Urteil des BSG vom 13.05.2004

BSG: einbau, personenaufzug, installation, erleichterung, anpassung, aufwand, ausstattung, behinderung, sozialversicherung, ausschluss

Bundessozialgericht
Urteil vom 13.05.2004
Sozialgericht Detmold S 17 P 55/00
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 3 P 42/02
Bundessozialgericht B 3 P 5/03 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2003 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Pflegekasse der Klägerin einen Zuschuss für den Einbau eines
hydraulischen Personenaufzugs gewähren muss.
Die 1923 geborene, bei der beklagten Pflegekasse versicherte Klägerin leidet an einer erheblichen Gehbehinderung bei
Morbus Parkinson, einer Halbseitenlähmung nach Schlaganfall, Harninkontinenz, seniler Demenz und
Herzinsuffizienz. Sie bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann eine 120 qm große Wohnung im Obergeschoss eines
im Eigentum stehenden Hauses, in dessen Erdgeschoss sich eine verpachtete Apotheke befindet, während das
Dachgeschoss von dem Sohn der Klägerin mit seiner Ehefrau bewohnt wird. Das Haus verfügt seit 1999 über einen 4-
Personen-Lift, durch den die Klägerin in der Lage ist, mit Hilfe eines Rollstuhls oder Rollators in Begleitung ihres
Ehemannes das Haus zu verlassen. Die Klägerin erhält von der beklagten Pflegekasse Leistungen nach der
Pflegestufe II. Den im November 1999 gestellten Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zum Einbau eines
Personenaufzugs lehnte die Beklagte zunächst mit der Begründung ab, Personenaufzüge seien nicht im
Hilfsmittelkatalog der Pflegeversicherung aufgeführt; später gab sie als Begründung an, durch den Einbau des
Personenaufzuges werde die Selbstständigkeit der Klägerin nicht gewährleistet, weil sie weiterhin auf die Hilfe einer
Begleitperson angewiesen sei. Sie brauche auch das Haus nicht zu verlassen, da sämtliche Behördengänge durch
den Sohn erledigt würden und die ärztliche Versorgung durch Hausbesuche sichergestellt sei (Bescheide vom 17.
November und 27. Dezember 1999; Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage
abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2002): Die Ausstattung eines Wohnhauses mit einem Personenaufzug
überschreite den üblichen und durchschnittlichen Wohnungsstandard, weshalb dafür keine Mittel der
Solidargemeinschaft in Anspruch genommen werden könnten. Außerdem bestätigte das SG die Rechtsauffassung der
Beklagten, dass durch den Einbau eines Personenaufzuges keine selbstständigere Lebensführung der Klägerin und
auch keine Erleichterung der Pflege erreicht worden sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht
(LSG) die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (Urteil vom 20. Januar 2003). Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass es sich bei dem Einbau des Personenaufzuges um eine Maßnahme zur Verbesserung des
individuellen Wohnumfeldes handele, für die ein anderer Leistungsträger nicht vorrangig zuständig sei. Die Tatsache,
dass ein Personenaufzug im Unterschied zu Treppenliften nicht im Katalog der Spitzenverbände der Krankenkassen
über Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen aufgeführt sei, stehe dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand,
dass ein Personenaufzug in einem Zweifamilienhaus nicht zum normalen Wohnungsstandard gehöre. Mit dem
Personenaufzug erstrebe die Klägerin keinen höheren als den normalen Wohnungsstandard, sondern eine
Vergrößerung ihres behinderungsbedingt eingeschränkten Bewegungsspielraums durch die Möglichkeit, das Haus zu
Spaziergängen, aber auch zu Facharztbesuchen zu verlassen. Der Aufzug führe zudem zu einer erheblichen
Erleichterung der häuslichen Pflege, weil die Pflegeperson davon entbunden werde, die Klägerin über eine gewendelte
Treppe mit 18 Stufen zu tragen oder zu stützen. Ob die für den Personenaufzug aufgewandten Kosten angemessen
seien, sei erst bei der Höhe des Zuschusses zu prüfen, der unter Berücksichtigung eines angemessenen
Eigenanteils, insbesondere bei einer aufwendigeren Ausführung als erforderlich, zu bemessen sei. Da die Beklagte
das ihr zustehende Ermessen bislang nicht ausgeübt habe, sei sie nur zur erneuten Bescheidung der Klägerin zu
verurteilen.
Dagegen richtet sich die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine
Verletzung der §§ 4 Abs 3, 29 Abs 1, 40 Abs 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Das LSG habe
nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei dem Personenaufzug um eine allgemein gebräuchliche Einrichtung
für Wohngebäude handele, von dessen Einbau alle Hausbewohner profitierten; es sei kein Behindertenaufzug, sondern
ein gewöhnlicher Personenaufzug eingebaut worden. Der dem Ausschluss allgemeiner Gebrauchsgegenstände aus
der Hilfsmittelversorgung zu Grunde liegende Gedanke, dass Kosten der allgemeinen Lebenshaltung nicht von der
Sozialversicherung zu tragen seien, müsse auch im Rahmen der Beurteilung von Wohnumfeld verbessernden
Maßnahmen zur Geltung kommen. Die Auffassung des LSG, der Aufzug führe zu einer erheblichen Erleichterung der
häuslichen Pflege, weil die Klägerin andernfalls über eine Wendeltreppe geführt oder getragen werden müsse,
überdehne den Begriff der häuslichen Pflege, weil nur Wege außerhalb der Wohnung betroffen seien, die zur Erholung
oder aus kulturellen Gründen unternommen würden. Auch nach dem Einbau des Aufzuges bleibe die Klägerin beim
Verlassen der Wohnung auf fremde Hilfe angewiesen, sodass dadurch nicht die Wiederherstellung einer möglichst
selbstständigen Lebensführung erreicht worden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2003 die Berufung der
Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 11. Juli 2002 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Soweit die Revision geltend macht, dass der eingebaute Aufzug auch
von nicht behinderten Personen genutzt werde, weist die Klägerin darauf hin, dass der Aufzug vom Keller bis zum
zweiten Obergeschoss reiche, in dem ihr Sohn wohne. Von der im Erdgeschoss befindlichen Apotheke aus sei der
Aufzug nicht zu benutzen. Die Verbindung vom ersten bis zum zweiten Obergeschoss ermögliche es ihr, die
Wohnung ihres Sohnes zu erreichen, um sich dort pflegen zu lassen. Der Einbau eines Treppenliftes sei wegen des
eng gewendelten Treppenhauses technisch nicht möglich gewesen.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der eingebaute
Personenaufzug eine grundsätzlich zuschussfähige Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
des Pflegebedürftigen iS des § 40 Abs 4 Satz 1 SGB XI ist, und die Beklagte zutreffend verurteilt, den Antrag auf
Zuschussgewährung erneut zu bescheiden.
Nach § 40 Abs 4 SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung
des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt,
wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst
selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird (Satz 1). Die Höhe der Zuschüsse ist
unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem
Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen (Satz 2). Dem Anspruch auf Zuschussgewährung steht nicht
entgegen, dass die Klägerin den Personenaufzug zwischenzeitlich hat einbauen lassen (Urteile des Senats, BSG
SozR 3-3300 § 40 Nr 3, Nr 6 und Nr 8). Auch kommt ein vorrangiger Anspruch gegen andere Leistungsträger nicht in
Betracht. Insbesondere handelt es sich bei dem Personenaufzug nicht um ein Hilfsmittel iS von § 33 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), für das die Krankenkasse aufzukommen hätte. Nach ständiger Rechtsprechung
des Senats sind unter Hilfsmitteln sowohl im Bereich der Krankenversicherung (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 30) als
auch im Bereich der Pflegeversicherung (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 1) solche Gegenstände nicht zu zählen, die fest
in ein Wohngebäude eingebaut werden und bei einem Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden können. Das
ist bei dem fest eingebauten, mit erheblichen Umbaumaßnahmen am Hause verbundenen Personenaufzug der Fall.
Der Einordnung der Installation des Personenaufzuges als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen
Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen steht nicht entgegen, dass er in dem von den Spitzenverbänden der
Krankenkassen in ihrer Funktion als Spitzenverbände der Pflegekassen aufgestellten "Katalog möglicher Wohnumfeld
verbessernder Maßnahmen" (vgl Nr 14 des Gemeinsamen Rundschreibens zu den leistungsrechtlichen Vorschriften
des Pflegeversicherungsgesetzes (im Folgenden: Rundschreiben) vom 28. Oktober 1996 idF vom 9. Juli 1999,
auszugsweise abgedruckt bei Udsching, SGB XI, 2. Aufl 2000, Anh 4 S 503, 551 f) nicht aufgeführt ist. Erwähnt wird
dort lediglich die Anpassung eines vorhandenen Aufzuges an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers durch Schaffung
eines ebenerdigen Zugangs, Vergrößerung der Türen, durch eine Schalterleiste in Griffhöhe, durch Installation von
Haltestangen und Schaffung von Sitzplätzen.
Welche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in Betracht kommen, liegt nicht im Ermessen der
Pflegekassen, vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Überprüfung durch die Gerichte
unterliegt (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 1). Nicht nur die Anpassung eines vorhandenen Personenaufzuges, sondern
auch die erstmalige Installation eines solchen ist wie die Installation eines Treppenliftes, die im Rundschreiben
aufgeführt ist, eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Sie fördert die Voraussetzungen
für die Klägerin, in ihrem häuslichen Umfeld zu verbleiben und in deutlich geringerem Maße auf die Unterstützung
durch Pflegepersonen angewiesen zu sein. Entgegen der Auffassung der Revision dienen der häuslichen Pflege nicht
nur solche Maßnahmen, die im Haushalt erforderlich werden; es reicht aus, wenn die Hilfe außerhalb des Haushalts
erfolgt, sofern sie der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dient. Dazu zählt auch das Bedürfnis, die Wohnung zu
verlassen, um "an die frische Luft" zu kommen oder Einkäufe zu tätigen. Außerdem wird die Klägerin in die Lage
versetzt, für etwaige Hilfeleistungen die Wohnung ihres Sohnes im darüber liegenden Geschoss aufzusuchen, und ist
nicht mehr darauf angewiesen, ihren Sohn zu Hilfeleistungen herbeizurufen. Insoweit wird ihr eine selbstständigere -
wenn auch nicht selbstständige - Lebensführung ermöglicht. Das reicht aus. Ferner wird den Pflegepersonen die
Pflege deutlich erleichtert. Die Klägerin bleibt zwar nach wie vor beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
auf fremde Hilfe angewiesen; die Hilfeleistung Dritter wird aber dadurch wesentlich erleichtert, dass die Klägerin
mitsamt Rollstuhl oder Rollator nicht mehr über die Treppe transportiert werden muss. Dass sich die Erleichterung der
Pflege und die größere Selbstständigkeit in der Lebensführung im Übrigen nicht auf die für die Feststellung der
Pflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen des täglichen Lebens beschränken müssen, hat der Senat wiederholt
zum Ausdruck gebracht (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 1, 4 und 5).
Zu Unrecht wendet die Beklagte gegen ihre Leistungsverpflichtung ein, dass es sich bei dem Personenaufzug um
einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, dessen Anschaffung zu ermöglichen nicht
Aufgabe einer Sozialversicherung sei. Vielmehr kann die Anschaffung von allgemeinen Gebrauchsgegenständen dann
zuschussfähig sein, wenn sie nicht dem Ausgleich eines vorhandenen Defizits an einer standardgemäßen
Wohnungsausstattung, sondern zur Anpassung einer standardgemäß ausgestatteten Wohnung an die besonderen
Bedürfnisse eines behinderten Menschen dient. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass der Ausschluss
allgemeiner Gebrauchsgegenstände aus der Hilfsmittelversorgung in der Krankenversicherung, wie er in § 33 SGB V
ausdrücklich geregelt ist, als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für den Bereich der
Pflegeversicherung gilt (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 7). Daraus folgt aber nicht, dass dies in gleicher Weise für
Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs 4 SGB XI zu gelten
habe. Diese Zuschüsse sind vielmehr dazu vorgesehen, behinderungsbedingte Mehraufwendungen im häuslichen
Umfeld zumindest teilweise auszugleichen, und damit als ergänzende Leistungen Härten abzumildern, die sich bei der
Hilfsmittelversorgung ergeben können. Solche Härten können darin liegen, dass bei der Anschaffung von allgemeinen
Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens die Leistungspflicht der Krankenkasse und der Pflegekasse stets
ausgeschlossen ist, selbst wenn der behinderte Mensch den Nachweis führen könnte, dass er ohne die Behinderung
diesen Gebrauchsgegenstand nicht angeschafft hätte, der damit verbundene Aufwand also im konkreten Fall Folge
der Behinderung ist. Demgegenüber sind von der Zuschussgewährung nach § 40 Abs 4 SGB XI nur solche
Maßnahmen ausgeschlossen, die der Behebung eines Defizits an standardgemäßer Ausstattung dienen. Dazu gehört
etwa die Instandsetzung einer renovierungsbedürftigen Wohnung oder der Einbau eines nicht vorhandenen Bades, die
Anschaffung eines Kühlschranks oder einer Waschmaschine, wie sie in dem genannten Rundschreiben der
Spitzenverbände zu Recht von der Zuschussgewährung ausgeschlossen werden. Das Fehlen eines
Personenaufzuges in einem zweigeschossigen Haus bedeutet aber kein Defizit der Gebäudeausstattung, das generell
behoben werden müsste. Das Gebäude war standardgemäß ausgestattet; es ist nur durch einen Umbau an die
Bedürfnisse der Behinderten angepasst worden, wenn auch mit einem höheren Aufwand als bei anderen
Umbaumaßnahmen, die die Pflegekassen als zuschussfähig anerkennen. So wird in dem Rundschreiben der
Spitzenverbände zu Recht der Einbau einer Dusche an Stelle einer Badewanne, der Austausch eines vorhandenen
Bodenbelags mit einem solchen aus rutschhemmendem Material sowie die Installation von Lichtschaltern und
Steckdosen, die vom Bett aus zu erreichen sind, als zuschussfähig vorgesehen. Der Senat hat bereits entschieden,
dass zu den zuschussfähigen Maßnahmen auch eine Gegensprechanlage zählen kann, die es einer behinderten
Person ermöglicht, Einlass begehrende Personen vor der Haustür zu identifizieren (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 6).
Entscheidend ist in solchen Fällen, dass die Maßnahmen auf Grund der Behinderung erforderlich sind, um die
Selbstständigkeit des behinderten Menschen zu sichern oder zu verbessern oder die Pflegepersonen deutlich zu
entlasten. Das ist auch bei dem hier fraglichen Personenaufzug der Fall. Die Höhe des Kostenaufwands ist erst bei
der Zuschussbemessung zu berücksichtigen; einem überhöhten Aufwand wird durch die gesetzliche Obergrenze des
Zuschusses vorgebeugt.
Mit dem Einbau dieses Personenaufzuges strebt die Klägerin entgegen der Auffassung der Revision keine
Ausstattung des Wohngebäudes an, die zu einem überdurchschnittlichen oder gehobenen Wohnstandard führt oder
durch behinderungsgerechte Anpassung der Wohnung den Genuss eines gehobenen Standards ermöglicht. Ein
solches Ziel wäre allerdings in gleicher Weise wie Maßnahmen, die erst zur Erreichung eines standardgemäßen
Wohnniveaus führen sollen, von der Zuschussgewährung ausgeschlossen (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 1 und 4).
Es ist schon fraglich, ob durch den Einbau eines Personenaufzuges in einem zweigeschossigem Haus eine
Steigerung des Wohnwerts zu sehen ist, weil auf dem Wohnungsmarkt in der Regel erst bei höherer Geschosszahl
das Vorhandensein eines Personenaufzuges erwartet wird. Selbst wenn die mit dem Vorhandensein eines
Personenaufzuges in einem zweigeschossigem Haus verbundene Bequemlichkeit sich marktpreissteigernd
niederschlagen würde, stünde das dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, weil es ihr nicht um die mit der
Benutzung eines Aufzuges verbundene Bequemlichkeit geht, sondern dieser Aufzug vorrangig dazu dient, ihr
überhaupt das Verlassen der Wohnung ohne unzumutbare Beanspruchung von Hilfspersonen zu ermöglichen. Der
Einbau des Aufzuges stellt somit weder eine Maßnahme zum Ausgleich eines Ausstattungsdefizits des
Wohngebäudes noch eine Maßnahme zur Erzielung eines überdurchschnittlichen Wohnkomforts dar, sodass er in
gleicher Weise zuschussfähig ist wie ein Treppenlift oder Umbaumaßnahmen an einem bereits vorhandenen Aufzug,
wie sie die Richtlinien der Spitzenverbände vorsehen.
Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses hat die Beklagte noch ihr Ermessen auszuüben, wobei sie einerseits die
Kosten der Maßnahme, andererseits das Einkommen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen hat, einen Betrag in
Höhe von 2.557 Euro aber nicht überschreiten darf. Der Senat hat bereits entschieden, dass der in Nr 11.2 des bereits
mehrfach erwähnten Rundschreibens der Spitzenverbände festgelegte Eigenanteil von höchstens 10 vH der Kosten
der Maßnahme - und das auch bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflegebedürftigen - nicht den
gesetzlichen Vorgaben entspricht (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 6). Die Beklagte und mit ihr die Vorinstanzen haben die
Notwendigkeit der aufgewendeten Kosten sowie die Möglichkeit preisgünstiger Alternativen - etwa durch Einbau eines
Treppenliftes - bislang nicht geprüft. Dem LSG ist darin beizupflichten, dass die Beklagte dies im Rahmen ihrer
Ermessensausübung nachzuholen hat und einen das Maß des Notwendigen übersteigenden Kostenaufwand durch
eine niedrigere Feststellung der zuschussfähigen Kosten, einem dauerhaften allgemeinen Gebrauchsvorteil oder einer
nachhaltigen Wertsteigerung des Gebäudes durch die Festsetzung eines angemessenen Eigenanteils Rechnung
tragen kann. Angesichts der Höhe der Kosten des Aufzuges und möglicher Alternativen kann auch bei einem sehr
hohen Eigenanteil der Versicherten ein zu gewährender Zuschuss verbleiben, der nur durch den gesetzlichen
Höchstbetrag begrenzt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.