen Maßstab" herangezogen, den Umfang der
(gerichtlichen) Prüfung insoweit beschränkt und bei mit dem Hinweis
(gerichtlichen) Prüfung insoweit beschränkt und bei mit dem Hinweis
auf Grundrechte begründeten Ansprüchen auf eine bestimmte
Mittelverwendung deren (gerichtliche) Nachprüfbarkeit verneint
(vgl etwa BSGE 57, 184, 185, 190 f = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 45 f:
Feststellungsklage eines Arbeitgebers; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 1
S 2 f; BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 f; BSG
SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 10 ff)
. Diese Rechtsprechung hat das BVerfG auf entsprechende
Verfassungsbeschwerden hin bestätigt
(vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 -
juris: Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers; BVerfG SozR 3-
2600 § 158 Nr 2)
.
31
Anlässlich seines Kammerbeschlusses vom 2.8.2010
(1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 24 ff) hat das
BVerfG den von ihm für das Recht der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung entwickelten Grundsatz sodann auch für das
Arbeitsförderungsrecht als maßgebend erachtet. Das BVerfG hat
damit Verfassungsbeschwerden, die Versicherte und Arbeitgeber
unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung über den von der
Beigeladenen an den Bund zu leistenden Eingliederungsbeitrag
erhoben hatten, als unzulässig nicht zur Entscheidung
angenommen. Dieser - als "materiell-rechtlicher" Maßstab zu
bewertende - Grundsatz gilt nach dem erwähnten
Kammerbeschluss indessen nicht (mehr) ausnahmslos. So hat das
BVerfG im Rahmen der Ausführungen zur
Verfassungsbeschwerdebefugnis ("unmittelbar selbst betroffen")
seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es an einer Begründung
der Verfassungsbeschwerdeführer dafür fehle, dass und warum der
Rechtsprechung des BVerfG für den vorliegenden Fall nicht zu
folgen sei (SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 26). Bei der Prüfung des
Grundsatzes der Subsidiarität der
Rechtssatzverfassungsbeschwerden hat es darüber hinaus die
Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes für möglich
und zumutbar gehalten und hierzu auf zwei Entscheidungen des
BSG
(BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 ff; BSG SozR
4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6) verwiesen
(SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 35), in denen dieses seine
(SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 35), in denen dieses seine
Auffassung über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden
tragend auch darauf gestützt hatte, die - dort gerügte - Verwendung
von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen sei nicht
verfassungswidrig. Nach der (neueren) Rechtsprechung des BVerfG
ist damit nunmehr - wie nach derjenigen des BSG - die Verwendung
von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen im Hinblick auf die
Grundrechte der Beitragszahler nicht in jedem Fall (ausnahmslos)
ohne Bedeutung, vielmehr kann sie - am Maßstab der hierfür
geltenden Verfassungsnormen - zumindest darauf überprüft werden,
ob äußerste Grenzen überschritten wurden
(vgl hierzu auch Rechtsgutachten Hase, S 51 ff, der für die Relevanz
von Grundrechten der Beitragszahler zwischen Klagen gegen die
(bloße) Ausgestaltung "eigener" Aufgaben der Versicherungsträger
und solchen gegen die Übernahme "fremder" Aufgaben
unterscheidet).
Darauf hat bereits das SG hingewiesen.
32
(2) Ob sich die Beitragszahler gegen die Verwendung von
Beitragsmitteln für die Leistung eines Eingliederungsbeitrags
ausnahmsweise - wegen Überschreitens solcher
(verfassungsrechtlichen) Grenzen - auf ihr Grundrecht aus Art 2 Abs
1 GG berufen können, beurteilt der Senat im Hinblick auf den
besonderen rechtlichen Charakter der Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung. Nach Auffassung des BVerfG zeichnen
sich Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich
und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus
(vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55)
mit der Folge, dass sie zur Befriedigung des allgemeinen
Finanzbedarfs des Staates und seiner Glieder nicht eingesetzt
werden dürfen (vgl BVerfGE 75,
108, 148 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4 f ). Das
BVerfG hat seine Auffassung damit begründet, dass die unter
Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit
zustande gekommene Zwangsmitgliedschaft - dort in der
gesetzlichen Krankenversicherung - die Auferlegung nur solcher
Geldleistungspflichten rechtfertigen kann, die ihren Grund und ihre
Grenze in den Aufgaben der Sozialversicherung finden. Zur
Verdeutlichung hat es darauf hingewiesen, dass die
Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nur solche
Finanzierungsregelungen zulässt, die einen sachlich-
gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen
(vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55).
33
Hieran gemessen hat der Gesetzgeber, indem er die Beigeladene in
§ 46 Abs 4 SGB II in dessen ab dem Jahr 2008 geltender Fassung
zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags an den Bund
verpflichtete, äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende -
Grenzen nicht überschritten. Die Anordnung dieser Zahlungspflicht
der Beigeladenen erfolgte deshalb in Konkretisierung eigener
Aufgaben der Beigeladenen, beruhte auf der (bloßen) Ausnutzung
politischer Handlungsoptionen des Gesetzgebers und ist - nach der
Rechtsprechung des BVerfG und des BSG - einer (weiteren)
Nachprüfung am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG entzogen.
34
(3) Im Zuge der sog "Hartz"-Reformen wurde durch das Vierte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24.12.2003 (BGBl I 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 ein neues
Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (und ihre
Angehörigen) in der Gestalt des SGB II geschaffen. Das SGB II sieht
für den genannten Personenkreis neben Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts (in Kapitel 3 Abschnitt 2) Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit (in Kapitel 3 Abschnitt 1) vor. Soweit
Grundsicherungsleistungen von der Bundesagentur für Arbeit - der
Beigeladenen - zu erbringen sind (vgl § 6 Abs 1 Nr 1 SGB II), liegt
die Finanzierungsverantwortung (für die Leistungsaufwendungen
wie die Verwaltungskosten) nach § 46 Abs 1 S 1 SGB II beim Bund.
Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und
Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt
(vgl § 46 Abs 1 S 5 SGB II). Seit 1.1.2005 enthält der
Finanzierungsteil des SGB II allerdings auch Regelungen über
Zahlungsverpflichtungen der Beigeladenen gegenüber dem Bund.
35
Nach § 46 Abs 4 SGB II in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung des
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2007
(BGBl I 3245; dort Art 2) leistet die Beigeladene an den Bund einen
Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom Bund
zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit und Verwaltungskosten nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2
SGB II (Satz 1). Jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. leistet die
Beigeladene an den Bund Abschlagszahlungen in Höhe von einem
Achtel des im Bundeshaushaltsplan veranschlagten Betrags für
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach
§ 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 SGB II (Satz 2). Des Weiteren ordnet
Abs 4 des § 46 SGB II an, dass die geleisteten Abschlagszahlungen
den hälftigen tatsächlichen Aufwendungen des Bundes für
Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten des Vorjahres bis
zum 30.1. des Folgejahres gegenüberzustellen und bis zum 15.2.
des Folgejahres Überzahlungen zu verrechnen und Unterzahlungen
auszugleichen sind. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer
Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009
(BGBl I 1939; dort Art 1a Nr 2 lit b) wurde in § 46 Abs 4 SGB II mit
Wirkung vom 22.7.2009 ein neuer Satz 3 eingefügt, der eine
Stundung der von der Beigeladenen zu leistenden
Abschlagszahlungen ermöglicht.
36
Im Zusammenhang mit der Einführung des Eingliederungsbeitrags
wurde im Gesetzgebungsverfahren zunächst auf den
konjunkturellen Aufschwung der letzten Jahre sowie darauf
verwiesen, dass dieser wohl eine finanzielle Entlastung der
Beigeladenen bewirkt, nicht aber zu einem Rückgang der
Langzeitarbeitslosigkeit und der Aufwendungen für
Eingliederungsleistungen im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende geführt habe. Mit dem Ziel, dieses in der
Finanzentwicklung bestehende "deutliche Ungleichgewicht" zu
beseitigen, sollte "die finanzielle Lastenverteilung an der
Schnittstelle zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit neu
geregelt"
(vgl hierzu die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für
ein Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/6741 S 9)
und der Beigeladenen eine entsprechende Mehrbelastung auferlegt
werden (vgl BT-Drucks 16/6741 S 10 f). Mit der Neuregelung wurde
außerdem der Zweck verbunden, die Eingliederungsbemühungen
der Beigeladenen als Trägerin der Arbeitsförderung und als Trägerin
der Grundsicherung für Arbeitsuchende "stärker zu verzahnen"
(vgl BT-Drucks 16/6741 S 9) und die Beigeladene an einer positiven
Entwicklung der Integration Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt
insoweit zu "beteiligen", als frühzeitige Eingliederung im Bereich der
Arbeitslosenversicherung Übertritte in die Grundsicherung für
Arbeitsuchende verhindern und damit den Umfang des von der
Beigeladenen zu leistenden Eingliederungsbeitrags mindern helfen
kann (vgl BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46). Betont wurde im
Gesetzgebungsverfahren schließlich, dass die Bundesagentur für
Arbeit schon vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen für
Langzeitarbeitslose erbracht habe, um die die Beigeladene seit dem
Jahr 2005 entlastet sei (vgl BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46), und
die Gesetzesänderung gleichzeitig der Verwaltungsvereinfachung
diene, weil mit der Abschaffung des zuvor seit 2005 geltenden
Aussteuerungsbetrags zum 31.12.2007 die aufwändige Revision
der aussteuerungsbetragspflichtigen Übertrittsfälle durch die
Beigeladene entfalle (vgl BT-Drucks 16/6741 S 11).
37
Mit der Ersetzung des von der Beigeladenen zu erstattenden
Aussteuerungsbetrags
(s dazu näher Urteil des Senats vom 29.2.2012 zum
Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R)
durch einen von ihr zu leistenden Eingliederungsbeitrag verpflichtet
der Gesetzgeber die Beigeladene weiterhin zu einer
aufwandsbezogenen Zahlung an den Bund. Anders als der
Aussteuerungsbetrag wird der Eingliederungsbeitrag jedoch
pauschal - und nicht (mehr) nach der Art einer Kopfpauschale -
berechnet. Er knüpft nämlich (unterschiedslos) an Aufwendungen
für alle Leistungsbezieher nach dem SGB II an, nicht (mehr) - wie
der Aussteuerungsbetrag - an Aufwendungen nur für solche
Leistungsbezieher, die vor ihrer Hilfebedürftigkeit Arbeitslosengeld
(Alg) nach dem SGB III bezogen und innerhalb eines kurzen
Zeitraumes von drei Monaten nach dem (Auslaufen des) Bezug(es)
von Alg einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) erworben
haben (sog Rechtskreiswechsler oder Übertrittsfälle). Abweichend
von der Berechnung des Aussteuerungsbetrags sind derjenigen des
Eingliederungsbeitrags auch nicht (mehr) jegliche für
Grundsicherungsempfänger entstandenen Aufwendungen des
Bundes (einschließlich derjenigen für Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts) zugrunde zu legen. Der Eingliederungsbeitrag
wird vielmehr lediglich aus den Aufwendungen des Bundes für
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten
(nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 SGB II) ermittelt.
Eingliederungsleistungen waren im Jahr 2008 solche des Ersten
Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB II und des § 29 SGB II
(vgl BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46). Wie schon nach der bis Ende
2007 geltenden Rechtslage ist es der Beigeladenen weiterhin
möglich, nach Maßgabe ihrer Vermittlungsbemühungen die Höhe
der an den Bund zu leistenden Zahlung zu beeinflussen.
Unverändert beteiligt sie sich darüber hinaus auch mit dem
Eingliederungsbeitrag nur zum Teil an der Finanzierung von
(Eingliederungs)Leistungen an Grundsicherungsempfänger.
38
§ 46 Abs 4 SGB II führte bei der Beigeladenen im Jahr 2008 zu
Ausgaben in Höhe von 5 Mrd Euro
(zitiert nach der im Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R
abgegebenen Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales vom 7.5.2010 S 8; im Jahr 2009: 4,9 Mrd Euro; im Jahr
2010: 5,5 Mrd Euro).
Gegenüber dem Vorjahr, in dem die Beigeladene noch einen
Aussteuerungsbetrag in Höhe von 1,945 Mrd Euro zu erstatten
hatte, stieg die Belastung der Beigeladenen dadurch im Jahr 2008
um etwa 3 Mrd Euro an, während sich für den Bund eine
entsprechende Nettoentlastung um diesen Betrag ergab
(vgl BT-Drucks 16/6741 S 10 f).Nach ihren Angaben im
Revisionsverfahren führte die Beigeladene im Rahmen ihrer
Verpflichtung zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags und zur
Leistung eines Eingliederungsbeitrags in den Jahren 2005 bis 2010
etwa 25 Mrd Euro an den Bund ab.
39
(4) Nach der Rechtsprechung des BVerfG lässt die
Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nur solche
Finanzierungsregelungen zu, die einen sachlich-gegenständlichen
Bezug zur Sozialversicherung aufweisen
(vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55).
Danach sind zur Erhebung von Geldmitteln getroffene
Bestimmungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit
sich die mit ihnen finanzierten, vom Gesetzgeber übertragenen
Aufgaben sachlich-gegenständlich (noch) im Bereich
"Sozialversicherung" halten. Einer insoweit kompetenzgemäßen
Aufgabenzuweisung können darauf bezogene Grundrechtseingriffe
- etwa durch die Beitragserhebung - regelmäßig nicht (mehr)
entgegengehalten werden
(so sinngemäß schon - für den Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung - BSGE 81, 276, 284 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1
S 10; auch Butzer, aaO, S 126 ff, 135 f; ferner Korioth/Augsberg,
VSSR 2011, 1, 6 unter Hinweis auf eine sog materiell-rechtliche
Wirkung des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG)
. Die in § 46 Abs 4 SGB II enthaltene Finanzierungsregelung wird
von der Kompetenz für die Regelung der "Arbeitsvermittlung sowie
der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung"
iS von Art 74 Abs 1 Nr 12 GG erfasst. Auch bedurfte es insoweit iS
von Art 72 Abs 2 GG einer bundesgesetzlichen Regelung, weil § 46
Abs 4 SGB II ein nicht herauslösbarer Bestandteil der vom
Bundesgesetzgeber im SGB II umfassend und mit bundesweiter
Geltung normierten Finanzierungsvorschriften ist.
40
(a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs 4 SGB II (noch) als
kompetenzgemäß darstellt, legt der Senat die zu Art 74 Abs 1 Nr 12
GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG
(vgl BVerfGE 75, 108, 146 f = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 3 ff; BVerfGE
81, 156, 184 f = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 =
SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 5; BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 §
128a Nr 9 S 53; BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8
RdNr 39 ff; BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr
65)
und des BSG
(vgl vor allem BSGE 81, 276, 281 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 7 ff)
zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier
vorliegenden Kontext an.
41
Als grundlegende Erkenntnis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung
zunächst, dass dem Gesetzgeber bei der Anwendung der
Kompetenzregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und es
ihm deshalb erlaubt ist, neue Sozialleistungen in das System der
Sozialversicherung einzubeziehen, wenn diese in ihren
wesentlichen Strukturmerkmalen dem Bild entsprechen, das durch
die klassische Sozialversicherung geprägt ist
(vgl BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 3 f; BVerfGE 87,
1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 5; siehe zur Entwicklung der
Rechtsprechung des BVerfG insoweit BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-
2600 § 158 Nr 1 S 7 f)
. Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in der Frage,
welche Aufgabe noch als Teil der Sozialversicherung und damit als
der Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG unterfallende
Regelungsmaterie angesehen werden kann, findet seine Grenzen
allerdings dort, wo allgemeine Staatsaufgaben erfüllt werden bzw
Finanzierungsmaßnahmen dem allgemeinen Staatshaushalt
zugutekommen sollen
(vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55).
Für die Sozialversicherung ist indessen seit jeher auch
kennzeichnend, das sie (gerade) nicht ausschließlich am
Versicherungs- und Äquivalenzprinzip ausgerichtet ist, das Prinzip
des (rein) versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs vielmehr sozial
modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden
wird
(vgl BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 65;
BVerfGE 113, 167, 196 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 42;
BVerfGE 113, 167, 196 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 42;
BVerfGE 79, 223, 236 f = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 f)
. In diesem Sinne können Leistungen der Sozialversicherung iS des
Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nicht nur an Beitragszahlungen, sondern
auch an bestimmte persönliche Verhältnisse anknüpfen; gerade
dieser soziale Ausgleich prägt den Charakter der
Sozialversicherung (vgl BVerfGE 17, 1, 9 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG)
. Dabei ist unschädlich, wenn es im Einzelfall zu einer Überdehnung
des Solidarprinzips auf Kosten des Versicherungsprinzips kommt,
denn Art 74 Abs 1 Nr 12 GG sind keine definitiven Aussagen über
die materiellen Grenzen einer legislatorischen Erstreckung des
Solidarprinzips zu entnehmen
(vgl BVerfGE 113, 167, 197 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 43). Im
Bereich der Arbeitslosenversicherung tritt das Äquivalenzprinzip - im
Sinne einer wirtschaftlichen Relation zwischen Beitrag und Leistung
- zudem noch stärker zurück als in anderen Versicherungszweigen
(vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr 10 S 32 f;
BVerfGE 72, 9, 20 = SozR 4100 § 104 Nr 13 S 13)
. Wegen der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen
Anwartschaftszeiten, des kurzen Bemessungszeitraums und der
kurzen Leistungsbezugszeit kommen die (individuellen) Beiträge der
Versicherten als vorrangiger Maßstab für die Leistungen der
Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht
(vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr 10 S 32). Auch
hat die Arbeitslosenversicherung seit jeher nicht nur die finanzielle
Absicherung des Einzelnen in Zeiten der Arbeitslosigkeit zum Ziel,
sondern auch die Förderung seiner Beschäftigung durch
beitragsunabhängige, "generalpräventive" Leistungen, und zwar
auch an Nichtmitglieder, wenn und soweit nur ein
"gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" besteht
und/oder diese Leistungen "eigen- bzw gruppennützig" sind.
42
Das BSG ist dieser Rechtsprechung des BVerfG gefolgt und hat ihr
im Zusammenhang mit der Beurteilung von vermeintlichen
"Fremdlasten" in der Sozialversicherung entnommen, dass nicht
danach abgegrenzt werden darf, ob Leistungen
versicherungstypisch oder "versicherungsfremd" im Sinn von
"gesamtgesellschaftlich" sind, und dass Leistungen der
Sozialversicherung nicht inhaltlich nach einem
Versicherungsprinzip, sondern formal bestimmt werden müssen
(vgl BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 8). Es hat
darauf hingewiesen, dass eine Auffassung, wonach
"versicherungsfremde" Leistungen nicht über Beiträge, sondern als
"gesamtgesellschaftliche" Aufgaben vom Bund und aus
Steuermitteln zu finanzieren seien, eine andere als die geltende
Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und
den Aufgaben der Gesamtgesellschaft anstrebt; diese Abgrenzung
ist jedoch verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen vorgegeben,
sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen
(vgl BSGE 81, 276, 285 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 10).
43
(b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wird die in § 46
Abs 4 SGB II enthaltene Bestimmung über die Verpflichtung der
Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags an den
Bund von der Kompetenz zur Regelung der "Arbeitsvermittlung
sowie der Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung" erfasst. Entgegen der von der Klägerin
und einem Teil der Literatur
(vgl etwa Hase, Finanzierungsverantwortung für Leistungen der
"aktiven Arbeitsmarktpolitik" in: Knickrehm/Rust, Festgabe für Karl-
Jürgen Bieback, 2010, S 127, 136 ff; ders, SozSich 2008, 25; Hoehl,
NZS 2008, 76 ff; Wendtland in: Gagel, SGB II, Stand Dezember
2009, § 46 RdNr 30 ff; Erhardt in: Mergler/Zink, SGB II, Stand
Oktober 2008, § 46 RdNr 31 ff; offenlassend: Voelzke in:
Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2011, K § 46 RdNr 33;
Knapp, juris PK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 46 RdNr 71 ff; wohl auch
Oppermann in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 46 RdNr
16a; O'Sullivan in: Estelmann, SGB II, Stand Dezember 2011, § 46
RdNr 49; aA Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 11 ff; Rolfs in: Gagel,
SGB III, Stand Juni 2011, § 340 RdNr 9b)
vertretenen Auffassung steht sie (noch) in einem hinreichenden
sachlich-gegenständlichen Bezug zu den genannten Materien. Die
für die Zahlung des Eingliederungsbeitrags erhobenen Mittel dienen
nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der
Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die -
beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 SGB III)
und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit durch zeitnahe
Vermittlung von Arbeitslosen (vgl §§ 5, 6 SGB III)gehört. Die
Zahlungen der Beigeladenen im Jahr 2008 wurden damit nicht zur
Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates
eingesetzt, sondern stellten (noch) Aufwand für "eigene" Aufgaben
der Arbeitslosenversicherung dar.
44
Die Annahme, dass ein (noch) hinreichender sachlich-
gegenständlicher Bezug zu der im SGB III geregelten Aufgabe
aktiver Arbeitsförderung besteht, lässt sich zunächst darauf stützen,
dass die Beigeladene mit der Zahlung nach § 46 Abs 4 SGB II einen
Beitrag zur "Eingliederung" Arbeitsloser zu leisten hat und -
außerdem - dieser "Eingliederungs"-Beitrag nach den
Aufwendungen des Bundes für Leistungen zur "Eingliederung in
Arbeit" berechnet wird; insoweit besteht noch ein
"gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in der
Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der
Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten
Solidargemeinschaft (dazu (aa)). Hinzukommt, dass eine
erfolgreiche Integration arbeitsuchender
Grundsicherungsempfänger in den Arbeitsmarkt über die steigende
Anzahl der Beitragszahler positiven Einfluss auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung hat und für den
Eingliederungsbeitrag in Anspruch genommene Beitragsmittel
infolgedessen auch "eigen- bzw gruppennützig" verwendet werden
(dazu (bb)). Im Ergebnis ist die Verpflichtung der Beigeladenen zur
Leistung eines Eingliederungsbeitrags ab dem Jahr 2008 mit im
Wesentlichen gleicher Zielsetzung und gleicher
verfassungsrechtlicher Rechtfertigung an die Stelle der bis dahin
bestehenden Verpflichtung der Beigeladenen zur Erstattung eines
Aussteuerungsbetrags getreten.
45
(aa) Deutlicher noch als bei der Regelung über den
Aussteuerungsbetrag trifft der Gesetzgeber bei derjenigen über den
Eingliederungsbeitrag eine Zweckbestimmung auf der
Ausgabenseite. Die Verwendung der mit dem "Eingliederungs"-
Beitrag vereinnahmten Mittel durch den Bund ist im Gesetz an den
Zweck gebunden, diese (gerade) für die Finanzierung von
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einzusetzen. Entgegen der
von der Klägerin vertretenen Auffassung erfolgt damit kein
"großvolumiger Zufluss von Beitragsmitteln ohne Zweckbindung in
den Haushalt des Bundes". Eine solche Zweckbestimmung auf der
Ausgabenseite ergibt sich - jedenfalls konzeptionell - auch aus der
Art der Berechnung des Eingliederungsbeitrags.
46
§ 46 Abs 4 SGB II knüpft für die Berechnung des an den Bund zu
leistenden Eingliederungsbeitrags an die Aufwendungen des
Bundes für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und
Verwaltungskosten nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 SGB II an.
Auch für die Ermittlung des Umfangs des Eingliederungsbeitrags
sind deshalb ausschließlich die für diese Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehenden Kosten und nicht
etwa jene für alle Grundsicherungsleistungen (einschließlich
derjenigen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
maßgebend. Der Gesetzgeber hat die Finanzierungsverantwortung
der Beigeladenen für Leistungen an Grundsicherungsempfänger
damit also nicht nur über eine gesetzliche Zweckbestimmung der
Zahlung ("Eingliederungs"-Beitrag), sondern auch nach Maßgabe
der Berechnungsfaktoren hierfür entsprechend begrenzt. Dass für
die Berechnung des Eingliederungsbeitrags - anders als für
diejenige des früheren Aussteuerungsbetrags - ein
vorangegangener Bezug von Alg nach dem SGB III nicht zwingende
Vorbedingung ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar
bestimmt sich der Eingliederungsbeitrag - anders als der
Aussteuerungsbetrag - damit nicht (mehr) nach der Zahl der
Übertritte vom System des SGB III in das System des SGB II; er
knüpft vielmehr ohne Eingrenzung auf diesen Teil der
Grundsicherungsempfänger als Referenzgruppe (unterschiedslos)
an die Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen an
alle Grundsicherungsempfänger und damit an die Kosten von
alle Grundsicherungsempfänger und damit an die Kosten von
Eingliederungsmaßnahmen auch bei Langzeitarbeitslosigkeit an
(vgl hierzu im Einzelnen BT-Drucks 16/6741 S 9, 13 zu § 46). Aus
diesem Grund ist auch die dem früheren Aussteuerungsbetrag
zugeschriebene Steuerungsfunktion, Arbeitslose möglichst schon
während des Bezugs von Alg nach dem SGB III in den Arbeitsmarkt
zu reintegrieren, hier eine schwächere
(vgl hierzu O'Sullivan, aaO, § 46 RdNr 44, 49; dazu noch unten).
Wie bereits dargelegt, gehört jedoch auch die Erbringung von
Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen an Langzeitarbeitslose
zu den der Beigeladenen im Bereich aktiver Arbeitsförderung
übertragenen Aufgaben. Im Hinblick auf das den Bereich der
Arbeitslosenversicherung auch prägende fürsorgerische Prinzip ist
es kompetenzrechtlich schließlich ohne Bedeutung, dass die dem
Bund durch den Eingliederungsbeitrag zufließenden Mittel nicht nur
vormaligen Beziehern von Alg, sondern auch anderen
Arbeitsuchenden zu Gute kommen
(dazu noch unten (bb); vgl auch Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1,
13)
. Indem er die genannten Parameter zum Maßstab der Berechnung
des Eingliederungsbeitrags erhob, hat der Gesetzgeber die mit ihm
finanzierten Aufgaben hinreichend in einen rechtlichen Nexus mit
der Beitragszahlung durch die in der Arbeitslosenversicherung
Versicherten eingebunden. Denn über diesen Berechnungsmodus
wollte er sicherstellen, dass sich die Beigeladene an den Kosten der
Leistungen für Grundsicherungsempfänger im Umfang von
Aufwendungen für Eingliederungsleistungen - gleichermaßen bei
Übertritten von Arbeitslosen in die Grundsicherung für
Arbeitsuchende wie bei Langzeitarbeitslosigkeit - beteiligt.
47
Diesen - durch die gesetzliche Zweckbestimmung des
Eingliederungsbeitrags auf der Ausgabenseite und die Art seiner
Berechnung vermittelten - sachlich-gegenständlichen Bezug der
Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II zur Aufgabe aktiver
Arbeitsförderung unterbricht entgegen der von der Klägerin und der
Beigeladenen
(unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase, S 30 ff) vertretenen
Auffassung nicht, dass das Recht der sozialen Sicherung mit der
"Hartz IV"-Reform allgemein neu geordnet und die Arbeitslosenhilfe
"aufgehoben" wurde sowie die Unterstützung hilfebedürftiger
Erwerbsfähiger nunmehr ausschließlich im SGB II geregelt ist
(vgl auch Hase, Festgabe für Bieback, aaO, S 128 f, 135 f; ders,
SozSich 2008, 25, 29)
. Eine Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen für
Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsuchender ist nicht schon aus
diesem Grund vollständig und von vornherein zu verneinen.
48
Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II zum 1.1.2005 ein
neues öffentlich-rechtliches Hilfesystem geschaffen und in diesem
Zusammenhang Aufgabenverantwortung für die aktive
Arbeitsförderung mit dem Ziel der - steuerfinanzierten -
Eingliederung von Grundsicherungsempfängern in Arbeit dem Bund
zugewiesen hat. Jedoch lässt sich aus einer solchen formalen
Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen
Aufteilung auf die Rechtskreise SGB III und SGB II
kompetenzrechtlich nichts entnehmen. "Arbeitsförderung" findet
rechtskreisübergreifend statt und ist unabhängig davon, ob
Leistungen hierfür aus Steuer- oder Beitragsmitteln stammen. Der
Gesetzgeber hätte die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung
für den genannten Bereich aktiver Arbeitsförderung auch im SGB III
regeln und "direkt" bei der Beigeladenen belassen können. Deshalb
steht dieser Beurteilung auch die durch das Kommunale
Optionsgesetz - zeitgleich mit dem Aussteuerungsbetrag -
eingeführte Regelung des § 22 Abs 4 SGB III nicht entgegen,
wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige von Maßnahmen der aktiven
Arbeitsförderung nach dem SGB III weitgehend ausgeschlossen
sind
(zur systematischen Einordnung dieser Vorschrift vgl
Estelmann/Eicher bzw Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand
November 2011, § 22 RdNr 2a, 6a, 60 und 63a)
. Ob eine Finanzierungsregelung ihren Grund in den Aufgaben der
Arbeitslosenversicherung findet, bestimmt sich allein nach Art 74
Abs 1 Nr 12 GG.
49
Die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines
Eingliederungsbeitrags in § 46 Abs 4 SGB II kann auch nicht unter
Hinweis darauf als kompetenzwidrig erachtet werden, schon die aus
Beiträgen vorgenommene Finanzierung von
Eingliederungsmaßnahmen für die Arbeitslosenhilfebezieher
früheren Rechts sei "problematisch" gewesen
(vgl hierzu Hase, Festgabe für Bieback, aaO, S 138; ders, SozSich
2008, 25, 28)
. Aus dem Vergleich mit der früheren Rechtslage lässt sich für die
Beurteilung der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II
verfassungsrechtlich nicht herleiten. Dass Maßnahmen der aktiven
Arbeitsförderung an Bezieher von Arbeitslosenhilfe wegen eines -
angenommenen
(vgl dazu schon Rechtsgutachten Hase, S 31, unter Bezugnahme
auf Berne, Die Aufgaben der Arbeitslosenversicherung aus
sozialverfassungsrechtlicher Sicht, 2000, S 343 ff)
- schwächeren Bezugs zu den Aufgaben der
Arbeitslosenversicherung in der Rechtsprechung des BVerfG als
nicht (mehr) kompetenzgemäß angesehen wurden, ist nicht
erkennbar. Jedenfalls im Hinblick hierauf lässt sich (auch) die
spätere Regelung über den Eingliederungsbeitrag - ebenso wie
schon jene über den Aussteuerungsbetrag - allenfalls rechtspolitisch
in Zweifel ziehen, ohne dass sich diese zur Annahme von
Verfassungswidrigkeit "verdichten".
Ebenso wenig kann das Vorliegen eines "gruppenspezifischen
Verantwortungszusammenhangs" mit der Begründung verneint
50
Verantwortungszusammenhangs" mit der Begründung verneint
werden, der Gesetzgeber habe mit der Einführung eines
Eingliederungsbeitrags auch auf den geringen Rückgang der Zahl
Langzeitarbeitsloser im Bereich des SGB II (11 vH im Juli 2007) im
Vergleich mit dem stärkeren Rückgang der Zahl Arbeitsloser im
Bereich des SGB III (23 vH im Juli 2007) reagieren und ein insoweit
bestehendes "deutliches Ungleichgewicht" in der Finanzentwicklung
beim Bund und der Beigeladenen
(vgl hierzu BT-Drucks 16/6741 S 9) durch "Umleitung" von
Beitragsmitteln in die Grundsicherung für Arbeitsuchende korrigieren
wollen
(diesen Gesichtspunkt betonend: Hase, Festgabe für Bieback, aaO,
S 137 f; ders, SozSich 2008, 25, 28)
. Mit der in § 46 Abs 4 SGB II geregelten Verpflichtung der
Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags hat der
Gesetzgeber an seinem ursprünglichen - bereits der Regelung über
den Aussteuerungsbetrag zugrundeliegenden - Konzept
festgehalten, die aus der Abgabe eines Teils der
Aufgabenverantwortung für die aktive Arbeitsförderung in den
Rechtskreis des SGB II folgende Entlastung des Haushalts der
Beigeladenen - und Belastung des Haushalts des Bundes - durch
eine finanzielle Beteiligung der Beigeladenen zu kompensieren.
Zwar trifft es zu, dass wegen der unterschiedlichen Anlage und
Aufgabenstellung beider Sozialleistungssysteme disparate oder
ungleichzeitige Entwicklungen in beiden Systemen den
Gesetzgeber nicht dazu berechtigen können, durch
"Vermögensverschiebungen" eine verfassungsrechtlich
vorgegebene Aufteilung von Finanzierungslasten zu durchbrechen
(vgl Hase, Festgabe für Bieback, aaO, S 137 f; ders, SozSich 2008,
25, 28)
. Finanzielle Be- oder Entlastungseffekte wegen
auseinanderlaufender Entwicklungen können daher
verfassungsrechtlich nicht per se Grund für eine Neuordnung von
Lastenverteilung sein. Jedoch ist die Belastung der Beigeladenen
mit einem Eingliederungsbeitrag in der geforderten Höhe nicht zu
beanstanden, wenn die mit ihm finanzierten Aufgaben
kompetenzrechtlich eine Verbindung mit der Beitragszahlung durch
die in der Arbeitslosenversicherung Versicherten aufweisen. Das ist,
wie gerade dargelegt wird, der Fall. Aus diesem Grund greift auch
der von der Beigeladenen erhobene Einwand nicht durch, (allein)
der von der Beigeladenen erhobene Einwand nicht durch, (allein)
wegen der Größenordnung des Eingliederungsbeitrags (im Jahr
2008: 5 Mrd Euro; im Jahr 2009: 4,9 Mrd Euro; im Jahr 2010: 5,5
Mrd Euro) bzw der hierdurch vermittelten Mehrbelastung gegenüber
dem Vorjahr (Aussteuerungsbetrag im Jahr 2007: 1,945 Mrd Euro)
liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot vor,
Beitragsmittel für durch Steuern zu finanzierende Aufgaben zu
verwenden. Durch die in § 46 Abs 4 SGB II angeordnete Korrektur
der von der Beigeladenen geleisteten Abschlagszahlungen nach
Abschluss des Haushalts des Bundes bis zum 15.2. des
Folgejahres hat der Gesetzgeber im Übrigen sichergestellt, dass
sich der Eingliederungsbeitrag (nur) nach den tatsächlichen
Ausgaben des Bundes für die in § 46 Abs 4 S 1 SGB II genannten
Leistungen bemisst.
51
Ein Verstoß gegen Art 74 Abs 1 Nr 12 GG lässt sich schließlich nicht
mit dem - generellen - Einwand begründen, der Gesetzgeber habe
sich für das von ihm verfolgte wesentliche Ziel einer (weiteren)
Beteiligung der Beigeladenen an der Finanzierung von
Eingliederungsmaßnahmen nicht eines Steuerungsinstruments
bedienen dürfen. Mit der Einführung des Eingliederungsbeitrags hat
der Gesetzgeber auch die Vorstellung verbunden, die
Eingliederungsbemühungen der Beigeladenen als Trägerin der
Arbeitsförderung und als Trägerin der Grundsicherung für
Arbeitsuchende würden hierdurch "stärker verzahnt"; durch
frühzeitige Eingliederungsmaßnahmen könne sie
Langzeitarbeitslosigkeit vermeiden und von ihr mitzutragende
Kosten für aktive (und passive) Leistungen in der Grundsicherung
für Arbeitsuchende reduzieren helfen
(BT-Drucks 16/6741 S 9, 13 zu § 46). Zwar ist die noch dem
Aussteuerungsbetrag zugeschriebene Anreizfunktion bei dem
Eingliederungsbeitrag - wegen der pauschalen Anknüpfung an die
Aufwendungen für alle Leistungsbezieher nach dem SGB II - in den
Hintergrund getreten
(so O'Sullivan, aaO, § 46 RdNr 44, 49; auch Thie in: Münder, LPK-
SGB II, 4. Aufl 2011, § 46 RdNr 18)
. Gleichwohl liegt auch der Regelung über die Verpflichtung der
Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags ein
Steuerungszweck zugrunde, weil die Beigeladene die Höhe dieser
Zahlung nach Maßgabe ihrer Vermittlungsbemühungen
Zahlung nach Maßgabe ihrer Vermittlungsbemühungen
beeinflussen kann. Dass und warum der Einsatz eines solchen
Steuerungsinstruments für die Frage von Bedeutung sein soll, ob
die Aufgabe, zu deren Erfüllung es eingeführt wurde,
kompetenzgemäß zugewiesen wurde oder nicht, ist indessen nicht
hinreichend erkennbar. Auch ist die Verwendung von Mitteln der
Verwaltungssteuerung mit Anreizfunktion nicht schon per se
verfassungswidrig
(s dazu Urteil des Senats vom 29.2.2012 zum Revisionsverfahren B
12 KR 5/10 R, dort unter 2.a) bb) (5))
. Im Hinblick darauf greift letztlich der Einwand der Beigeladenen
nicht durch, sie werde in Höhe des Eingliederungsbeitrags zum
"Ausfallbürgen" des Bundes, wenn dieser seine
Eingliederungsaufgabe im System des SGB II ineffektiv und
ineffizient erfülle.
52
(bb) Die Regelung des § 46 Abs 4 SGB II weist auch deshalb (noch)
einen hinreichend sachlichen-gegenständlichen Bezug zu der im
SGB III geregelten Aufgabe aktiver Arbeitsförderung auf, weil hierfür
verwendete Beitragsmittel der Finanzierung des gerade auch den in
der Arbeitslosenversicherung Versicherten zugutekommenden
Versicherungsschutzes dienen und deshalb nicht "fremdnützig",
sondern "eigen- bzw gruppennützig" eingesetzt werden. Zunächst
wird ein in diesem Sinne "eigen- bzw gruppennütziger" Beitrag zur
Arbeitslosenversicherung nicht dadurch - von vornherein -
"fremdnützig", dass in den Genuss mit ihnen finanzierter Leistungen
auch Personen kommen können, die zuvor (überhaupt) nicht
Mitglieder der und Beitragszahler zur Solidargemeinschaft des SGB
III waren und es möglicherweise auch später nicht werden. Soweit
ein solcher Beitrag - dem klassischen Konzept der
Arbeitslosenversicherung entsprechend - zulässigerweise (noch)
dem sozialen Ausgleich und der Umverteilung unter bzw durch
Berücksichtigung fürsorgerischer Elemente dient, werden
kompetenzrechtliche Grenzen nicht überschritten und ist die
Entscheidung über eine mögliche Fremdbegünstigung politischer
Natur (vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 13). Das ist hier der
Fall, weil nach dem SGB III zu leistende Beiträge auch für die
Aufgabe aktiver Arbeitsförderung erhoben werden, zu deren
Erfüllung (seit jeher) beitragsunabhängige, "generalpräventive"
Erfüllung (seit jeher) beitragsunabhängige, "generalpräventive"
Leistungen erbracht werden. Durch die erfolgreiche Integration von
Grundsicherungsempfängern in den Arbeitsmarkt erhöht sich
indessen die Anzahl der Beitragszahler, sodass die
Leistungsfähigkeit des Systems der Arbeitslosenversicherung
insgesamt - im Interesse aller Versicherten - im Zeitablauf und
zukunftsweisend gestärkt wird. Zutreffend wird im Schrifttum
außerdem hervorgehoben, dass von den über den
Eingliederungsbeitrag mitfinanzierten Eingliederungsleistungen für
Grundsicherungsempfänger auch solche Personen profitieren, die
als versicherungspflichtig Beschäftigte aktuell Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung entrichten, gleichzeitig aber im
Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, weil das erzielte
Arbeitsentgelt nicht bedarfsdeckend ist(sog Aufstocker;
vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 14). In diesem Sinne besteht
ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" zwischen
aktuellen und (potentiellen) künftigen Beitragszahlern, der für beide
Seiten finanzielle Verpflichtungen und finanzielle Vorteile mit sich
bringt.
53
In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass
das BVerfG die verschiedentlich erfolgten, aus sozialpolitischer Sicht
häufig kritisierten - und mit zusätzlichen finanziellen Belastungen für
die jeweiligen Systeme verbundenen - Ausweitungen des
sozialversicherungsrechtlichen Schutzes auf neue, bisher nicht zum
Kreis der Beitragszahler gehörende Personenkreise stets als
verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat
(zB BVerfGE 13, 21 = SozR Nr 3 zu Art 20 GG
Rentenbewerbern in die Krankenversicherung>; BVerfGE 75, 108 =
SozR 5425 § 1 Nr 1 )
. Gerade auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung wurden die
dem Gesetzgeber gesetzten kompetenzrechtlichen Grenzen vor
diesem Hintergrund in der Vergangenheit sehr weit gezogen. So hat
das BVerfG auf die Einräumung von Leistungsansprüchen
zugunsten von nach dem deutschen Einigungsprozess neu in das
Leistungssystem hinzugekommenen Versicherten ohne von diesen
zuvor geleistete Beitragszahlungen nicht etwa als
verfassungswidrige Überbürdung "versicherungsfremder" Lasten
auf die Alt-Versicherten qualifiziert
(vgl BVerfGE 113, 167, 226 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8, RdNr 111,
unter Hinweis auf den Kammerbeschluss vom 4.11.1994 - 1 BvR
1483/94, BB 1995, 50)
.
54
(5) Die Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II ist - ihren
Eingriffscharakter unterstellt - auch verhältnismäßig.
55
Der wesentliche Zweck der Verpflichtung der Beigeladenen zur
Leistung eines Eingliederungsbeitrags besteht darin, diese bzw die
in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefasste
Solidargemeinschaft der beitragszahlenden Versicherten an der
Finanzierung von Maßnahmen aktiver Arbeitsförderung zu
beteiligen. Weil § 46 Abs 4 SGB II damit einen sachlich-
gegenständlichen Bezug zum Bereich "Arbeitsvermittlung sowie der
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" -
und damit einer der Sachmaterien des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG -
aufweist, ist dieser Zweck nicht willkürlich, sondern stellt ein
legitimes Ziel im Interesse des Gemeinwohls dar. Die Regelung über
die Leistung eines Eingliederungsbeitrags ist ausgehend von der
hinzunehmenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
auch geeignet und erforderlich, den genannten Zweck zu erreichen.
Sie ist für die Versicherten der Arbeitslosenversicherung schließlich
nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Gesetzgeber
hat die Finanzierungsbeteiligung der Beigeladenen bzw der
Solidargemeinschaft des SGB III an den Maßnahmen aktiver
Arbeitsförderung für Grundsicherungsempfänger über die
Berechnungsfaktoren des Eingliederungsbeitrags und die
Regelungen des § 46 Abs 4 SGB II über die Korrektur bei Über-
oder Unterzahlung auf die Hälfte des Betrags begrenzt, in dessen
Umfang dem Bund im Jahr 2008 tatsächliche Aufwendungen für die
in § 46 Abs 4 S 1 SGB II genannten Leistungen entstanden waren.
56
b) Die Belastung der Klägerin mit dem Arbeitgeberanteil der im Jahr
2008 für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der Zahlungen der
Beigeladenen im Rahmen des Eingliederungsbeitrags verstieß auch
nicht gegen das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 3 Abs 1 GG.
Den Beitragszahlern wurden dadurch nicht - wie die Klägerin meint -
im Verhältnis zu Steuerpflichtigen "überproportional", also ohne
sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt.
57
Soweit es um die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen geht,
verlangt der allgemeine Gleichheitssatz einen sachlich
einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater, der - wie die Klägerin
- nicht zugleich Versicherter ist und/oder keine eigenen
Leistungsansprüche hat, im Unterschied zu anderen Privaten über
seine Steuerpflicht hinaus zu einer ihm (selbst) nichtnützigen
Abgabe herangezogen wird. Während jeder Bürger ohne Weiteres
der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere - auf sozialen
Ausgleich und Umverteilung gerichtete - Abgabebelastungen im
Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen
Rechtfertigung
(vgl BVerfGE 113, 167, 214 f, 219 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr
83, 94; BVerfGE 75, 108, 157 ff = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 11 f; bereits
zuvor BVerfGE 11, 105, 115 = SozR Nr 1 zu Art 74 GG)
. Bei Versicherten ist eine Beitragsbelastung - von vornherein -
jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn diese über ihre
Steuerpflicht hinaus lediglich zu solchen Versicherungsbeiträgen
herangezogen werden, die der Finanzierung des gerade auch ihnen
(selbst) zugutekommenden Versicherungsschutzes dienen und
deshalb "eigen- bzw gruppennützig" sind. Im Hinblick hierauf hat
das BVerfG für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zwischen - insoweit
doppelbelasteten - Versicherten und Steuerpflichtigen, die nicht dort
versichert sind, verneint
(vgl BVerfGE 113, 167, 219 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 95,
98 f)
. Die (alleinige) Beitragsbelastung der gesetzlich
Krankenversicherten ist danach durch den Sachgrund der
"Vorteilsgewährung" gerechtfertigt, weil nur sie (potentielle)
Begünstigte des Systems sind.
58
Dieser Gesichtspunkt der "Vorteilsgewährung" legitimiert auch die
Beitragsbelastung der in der Arbeitslosenversicherung Versicherten,
wenn die Verwendung ihrer Beiträge "eigen- bzw gruppennützig" ist.
Soweit sie zur Zahlung des von der Beigeladenen dem Bund zu
leistenden Eingliederungsbeitrags eingesetzt werden sollten, ist das
- wie bereits erörtert (dazu oben 2. a) bb) (4) (b) (bb)) - der Fall. Eine
andere (bzw weitere) Beurteilung der Beitragsfestsetzung am
Maßstab des Art 3 Abs 1 GG als die Versicherte kann die Klägerin
als deren Arbeitgeberin und deshalb am Versicherungsverhältnis
"Beteiligte im Sinne des Sozialversicherungsrechts"
(dazu bereits oben 2. a) aa) (1)) nicht verlangen.
59
c) Die Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter
Berücksichtigung der aus § 46 Abs 4 SGB II folgenden
Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen stellt auch keine
Verletzung des Grundrechts der Beitragszahler aus Art 14 Abs 1 GG
dar.
60
Die Klägerin sieht sich als Beitragszahlerin durch die Belastung mit
dem Arbeitgeberanteil der für das Jahr 2008 erhobenen Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt,
weil die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung "eigentumsrechtlich
verwurzelt" seien, also dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG
unterlägen, und ein Eingriff in die Eigentumsgarantie dadurch
vorliege, dass § 46 Abs 4 SGB II einen "hohen Prozentsatz an
Beitragsmitteln" einer den Beitragszahlern garantierten Verwendung
gänzlich "entzieht".
61
Zwar hat das BVerfG in der Sozialversicherung als schutzfähige
Rechtspositionen des Art 14 Abs 1 GG solche
vermögensrechtlichen Positionen anerkannt, die auf nicht
unerheblichen Eigenleistungen beruhen und zudem der
Existenzsicherung dienen
(vgl BVerfGE 69, 272, 301 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 126; 76, 220,
235 = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 10; 112, 368, 396 = SozR 4-2600 §
307a Nr 3 RdNr 43)
. Die gezahlten Beiträge selbst stellen jedoch keine von Art 14 Abs 1
GG geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler
dar; insbesondere sind sie ihnen nach Zahlung der Beiträge (an die
Beigeladene) nicht (mehr) individuell zugeordnet
(vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR
2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 28)
. Unterstellte man durch § 46 Abs 4 SGB II einen "Entzug" (gerade)
von Beitragsmitteln, so würde die Funktion der Eigentumsgarantie
hierdurch jedenfalls nicht berührt.
62
d) Weil es sich bei § 46 Abs 4 SGB II um eine gemäß Art 74 Abs 1
Nr 12, Art 72 Abs 2 GG kompetenzgemäß zustande gekommene
Finanzierungsregelung handelt, sind auch die Bestimmungen der
bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art 104a ff GG nicht
verletzt. Diese gelten für die Erhebung und Verwaltung von
Sozialversicherungsbeiträgen nicht
(vgl BVerfGE 113, 167, 199 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 49 ff).
Gleichermaßen liegt ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen
Art 120 Abs 1 S 4 GG nicht vor. Als bloße - die Aufteilung von
Zuschusslasten zwischen Bund und Ländern betreffende -
Kompetenznorm
(vgl BVerfGE 113, 167, 207 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 62 ff;
ferner BSGE 81, 276, 285 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 11 ff)
enthält sie schon keinen Maßstab dafür, ob
Finanzierungsregelungen, die sich auf das Verhältnis des Bundes
zur Beigeladenen bzw der in der Arbeitslosenversicherung
zusammengefassten beitragszahlenden Versicherten beziehen,
verfassungsrechtlich zulässig sind.
63
3. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag erst im
Revisionsverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung,
dass der Arbeitgeberanteil der für die Beschäftigte im Jahr 2008
entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise
rechtswidrig erhoben worden sei, ist zwar zulässig, weil er ein Minus
zum Hauptantrag darstellt und sich auf ein der selbstständigen
Feststellung fähiges Beitragsrechtsverhältnis bezieht. Er hat jedoch
aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag in der Sache keinen
Erfolg.
64
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm §
154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
65
5. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs
1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG
entsprechend den von den Beteiligten nicht beanstandeten
Feststellungen des SG in Höhe des Betrages der streitigen
Erstattungsforderung festzusetzen.