Urteil des BSG vom 20.02.2002

BSG: beendigung, vergleichbare leistung, aufschiebende bedingung, arbeitsentgelt, abfindung, urlaub, abweisung, ausschluss, gesetzesmaterialien, kündigung

Bundessozialgericht
Urteil vom 20.02.2002
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Bundessozialgericht B 11 AL 71/01 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt Insolvenzgeld für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Der 1966 geborene Kläger war bis einschließlich 6. März 1999 bei der B. GmbH, einem Bauunternehmen, als
Schachtmeister beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund Kündigung des Klägers. Durch Beschluss des
Amtsgerichts Aachen vom 27. Juli 1999 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der B. GmbH mangels Masse abgewiesen. Aus den vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen bzw sonstigen
Unterlagen ergaben sich noch nicht ausgeglichene Ansprüche auf Arbeitsentgelt in Höhe von 16,88 DM netto für
Januar und 83,58 DM netto für Februar 1999 sowie ein offener Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.042 DM
brutto.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag vom 5. März 1999 mit Bescheid vom 21. März 2000
Insolvenzgeld in Höhe von 100,46 DM (16,88 + 83,58 DM). Mit seinem Widerspruch verlangte der Kläger die
Bewilligung von Insolvenzgeld auch in Höhe der Urlaubsabgeltung. Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 20. April 2000), ebenso die Klage und die Berufung des Klägers (Urteile des
Sozialgerichts (SG) vom 21. September 2000 und des Landessozialgerichts (LSG) vom 22. August 2001). Das LSG
hat auf die Entscheidungsgründe des SG-Urteils Bezug genommen und darüber hinaus ua ausgeführt: Das
Insolvenzereignis sei nach dem 1. Januar 1999 eingetreten (Abweisung des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse am 27. Juli 1999); anwendbar seien deshalb die Vorschriften des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III). Anders als noch im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei nun in § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III
geregelt, dass dem Arbeitnehmer kein Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt zustehe, die er wegen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe. Um einen solchen Anspruch handle es sich bei dem auf Urlaubsabgeltung
nach § 7 Abs 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Denn nach dieser Vorschrift sei der Urlaub nur dann abzugelten, wenn
er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Dass der
Gesetzgeber mit der Regelung des § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III insbesondere die Urlaubsabgeltung habe erfassen
wollen, ergebe sich aus den Gesetzesmotiven. Die Frage sei allerdings im Schrifttum umstritten.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Das LSG habe § 184 SGB III verletzt. Der
Ausschluss des § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III betreffe nur Arbeitsentgelt, das mit der Beendigung in ursächlichem
Zusammenhang stehe, also eine Abfindung oder eine vergleichbare Leistung. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei der
Zeit zuzuordnen, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vorausgehe. Die Auffassung, die
Urlaubsabgeltung werde von der Ausschlussregelung erfasst, sei mit dem Wortlaut des § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III
nicht vereinbar. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei ein im Zeitpunkt der Arbeitsleistung bedingt entstehender
Anspruch, er entstehe nicht erst mit bzw wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Hinweis ua auf Peters-Lange in
Gagel, SGB III, § 183 Rz 114).
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. April 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Insolvenzgeld
unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Urlaubsabgeltung, nämlich den sich aus 5.042 DM brutto errechnenden
Nettobetrag, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Revision aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung für unbegründet. Die abweichende Ansicht
von Peters-Lange berufe sich zu Unrecht auf die zu § 141b AFG ergangene Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG); denn § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III weiche von der Vorgängervorschrift ab. Im
Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung könne der Gesetzesänderung nur eine bewusste Abkehr des
Gesetzgebers von der durch die bisherige BSG-Rechtsprechung geprägten Rechtslage entnommen werden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des LSG beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung.
Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Insolvenzgeld unter Berücksichtigung der Urlaubsabgeltung
zusteht, richtet sich, wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist, nach den Vorschriften des SGB III. Wie sich aus §
430 Abs 5 SGB III ergibt, sind die für das Insolvenzgeld maßgeblichen Bestimmungen der §§ 184 ff SGB III dann
anwendbar, wenn das Insolvenzereignis nicht vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist. Hiervon ist nach den
Feststellungen des LSG auszugehen. Das LSG hat auf ein Insolvenzereignis vom 27. Juli 1999 (Abweisung des
Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, § 183 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III) abgestellt. Zwar
enthält das Urteil des LSG keine ausdrücklichen Feststellungen zur Frage, ob nicht ein früheres Insolvenzereignis,
nämlich die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit der GmbH nach § 183 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III, in
Betracht kommen könnte; jedoch ergibt sich sinngemäß aus der festgestellten Tätigkeit des Klägers für die GmbH
noch bis einschließlich 6. März 1999, dass die GmbH ihre Betriebstätigkeit nicht schon im Jahre 1998 vollständig
beendet haben kann.
Anspruch auf Insolvenzgeld hat nach § 183 Abs 1 Satz 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der bei Eintritt eines
Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt
hat. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören gemäß § 183 Abs 1 Satz 2 SGB III alle Ansprüche auf Bezüge
aus dem Arbeitsverhältnis. Hierzu zählt unzweifelhaft auch der Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung, da diese in
unlösbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung steht (vgl BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 13 mwN; SozR 3-4100 §
141b Nr 16).
Ob der Anspruch des Klägers auf die Urlaubsabgeltung, die nach den Feststellungen des LSG offenbar das (Urlaubs-
)Jahr 1998 betrifft, jedoch als Arbeitsentgelt für 1999 bescheinigt worden ist, dem dreimonatigen
Insolvenzgeldzeitraum unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des BSG zu § 141b AFG entwickelten
Grundsätze (vgl insbesondere SozR 3-4100 § 141b Nr 16) zuzuordnen ist, kann dahinstehen. Denn vorliegend greift
jedenfalls - wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben - zum Nachteil des Klägers der in § 184 Abs 1 Nr 1
SGB III vorgesehene Anspruchsausschluss ein. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf
Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die
Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Bei dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung handelt es sich
entgegen der Auffassung der Revision um einen Anspruch, der dem Arbeitnehmer wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zusteht.
Die Formulierung "wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" spricht dafür, einen Anspruch dann als von § 184
Abs 1 Nr 1 SGB III erfasst anzusehen, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Anspruch
ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Hierauf hat die Rechtsprechung etwa bei der Auslegung des § 117 Abs 2
Satz 1 AFG (nunmehr § 143a Abs 1 Satz 1 SGB III), wo sich ebenfalls die Wendung "wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses" findet, abgestellt (vgl etwa BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 6, 10 und 23; Voelzke in Hauck/Noftz,
SGB III, § 184 Rz 13 mwN). So hat das BSG zB bei Prüfung der Frage, ob ein Arbeitsloser eine Abfindung "wegen"
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat, das Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs mit der
Erwägung begründet, der Arbeitslose hätte die Abfindung nicht erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet
worden wäre (ua SozR 3-4100 § 117 Nr 23). Für die Anwendung des § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III kann hieraus gefolgert
werden, dass ein Arbeitnehmer dann einen Anspruch "wegen" Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, wenn die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die wesentliche Bedingung für den Anspruch ist oder - anders formuliert - der
Anspruch dem Arbeitnehmer nicht zustehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre.
Gegen ein solches Verständnis der Vorschrift des § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III kann nicht etwa - wie ua von Gagel, ZIP
2000, 257, 258 - eingewandt werden, die Urlaubsabgeltung falle wegen der speziellen Regelung in § 143 SGB III nicht
unter § 143a Abs 1 Satz 1 SGB III. Denn auch die für die Urlaubsabgeltung in § 143 Abs 2 SGB III getroffene
Sonderregelung enthält ebenso wie § 143a Abs 1 Satz 1 SGB III die Formulierung "wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses". Ist auf das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges abzustellen, so muss dies
unabhängig davon gelten, ob sich eine Vorschrift wie zB § 143a SGB III wegen der Existenz einer Sonderbestimmung
nicht auf die Urlaubsabgeltung bezieht (vgl auch Voelzke aaO Rz 16).
Zwischen dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein ursächlicher
Zusammenhang. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung ergeben sich aus § 7 Abs 4 BUrlG.
Danach ist der Urlaub abzugelten, wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht
mehr gewährt werden kann". Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wandelt sich mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch um in einen Abgeltungsanspruch; denn
der Zweck des Urlaubs, die Befreiung von der Arbeitspflicht, ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
unmöglich geworden (vgl ua BAG AP Nr 18 zu § 7 BUrlG = NZA 1985, 156; Dörner in Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht, 2. Aufl, 250 BUrlG § 7 Rz 90). Abgeltung des Urlaubs kann also nur verlangt werden, wenn das
Arbeitsverhältnis beendet ist; ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet, hat der Arbeitnehmer den Anspruch nach § 7
Abs 4 BUrlG nicht (vgl Dörner aaO Rz 85; Küttner/Bauer, Personalbuch 2001, Stichwort Urlaubsabgeltung, A.1; vgl
auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 24 S 172). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist also wesentliche Bedingung
des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung (in diesem Sinne auch: Voelzke aaO Rz 16; Estelmann in Hennig, SGB III, §
184 Rz 36; Schmidt in Wissing, SGB III, § 184 Rz 12).
Demgegenüber kann der Einwand, das BSG habe in seiner früheren Rechtsprechung zu § 141b AFG angenommen,
der Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe nicht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern bereits als
bedingter Anspruch in der Zeit vor der Beendigung (Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 183 Rz 114 und § 184 Rz 9c,
Gagel, ZIP 2000, 257, 258 sowie Hess in GK-SGB III, § 183 Rz 117, jeweils mit Hinweis auf BSGE 45, 191, 193 =
SozR 4100 § 141b Nr 5), nicht durchgreifen. Denn abgesehen davon, dass die in BSGE 45 aaO vertretene Auffassung
wieder aufgegeben worden ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 11 S 51), kommt es im Rahmen des § 184 Abs 1 Nr 1
SGB III nicht darauf an, wann ein Anspruch als bedingter Anspruch ("unter der aufschiebenden Bedingung, dass
wegen der Beendigung ... bezahlte Freizeit nicht mehr gewährt werden kann", BSGE 45 aaO) entsteht. Für § 184 Abs
1 Nr 1 SGB III ist vielmehr maßgeblich, dass der Arbeitnehmer den Anspruch "wegen" der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses "hat". Der Arbeitnehmer hat den Anspruch nicht, solange die aufschiebende Bedingung
(Beendigung) nicht eingetreten ist; ist die Bedingung aber eingetreten, so hat der Arbeitnehmer den Anspruch gerade
"wegen" Eintritts dieser Bedingung.
Dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Anspruch auf Insolvenzgeld für eine Urlaubsabgeltung nach § 184 Abs 1
Nr 1 SGB III ausgeschlossen werden sollte, lässt sich über die vorstehenden Erwägungen hinaus auch aus den
Gesetzesmaterialien nachvollziehen. Hierauf hat das LSG zutreffend hingewiesen. In der Begründung zum Entwurf
des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes wurde zum späteren § 184 SGB III ausgeführt, die Vorschrift entspreche
"weitgehend §§ 141b Abs 1 Satz 3, 141c Satz 1", schließe jedoch den Anspruch auf Insolvenzgeld für die
Urlaubsabgeltung und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus (BT-
Drucks 13/4941 S 188). § 141c Satz 1 AFG entsprach § 184 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB III; § 141b Abs 1 Satz 3 AFG
bezog sich - wie nunmehr die zweite Alternative des § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III - auf Ansprüche "für die Zeit nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses" und sollte entgegen vorausgehender Rechtsprechung des BSG (SozR 4100 §
141b Nr 47 und 48) den Anspruch auf Konkursausfallgeld für Lohnfortzahlung auf die Zeit bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses beschränken (BT-Drucks 12/5502 S 36; Voelzke aaO Rz 17, 18; Estelmann aaO Rz 40). Neu im
Vergleich zum früheren Recht ist somit einerseits die erste Alternative des § 184 Abs 1 Nr 1 (Ansprüche "wegen der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses") und andererseits der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf den Ausschluss
der Urlaubsabgeltung; dies spricht für die Absicht des Gesetzgebers, den Anspruch auf Insolvenzgeld für eine
Urlaubsabgeltung nach § 184 Abs 1 Nr 1 SGB III, erste Alternative, auszuschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.