Urteil des BPatG vom 23.07.2018

Urteil vom 23.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:230718B9Wpat25.15.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 25/16
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Juli 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 047 342.1
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung am 23. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hilber und der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Geier und
Dipl.-Ing. Körtge
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle B62D des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prü-
fung die am 30. September 2010
eingereichte deutsche Patentanmel-
dung 10 2010 047 342.1 des Herrn K…, H…str. in
K…, mit der Bezeichnung
„Hilfsrahmen zur Verlagerung des Fahrer-, Fahrgastplatzes von der Position
hinter dem Motor zur Position über dem Motor bei kleinen LKW's und
Wohnmobilen mıt selbsttragender Karosserie“,
auf Basis der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 7 mit einem am
Ende der Anhörung vom 12. Juli 2016 verkündeten Beschluss zurückgewiesen.
Die Beschlussbegründung wurde am 13. Juli 2016 von dem Unterzeichnenden
elektronisch signiert, mit Schreiben vom 3. August 2016 versandt und laut Auslie-
ferungsbeleg des Einschreibens am 6. August 2016 von dem Patentanmelder
empfangen.
Laut Beschlussbegründung sei der Gegenstand des ursprünglichen Patentan-
spruchs 1 nicht neu gegenüber einer im Beschluss nicht näher spezifizierten Ent-
gegenhaltung 2. Darüber hinaus ergebe sich der Gegenstand des ursprünglichen
Patentanspruchs 1 für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der
Technik, zu dem die Prüfungsstelle neben der Entgegenhaltung 2 eine, wiederum
nicht näher spezifizierte, Entgegenhaltung 1 nennt.
In dem dem Beschluss vorausgegangenen Prüfungsverfahren sind von der Prü-
fungsstelle folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D1:
DE 20 2005 011 102 U1 und
D2:
DE 89 09 745 U1.
- 3 -
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 31. Au-
gust 2016, am 1. September 2016 eingegangene Beschwerde des Patentanmel-
ders, die er mit gleichem Schriftsatz im Einzelnen begründet. Er ist der Auffas-
sung, dass der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüber
dem Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit be-
ruhe.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2018 stellte der Patentanmelder und
Beschwerdeführer den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62D des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2016 aufzuheben und ein Patent
auf der Grundlage der Offenlegungsschrift zu erteilen.
Der mit der Offenlegungsschrift am 5. April 2012 veröffentlichte Patentanspruch 1,
der mit dem ursprünglich am Anmeldetag eingereichten Patentanspruch 1 über-
einstimmt, lautet:
Ein neu ausgebildeter Führerhaus und Fahrgastzelle bei einem PKW,
Kleintransporter oder Wohnmobil auf Basis Fahrzeuge mit Selbsttra-
gender Karosserie (selbsttragend zumindest im Triebkopfbereich) und
der Anordnung: Sitze hinter dem Motor und der Vorderachse (wie z .B.:
Fiat Ducato, Peugeot Boxer, Ford Transit), dadurch gekennzeichnet,
dass diese neue Fahrgastzelle als eine zusätzliche Hilfsrahmen
Konstruktion auf dem Triebkopf (Ausführung: Führerhaus oder Wind-
lauf) aufgebaut ist.
Diesem Patentanspruch schließen sich die jeweils ausschließlich auf den An-
spruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 an.
- 4 -
Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche, der sonstigen Unterlagen
sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
2.
inhaltlich übereinstimmenden Offenlegungsschrift, im folgenden OS genannt,
einen Hilfsrahmen, der die Versetzung eines Fahrgastraumes in einem Fahrzeug
weit nach vorne ermöglichen soll und dadurch in der Folge eine Verlängerung des
hinteren Nutzraumes des Fahrzeugs im Sinne einer Vergrößerung des selben
erlaube. Anwendungsgebiet seien dabei Nutzfahrzeuge und Wohnmobile, die eine
selbsttragende Karosserie besäßen.
Solche Fahrzeuge wiesen einen geläufig als Triebkopf bezeichneten Vorderbe-
reich mit einer dreidimensionalen selbsttragenden Karosserie, in dem ein Motor
und ein Führerhaus platziert seien, und einen sich nach hinten fortsetzenden An-
schluss auf. Konstruktionsbedingt hätten Motor, Radaufhängung, Fahrersitz, alle
Aggregate, Installationen, Steuerungs- und Bedienelemente hierbei nur einen be-
stimmten räumlich zugeordneten Platz und entsprechende Befestigungspunkte an
der dreidimensionalen Konstruktion (vgl. Absätze [0002] und [0003] der OS).
Bei einem klassischen Lastkraftwagen mit Längsrahmen und aufgesetzter nicht-
tragender Kabine hingegen, könnte die Kabine vom Rahmen getrennt und in der
Höhe oder Längsachse des Fahrzeugs versetzt werden. Zwar müssten alle In-
stallationen und Leitungen angepasst oder verlängert werden, jedoch sei ein Um-
bau möglich, da die wichtigen Bauelemente wie Motor, Radaufhängung und Fah-
rerplatz nicht ein Teil einer unzertrennbaren selbsttragenden Konstruktion seien
(vgl. Absatz [0003] der OS).
- 5 -
Bei einer selbsttragenden Konstruktion sei ein derartiger Umbau bisher undenkbar
(vgl. Absatz [0003] der OS).
Die sich aus den Absätzen [0001] bis [0003] der OS ableitende und der Erfindung
zugrunde liegende Aufgabe dürfte in der Folge darin liegen, ausgehend von einem
selbsttragenden Windlauf oder Basisfahrzeug den hinsichtlich eines Umbaus zu
einem Kleintransporter oder Wohnmobil zu Verfügung stehenden Nutzraum hinter
dem Triebkopf zu vergrößern.
3.
der Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann aus-
gegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik ausge-
bildet ist und der mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung
und Konstruktion von Wohnmobilen und Kleintransportern aufweist.
4.
ist zulässig. Er beruht jedoch gegenüber dem Wissen des Fachmanns in Kombi-
nation mit der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher
nicht patentfähig.
Einer Beurteilung der weiteren geltenden Patentansprüche bedarf es in der Folge
nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes
nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Spei-
cherheizgerät).
4.1
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu be-
stimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln,
was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
- 6 -
technische Lehre ergibt, wobei diese unter Heranziehung von Beschreibung und
Zeichnung aus Sicht des von der Erfindung betroffenen Fachmanns ausgelegt
wird (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf
allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Ein-
engung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands
führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begrif-
fe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angespro-
chene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Anmeldung und Berücksichtigung
der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im An-
spruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus
darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Pa-
tentanspruchs geschlossen werden (vgl. BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgang-
nabe).
4.1.1
spruchs 1 (mit grammatikalischen Korrekturen) nachstehend in Form einer Merk-
malsgliederung wiedergegeben.
M1
Ein neu ausgebildetes Führerhaus und Fahrgastzelle bei einem PKW,
Kleintransporter oder Wohnmobil
M2
auf Basis von Fahrzeugen mit einer selbsttragenden Karosserie (selbsttra-
gend zumindest im Triebkopfbereich) und einer Anordnung: Sitze hinter
dem Motor und der Vorderachse (wie z. B.: Fiat Ducato, Peugeot Boxer,
Ford Transit),
dadurch gekennzeichnet, dass
M3
diese neue Fahrgastzelle als eine zusätzliche Hilfsrahmenkonstruktion auf
dem Triebkopf (Ausführung: Führerhaus oder Windlauf) aufgebaut ist.
- 7 -
4.1.2
Fachmann eine Baugruppe, der in der Regel alle wichtigen Fahrzeugkomponenten
wie u. a. Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Vorderachse, sowie die Bedienein-
heiten des Fahrers zuzuordnen sind.
Wird der Triebkopf zusätzlich mit weiteren Fahrgestellbaugruppen, wie beispiels-
weise einem Leiterrahmen, versehen, so stellt dies ein Fahrzeug dar, welches als
„Windlauf“ bezeichnet wird. Einen solcher Windlauf ist mittig in der einzigen Figur
der OS abgebildet.
Abb. 1: „Windlauf“ gemäß einer Teilansicht der einzigen Figur der OS
Triebköpfe können aber auch ein Führerhaus oder eine für mehrere Personen
ausgelegte Fahrgastzelle mit seinen bzw. ihren Seitenwänden mit einschließen.
Ein solch alternativer Triebkopf wiederum in Verbindung mit beispielsweise einem
Leiterrahmen wird fachüblich als „Basisfahrzeug“ benannt und entspricht dann
einem Windlauf mit Führerhaus bzw. Fahrgastzelle. Ein solches Basisfahrzeug
zeigt beispielsweise die obere Abbildung der einzigen Figur der OS.
- 8 -
Abb. 2: „Basisfahrzeug“ gemäß einer Teilansicht der einzigen Figur der OS
Hiervon ausgehend entnimmt der Fachmann dem Patentanspruch 1 als dessen
Gegenstand ein neu ausgebildetes Führerhaus bzw. eine neu ausgebildete Fahr-
gastzelle für einen PKW, Kleintransporter oder Wohnmobil, das bzw. die gemäß
Merkmal M3 durch eine separate Hilfsrahmenkonstruktion gebildet ist.
Das Führerhaus bzw. die Fahrgastzelle ist dabei geeignet oberhalb des Triebkopfs
eines als Windlauf konzipierten Fahrzeugs oder oberhalb des Triebkopfes eines
Basisfahrzeugs aufgebaut zu werden, wobei der Windlauf bzw. das Basisfahrzeug
derart gestaltet ist, dass dort in üblicher Weise eine Anordnung von Sitzen hinter
dem Motor und der Vorderachse möglich wäre. Da beim Aufbau der Hilfsrahmen-
konstruktion weder die Seitenwände des Windlaufs noch das Führerhaus des Ba-
sisfahrzeugs entfernt werden können, da es sich bei dem Windlauf bzw. dem Ba-
sisfahrzeug gemäß Merkmal M2 um ein Fahrzeug mit selbsttragender Karosserie
handelt, ist die Hilfsrahmenkonstruktion darüber hinaus auch dafür entsprechend
konzipiert.
4.2
Fachmann zum Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung jedoch bereits in
nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.
So war es dem Fachmann am Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung
allgemein bekannt, dass ausgehend von handelsüblichen Windläufen diese Art
- 9 -
von Fahrzeugen durch einen entsprechenden Auf- bzw. Umbau zu einem Wohn-
mobil umgerüstet werden konnten. Solche Windläufe wurden zu diesem Zeitpunkt
beispielsweise von der Firma Fiat mit dem Modell Ducato oder der Firma Peugeot
mit dem Modell Boxer auf dem freien Markt vertrieben, so wie dies die OS auch
bereits in Absatz [0002] ausführt. Üblicherweise wurden bei dem Auf- bzw. Umbau
dabei die in dem Windlauf eingebauten Fahrer- und Beifahrersitze nicht versetzt.
Ein solcher Auf- bzw. Umbau stellt den Fachmann dabei allerdings grundsätzlich
vor die Problematik, den durch den Windlauf vorgegebenen Raum unter der
Randbedingung, dass die durch den Windlauf aufgrund seiner selbsttragenden
Karosserie vorgegebenen Struktur nicht oder nur sehr aufwendig abgeändert wer-
den kann, optimal zu nutzen, um dadurch einen möglichst großen und komfor-
tablen Wohnbereich zu schaffen, in dem auch ausreichend Gepäck transportiert
werden kann.
Eine Anregung hier mehr Raum als üblich zu erlangen, gab dem Fachmann zum
Anmeldetag aber bereits die Druckschrift D2.
So offenbart die Druckschrift D2 ein Wohnmobil, dessen Fahrzeugaufbau 11
ebenfalls auf die Bodengruppe einer selbsttragenden Karosserie aufgebaut ist
(vgl. Seite 11). Der Fahrzeugaufbau 11 umfasst dabei einen Fahrerraum 14, der
gleichbedeutend mit der anspruchsgemäßen Fahrgastzelle auf einer Hilfsrahmen-
konstruktion aufgebaut ist, die sich aus einer Vielzahl von Rahmenteilen zusam-
mensetzt und welche unmittelbar im vorderen Bereich des Fahrzeugs und somit
im Bereich dessen Triebkopfs angeordnet ist (vgl. Anspruch 1, Figuren 1 und 2).
Wesentlicher Bestandteil der Hilfsrahmenkonstruktion ist ein Zwischenboden 20,
der als Formkörper hergestellt und an den Fahrerraum angepasst ist. Dieser ist
mittels der dort offenbarten Hilfsrahmenkonstruktion in einem Abstand von der
Bodengruppe oberhalb des Triebkopfs des Wohnmobils angeordnet, so dass sich
unterhalb des Zwischenbodens 20 ein neuer nutzbarer Raum ergibt, der in einem
- 10 -
Ausführungsbeispiel als Schlaf- oder auch Laderaum Verwendung findet (vgl. dort
auch Seite 7, Absatz 2, sowie Seite 12, Absatz 3).
Somit lag es für den nach einer verbesserten Raumausnutzung strebenden
Fachmann nahe, dieses Vorbild aufzugreifen und eine Fahrgastzelle mit einer sol-
chen Hilfsrahmenkonstruktion auch bei einem Umbau eines Windlaufes zu einem
Wohnmobil vorzusehen, wobei er bei der konstruktiven Umsetzung diese im Rah-
men seines Fachwissens und Fachkönnens, ebenso wie in der Druckschrift D2
offenbart, im vordersten Bereich des Fahrzeugs und somit oberhalb des Trieb-
kopfes des Windlaufes aufbauen wird.
Insofern der Beschwerdeführer anführt, dass die Druckschrift D2 in ihren Figuren
explizit keinen Windlauf zeige, kann diesem zugestimmt werden. Aus diesem
Grund mag der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch neu gegenüber der
Druckschrift D2 sein. Aufgrund der Ausführungen auf Seite 11 der dem Druck-
schrift D2, wonach der dort offenbarte Fahrzeugaufbau auf die Bodengruppe einer
selbsttragenden Karosserie aufgesetzt ist, dient sie jedoch als unmittelbarer An-
lass, diese Konstruktion auch für einen Windlauf in Betracht zu ziehen, wie vorste-
hend dargelegt.
Damit gelangte der Fachmann am Anmeldetag aber zu dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung, ohne hierzu erfinderisch tätig wer-
den zu müssen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher nicht patentfähig.
5.
- 11 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hilber
Paetzold
Dr. Geier
Körtge
Ko