Urteil des BSG vom 26.02.2003

BSG: wartezeit, gleichstellung, gleichgestellte zeit, ddr, entlassung, halle, rkg, höchstdauer, kurzarbeit, krankheit

Bundessozialgericht
Urteil vom 26.02.2003
Sozialgericht Halle (Saale) S 8 KN 216/96
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 6 KN 24/98
Bundessozialgericht B 8 KN 24/01 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. November 2001 wird
hinsichtlich des nicht durch Klagerücknahme erledigten Zeitraums von März 1997 bis Januar 1998 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) nach Maßgabe des § 239
Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) nur noch für den Zeitraum von März 1997 bis Januar 1998.
Der am 23. Januar 1938 geborene Kläger hatte im Mansfelder Kupferbergbau der früheren DDR mit Unterbrechungen
bis 30. April 1991 insgesamt 267 Monate unter Tage gearbeitet. Anschließend wurde er auf "Kurzarbeit Null" gesetzt
und das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1991 wegen Betriebsstilllegung von Seiten des Arbeitgebers gekündigt.
In der Folgezeit war der Kläger bis zum Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60.
Lebensjahres (Rentenbeginn 1. Februar 1998) arbeitslos und erhielt (zeitweise) Leistungen. Bereits seit 1. Januar 1988
hatte der Kläger eine Bergmannsvollrente nach Maßgabe des Rentenrechts der DDR bezogen, die ab 1. Januar 1992
in eine Rente für Bergleute mit Auffüllbetrag umgewertet worden war.
Anträge des Klägers auf KAL vom 27. Februar 1992 und 26. Februar 1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.
April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1996 ua mit der Begründung ab, mit
lediglich 267 Monaten habe der Kläger nicht die erforderliche Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund
einer Beschäftigung unter Tage erfüllt (§ 239 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI). Das Sozialgericht Halle (SG) hat
mit Urteil vom 26. August 1998 die Klage abgewiesen: Zwar erfülle der Kläger - bis auf die Wartezeit - die
Voraussetzungen des § 239 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI, denn dem Bezug von Anpassungsgeld für
entlassene Arbeitnehmer stehe der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich. Die Bezugszeiten
seien auch auf die Wartezeit anrechenbar. Aber auch damit bestehe kein Anspruch auf KAL, denn anrechenbar seien
lediglich die Bezugszeiten der Bergmannsvollrente nach der Entlassung (31. Dezember 1991) bis zur Vollendung des
55. Lebensjahres, womit sich eine Beitragszeit/gleichgestellte Zeit von insgesamt 288 Monaten (24 Jahren) ergebe.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat mit Urteil vom 28. November 2001 das Urteil des SG aufgehoben
und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger "Knappschaftsausgleichsleistung ab dem 1. Oktober 1994 nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren": Entgegen der Ansicht des SG sei der Bezug von
Bergmannsvollrente auch über die Vollendung des 55. Lebensjahres hinaus auf die Wartezeit nach § 239 Abs 2 Nr 2
SGB VI anzurechnen, solange die Höchstdauer für die Gleichstellung von fünf Jahren (§ 239 Abs 1 Satz 2 SGB VI)
nicht erreicht werde. Es sei ausreichend, wenn der Bezug des Anpassungsgeldes - und gleichgestellt der
Bergmannsvollrente bzw der umgewerteten Rente - nach Vollendung des 50. Lebensjahres, aber vor Vollendung des
55. Lebensjahres begonnen habe.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 239 Abs 1 Satz
1 Nr 2 (Alternative 2) Buchst a, des § 239 Abs 1 Satz 2 sowie des § 239 Abs 2 Nr 2 SGB VI: Durch § 239 Abs 1 Satz
2 SGB VI, eingefügt durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606), sei der
Bergmannsvollrentenbezug dem Bezug von Anpassungsgeld gleichgestellt worden, um auch die von
Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Bergleute des Bergbaus im Beitrittsgebiet sozial zu flankieren. Dem LSG
könne darin gefolgt werden, dass die einzige für die KAL hier in Betracht kommende Anspruchsgrundlage (§ 239 Abs
1 Satz 1 Nr 2 (Alternative 2) Buchst a iVm § 239 Abs 1 Satz 2 SGB VI) - bis auf die Wartezeit - erfüllt sei. Die
Gleichstellung des Bezugs einer Bergmannsvollente mit dem Bezug von Anpassungsgeld nach § 239 Abs 1 Satz 2
SGB VI betreffe indes nicht die Anrechenbarkeit auf die Wartezeit nach § 239 Abs 2 Nr 2 SGB VI. Systematisch und
nach dem Wortlaut beziehe sich die Gleichstellungsregelung des § 239 Abs 1 Satz 2 SGB VI auf Absatz 1 Nr 2 und
nicht auf Absatz 2 des § 239 SGB VI. Wäre eine Gleichstellung auch im Rahmen der Regelung des § 239 Abs 2 Nr 2
SGB VI gewollt gewesen, wäre dies zum Ausdruck gebracht worden. Für ein Versehen des Gesetzgebers bestehe
kein Anhalt. § 239 Abs 2 Nr 2 SGB VI bestimme ausdrücklich, dass nur "Anrechnungszeiten wegen Bezugs von
Anpassungsgeld ..." auf die Wartezeit anrechenbar seien. Die Zeit des Bezugs von Bergmannsvollrente sei aber keine
Anrechnungszeit. Um das vom LSG angestrebte Ziel zu erreichen, müsste erst die Zeit des Bezugs einer
Bergmannsvollrente zu einer Anrechnungszeit "gemacht" werden, womit die Grenzen einer Analogie überschritten
würden. Die Gleichstellungsregelung des § 239 Abs 1 Satz 2 SGB VI erschöpfe sich deshalb darin, eine Art
"Überbrückungstatbestand" für die KAL zu schaffen, wonach es für die Bezieher einer Bergmannsvollrente, die bereits
eine Beschäftigung unter Tage von 25 Jahren zurückgelegt hatten, nicht unbedingt erforderlich sei, bis zur Vollendung
des 55. Lebensjahres in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen zu sein.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. November 2001 hinsichtlich des
noch streitigen Zeitraums von März 1997 bis Januar 1998 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Sozialgerichts Halle vom 26. August 1998 insoweit zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er trägt vor, eine ausdrückliche Erstreckung der Gleichstellung der Bezugszeiten von Anpassungsgeld und
Bergmannsvollrente nach § 239 Abs 1 Satz 2 SGB VI auf die Regelung des § 239 Abs 2 Nr 2 SGB VI sei nicht
erforderlich gewesen. Innerhalb einer Sonderregelung sei es ausreichend, die Gleichstellung im Grundtatbestand der
Norm für den Bezug der KAL, also in § 239 Abs 1 SGB VI, zu regeln. Eine solche Auslegung gebiete die vom
Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung der Bergleute im Beitrittsgebiet mit Versicherten aus den alten
Bundesländern. Die Klage werde auf den Zeitraum von März 1997 bis Januar 1998 beschränkt.
II
Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich des noch streitigen Zeitraums unbegründet. Das LSG hat ohne
Rechtsverstoß die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG sowie der streitgegenständlichen Bescheide
verurteilt, dem Kläger die KAL "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen", also dem Grunde nach, zu
gewähren. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf KAL gemäß § 239 Abs 1 Satz 1 Nr 2
(Alternative 2) Buchst a SGB VI.
1. In der Regel erhalten Versicherte auf Antrag die KAL, wenn sie nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem
knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die weiteren in § 239 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 239 Abs 1 Satz 1 Nr 2
(Alternative 1) und § 239 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllen. Diese Vorschriften sind von
vornherein nicht einschlägig, denn der Kläger ist nicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem
knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden.
Ausnahmsweise wird KAL bereits bei einem Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des
50. Lebensjahres aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen, gewährt, wenn der Versicherte bis zur
Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat und
entweder die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt (§ 239 Abs
1 Satz 1 Nr 2 (Alternative 2) Buchst a SGB VI) oder mit (schlichten) Beitragszeiten erfüllt, wenn er (zuletzt) eine
Beschäftigung unter Tage ausgeübt hat und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung aufgeben musste (§ 239 Abs 1 Satz 1 Nr 2 (Alternative 2) Buchst b SGB VI). Bei Anwendung
dieser Regelungen steht dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus der Bezug der
Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich (§ 239 Abs 1 Satz 2 SGB VI, eingefügt durch Art 1 Nr 54a RÜG).
2.a) Das LSG ist rechtsfehlerfrei, und hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen für den Senat bindend, davon
ausgegangen, dass der Kläger - ungeachtet der Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund einer
Beschäftigung unter Tage - die Voraussetzungen für den Bezug der KAL nach § 239 Abs 1 Satz 1 Nr 2 (Alternative 2)
Buchst a SGB VI iVm § 239 Abs 1 Satz 2 SGB VI erfüllt. Denn er ist mit der Kündigung durch den Arbeitgeber aus
Gründen, die nicht in seiner Person lagen, am 31. Dezember 1991 nach Vollendung seines 50. Lebensjahres (22.
Januar 1988) aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden, und er hat seitdem bis zur Vollendung des 55.
Lebensjahres (22. Januar 1993) die dem Anpassungsgeld gleichgestellte Bergmannsvollrente und nach deren
Umwertung ab 1. Januar 1992 die Rente für Bergleute mit Auffüllbetrag erhalten. Dies wird von der Revision auch
nicht beanstandet.
b) Der Kläger hat aber auch - wie vom LSG zu Recht ausgeführt worden ist - mit Ablauf des Monats September 1994
die Wartezeit von 25 Jahren "mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung unter Tage" erfüllt, so dass die KAL
auf Grund seines Antrags vom 27. Februar 1992 ab Beginn des Folgemonats (vgl § 239 Abs 3 SGB VI) dem Grunde
nach zu gewähren war. Nach der teilweisen Klagerücknahme ist allerdings nur noch der Zeitraum von März 1997 bis
Januar 1998 streitbefangen.
Bis zu seinem Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb zum 31. Dezember 1991 hatte der Kläger nach den
unstreitigen Feststellungen des LSG 267 Monate Beitragszeiten in einem bergbaulichen Betrieb der DDR auf Grund
"überwiegend unter Tage" ausgeübter Tätigkeiten zurückgelegt, die nach § 254a SGB VI "ständigen Arbeiten unter
Tage" und damit erst recht einer "Beschäftigung unter Tage" gleichgestellt sind. Die fehlenden 33 Monate für die
Wartezeit von 25 Jahren (300 Monate) werden durch die Anrechnung der Zeit des Bezugs von Bergmannsvollrente
bzw der Rente für Bergleute mit Auffüllbetrag in der Zeit von Januar 1992 bis einschließlich September 1994 erreicht
(wie hier auch Jörg in Kreikebohm, Komm SGB VI, 1. Aufl. 1997, § 239 RdNr 14; May in Wannagat, Komm SGB VI,
Stand Juni 1997, § 239 RdNr 20 und 21).
Rechtsgrundlage hierfür ist die Gleichstellung des Bezugs von Anpassungsgeld mit dem Bezug der
Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre nach § 239 Abs 1 Satz 2 SGB VI iVm § 239 Abs 2 Nr 2 SGB VI. Nach
der letztgenannten Vorschrift werden "Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene
Arbeitnehmer des Bergbaus" auf die Wartezeit nach § 239 Abs 1 (Satz 1) Nr 2 Buchst a SGB VI dann angerechnet,
wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist. Damit wird zu Gunsten von Bergleuten, welche die
Wartezeit für die KAL nicht mehr erreichen konnten, weil sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus einem
knappschaftlichen Betrieb betriebsbedingt ausgeschieden sind und deshalb unverschuldet keine Tätigkeit unter Tage
mehr verrichten konnten, die fehlende Zeit einer Beschäftigung unter Tage für die Höchstdauer des Bezugs von
Anpassungsgeld (fünf Jahre) fingiert.
Dieses gesetzgeberische Ziel gilt in gleicher Weise für die Bezieher einer Bergmannsvollrente, die bereits nach
Vollendung des 50. Lebensjahres und einer Untertagetätigkeit von 15 Jahren gewährt werden konnte (vgl Art 2 § 6
RÜG). Auch dieser Personenkreis war in der Zeit nach der Wende von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen und
hatte zum Großteil die Wartezeit für die KAL von 25 Jahren einer Beschäftigung unter Tage noch nicht erfüllt. Die
Einfügung des § 239 Abs 1 Satz 2 SGB VI durch Art 1 Nr 54a RÜG
"ermöglicht Bergleuten in den neuen Bundesländern den Zugang zur Knappschaftsausgleichsleistung in den Fällen, in
denen die Entlassung aus dem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 50., aber vor Vollendung des 55.
Lebensjahres erfolgt. Dieses Ergebnis wird durch die Gleichstellung des Bezuges der Bergmannsvollrente mit dem
Bezug von Anpassungsgeld erreicht; und zwar unabhängig davon, ob sie bei Aufgabe der knappschaftlichen Tätigkeit
in den alten Bundesländern Anpassungsgeld hätten beziehen können. Diese von den Voraussetzungen für das
Anpassungsgeld losgelöste Fiktion ist erforderlich, weil ansonsten Bergleuten in den neuen Bundesländern außerhalb
des Steinkohlenbergbaus, den es dort nicht gibt, der Zugang zur KAL weiterhin versperrt bliebe. Die Gleichstellung ist
auf längstens fünf Jahre beschränkt, weil eine über fünf Jahre hinausgehende Bezugszeit von Anpassungsgeld nicht
möglich ist" (BT-Drucks 12/826 S 16 zu Nr 51a (§ 239) Buchst a des Entwurfs).
c) Die gegenteilige Rechtsansicht der Beklagten vermag den Senat nicht zu überzeugen.
Die Beklagte legt die einschlägige Vorschrift so aus, dass nur die Bezieher von Bergmannsvollrente, die im Alter
zwischen Vollendung des 50. und Vollendung des 55. Lebensjahres bereits zur Zeit des betriebsbedingten
Ausscheidens aus einem bergbaulichen Betrieb der DDR die Wartezeit von 25 Jahren einer Beschäftigung unter Tage
erfüllt hatten, in den Genuss der KAL kommen. Eine derartige Gleichstellung bliebe jedoch auf halbem Wege stehen
und würde das in den Materialien zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Ziel nur teilweise erreichen. Denn ein
Bergmann in den alten Bundesländern mit völlig identischem Versicherungsverlauf hätte nach betriebsbedingter
Aufgabe der Untertagetätigkeit ab 1. Januar 1992 die auf längstens fünf Jahre begrenzte Ausgleichsleistung bezogen
und ab 1. Oktober 1994 Anspruch auf KAL gehabt (vgl im Einzelnen Haupenthal in Kompaß 1995, 85 ff).
Ein Versehen des Gesetzgebers oder eine - ergänzungsbedürftige - Lücke der gesetzlichen Regelung liegt nicht vor.
Im Gegenteil: Aus der Begrenzung der Gleichstellung auf längstens fünf Jahre in § 239 Abs 1 Satz 2 SGB VI folgt,
dass auch die Erfüllung der Wartezeit (nach § 239 Abs 2 Nr 2 SGB VI) mit einer weiteren höchstmöglichen fiktiven
Zeit der Beschäftigung unter Tage von fünf Jahren im Blick des Gesetzgebers lag. Wäre nämlich nur eine
Gleichstellung innerhalb des Tatbestandes des § 239 Abs 1 Satz 1 (Alternative 2) Buchst a und b SGB VI
beabsichtigt gewesen, hätte es dieser zeitlichen Begrenzung nicht bedurft. Denn dieser Überbrückungstatbestand
betrifft stets die Zeitspanne des Bezugs von Anpassungsgeld zwischen Vollendung des 50. und 55. Lebensjahres,
also höchstens 5 Jahre - vom Tage seiner Entlassung an gerechnet. Dagegen macht die zeitliche Begrenzung der
Gleichstellung bei einer Erstreckung auf den weiteren Zeitenerwerb nach § 239 Abs 2 Nr 2 SGB VI Sinn. Sie
verhindert, wie in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, eine Besserstellung gegenüber den
Anpassungsgeldbeziehern in den alten Bundesländern.
Für den fiktiven Erwerb von Zeiten einer Untertagetätigkeit durch den Bezug einer Bergmannsvollrente ist es
unerheblich, dass § 239 Abs 2 Nr 2 SGB VI von "Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld ..." spricht
und die Bezugszeit einer Bergmannsvollrente keine Anrechnungszeit nach § 252a SGB VI ist. Entscheidend ist, dass
inhaltlich das Rentenreformgesetz (RRG) 1992 die Fiktion einer Beschäftigung unter Tage wegen Bezugs von
Anpassungsgeld ohne Änderung des bis 31. Dezember 1991 geltenden Rechts übernommen hat (vgl BT-Drucks
11/4124 S 198 zu § 234 des Entwurfs zum RRG 1992). Soweit im Gegensatz zu § 98a Abs 1a Satz 2
Reichsknappschaftsgesetz (RKG) nunmehr § 239 Abs 2 Nr 2 SGB VI nicht nur von Zeiten des Bezugs von
Anpassungsgeld, sondern von "Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld ..." spricht, hat dies lediglich
redaktionelle Gründe, die nur die in den alten Bundesländern Versicherten betreffen und deshalb für den
Gleichstellungstatbestand des § 239 Abs 1 Satz 2 SGB VI ohne Bedeutung sind. Denn ab 1. Januar 1992 sind sowohl
die Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld wie auch der KAL Anrechnungszeiten (§ 252 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI).
Dies ist ua darauf zurückzuführen, dass für die KAL die Regelungen über den Hinzuverdienst nach § 34 Abs 3 Nr 1
SBG VI gelten (§ 239 Abs 3 Satz 5 SGB VI idF ab 1. Januar 1992 durch Art 1 Nr 54b RÜG) und es der Gesetzgeber
den Versicherten nicht zumuten wollte, sich (für den Erhalt der Bezugszeiten von Anpassungsgeld und KAL als
Anrechnungszeit) einerseits dem Arbeitsamt für eine vollschichtige Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, andererseits
aber den Anspruch auf die KAL zu gefährden (vgl Beschluss des Senats vom 13. Mai 1998 - B 8 KN 8/97 B -,
veröffentlicht in JURIS).
Schließlich steht der Anrechnung weiterer Beschäftigungszeiten unter Tage bei Bezug einer Bergmannsvollrente nach
§ 239 Abs 2 Nr 2 SGB VI weder die systematische Stellung der Gleichstellungsregelung des § 239 Abs 1 Satz 2 SGB
VI innerhalb der Gesamtnorm noch die Erwähnung der Nr 2 des § 239 Abs 1 Satz 1 SGB VI in § 239 Abs 1 Satz 2
SGB VI entgegen. Das Gegenteil ist aus der Gesamtschau der Einzelregelungen der Norm abzuleiten. Denn
systematisch sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die KAL - einschließlich des Erfordernisses einer
Wartezeit von 25 Jahren - in § 239 Abs 1 Satz 1 "Nr 2" SGB VI geregelt. Die Gleichstellung des Bezugs einer
Bergmannsvollrente mit dem Bezug von Anpassungsgeld "nach Nummer 2" in § 239 Abs 1 Satz 2 SGB VI bezieht
sich deshalb nicht nur auf den Bezug von Anpassungsgeld nach § 239 Abs 1 Satz 1 "Nr 2" SGB VI, sondern auch auf
die ergänzenden in Abs 2 folgenden Passagen der Norm, in denen von Bezugszeiten von Anpassungsgeld zur
Anrechnung auf die Wartezeit "nach Abs 1 Nr 2" die Rede ist. § 239 Abs 2 Nr 2 SGB VI gewährt (vorausgesetzt, es
ist zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden) bei Bezug von Anpassungsgeld fiktive auf die Wartezeit
nach "Abs 1 Satz 1 Nr 2" anrechenbare Zeiten einer Untertagetätigkeit. Gesetzestechnisch erfolgt damit eine
Rückverweisung auf § 239 Abs 1 Satz 1 "Nr 2" SGB VI, der wiederum durch den später eingefügten § 239 Abs 1 Satz
2 SGB VI eine Erweiterung erfahren hat.
d) Entgegen der Ansicht des SG endet die Anrechnung weiterer Zeiten einer Beschäftigung unter Tage nach § 239
Abs 2 Nr 2 SGB VI nicht mit Vollendung des 55. Lebensjahres des Klägers. Vielmehr genügt es, wenn der Bezug des
Anpassungsgeldes - und damit gleichgestellt der Bezug einer Bergmannsvollrente bzw der Folgerente - zwischen der
Vollendung des 50. und der des 55. Lebensjahres beginnt. In diesem Falle wird die gesamte Zeit des
Anpassungsgeldbezuges von fünf Jahren - und für die Höchstdauer der Gleichstellung von fünf Jahren nach § 239
Abs 1 Satz 2 SGB VI auch die Bezugszeit einer Bergmannsvollrente -, also auch die über das 55. Lebensjahr
hinausgehende Zeit, auf die Wartezeit angerechnet. Dies entsprach bereits der Verwaltungspraxis bis 31. Dezember
1991 zu § 98a Abs 1a Satz 2 RKG (vgl Schimanski/Emmerich/Warode/Lueg, Komm zur Knappschaftsversicherung, §
98a RKG Anm 14a, Stand Dezember 1987). Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Der Tag des betriebsbedingten
Ausscheidens aus einem knappschaftlichen Betrieb in der relevanten Zeitspanne zwischen Vollendung des 50. und
55. Lebensjahres kann vom Versicherten nicht gesteuert werden. Andererseits wird fingiert, dass er während der
ganzen weiteren Bezugszeit von Anpassungsgeld für höchstens fünf Jahre - hier der gleichgestellten Bezugszeit von
Bergmannsvollrente bzw der Folgerente (Rente für Bergleute - vgl § 302a Abs 4 SGB VI) für die Dauer von höchstens
fünf Jahren - weiterhin unter Tage tätig gewesen wäre (vgl Pott in GemeinschaftsKomm-SGB VI, Stand Dezember
1998, § 239 RdNr 19; VerbandsKomm, Stand April 1993, § 239 RdNr 19 und Stand Juni 2002, § 239 RdNr 8;
Störmann in GesamtKomm, Stand März 2002, § 239 Nr 10).
e) Für die Gleichstellung ist unerheblich, dass die Bergmannsvollrente dem Kläger bereits seit 1. Januar 1988 gezahlt
wurde, er aber erst am 31. Dezember 1991 durch Kündigung von Seiten des Arbeitgebers aus einem
knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden ist. Entscheidend ist allein, dass im Anschluss an die betriebsbedingte
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bergmannsvollrente bzw die Folgerente nach dem SGB VI gezahlt wurde. Denn
wenn § 239 Abs 1 Satz 1 Nr 2 (Alternative 2) Buchst a SGB VI vom Bezug von Anpassungsgeld im Anschluss an die
Entlassung aus dem Betrieb spricht, kann sich die Gleichstellung des Bezugs von Bergmannsvollrente nach § 239
Abs 1 Satz 2 SGB VI nur auf diesen Zeitraum beziehen.
f) Schließlich hat es das LSG zu Recht bei Anwendung des § 239 Abs 2 Nr 2 SGB VI als unerheblich angesehen,
dass der Kläger tatsächlich nur bis zum 30. April 1991 unter Tage tätig gewesen ist und in der anschließenden Zeit
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf "Kurzarbeit Null" (Dauerkurzarbeit gemäß den §§ 63 ff
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)) gesetzt war. Soweit § 239 Abs 2 Nr 2 SGB VI für die Anrechnung einer Bezugszeit
von Anpassungsgeld (hier: Bergmannsvollrente) auf die Wartezeit nach § 239 Abs 1 Satz 1 Nr 2 (Alternative 2)
Buchst a SGB VI das zusätzliche Erfordernis aufstellt, dass "zuletzt" eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt
worden ist, bezieht sich dies auf die tatsächliche Arbeitsleistung vor dem Ausscheiden. Dazwischenliegende
Zeiträume zB wegen Krankheit, Urlaubs und auch - wie hier - Kurzarbeit stehen dem nicht entgegen, weil es sonst von
Zufälligkeiten abhängen würde, ob eine Anrechnung der Bezugszeiten von Anpassungsgeld auf die Wartezeit erfolgt
(so, speziell für die Dauerkurzarbeit, Störmann aaO).
3. Das LSG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger ab 1. Oktober 1994 "nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen" KAL zu gewähren, also ein Grundurteil nach § 130 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
gefällt. Die Voraussetzungen hierfür sind jedenfalls für den noch streitigen Zeitraum von März 1997 bis Januar 1998
gegeben, denn nach der - auf Anregung des Senats erstellten - fiktiven Probeberechnung der Beklagten steht fest,
dass sich insoweit nach den Berechnungsvorschriften des § 239 Abs 3 SGB VI ein Zahlbetrag ergibt. Zu beachten ist
allerdings in Ausführung des Urteils die Regelung des § 239 Abs 3 Satz 5 SGB VI, wonach neben der KAL eine Rente
aus eigener Versicherung (bis 31. Januar 1998 Rente für Bergleute, erhöht um den Auffüllbetrag) nicht geleistet wird.
Auch die Anrechnung der außerdem vom Kläger zeitgleich bezogenen Verletztenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung richtet sich nach den für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Vorschriften
(vgl § 93 SGB VI). Weiter bestehen ggf Erstattungsansprüche der Arbeitsverwaltung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.