Urteil des BSG vom 13.07.2005

BSG: arbeitsentgelt, zuschuss, umlageverfahren, schwangerschaft, betreiber

Bundessozialgericht
Beschluss vom 13.07.2005
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Bundessozialgericht B 1 KR 5/05 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-
Pfalz vom 16. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger nimmt als Betreiber eines häuslichen Pflegedienstes am Umlageverfahren nach dem
Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) teil. Wegen Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin erhielt er anteilig das im Zeitraum
der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) laufend gezahlte Arbeitsentgelt und den
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet. Mit seinem Begehren, auch das im November 1998 gezahlte
Weihnachtsgeld erstattet zu erhalten, hat der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das
Landessozialgericht (LSG) hat ua ausgeführt, die Erstattungspflicht nach § 10 Abs 1 Satz 1 LFZG beziehe sich nur
auf den nach § 14 Abs 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Nr 2) und das nach § 11 MuSchG bei
Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt. Das vom Kläger gezahlte Weihnachtsgeld sei bei diesen
Zuwendungen aber nicht zu berücksichtigen, sondern nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags unabhängig von
Beschäftigungsverboten ungekürzt zu zahlen gewesen. Der vom Kläger als Arbeitgeber zu zahlende Zuschuss zum
Mutterschaftsgeld sei gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 MuSchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Januar 1997 in
Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 25 DM und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten
durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zu zahlen gewesen. Bei der Berechnung des kalendertäglichen
Arbeitsentgelts sei gemäß Satz 4 der Norm einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV)) außer Betracht zu lassen gewesen, wozu auch das Weihnachtsgeld zähle. Etwas
anderes folge auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Mai 2000 (BVerfGE
102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1), weil es die Fortgeltung des § 23a SGB IV längstens bis zum 30. Juni 2001
zugelassen habe und eine Änderung der Leistungen an die Arbeitnehmerin nicht in Betracht komme (Urteil vom 16.
Dezember 2004).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. Er macht die
grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 abzuleitenden Anforderungen an die
Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.
Soll die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden,
muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Hierzu ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlich, eine Rechtsfrage klar
zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, und dass die
Rechtsfrage klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist, dh sie im Falle der Zulassung der Revision
entscheidungserheblich wäre (vgl Senat, Beschluss vom 28. Februar 2005 - B 1 KR 6/04 B; BSG SozR 3-1500 § 160a
Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Beschwerde
formuliert die Rechtsfrage, ob es verfassungsgemäß ist, von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wie vorliegend
Weihnachtsgeld die Umlagen entsprechend dem Umlageverfahren nach dem LFZG zu erheben, andererseits dem
Arbeitgeber, der die Umlagen bezahlt hat, einen Erstattungsanspruch nach § 10 Abs 1 LFZG zu versagen. Auch wenn
man insoweit von einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage ausgeht, zumal die Beschwerde den
verfassungsrechtlichen Prüfmaßstab - Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) - benannt hat, fehlt es
an hinreichenden Darlegungen dazu, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dazu bestand
besonderer Anlass, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG, die das LSG zutreffend zitiert hat (BVerfGE 102, 127),
die Fortgeltung des § 23a SGB IV bis längstens zum 30. Juni 2001 hinzunehmen ist und nicht ohne weiteres
ersichtlich ist, wieso auch bei einem Verstoß der angegriffenen Regelung gegen den Gleichheitssatz für die
Erstattungs- und Umlagepflicht nach dem LFZG etwas anderes gelten sollte. Zusätzlich hätte sich die Beschwerde
auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu den eingeschränkten Folgen eines Verstoßes des LFZG
gegen Art 3 Abs 1 GG auseinandersetzen müssen, die die Vorinstanzen zutreffend zitiert haben (Urteil vom 15. April
1997 - 1 RK 13/96 = SozR 3-7860 § 10 Nr 5 S 18, 23), und darlegen müssen, dass dieser Rechtsprechung in nicht
unerheblichem Umfange widersprochen worden ist oder dass mit Blick auf andere besondere Umstände erneuter
Klärungsbedarf besteht (vgl Senat, Beschluss vom 17. März 2005, B 1 KR 83/04 B; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21
S 38 mwN). Daran fehlt es.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.