Urteil des BPatG vom 18.07.2018

Urteil vom 18.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:180718B9Wpat24.15.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 24/15
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Juli 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 102 12 873
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung am 18. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing Sandkämper und
Dipl.-Ing. Körtge
beschlossen:
1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden und der Patent-
inhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 21 des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 2015 aufgehoben
und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit folgenden
Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß neuem Hauptantrag vom
18. Juli 2018, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am
18. Juli 2018,
- neue Beschreibung Seite 2/9 der Patentschrift mit Ände-
rungen, überreicht in der mündlichen Verhandlung am
18. Juli 2018, ansonsten Beschreibung Seiten 3/9 und 4/9
gemäß Patentschrift,
- Zeichnung Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zu-
rückgewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
eines Einspruchs das am 22. März 2002 angemeldete Patent 102 12 873, dessen
Erteilung am 17. November 2011 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
„Schwenklager“
durch einen am Ende der Anhörung vom 17. Juni 2015 verkündeten Beschluss
beschränkt aufrechterhalten.
Die Beschlussbegründung wurde von den Unterzeichnenden am 29. Juni 2016
signiert und jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt. Laut den
Empfangsbekenntnissen wurde eine Ausfertigung von der Einsprechenden am
2. Juli 2015 empfangen, und die andere Ausfertigung von der Patentinhaberin am
20. Juli 2015.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin 1 und Einsprechende mit
Schriftsatz vom 31. Juli 2015 des gemäß § 25 PatG bestellten Inlandsvertreters,
eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
17. März 2016 begründet.
Die Beschwerdeführerin 2 und Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom
5. August 2015, eingegangen am selben Tag, ebenfalls gegen den Beschluss der
Patentabteilung 21 Beschwerde eingelegt und diese nach einem Senatshinweis
vom 7. Februar 2018 mit Schriftsatz vom 9. März 2018 begründet.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patentbegehren zuletzt im Umfang eines neuen
Hauptantrages. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass das in dem geltenden
- 4 -
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Schwenklager in den ur-
sprünglichen Unterlagen offenbart sowie gegenüber dem druckschriftlich belegten
Stand der Technik neu sei wie auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
In der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2018 stellte die Patentinhaberin und
Beschwerdeführerin zu 2 den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. Juni 2015 aufzuheben und das Patent be-
schränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß neuem Hauptantrag vom
18. Juli 2018, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am
18. Juli 2018,
neue Beschreibung Seite 2/9 der Patentschrift mit Änderungen,
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2018, an-
sonsten Beschreibung 3/9 und 4/9 wie Patentschrift,
Zeichnung Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift
und im Übrigen die Beschwerde der Einsprechenden zurückzu-
weisen.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1 stellte den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin wegen Verspätung als unzu-
lässig zu verwerfen, hilfsweise den Beschluss der Patentabtei-
lung 21 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom
17. Juni 2015 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu
widerrufen.
- 5 -
Zunächst hält sie die Beschwerde der Patentinhaberin für verspätet. Hierzu rügt
sie die große Diskrepanz von Versand- und Empfangsdatum der Beschlussaus-
fertigung für die Patentinhaberin.
Darüber hinaus ist sie der Meinung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag nicht ursprungsoffenbart sei. Zumindest beruhe er nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von einem Schwenklager, wie er der
Druckschrift
D2 DE 199 23 694 A1 (Prioritätsschrift der in der Anmeldung ur-
sprünglich genannten EP 1 055 584 A2)
zu entnehmen sei in Verbindung mit Fachwissen.
Im Prüfungsverfahren wurde weiterer Stand der Technik berücksichtigt:
D1 DE 26 24 704 A1,
D3 EP 0 980 814 A2 und
im Einspruchsverfahren die nachfolgenden Druckschriften:
E1 DE 600 10 567 T2,
E2 DE 198 41 811A1,
E3 JP 2001-187 583 A,
E4 DE 196 38 842 C2,
E5 JP 2001- 114 127 A und
E6 konstruieren + giessen – Die Fachzeitschrift für alle Be-
reiche der Technik, Ausgabe 3/99, Seiten 4 bis 13,
ISSN-0341-6615.
- 6 -
Weiterhin wurden die Anlagenkonvolute
A1 bis A5
sowie
B1 bis B3
vorgelegt, um offenkundige Vorbenutzungen in zwei Fällen zu belegen.
Im Beschwerdeverfahren wurde noch auf die nachfolgenden Druckschriften ver-
wiesen:
E7 DE 101 58 102 A1 (nachveröffentlicht),
E8 JP 02- 204 112 A,
E9 DE 298 19 912 U1 und
E10 DM/049 359 (ein nach dem Haager Musterabkommen hinter-
legtes Design).
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Schwenklager für eine Radaufhängung, umfassend:
einen Basiskörper,
eine an dem Basiskörper ausgebildeten Radlageranbindung (1)
zur Anbindung einer Radlagerung, wobei die Radlageranbin-
dung (1) eine Durchgangsöffnung (5) mit einer Mittelachse auf-
weist,
eine Federbeinanbindung (2) zur Anbindung eines Federbeinab-
schnittes, die einen Federbeinaufnahmeabschnitt aufweist,
einen Lenkerarm (3), der integral mit dem Basiskörper ausgebildet
ist,
- 7 -
eine Führungsgelenkanbindung (23) zur schwenkbewegbaren An-
bindung des Basiskörpers an einen Lenker,
einen ersten Rippenbogen (12), der sich auf der Seite des Lenker-
arms (3) aus dem Bereich der Federbeinanbindung (2) in den Be-
reich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt,
einen zweiten Rippenbogen (13), der sich auf einer dem ersten
Rippenbogen (12) abgewandten Seite der Federbeinanbindung (2)
in den Bereich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt, und
eine Querwand (11), die sich zwischen den beiden Rippenbö-
gen (12, 13) erstreckt und einen in Einbauposition unteren Bereich
des Federbeinaufnahmeabschnitts (10) mit einem in Einbauposi-
tion oberen Bereich der Radlageranbindung (1) verbindet,
dadurch gekennzeichnet, daß
die Querwand (11) und die beiden Rippenbögen (12, 13) sowohl
eine zu einer Bremsfläche hin offene Außenwanne als auch eine
zu einem Antriebswellenbereich hin nach unten offene lnnenwan-
ne bilden,
wobei der erste Rippenbogen (12) auf Höhe einer Mittelachse der
Durchgangsöffnung (5) von der lnnenwandung der Radlageran-
bindung (1) nach innen hervorsteht.
Hieran schließen sich rückbezogen die erteilten Patentansprüche 2 bis 8 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Schwenklager für eine Radaufhängung, umfassend:
einen Basiskörper,
eine an dem Basiskörper ausgebildeten Radlageranbindung (1)
zur Anbindung einer Radlagerung, wobei die Radlageranbin-
dung (1) eine Durchgangsöffnung (5) mit einer Mittelachse auf-
weist,
- 8 -
eine Federbeinanbindung (2) zur Anbindung eines Federbeinab-
schnittes, die einen Federbeinaufnahmeabschnitt aufweist,
einen Lenkerarm (3), der integral mit dem Basiskörper ausgebildet
ist,
eine Führungsgelenkanbindung (23) zur schwenkbewegbaren An-
bindung des Basiskörpers an einen Lenker,
einen ersten Rippenbogen (12), der sich auf der Seite des Lenker-
arms (3) aus dem Bereich der Federbeinanbindung (2) in den Be-
reich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt,
einen zweiten Rippenbogen (13), der sich auf einer der Federbein-
anbindung (8) abgewandten Seite des ersten Rippenbogens (12)
in den Bereich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt, und
eine Querwand (11), die sich zwischen den beiden Rippenbö-
gen (12, 13) erstreckt und einen in Einbauposition unteren Bereich
des Federbeinaufnahmeabschnitts (10) mit einem in Einbauposi-
tion oberen Bereich der Radlageranbindung (1) verbindet,
die Querwand (11) und die beiden Rippenbögen (12, 13) zusam-
men mit einem Außenflächenabschnitt des Federbeinaufnahme-
abschnitts eine zu einer Bremsfläche hin offene Außenwanne bil-
den und die Querwand (11) und die beiden Rippenbögen (12, 13)
zusammen mit einer Innenfläche der Radlageranbindung eine zu
einem Antriebswellenbereich hin nach unten offene Innenwanne
bilden, wobei der erste Rippenbogen (12) auf Höhe einer Mittel-
achse der Durchgangsöffnung (5) von der Innenfläche der Radla-
geranbindung (1) nach innen hervorsteht, dadurch gekennzeich-
net, daß die in Einbauposition unteren Rippenkanten der Rippen-
bögen (12, 13) in einem auf Radachsenhöhe liegenden Bereich
der Radlageranbindung (1) enden.
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag an. Die
Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hauptantrag entsprechen vollumfänglich denen
- 9 -
in erteilter Fassung, wohingegen die Patentansprüche 4 bis 7 gemäß Hauptantrag
im Wortlaut übereinstimmend sind mit den Patentansprüchen 5 bis 8 in erteilter
Fassung bei geänderten, angepassten Rückbezügen.
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche sowie zu weiteren Einzelhei-
ten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Satz 1 PatKostG).
Dies gilt insbesondere für die Beschwerde der Patentinhaberin. Die Frist zur Ein-
legung der Beschwerde ist eingehalten worden. Laut Empfangsbekenntnis hat der
Vertreter der Patentinhaberin den angefochtenen Beschluss am 20. Juli 2015 er-
halten. Dass dieses Datum drei Wochen seit dem amtlichen Absendevermerks
liegt und die Einsprechende ihre Ausfertigung schon am 2. Juli 2015 erhalten hat,
rechtfertigt für sich nicht die Vermutung, dass die Ausfertigung auch beim Vertre-
ter der Patentinhaberin viel früher eingegangen ist. Hierzu hätte die Einspre-
chende substantiiert vortragen und ggf. Beweis antreten müssen.
Die Einsprechende hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme
eines früheren Empfangsdatums bei der Patentinhaberin rechtfertigen könnten.
2.
2.1
mit SPS bezeichnet) betrifft ein aus der D1 bekanntes Schwenklager für eine Rad-
aufhängung.
Dieses bekannte Schwenklager sei dabei derart ausgebildet, dass man überall
von einer Wand sprechen könne, die nur entsprechend gewölbt sei, beispielswei-
- 10 -
se so, dass sich V-förmige Querschnittsprofile ergäben (vgl. Abs. [0001] und
[0003] der SPS).
Aus dem Familienmitglied EP 1 055 584 A2 der D2 sei ein Schwenklager für eine
Vorderradaufhängung bekannt. Dieses Schwenklager sei aus einem Leichtmetall-
werkstoff gefertigt und umfasse neben einem Radlageranbindungsabschnitt und
einem Aufnahmebereich zur Aufnahme eines Federbeinendabschnitts auch einen
integral mit dem Radlageranbindungsabschnitt ausgebildeten Lenkschenkel.
Durch die Verwendung von Leichtmetall zur Ausbildung des Schwenklagers werde
der Anteil der ungefederten Massen in einer Radaufhängungsanordnung reduziert.
Aus Leichtmetall gefertigte Schwenklager erwiesen sich jedoch gegenüber her-
kömmlichen, aus einem hochfesten Stahl-Werkstoff gefertigten Schwenklagern als
vergleichsweise raumfordernd und führten insoweit zu konstruktiven Einschrän-
kungen (vgl. Abs. [0002] der SPS).
Dem angegriffenen Patent liege daher die dem Abs. [0004] der SPS entnehmbare
Aufgabe zugrunde, ein hochbelastbares Schwenklager zu schaffen, das sich bei
hoher Strukturfestigkeit durch ein geringes Eigengewicht auszeichne.
Diese Aufgabe werde mit einem Schwenklager gemäß Anspruch 1 gelöst.
2.2
legt der Senat seiner Entscheidung einen Diplom-Ingenieur der Fahrzeugtechnik
oder des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwick-
lung und Konstruktion von Radaufhängungen zugrunde.
2.3
spruchs 1 in erteilter Fassung, dessen Gegenstand die vorstehend genannte Auf-
gabe lösen soll, nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
- 11 -
M1
Schwenklager für eine Radaufhängung, umfassend:
M2
einen Basiskörper,
M3.1
eine an dem Basiskörper ausgebildeten Radlageranbindung (1) zur
Anbindung einer Radlagerung, wobei
M3.2
die Radlageranbindung (1) eine Durchgangsöffnung (5) mit einer Mit-
telachse aufweist,
M4
eine Federbeinanbindung (2) zur Anbindung eines Federbeinab-
schnittes, die einen Federbeinaufnahmeabschnitt aufweist,
M5
einen Lenkerarm (3), der integral mit dem Basiskörper ausgebildet
ist,
M6
eine Führungsgelenkanbindung (23) zur schwenkbewegbaren Anbin-
dung des Basiskörpers an einen Lenker,
M7.1
einen ersten Rippenbogen (12), der sich auf der Seite des Lenker-
arms (3) aus dem Bereich der Federbeinanbindung (2) in den Be-
reich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt,
M8
einen zweiten Rippenbogen (13), der sich auf einer dem ersten
Rippenbogen (12) abgewandten Seite der Federbeinanbindung (2) in
den Bereich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt, und
M9.1
eine Querwand (11), die sich zwischen den beiden Rippenbögen (12,
13) erstreckt und
- 12 -
M9.2
einen in Einbauposition unteren Bereich des Federbeinaufnahmeab-
schnitts (10) mit einem in Einbauposition oberen Bereich der Radla-
geranbindung (1) verbindet,
dadurch gekennzeichnet, dass
M10
die Querwand (11) und die beiden Rippenbögen (12, 13) sowohl
M10.1
eine zu einer Bremsfläche hin offene Außenwanne als auch
M10.2
eine zu einem Antriebswellenbereich hin nach unten offene lnnen-
wanne bilden, wobei
M7.2
der erste Rippenbogen (12) auf Höhe einer Mittelachse der Durch-
gangsöffnung (5) von der lnnenwandung der Radlageranbindung (1)
nach innen hervorsteht.
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Pa-
tentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu be-
stimmen sind (BGH, Polymerschaum, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11 –
BGHZ 194, 107-120; BPatGE 53, 299-300). Dies gilt auch für das Einspruchs- und
Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des
angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzel-
nen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt,
wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat
(BGH, Informationsübermittlungsverfahren,
Beschluss vom 17. April 2007
– X ZB 9/06 – BGHZ 172, 108-118, BPatGE 2008, 291). Dies darf allerdings
weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des
durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH,
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, Urteil vom 7. September 2004
- 13 -
– X ZR 255/01 – BGHZ 160, 204-214). Begriffe in den Patentansprüchen sind
deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamt-
inhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung
bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum techni-
schen Handeln versteht.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem erteilten Patentanspruch 1
daher ein Schwenklager für eine Vorderradaufhängung, das gemäß Abs. [0001]
der SPS zum Koppeln eines unteren Abschnitts eines Federbeins mit einer Radla-
M1
M2
oder Ausgestaltung nicht weiter definiert ist; sowohl den Patentansprüchen als
auch der Beschreibung lassen sich keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen.
An diesem nicht weiter bestimmten Basiskörper ist eine Radlageranbindung aus-
gebildet, die eine Durchgangsöffnung mit einer Mittelachse aufweist, gemäß
M3
tert für die Ausführungsbeispiele, dass im Bereich der Radlageranbindung 1 eine
zentrale Durchgangsöffnung 5 zur Durchführung des Antriebswellenzapfens einer
Gelenk-Antriebswelle ausgebildet ist.
M4
dung, die einen Federbeinaufnahmeabschnitt aufweist, der, wie beispielhaft in den
Ausführungsbeispielen ausgeführt, als kreiszylindrische Bohrung ausgebildet sein
kann. Die Federbeinanbindung wird dabei durch einen buchsenartigen Abschnitt
des Basiskörpers gebildet.
M5
rungslenkeranbindung, wobei die Anmeldung auch hier deren Ausgestaltung voll-
ständig offen lässt.
- 14 -
M7
des Lenkerarms aus einem Bereich der Federbeinanbindung in einen Bereich der
Radlageranbindung hinein erstreckt, wobei der erste Rippenbogen in Einbauposi-
tion auf Höhe der Mittelachse der Durchgangsöffnung für den Antriebswellenzap-
fen von einer Innenwandung der Radlageranbindung nach innen, d. h. in Richtung
der Radkasteninnenwand, hervorsteht. Der Rippenbogen 12, gemäß Merkmals-
M7
senkrecht zur Innenwandung der Radlageranbindung stehendes Teil des
Schwenklagers auf der Lenkerarmseite die Bereiche der Federbeinanbindung und
der Radlageranbindung miteinander (vgl. Fig. 2 und 4 der SPS in Verbindung mit
Abs. [0031]).
M8
eine ähnlich ausgebildete Wand, die die Bereiche der Radlageranbindung und der
Federbeinanbindung auf der dem Lenkerarm des Schwenklagers abgewandten
Seite verbindet (vgl. Abs. [0026] der SPS).
Zwischen diesen beiden als Rippenbögen bezeichneten „Seitenwänden“ erstreckt
M9
oberhalb der Durchgangsöffnung liegenden oberen Bereich der Radlageran-
bindung und einen unteren Bereich des Federbeinaufnahmeabschnitts verbindet.
Sie durchquert dabei einen zwischen den beiden Rippenbögen begrenzten
„Bogenraum“ (vgl. Abs. [0022] der SPS).
M10
M10.1
M10.2
einem Antriebswellenbereich hin nach unten offene Innenwanne (vgl. erneut Abs.
[0007] der SPS). Dass den Öffnungen der durch die Rippenbögen und Querwand
M10.1
zu nicht dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zugehörigen
- 15 -
weiteren zweifelsohne dem Anwendungsgebiet zugehörigen Bauteilen, wie die
Bremsfläche einer Bremsscheibe oder der Antriebswellenbereich, nehmen, macht
sie aber nur insoweit unterscheidungsfähig, dass nur grob die Richtungen vorge-
geben sein können, aber keinesfalls deren exakten Ausbildungen beschreiben
können. Denn dem Fachmann sind vielerlei Ausgestaltungen und Dimensionie-
rungsmöglichkeiten von beispielsweise den Bremsflächen bekannt. Somit ent-
nimmt der Fachmann dem Anspruch lediglich die Information, dass die Öffnung
der Innenwanne nach unten und die Öffnung der Außenwanne zumindest nach
außen weisen.
3.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, denn dessen Gegenstand
ist in den Anmeldungsunterlagen offenbart und gegenüber dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt. Er ist auch für den Fach-
mann ausführbar, zweifelsohne gewerblich anwendbar sowie weder vorbekannt
noch durch den Stand der Technik nahe gelegt. Dies gilt ebenso für die Weiterbil-
dungen nach den darauf rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 7.
3.1
anspruchs 1 nach Hauptantrag, dessen Gegenstand die Aufgabe lösen soll, nach-
stehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M1
Schwenklager für eine Radaufhängung, umfassend:
M2
einen Basiskörper,
M3.1
eine an dem Basiskörper ausgebildeten Radlageranbindung (1) zur
Anbindung einer Radlagerung, wobei
- 16 -
M3.2
die Radlageranbindung (1) eine Durchgangsöffnung (5) mit einer Mit-
telachse aufweist,
M4
eine Federbeinanbindung (2) zur Anbindung eines Federbeinab-
schnittes, die einen Federbeinaufnahmeabschnitt aufweist,
M5
einen Lenkerarm (3), der integral mit dem Basiskörper ausgebildet
ist,
M6
eine Führungsgelenkanbindung (23) zur schwenkbewegbaren Anbin-
dung des Basiskörpers an einen Lenker,
M7.1
einen ersten Rippenbogen (12), der sich auf der Seite des Lenker-
arms (3) aus dem Bereich der Federbeinanbindung (2) in den Be-
reich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt,
M8
Ha
einen zweiten Rippenbogen (13), der sich auf einer der Feder-
beinanbindung (8) abgewandten Seite des ersten Rippenbogens (12)
in den Bereich der Radlageranbindung (1) hinein erstreckt, und
M9.1
eine Querwand (11), die sich zwischen den beiden Rippenbögen (12,
13) erstreckt und
M9.2
einen in Einbauposition unteren Bereich des Federbeinaufnahme-
abschnitts (10) mit einem in Einbauposition oberen Bereich der Rad-
lageranbindung (1) verbindet,
M10.1
Ha
die Querwand (11) und die beiden Rippenbögen (12, 13) zusammen
mit einem Außenflächenabschnitt des Federbeinaufnahmeabschnitts
eine zu einer Bremsfläche hin offene Außenwanne bilden und
- 17 -
M10.2
Ha
die Querwand (11) und die beiden Rippenbögen (12, 13) zusammen
mit einer Innenfläche der Radlageranbindung eine zu einem An-
triebswellenbereich hin nach unten offene lnnenwanne bilden, wobei
M7.2
Ha
der erste Rippenbogen (12) auf Höhe einer Mittelachse der Durch-
gangsöffnung (5) von der lnnenfläche der Radlageranbindung (1)
nach innen hervorsteht,
dadurch gekennzeichnet, daß
M11
Ha
die in Einbauposition unteren Rippenkanten der Rippenbögen (12,
13) in einem auf Radachsenhöhe liegenden Bereich der Radlageran-
bindung (1) enden.
Zur Beurteilung des Inhalts der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
Fassung wird die damit vollständig übereinstimmende Offenlegungsschrift
M3.2
bereits im Rahmen des Prüfungsverfahrens in den Hauptanspruch aufgenommen.
M3.2
Mittelachse aufweist, ist ursprünglich offenbart. Beispielsweise wird in den
Abs. [0022] und [0024] der OS explizit zum ersten Ausführungsbeispiel auf die
Mittelachse der Durchgangsöffnung, bei der er sich gemäß den Figuren für den
Fachmann zweifelsfrei um die Durchgangsöffnung der Radlageranbindung han-
delt, verwiesen.
- 18 -
Fig. 4 der OS
Dass der erste Rippenbogen auf Höhe der Mittelachse der Durchgangsöffnung
von der Innenwandung der Radlageranbindung nach innen vorsteht, gemäß Merk-
M7.2
Ausführungen der Einsprechenden in ihrem Beschwerdeschriftsatz zu diesem
Merkmal mit ihren dort vorgetragenen Verweisen auf die Abs. [0022] und [0024]
muss ins Leere gehen, da die Patentschrift an dieser Stelle den gestalterischen
Übergang des Rippenbogens 12 zum Lenkerarmrippenbogen 12a lehrt, also eine
andere Stelle des Schwenklagers thematisiert, die auch nicht im Hauptantrag be-
ansprucht ist. Die räumliche Darstellung des Schwenklagers nach der Figur 4 zeigt
nach Auffassung des Senates deutlich und unmissverständlich, dass auf Höhe der
dort mit X gekennzeichneten Mittellinie der Rippenbogen 12 nach innen hervor-
steht.
M7
penbogen 12 bezeichnete Seitenwand zumindest in den Bereichen oberhalb der
Mittelachse der Durchgangsöffnung nach innen vorstehend ausgebildet ist.
M10
dem Abs. [0007] der PS, der dem Abs. [0007] der OS entspricht.
- 19 -
M7.2
Ha
und
M8
Ha
führen nicht zu einer unzulässigen Erweiterung, denn sie beinhalten jeweils
nur sprachliche Überarbeitungen, die deshalb nur klarstellenden Charakter haben.
10
Ha
M10
schränkend dahingehend, dass die Querwand 10 und die beiden Rippenbögen 12
und 13 zusammen mit einem Außenflächenabschnitt des Federbeinaufnahmeab-
schnitts die Außenwanne bzw. zusammen mit einer Innenfläche der Radlageran-
bindung die Innenwanne bilden. Der Außenflächenabschnitt des Federbeinauf-
nahmeabschnitts und eine sich oberhalb des Antriebwellenbereichs (vgl. erneut
Abs. [0007] der OS: „…begrenzt die Querwand im Zusammenspiel mit den beiden
Rippenbögen und der Radlageranbindung eine zu einem Antriebswellenbereich
nach unten offene Innenwanne.“) befindliche (Teil-) Innenfläche der Radlagerbin-
dung tragen nunmehr zur Ausbildung der Wannen bei.
Die Offenbarung zur Ausgestaltung der Außenwanne gibt die OS u. a. in
Abs. [0021]: „…Die Querwand 11 bildet im Zusammenspiel mit den beiden Rip-
penbögen 12, 13 sowie mit dem zwischen den beiden Rippenbögen verlaufenden
Außenflächenabschnitt 14 der Federbeinanbindung 2 eine zu einer Bremsschei-
benlauffläche hin offene Außenwanne.“
M11
Ha
, wonach die in Einbauposition unteren Rippenkanten der beiden
Rippenbögen 12 und 13 in einem auf Radachsenhöhe liegenden Bereich der Rad-
lageranbindung enden sollen, lässt sich zweifelsfrei im zweiten Ausführungs-
beispiel gemäß Figur 4 der OS erkennen.
Mithin sind sämtliche neu aufgenommen Merkmale dem Gesamtinhalt der OS zu
entnehmen.
3.2
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Gegenstand der
nächstkommenden Druckschrift D2.
- 20 -
Die D2 betrifft ebenfalls ausweislich Spalte 1, Zeilen 3 bis 5 ein Schwenklager, ins-
M1
Schwenklager weist einen dort als Grundkörper 1 bezeichneten Basiskörper auf
M2
mit einer eine zwar nicht eingezeichneten, aber vom Fachmann zwanglos mitgele-
senen Mittelachse aufweisenden Durchgangsöffnung (vgl. Spalte 2, Zeilen 4
M3
Spalte 2, Zeilen 35 bis 52 beschreiben eine Federbeinanbindung, einen Lenker-
M4
Abb. 1: Fig. 2 (links) und Fig. 1 (rechts) der D2
(mit Ergänzungen und grau hinterlegten Rippenbögen)
- 21 -
Abb. 2: Fig. 4 (links) und Fig. 5 (rechts) der D2
(mit Ergänzungen und grau hinterlegten Rippenbögen)
M7.1
(mit Bezugszeichen 9 ist die Anbindung für einen Lenkerhebel in der D2 bezeich-
net) aus einem Bereich der Federbeinanbindung (dort als Anbindungshülse 11 für
ein Behälterrohr eines nicht dargestellten Stoßdämpfers bezeichnet) in einen Be-
reich der Radlageranbindung (dort ist die Radlagerdurchführung mit dem Bezugs-
M7.2
Ha
, wonach der erste
Rippenbogen auf Höhe der Mittelachse der Durchgangsöffnung von einer Innen-
fläche der Radlageranbindung nach innen hervorsteht, offenbaren die Figuren der
D2 ebenfalls.
Die Patentinhaberin hat hierzu ausgeführt, dass ausweislich der Fig. 5 der D2 der
aus mehreren Bereichen gebildete erste Rippenbogen (vgl. die vorgestellten
Abb. 1 und 2 und dort insbesondere die eingegrauten Bereiche auf der Seite des
Lenkerhebels 9) einen Knick auf Höhe der Querwand aufweise und daher nicht
zur Aufgabenlösung beitragen könne. Denn dort läge eine „Sollbruchstelle“ vor, so
dass diese Bereiche nicht den patentgemäßen Rippenbogen darstellen könnten.
Dies hat den Senat jedoch nicht überzeugt. Auch der ergänzende Einwand, dass
das aus der D2 bekannte Schwenklager seine Strukturfestigkeit auf der Außen-
- 22 -
seite durch die mindestens eine Verstärkungsrippe 13 und auf der Innenseite
durch die topfartige Ausbildung erreiche und keinesfalls durch die ( in den Abb. 1
und 2 markierten) in Rede stehenden Bereiche, greift nicht durch, denn diese Be-
reiche tragen nach Auffassung des Senates im Rahmen der insgesamt komplexen
Gestaltung des Schwenklagers selbstverständlich auch (neben der topfartigen
Versteifung auf der Innenseite und den mehreren Verstärkungsrippen auf der Au-
ßenseite) zur ausreichenden Strukturfestigkeit mit bei. Mithin erfüllen sie auch die
an (Versteifungs-)Rippen bzw. Rippenbögen gestellte funktionale Aufgabe.
Auf der dem Lenkerarm gegenüberliegenden Seite des Schwenklagers befindet
M8
Ha
(vgl. Abb. 1 und 2).
M9
nach eine Querwand, die sich zwischen den beiden Rippenbögen erstreckt und
einen in Einbauposition unteren Bereich des Federbeinaufnahmeabschnitts mit
einem in Einbauposition oberen Bereich der Radlageranbindung verbindet, ent-
nehmen.
Den Abb. 1 und 2 ist ferner zu entnehmen, dass die Querwand und die beiden
Rippenbögen zusammen mit einem Außenflächenabschnitt des Federbeinaufnah-
M10.1
Ha
bilden, auch wenn die nach außen hin offene Außenwanne zusätzliche, aber nach
dem Anspruchswortlaut auch nicht ausgeschlossene Verstärkungsrippen (vgl.
Spalte 2, Zeile 53: „…zumindest einer Verstärkungsrippe 13…“) im Inneren der
Wanne aufweist.
M10.2
Ha
, das die nach unten offen Innenwanne lehrt, gebildet aus der
Querwand und den unteren Bereichen der Rippenbögen sowie einer (zumindest
oberhalb der Mittelachse der Durchgangsöffnung sich befindlichen Teil-) Innenflä-
che der Radlageranbindung, lässt sich der Figur 1 in Verbindung mit Figur 5 ent-
M10
Ha
).
- 23 -
Ein Schwenklager, bei dem die in Einbauposition unteren Rippenkanten der bei-
den Rippenbögen in einem auf Radachsenhöhe liegenden Bereich der Radla-
M11
Ha
ist der Druckschrift D2 allerdings
nicht zu entnehmen. Darüber hinaus findet sich in der Druckschrift D2 auch kein
Anlass oder Anregung, der oder die es dem Fachmann nahe legt, die die topfar-
tige Versteifungsstruktur bildenden Ausläufe der Rippenbögen bis hin zur Füh-
rungsgelenkanbindung 10 auf der Innenseite des Schwenklagers, unterhalb des
auf Radachsenhöhe liegenden Bereichs vollständig zu entfernen.
Alle weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Beschwerdeführerin
1 zu Recht in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit nicht
aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch nach dem Verständnis des Senats
offensichtlich von der Erfindung weiter ab als der der Druckschrift D2, insbeson-
M11
Ha
. Sie können daher
ebenfalls keine Anregung zu dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag geben. Dies gilt gleichermaßen auch für die geltend gemachte Vor-
benutzung, deren Offenkundigkeit unterstellt.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik
– in welcher Zusammenschau auch immer – dem Fachmann den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nicht hat nahe legen können.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher patentfä-
hig.
3.3
den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 7 gemäß Hauptantrag.
3.4
eine Anpassung einer Textpassage an den nun beanspruchten Gegenstand im
Rahmen der ursprünglichen Offenbarung und ohne Erweiterung des Schutzbe-
reichs.
- 24 -
Eine derartige Änderung ist ohne weiteres zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hilber
Paetzold
Sandkämper
Körtge
Ko