Urteil des BPatG vom 10.01.1006

BPatG (stand der technik, gegenstand, zustand, patent, schalter, verhandlung, einspruch, gerät, not, stand)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 327/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Januar 2006
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 33 713
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hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent DE 101 33 713 wird in beschränktem Umfang mit fol-
genden Unterlagen aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hauptantrag sowie Beschrei-
bung Spalten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Ver-
handlung,
Beschreibung Spalten 3 bis 6 und Zeichnungen mit Figuren wie
erteilt.
G r ü n d e
I.
Auf die am 11. Juli 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 101 33 713.2-34 wurde am 10. September 2002 durch Be-
schluss der Prüfungsstelle für Klasse H01H das Patent unter der Bezeichnung
„Elektromagnetischer Antrieb“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 13. März 2003.
Gegen das Patent hat die A… AG am 13. Juni 2003 Einspruch erhoben. Die
Einsprechende macht die Einspruchsgründe mangelnde Neuheit, mangelnde er-
finderische Tätigkeit sowie sinngemäß unzulässige Erweiterung geltend. Sie stützt
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ihren Einspruch auf offenkundige Vorbenutzung und auf vorveröffentlichte Druck-
schriften.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1) EP 0 225 388 A1
D2) Katalog der ABB Calor Emag Schaltanlagen AG „VM1
Vakuum-Leistungsschalter mit Magnetantrieb“, gemäß Umschlag-
rückseite gedruckt in Deutschland mit dem Vermerk 07.97-2000-
PPI,
D3) Betriebsanleitung VM1 Vakuum-Leistungsschalter mit
Magnetantrieb BA
433/02, gemäß letzter Seite gedruckt in
Deutschland mit dem Vermerk 12.97-500-PPI,
D4) JP 08-287790 A,
D5) DE 36 45 337 C2,
D6) DE 195 09 195 A1,
D7) DE 26 25 292 A1,
D8) EP 0 578 984 A2.
Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 13 sowie Be-
schreibung Spalten 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung, Beschreibung Spalten 3 bis 6 und Zeichnungen mit
Figuren wie erteilt,
gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 12, überreicht in
der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen mit
Figuren wie Hauptantrag.
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Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer Gliederung
versehen, lautet:
„Elektromagnetischer Antrieb für bewegliche Kontakte eines
elektrischen Schaltgerätes,
1.1 mit einem Magnetkreis umfassend ein Joch (2) und
1.2 einen Anker (4),
1.3 wobei das Joch (2) von einer Spule (6) umgeben ist und
1.4 der Anker (4) mit jedem beweglichen Kontakt beziehungs-
weise einem Kontaktbrückenträger koppelbar ist,
1.5 mit
einem
Permanentmagneten (8), und
1.6 mit einem Aktor (10), der ein elektrisches Antriebsglied (102)
umfasst,
1.7 wobei zum Einschalten des Schaltgerätes der Anker (4)
durch die stromdurchflossene Spule (6) von einer Ruhestel-
lung (R) in eine Betriebsstellung (B) überführt wird,
1.8 während des Haltebetriebs in der Betriebsstellung (B) bei
stromloser Spule (6) durch die Haltekraft (f0) des Perma-
nentmagneten (8) entgegen einer Federkraft (f1) gehalten ist
1.9 und zum Ausschalten des Schaltgerätes von der
Betriebsstellung (B) in die Ruhestellung (R) überführt wird,
indem der Aktor
(10) beim Übergang des Antriebsglie-
des (102) in den stromlosen Zustand derart aktiviert wird,
dass eine Gegenkraft (f2) erzeugt beziehungsweise freige-
setzt wird, die zusammen mit der Federkraft (f1) die Halte-
kraft (f0) des Permanentmagneten (8) überwindet und den
Anker (4) in die Ruhestellung (R) überführt.“
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Der Erfindung soll gemäß der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Be-
schreibung Spalten 1 und 2 die Aufgabe zugrunde liegen, einen Magnetantrieb mit
sicherer Abschaltung zu schaffen.
II.
Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig.
Die Einsprechende hat nämlich an Hand vorveröffentlichter Druckschriften im ein-
zelnen die Umstände angegeben, die nach ihrer Ansicht patenthindernd sind.
Auch der Messekatalog D2 und die Betriebsanleitung D3, auf die die Einspre-
chende im einzelnen eingegangen ist, stellen vorveröffentlichten Stand der Tech-
nik dar. Diese Schriften sind nämlich nach ihrem äußeren Anschein und nach ih-
rem Inhalt für eine nicht beschränkte Öffentlichkeit bestimmt; jede dieser Schriften
wurde ausweislich ihrer letzten Seite im Jahre 1997 und damit über drei Jahre vor
dem Anmeldetag des Streitpatents in größerer Auflage (2000 bzw. 500 Stück) ge-
druckt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass diese Schriften vor dem
Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, vgl.
Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 59 Rdn. 76; GRUR 1991, 821 - 823 „Hoch-
spannungstransformator“; BPatGE 38, 206. Sie bilden somit jede für sich einen
vorveröffentlichten Stand der Technik. Ein Nachweis, dass der in D2 und D3 be-
schriebene Vakuum-Leistungsschalter VM1 offenkundig vorbenutzt wurde, war
daher nicht erforderlich.
Der Einspruch ist jedoch nicht begründet, da zum einen die Gegenstände der Pa-
tentansprüche gemäß Hauptantrag in den Anmeldeunterlagen und in der Patent-
schrift ausreichend deutlich offenbart sind, und zum anderen der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nach §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.
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Der Gegenstand des Patentanspruchs
1 gemäß Hauptantrag betrifft einen
elektromagnetischen Antrieb für bewegliche Kontakte eines elektrischen Schaltge-
rätes, mit den im Anspruch 1 aufgeführten Komponenten Joch, mit Kontakt kop-
pelbarem Anker, Spule, Permanentmagnet und Aktor mit elektrischem Antriebs-
glied (Merkmale 1.1 bis 1.6). Zum Einschalten des Schaltgeräts wird der Anker
durch die stromdurchflossene Spule von seiner Ruhestellung in die Betriebsstel-
lung überführt (Merkmal 1.7); in der Betriebsstellung wird bei stromloser Spule der
Anker durch die Kraft des Permanentmagneten entgegen der Kraft einer am Anker
angreifenden Feder gehalten (Haltebetrieb, Merkmal 1.8). Zum Ausschalten geht
das Antriebsglied des Aktors in den stromlosen Zustand über und aktiviert damit
den Aktor (z. B. durch Freisetzen der Kraft einer weiteren, vorgespannten Feder),
wodurch eine Gegenkraft auf den Anker ausgeübt wird, die zusätzlich zur Kraft der
am Anker angreifenden Feder wirkt. Hierdurch wird die Haltekraft des Perma-
nentmagneten überwunden und der Anker in die Ruhestellung überführt (Merk-
mal 1.9).
Ein Vorteil dieser Anordnung ist es, dass auch im stromlosen Zustand ein sicheres
Ausschalten des Schaltgerätes gewährleistet ist.
Wie aus der gesamten Patentschrift hervorgeht, beschreiben die im Anspruch 1
aufgeführten Vorgänge die übliche Funktionsweise zum Einschalten, während des
Haltebetriebs und zum Ausschalten des Schaltgeräts. Insbesondere betrifft auch
der beanspruchte Ausschaltvorgang das übliche Ausschalten, nicht nur eine Not-
Ausschaltung im stromlosen Zustand.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist sowohl in den
Anmeldeunterlagen als auch in der Patentschrift deutlich offenbart, vgl. insbeson-
dere die ursprünglichen und die erteilten Patentansprüche 1 bis 4. Dass das in
den Merkmalen 1.6 und 1.9 angesprochene elektrische Antriebsglied des Aktors
nicht nur in Verbindung mit einem Stellglied (vgl. ursprünglicher und erteilter An-
spruch 2), sondern auch ohne dieses wirken kann, geht aus Seite 3 Absatz 1 der
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ursprünglichen Unterlagen ebenso wie aus Spalte 2 Absatz 2 der Patentschrift
hervor.
Auch die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 13 gemäß Hauptantrag sind in
den ursprünglichen Unterlagen und in der Patentschrift offenbart; sie gehen aus
den ursprünglichen und den erteilten Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 14 hervor.
Nach dem oben Gesagten gehen die Gegenstände der Patentansprüche gemäß
Hauptantrag nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hin-
aus und erweitern auch nicht den Schutzbereich des Patents. Diese Patentansprü-
che sind somit zulässig, vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 21 Rdn. 93 und
94.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu, denn keine
der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt alle im Patentanspruch 1 auf-
geführten Merkmale.
Dies gilt auch für den Schalter gemäß D2. Zwar umfasst der dort beschriebene
Vakuum-Leistungsschalter VM1 einen Aktor zum Ausschalten, der den Anker in
die Ruhelage überführt, vgl. D2 Seite 7 mittlerer Absatz letzter Satz und die Figur
auf Seite 11, insbesondere Bezugszeichen 15. Dieser Aktor wird jedoch mecha-
nisch betrieben (Hand-Not-Ausschaltung); ein elektrisches Antriebsglied für den
Aktor gemäß Merkmal 1.6 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist D2 nicht
zu entnehmen. Zudem handelt es sich hier nicht um den üblichen Ausschaltvor-
gang, sondern um eine reine Not-Ausschaltung, die nur dann eingesetzt wird,
wenn die normalerweise zum Ausschalten benötigte, an der AUS-Spule wirkende
Hilfsspannung ausfällt, vgl. D2 Seite 7 mittlere Spalte.
Entsprechendes gilt für den in D3 dargestellten Schalter, vgl. dort Bild 3/2 Bezugs-
zeichen 9, Bild 6/1 und 6/2 sowie Seite 17 oben linke Spalte.
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Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf ei-
ner erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D1 zeigt in Fig. 11 (a) und (b) mit der zugehörigen Beschreibung
auf Seite 2 letzter Absatz bis Seite 4 erster Absatz als dort angegebenen Stand
der Technik einen elektromagnetischen Antrieb für ein elektrisches Schaltgerät,
mit einem Magnetkreis aus Joch und Anker, wobei das Joch von einer Spule um-
geben ist, und mit einem Permanentmagneten. Zum Einschalten des Schaltgeräts
wird der Anker durch die stromdurchflossene Spule in eine Betriebsstellung über-
führt (D1 Fig. 11(b)); in dieser Stellung wird er während des Haltebetriebs bei
stromloser Spule durch die Haltekraft des Permanentmagneten entgegen einer
Federkraft gehalten. Dass der Anker mit jedem beweglichen Kontakt bzw. einem
Kontaktbrückenträger koppelbar ist, liest der Fachmann, hier ein Fachhochschul-
ingenieur oder Techniker mit Erfahrung in der Konstruktion von Schaltgeräten,
implizit mit. Somit weist der aus D1 bekannte Schalter und Antrieb die Merk-
male 1.1 bis 1.5, 1.7 und 1.8 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf. Die
das Ausschalten des Schaltgeräts über einen Aktor betreffenden Merkmale 1.6
und 1.9 sind D1 jedoch nicht zu entnehmen und werden durch diese auch nicht
nahegelegt.
Der aus D2 bekannte Schalter weist ebenfalls Joch, mit Kontakt koppelbaren An-
ker, Spule und Permanentmagnete auf. Ebenso wie beim Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag (Merkmale 1.7 und 1.8) wird zum Einschal-
ten der Anker durch eine stromdurchflossene Spule bewegt, und beim Haltebe-
trieb ist der Anker durch die Haltekraft eines Permanentmagneten entgegen einer
Federkraft gehalten, vgl. in D2 die Figur auf Seite 11 sowie die Beschreibung auf
Seite 7 mittlerer Absatz. Zum Ausschalten wird jedoch im aus D2 bekannten
Schalter der Anker üblicherweise durch die magnetische Wirkung einer strom-
durchflossenen AUS-Spule (D2 Seite 11 Bezugszeichen 14) in die Ruhestellung
bewegt. Nur wenn nach Ausfall der Stromversorgung und einer nach dem Strom-
ausfall noch weitere 200 Sekunden wirksamen eigenen Energieversorgung
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(vgl. D2 Seite 7 mittlerer Absatz und Seite 8 oben) der Schalter noch nicht ausge-
schaltet ist, muss ein Aktor (Hand-Not-Ausschaltung, vgl. D2 Seite 7 mittlerer Ab-
satz letzter Satz und die Figur auf Seite 11, insbesondere Bezugszeichen 15) me-
chanisch betätigt werden. D2 legt nicht nahe, ein elektrisches Antriebsglied für
einen Aktor vorzusehen und dieses so auszubilden, dass bei dessen Übergang in
den stromlosen Zustand (auch im üblichen Schaltbetrieb) der Aktor aktiviert und
dadurch das Gerät ausgeschaltet wird, wie dies in Merkmal 1.6 und 1.9 des An-
spruchs 1 gemäß Hauptantrag gefordert wird.
D3 geht in Bezug auf den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht
über das aus D2 Bekannte hinaus.
Aus der Druckschrift D4, insbesondere der dortigen Figur 1, dem zugehörigen
Abstract und der Figurenbeschreibung ist außerdem ein Joch, Spule und Anker
aufweisender Antrieb für ein elektrisches Schaltgerät bekannt, wobei im ausge-
schalteten Zustand der Anker 12B und die mit diesem verbundenen Kontaktteile
durch die Kraft einer Feder 18 in der vom Joch 12A entfernten Ruhestellung
gehalten ist. Ebenso wie beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt-
antrag (Merkmal 1.7) wird zum Einschalten der Anker durch eine stromdurchflos-
sene Spule 12C in die Betriebsstellung (d. h. in die am Joch anliegende Stellung)
überführt. Einander abstoßende Permanentmagnete 12E, 12F an Joch und Anker
dämpfen hier die Ankerbewegung auf das Joch zu. Im Haltebetrieb wird der Anker
in der Betriebsstellung bei stromloser Spule entgegen einer Federkraft gehalten,
jedoch nicht wie in Merkmal 1.8 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag an-
gegeben durch die Haltekraft eines Permanentmagneten, sondern durch mecha-
nische Verrastung: Ist die Betriebsstellung erreicht, so rastet ein Aktor (Hebel 15)
an einem Fortsatz des Ankers ein und hält diesen, und zwar entgegen der Kraft
der am Anker angreifenden Feder 18 sowie der Abstoßungskraft der Permanent-
magnete. Zum Ausschalten wird der Aktor 15 durch ein elektrisches Antriebsglied
(Elektromagnet 14) aktiviert, d. h. aus seiner Verrastungsstellung bewegt, und
setzt dadurch eine Kraft frei, wodurch der Anker in die Ruhestellung überführt
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wird. Die vom Aktor freigesetzte Kraft ist jedoch lediglich die bereits im Haltebe-
trieb am Anker angreifende Kraft der Feder 18, nicht wie in Merkmal 1.9 des An-
spruchs 1 gemäß Hauptantrag gefordert eine zusätzlich zu dieser wirkende Kraft.
Eine über den Aktor auslösbare Freisetzung oder Erzeugung einer Gegenkraft, die
beim Ausschalten zusätzlich zu der im Haltebetrieb am Anker angreifenden Fe-
derkraft wirkt und zur Überführung des Ankers in die Ruhestellung beiträgt, ist D4
nicht zu entnehmen und wird durch D4 auch nicht nahegelegt.
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D4 legt den Gegenstand
des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht nahe:
Bei den Geräten gemäß D1, D2, D3 (und ebenso beim Patentgegenstand) ist ein
Haltebetrieb allein über den den Anker anziehenden Permanentmagneten vorge-
sehen; hier reicht die Kraft der am Anker angreifenden Feder nicht aus, um den
Anker vom Joch zu lösen.
Beim Gerät gemäß D4 ist die Freisetzung der Federwirkung beim Ausschaltvor-
gang verbunden mit der mechanischen Verrastung im Haltebetrieb; hier reicht
(nach Entrastung) die Kraft der am Anker angreifenden Feder (zusammen mit der
Abstoßungskraft der Permanentmagneten) aus, um den Anker vom Joch zu lösen.
Die aus D1, D2 und D3 bekannten Geräte einerseits und das aus D4 bekannte
Gerät andererseits weisen somit unterschiedliche Formen des Haltebetriebs auf,
die sich gegenseitig ausschließen und nicht miteinander kombiniert werden kön-
nen.
Auch die Kenntnis von D4 und des darin beschriebenen, durch ein elektrisches
Antriebsglied aktivierbaren Aktors, der dort zum Ausschalten des Geräts die im
Haltebetrieb am Anker angreifende Federkraft freisetzt, führt den Fachmann nicht
in naheliegender Weise zu der Lehre, in einem der aus D1 bis D3 bekannten
Schaltgeräte, mit gemäß Merkmal 1.8 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag im Hal-
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tebetrieb durch einen Permanentmagneten entgegen einer Federkraft gehaltenem
Anker, das Ausschalten dadurch zu bewerkstelligen, dass ein beim Übergang ei-
nes elektrischen Antriebsgliedes in den stromlosen Zustand aktivierter Aktor eine
Gegenkraft freisetzt oder erzeugt, die zusätzlich zu der im Haltebetrieb am Anker
angreifenden Federkraft wirkt und zusammen mit dieser den Anker in die Ruhe-
lage überführt.
Auch die übrigen Druckschriften legen den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag nicht nahe:
D5 zeigt ein Relais, das in jeder seiner beiden Stellungen mechanisch verrastbar
ist und in der jeweiligen Stellung bei stromloser Spule gehalten wird, vgl. die dorti-
gen Fig. 1 und 2 Bezugszeichen 72, 74 und 75 mit der Beschreibung in Spalte 4
Absatz 2. Sowohl Einschalten als auch Ausschalten werden durch Erregen der
Spule bewirkt, wobei vor dem Umschalten jeweils die Verrastung durch Erregen
einer Zusatzspule 15 gelöst wird, vgl. Spalte 4 Absatz 2. Ein Aktor zur Erzeugung
oder Freisetzung einer Kraft beim Ausschalten ist D5 nicht zu entnehmen. D5 geht
somit im Hinblick auf den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht
über das aus D4 Bekannte hinaus.
D6 zeigt einen Gleichstrom-Schütz, in dem im ausgeschalteten Zustand der Anker
über einander abstoßende Permanentmagnete vom Joch entfernt gehalten wird.
Sowohl beim Einschalten als auch im Haltebetrieb ist die Spule erregt. Auch D6 ist
kein Aktor zur Erzeugung oder Freisetzung einer Kraft beim Ausschalten zu ent-
nehmen. Das aus D6 bekannte Gerät liegt somit weiter vom Gegenstand des An-
spruchs 1 gemäß Hauptantrag ab.
D7 und D8 zeigen Verrastungen von elektromagnetischen Schaltgeräten im Hal-
tebetrieb, die zum Ausschalten gelöst werden können, und gehen im Hinblick auf
den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht über das aus D4 Be-
kannte hinaus.
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Den im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D8 ist auch in der Zusam-
menschau nicht die Lehre zu entnehmen, in einem Joch, Spule und Anker mit
Rückstellfeder aufweisenden Antrieb für ein elektrisches Schaltgerät, in dem der
Haltebetrieb allein durch einen Permanentmagneten entgegen der Kraft einer am
Anker angreifenden Feder bewirkt wird, einen ein elektrisches Antriebsglied um-
fassenden Aktor vorzusehen, der beim Übergang des Antriebsgliedes in den
stromlosen Zustand aktiviert wird und durch dessen Aktivierung eine Gegenkraft
erzeugt beziehungsweise freigesetzt wird, die zusammen mit der am Anker an-
greifenden Federkraft den Anker in die Ruhestellung überführt. Eine solche Lehre
liegt auch nicht im Bereich fachüblichen Handelns.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist somit patentfähig.
Dieser Anspruch ist folglich rechtsbeständig. Die auf den Anspruch 1 rückbezoge-
nen Unteransprüche 2 bis 13 enthalten spezifische, nicht platt selbstverständliche
Ausgestaltungen und sind folglich ebenfalls rechtsbeständig.
Aus diesem Grund war auf den Hilfsantrag 1 nicht mehr einzugehen.
gez.
Unterschriften