Urteil des BPatG vom 09.08.2018

Urteil vom 09.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:090818B8Wpat23.15.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 23/15
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. August 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 103 59 201
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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Hermann
und Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 17. Dezember 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reichte Patentanmeldung 103 59 201.6 mit der Bezeichnung „Maschine zum Mä-
hen stängelartigen Ernteguts“ ist das Patent erteilt und die Erteilung am
31. Oktober 2012 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Einsprechende Einspruch erhoben.
Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf den folgenden
druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen:
D1 DE 38 15 820 C1
D2 DE 91 09 490 U1
D3 DE 41 11 981 A1
D5 DE 40 02 344 A1
Die Einsprechende hat vorgetragen, dass es dem Gegenstand des Streitpatents
gegenüber den Maschinen nach D1, D2 und D5 jeweils an der erforderlichen
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Neuheit fehle, und hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass die Druck-
schrift D3 bereits eine Erntemaschine mit kurzen Förderwegen für das Erntegut
und eine Schwerpunktverlagerung nach hinten zur Vorderachse der die Mäh- und
Einzugsorgane tragenden Maschine offenbare, so dass der Fachmann im Rah-
men von Vereinfachungs- und Optimierungsmaßnahmen bei einer Maschine nach
D3 die Walzendurchmesser anpassen würde und somit ohne erfinderische Tätig-
keit zum Patentgegenstand gelangen könne.
Die Einsprechende hat den Widerruf des angegriffenen Patents 103 59 201 bean-
tragt.
Die Patentinhaberin hatte dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen
und hatte die Aufrechterhaltung des Patents beantragt sowie hilfsweise das Patent
mit den Ansprüchen 1 bis 14 vom 28. April 2015 mit den erteilten Unterlagen im
Übrigen beschränkt aufrecht zu erhalten.
Die Patentabteilung 23 hat in der Anhörung vom 22. Juli 2015 beschlossen, das
Patent 103 59 201 zu widerrufen.
In der Beschlussbegründung hat die Patentabteilung ausgeführt, dass die
Gegenstände der zulässigen Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag zwar die
erforderliche Neuheit aufweisen würden, jedoch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen würden. Der Unterschied zwischen dem Gegenstand des
erteilten Anspruchs 1 und der Maschine nach D3 liege darin, dass bei der
patentgemäßen Maschine die Vorderkanten der äußeren Mäh- und Ein-
zugseinrichtungen gegenüber denjenigen der inneren Mäh- und Einzugseinrich-
tungen nach hinten, entgegen der Vorwärtsbewegungsrichtung, versetzt angeord-
net seien. Nachdem sich die D3 aber ebenfalls bereits mit der Schwerpunktlage
der Maschine bedingt durch die Mäh- und Einzugsorgane befasse, würde der
Fachmann die in D3, Fig. 5 offenbarten äußeren Mäh- und Einzugsorgane in ihrer
Durchmessergestaltung den äußeren schon auf der Grundlage der in Fig. 1 bis 4
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dieser Entgegenhaltung dargestellten Mäh- und Einzugsvorrichtungen gleicher
Größe in der Größe anpassen. Auf diese Weise gelange der Fachmann durch
Anwendung seines Fachwissens zu einer Maschine gemäß Anspruch 1 nach
Hauptantrag.
Zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag hat die Patentabteilung ausgeführt, dass sich die
Maschine nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag von der nach D3 dadurch unter-
scheide, dass die inneren und äußeren Mäh- und Einzugsvorrichtungen denselben
Durchmesser aufweisen, die Vorderkanten der äußeren Mäh- und Einzugsvorrich-
tungen entgegen der Vorwärtsbewegungsrichtung nach hinten versetzt angeord-
net sind sowie die Vorderkanten der äußeren Mäh- und Einzugsvorrichtungen sich
auf einer horizontalen, quer zur Vorwärtsrichtung verlaufenden Linie befinden, die
näherungsweise durch die Drehachse der inneren Mäh- und Einzugsvorrichtungen
verläuft. Auch hierzu werde der Fachmann ausgehend von der Lehre nach D3 zur
Verbesserung der Schwerpunktlage die Lage und Größe der Mäh- und Einzugs-
vorrichtungen variieren und insbesondere die inneren und äußeren Mäh- und Ein-
zugseinrichtungen mit gleichen Durchmessern ausführen, um eine möglichst hohe
Anzahl von Gleichteilen im Hinblick auf eine kostengünstige Produktion zu ver-
wenden. Damit würden aber die Unterschiedsmerkmale dem Fachwissen des
Fachmanns entspringen, denn eine andere Ausgestaltung der Versetzung der äu-
ßeren Mäh- und Einzugseinheiten nach hinten könne die Übergabe des Mähguts
von den äußeren an die inneren Mäh- und Einzugsvorrichtungen nicht mehr mög-
lich erscheinen lassen, wie die Patentabteilung hierzu weiter ausgeführt hat. Der
Fachmann gelange daher durch Anwendung seines Fachwissens auf die Lehre
der D3 auch in nahe liegender Weise zu einer Maschine gemäß Anspruch 1 nach
Hilfsantrag.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
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Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin verteidigt ihr Schutzrecht weiterhin
auf der Grundlage der erteilten Unterlagen als Hauptantrag, hilfsweise mit dem
geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag vom 28. April 2015.
Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Maschine (10) zum Mähen stängelartigen Ernteguts, mit der
Längsmittelebene (24) der Maschine (10) benachbarten, um eine
etwa vertikale Achse rotierenden inneren Mäh- und Einzugsein-
richtungen (18, 20), die in ihrem Wirkungsbereich einlaufende
Pflanzen abschneiden und zu Umlenkfördermitteln (26, 28) trans-
portieren, welche die Pflanzen an den Einzugskanal (30) eines
Feldhäckslers (12) übergeben, und mit um eine etwa vertikale
Achse rotierenden äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen (16,
22), die in ihrem Wirkungsbereich einlaufende Pflanzen abschnei-
den und an die inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen (18, 20)
dadurch gekennzeichnet,
äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen (16, 22) gegenüber den
Vorderkanten der inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen (18, 20)
entgegen der Vorwärtsbewegungsrichtung (V) nach hinten ver-
setzt angeordnet sind.“
Wegen der auf Anspruch 1 rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2 bis 6 nach
Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
Maschine (10) zum Mähen stängelartigen Ernteguts, mit der
Längsmittelebene (24) der Maschine (10) benachbarten, um eine
etwa vertikale Achse rotierenden inneren Mäh- und Einzugsein-
richtungen (18, 20), die in ihrem Wirkungsbereich einlaufende
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Pflanzen abschneiden, zunächst nach außen und dann nach hin-
ten und zu an den Rückseiten der Mäh- und Einzugseinrichtun-
gen (18, 29) angeordneten Umlenkfördermitteln (26, 28) in Form
von Trommeln oder Walzen mit etwa vertikalen, jedoch leicht nach
vorn geneigten Drehachsen transportieren, welche die Pflanzen
an den Einzugskanal (30) eines Feldhäckslers (12) übergeben,
und mit um eine etwa vertikale Achse gegensinnig zu den inneren
Mäh- und Einzugseinrichtungen (18, 20) rotierenden Mäh- und
Einzugseinrichtungen (16, 22), die in ihrem Wirkungsbereich ein-
laufende Pflanzen abschneiden und an die inneren Mäh- und Ein-
zugseinrichtungen (18, 20) übergeben, welche als Überführungs-
organ für die von den äußeren Mäh- und Einzugseinrichtun-
gen (16, 22) einlaufenden Pflanzen zu den Umlenkfördermit-
teln (26, 28) wirken und denselben Durchmesser wie die äußeren
Mäh- und Einzugseinrichtungen (16, 22) haben, dadurch gekenn-
zeichnet, dass die Vorderkanten der äußeren Mäh- und Einzugs-
einrichtungen (16, 22) gegenüber den Vorderkanten der inneren
Mäh- und Einzugseinrichtungen (18, 20) entgegen der Vorwärts-
bewegungsrichtung (V) nach hinten versetzt angeordnet sind, um
dass die Vorderkanten der äußeren Mäh- und Einzugseinrichtun-
gen (16, 22) auf einer horizontalen, quer zur Vorwärtsrichtung (V)
verlaufenden Linie befinden, die näherungsweise durch die Dreh-
achsen der inneren Mäh- und Einzugsvorrichtungen (18, 20) ver-
läuft.
Wegen der auf diesen Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 nach
Hilfsantrag wird auf die Akten verwiesen.
Die Einsprechende trägt zu der im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung in
den Vordergrund gestellten D3 vor, dass diese Entgegenhaltung ausgehend von
Fig. 5 und den entsprechenden Textpassagen gemäß Spalte 6, Zeilen 65 ff. die
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Lehre vermittle, die inneren Trommeln kleiner zu machen, was den Fachmann
wiederum lediglich dazu anregen könne, auch außen kleinere Trommeln
vorzusehen. Daraus ergebe sich dann, dass die Ausführungsform nach Fig. 1 der
D3 dem Streitpatent näher komme als Fig. 5. Zudem lehre die Fig. 5 nach D3
ausdrücklich nicht, die äußeren Trommeln nach hinten zu setzen, zumal die
Fachwelt ohnehin die Trommeln auf einer Linie bevorzuge. Daher könne der
Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag
nicht durch den Stand der Technik nach D3 als Ausgangspunkt und unter
Hinzunahme des allgemeinen Fachwissens und/oder dem Stand der Technik nach
D5 dem Fachmann auch nicht nahe gelegt werden.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
das Patent unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wie
erteilt,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag vom 28. April 2015 beschränkt auf-
rechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechende bemängelt die Antragstellung der Patentinhaberin im Be-
schwerdeverfahren, wo die Patentinhaberin im Beschwerdeschriftsatz vom
24. August 2015 lediglich die Aufrechterhaltung des Patents im Rahmen der im
diesseitigen Schreiben vom 28. April 2015 eingereichten Anträge, beantragt habe,
was so auszulegen sei, dass nur noch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag weiter
verfolgt werden solle, denn in dem Schreiben vom 28. April 2015, welches noch
an die Patentabteilung gerichtet war, sei auf S. 2 2. Abs. ausgeführt, dass ein
neuer „Anspruchssatz nach einem neuen Hilfsantrag übersandt“ werde. Dies sei
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nicht weiter auslegungsbedürftig und beziehe sich daher ausschließlich auf den
Hilfsantrag, da nur dieser übersandt, also eingereicht, worden sei.
Zum technischen Sachverhalt trägt die Einsprechende vor, dass der Stand der
Technik nach D3 den Ausganspunkt bilden könne, weil dort eine viel Platz nach
vorne beanspruchende und daher viel Gewicht nach vorne verlagernde Querför-
derschnecke nicht vorgesehen sei. Die Ausgestaltung einer Maschine mit einer
einheitlichen und durchgehenden Vorderkante bei Mäh- und Einzugseinheiten sei
indes kein Kriterium für die Schwerpunktlage der Maschine, sondern die Ge-
samtanordnung der Mäh- und Einzugseinheiten und ihrer Fördermittel bis zum
Einzugskanal des Häckselwerks.
Auch das Zurücksetzen der äußeren Einheiten, wie Fig. 3 der D5 gezeigt, wirke
sich weiter auf die Schwerpunktlage der Maschine aus, so dass der Fachmann,
der die Maschine nach D3 verbessern wolle, Anlass habe, den Stand der Technik
nach D5, Fig. 3 in seine Überlegungen mit ein zu beziehen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist in der Sache nicht begründet,
denn weder der Gegenstand nach dem geltenden erteilten Patentanspruch 1 ge-
mäß Hauptantrag noch der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
1. 1. Entgegen der Ansicht der Einsprechenden ist nicht davon auszugehen, die
Formulierung im Schriftsatz vom 24. August 2015 enge den Beschwerdegegen-
stand auf die in dem Schreiben vom 28. April 2015 beigefügten Patentansprüche
ein. Denn mit diesem Schreiben nimmt de Beschwerdeführerin zu der vorläufigen
Aufassung der Patentabteilung zu den geltenden Ansprüchen Stellung und reicht
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vorsorglich einen neuen Anspruchssatz als Hilfsantrag, so dass bei verständiger
Würdigung der Beschwerdeschrift vom 24. August 2015 das Begehren auf der
Hand liegt, die Patentfähigkeit der Ansprüche im Rahmen des Haupt- und des
Hilfsantrages umfassend zur Überprüfung zu stellen,
2.
Gegenstand des Streitpatents ist eine Maschine zum Mähen stängelartigen
Ernteguts.
Bei derartigen Maschinen wird es z. B. gemäß Abs. [0003] der Beschreibung ge-
mäß Streitpatentschrift DE 103 59 201 B4 als nachteilig erachtet, dass der
Schwerpunkt der Maschine, wie sie beispielsweise ein bekannter Stand der Tech-
nik nach der EP 0 508 189 A1 offenbare, relativ weit vorne liege, insbesondere bei
Verwendung relativ großer Mäh- und Einzugseinrichtungen.
Das dem Patentgegenstand zu Grunde liegende Problem wird daher gemäß
Abs. [0007] der Beschreibung nach Streitpatentschrift darin gesehen, eine Ma-
schine zur Ernte stängelartiger Pflanzen bereitzustellen, deren Schwerpunkt bei
gegebener Arbeitsbreite möglichst weit hinten liegen soll.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag enthält vollumfänglich die Merk-
male des geltenden erteilten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und wird ge-
genüber diesem durch weitere Merkmale, wie nachfolgend dargestellt wird, be-
schränkt. Es ist daher zweckmäßig, nachfolgend den geltenden Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag in gegliederter Form darzustellen, da hiermit auch bereits die
Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag umfasst sind.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beschreibt demgemäß eine Ma-
schine mit den folgenden Merkmalen:
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1. Maschine zum Mähen stängelartigen Ernteguts mit der Längsmittel-
ebene (24) der Maschine (10) benachbarten, um eine etwa vertikale
Achse rotierenden inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen (18, 20).
1.1 Die inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen (18, 20) schneiden
die in ihrem Wirkungsbereich einlaufenden Pflanzen ab.
1.2. Die inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen (18, 20) transportie-
ren die in ihrem Wirkungsbereich einlaufenden Pflanzen zu-
nächst nach außen, dann nach hinten und zu an den Rückseiten
der Mäh- und Einzugseinrichtungen (18,20) angeordneten Um-
lenkfördermitteln (26, 28).
1.2.1 Die Umlenkfördermittel (26, 28) sind in Form von Trom-
meln oder Walzen mit etwa vertikalen, jedoch leicht nach
vorn geneigten Drehachsen ausgestaltet.
1.2.2 Die Umlenkfördermittel (26, 28) übergeben die Pflanzen
an den Einzugskanal (30) eines Feldhäckslers (12).
2. Die Maschine weist mit um eine etwa vertikale Achse gegensinnig zu
den inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen (18, 20) rotierende äu-
ßere Mäh- und Einzugseinrichtungen (16, 22) auf.
2.1 Die äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen (16, 22) schneiden
die in ihrem Wirkungsbereich einlaufenden Pflanzen ab.
2.2 Die äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen (16, 22) übergeben
die Pflanzen an die inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen (18,
20) welche als Überführungsorgan für die von den äußeren Mäh-
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und Einzugseinrichtungen (16, 22) einlaufenden Pflanzen zu den
Umlenkfördermitteln (26, 28) wirken.
2.3 Die inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen (18, 20) haben
denselben Durchmesser wie die äußeren Mäh- und Einzugsein-
richtungen (16, 22).
3. Die Vorderkanten der äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen (16,
22) sind gegenüber den Vorderkanten der inneren Mäh- und Einzugs-
einrichtungen (18, 20) entgegen der Vorwärtsbewegung (V) nach hin-
ten versetzt angeordnet.
3.1 Die Vorderkanten der äußeren Mäh- und Einzugseinrichtun-
gen (16, 22) befinden sich auf einer horizontalen, quer zur Vor-
wärtsrichtung (V) verlaufenden Linie, die näherungsweise durch
die Drehachsen der inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen (18,
20) verläuft.
Die Merkmale 1. und 1.1 beschreiben Mäh- und Einzugseinrichtungen wie sie für
derartige Erntemaschinen für gewöhnlich vorgesehen sind, bei denen nicht jeder
Pflanzenreihe eine bestimmte Einzugseinrichtung zugeordnet ist. Nach Merkmal
1.2 werden die Pflanzen von den inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen zu-
nächst nach außen transportiert und dann nach hinten zu den an den Rückseiten
der Mäh- und Einzugseinrichtungen angeordneten Umlenkfördermitteln geführt.
Dieses Merkmal gibt einen Hinweis auf den Drehsinn dieser rotierenden Mäh- und
Einzugseinrichtungen, nämlich von der Längsmittelebene beiderseits nach außen
weg und dann nach hinten, d. h. die Mäh- und Einzugseinrichtungen rotieren zuei-
nander gegensinnig von der Längsmittelebene von vorne aus betrachtet weg. Bei
ihrer Weiterdrehung fördern sie die Pflanzen dann beidseitig nach hinten zu ihren
Rückseiten, wo Umlenkfördermittel angeordnet sind, welche nach Abs. [0009] der
Beschreibung auch Schnecken mit beliebigen Drehachsen sein können. Erst im
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folgenden Merkmal 1.2.1 werden die Umlenkfördermittel hinsichtlich ihrer Form als
Trommeln oder Walzen mit etwa vertikalen, jedoch leicht nach vorn geneigten
Drehachsen definiert, welche die Pflanzen dann gemäß Merkmal 1.2.2 an den
Einzugskanal eines Feldhäckslers übergeben.
Nach Merkmal 2. sind ferner gegensinnig zu den inneren Mäh- und Einzugsein-
richtungen ebenfalls um etwa vertikale Achsen rotierende äußere Mäh- und Ein-
zugseinrichtungen vorgesehen, die ebenfalls die Pflanzen in ihrem Wirkungsbe-
reich abschneiden (Merkmal 2.1) und an die inneren Mäh- und Einzugseinrichtun-
gen weitergeben, welche als Überführungsorgane zu den Umlenkfördermitteln
wirken (Merkmal 2.2) und damit eine Doppelfunktion haben, indem sie zusätzlich
zu ihrer eigenen Schneid- und Transportfunktion für die in ihren Wirkungsbereich
einlaufenden Pflanzen noch den Transport der von den äußeren Einrichtungen
geschnittenen Pflanzen nach hinten zu den Umlenkfördermitteln übernehmen. Die
inneren und äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen haben dabei nach Merkmal
2.3 denselben Durchmesser.
Die Merkmalsgruppe 3. beschreibt die Position der äußeren und inneren Mäh- und
Einzugseinrichtungen zueinander in Vorwärtsbewegungsrichtung betrachtet der-
art, dass die Vorderkanten der äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen gegen-
über den Vorderkanten der inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen entgegen der
Vorwärtsbewegungsrichtung nach hinten versetzt angeordnet sind (Merkmal 3.),
d. h. die äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen sind nach hinten versetzt,
wodurch gemäß Beschreibung Abs. [0010] der Schwerpunkt der Maschine nach
hinten verlegt wird, was sich günstig auf das Fahrverhalten und die Bodenauflage-
kräfte eines die Maschine haltenden Feldhäckslers auswirkt. Durch das noch fol-
gende Merkmal 3.1 wird gleichsam das Maß des Versatzes dadurch angegeben,
dass die Vorderkanten der äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen sich auf einer
horizontalen quer zur Vorwärtsrichtung verlaufenden Linie befinden, die nähe-
rungsweise durch die Drehachsen der inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen
verläuft. Dies bedeutet so viel wie einen Versatz um etwa den halben Durchmes-
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ser einer der Mäh- und Einzugseinrichtungen. Ein derartiger Versatz hat gemäß
Abs. [0022] der Beschreibung neben der Schwerpunktverschiebung der Maschine
nach hinten noch den weiteren Vorteil, dass der Transportweg der Pflanzen von
den äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen nach hinten zu den Umlenkförder-
mitteln verkürzt ist, da in Rückwärtsrichtung ein kürzerer Weg zurückzulegen ist.
Die vorangehenden Ausführungen sind auf die Merkmale des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag gerichtet.
Der erteilte Anspruch 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem Anspruch 1 nach
Hilfsantrag in Merkmal 1.2 weiter gefasst, indem dort lediglich angegeben ist, dass
die inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen die in ihrem Wirkungsbereich einlau-
fenden Pflanzen abschneiden und zu Umlenkfördermitteln transportieren, ohne
den Weg der Pflanzen (zunächst nach außen und dann nach hinten) zu
beschreiben und den Einbauort der Umlenkfördermittel (an den Rückseiten der
Mäh- und Einzugseinrichtungen angeordnet) näher zu charakterisieren, wie dies in
Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag vorgenommen wurde. Eine
weitergehende
Beschreibung
der technischen Ausgestaltung der
Umlenkfördermittel i. S. v. Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag findet
sich im Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht, so dass dieser auch hier weiter
gefasst ist. Anders als in Merkmal 2. des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag werden die
äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen im Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht
als gegensinnig zu den inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen rotierend
beschrieben, während die äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen zudem in
Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht wie in Anspruch 1 nach Hilfsantrag als
Überführungsorgan für die von den äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen
einlaufenden Pflanzen zu den Umlenkfördermitteln wirkend charakterisiert werden.
Das Merkmal 2.3 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, wonach die inneren Mäh- und
Einzugseinrichtungen denselben Durchmesser haben wie die äußeren Mäh- und
Einzugseinrichtungen, ist beim Anspruch 1 nach Hauptantrag ebensowenig
vorhanden wie das Merkmal 3.1 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, wonach sich
- 14 -
die Vorderkanten der äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen auf einer
horizontalen, quer zur Vorwärtsrichtung verlaufenden Linie befinden, die
näherungsweise durch die Drehachsen der inneren
Mäh-
und
Einzugseinrichtungen verläuft.
Nach alledem ist erkennbar, dass der Anspruch 1 nach Hauptantrag weiter gefasst
ist als der Anspruch 1 nach Hilfsantrag, der seinerseits aber alle Merkmale des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag zum Inhalt hat.
3.
Als maßgeblicher Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur des allgemeinen
Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger
Erfahrung in der Entwicklung von Erntegut-Einzugsvorrichtungen von
Erntemaschinen vorzusehen.
4.
Die geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag mögen zuläs-
sig sein. Die Maschinen zum Mähen stängelartigen Ernteguts mit den Merkmalen
des Patentanspruchs 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag sind zweifellos auch gewerb-
lich anwendbar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und Hauptantrag umfasst den
Gegenstand des enger gefasstem Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag. Die
Maschine nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht gegenüber dem
entgegen gehaltenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,
wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag zeigen.
Daher hat auch der weiter gefasste Patentanspruch 1 nach Hauptantrag keinen
Bestand.
4.1 Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
beruht aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
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Der nächstkommende Stand der Technik wird durch die D3 (DE 41 11 981 A1)
gebildet.
Durch die D3, Fig. 5 ist eine Maschine zum Mähen stängelartigen Ernteguts (vgl.
z. B. Sp. 1, Zeilen 3 bis 7) mit der Längsmittelebene der Maschine benachbarten,
um eine etwa vertikale Achse rotierenden (vgl. Fig. 5 und Sp. 3, Zeilen 21 bis 25)
inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen (9, 11) wie in Merkmal 1. (vgl. Merkmals-
gliederung in II.2.) gefordert, bekannt geworden. Auch schneiden die inneren Mäh-
und Einzugseinrichtungen (9, 11) (vgl. Sp. 6, Zeilen 65 ff.) die in ihrem Wirkungs-
bereich einlaufenden Pflanzen ab (Merkmal 1.1) und transportieren diese zu-
nächst nach außen und dann nach hinten zu den an den Rückseiten der Mäh- und
Einzugseinrichtungen (9, 11) angeordneten Umlenkfördermitteln (36, 37) (vgl.
Fig. 5) (Merkmal 1.2). Die Umlenkfördermittel sind dabei, wie ebenfalls in Fig. 5
ersichtlich, in Form von Trommeln (vgl. „Schrägfördertrommeln“ 36, 37; Sp. 7,
Zeile 19) oder Walzen mit etwa vertikalen, leicht nach vorn geneigten Drehach-
sen (39) ausgestaltet (Fig. 5) (Merkmal 1.2.1). Die Neigung der Drehachsen ist
dabei im Wesentlichen abhängig von der Höhe, die zum Einzugskanal des Häck-
selaggregats hin überwunden werden muss, und wird in der D3 als Neigung in
einem spitzen Winkel von vorzugsweise etwa 20° angegeben (Sp. 5, Zeilen 5 bis
14), so dass auch im Stand der Technik nach D3 von leicht (nach vorn) geneigten
Drehachsen auszugehen ist. Die Umlenkfördermittel (36, 37) übergeben dabei
auch im Ausführungsbeispiel nach Fig. 5 der D3 die Pflanzen an den Einzugska-
nal (in Fig. 5 bei Einschubwalze (6); vgl. auch Sp. 7, Zeilen 30 bis 34), wie in
Merkmal 1.2.2 gefordert.
Auch weist die Maschine um eine etwa vertikale Achse gegensinnig zu den inne-
ren Mäh- und Einzugseinrichtungen (9, 11) rotierende äußere Mäh- und Ein-
zugseinrichtungen (8, 10) auf (vgl. Fig. 5), wie dies im Merkmal 2. beschrieben ist,
wobei auch die äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen (8, 10) die in ihrem Wir-
kungsbereich einlaufenden Pflanzen, wie in Fig. 5 erkennbar, abschneiden
(Merkmal 2.1). Wie ferner ebenfalls aus Fig. 5 erkennbar ist, übergeben die äuße-
- 16 -
ren Mäh- und Einzugseinrichtungen (8, 10) die Pflanzen entsprechend der Be-
schreibung in Merkmal 2.2 an die inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen (9, 11),
welche als Überführungsorgan für die von den äußeren Mäh- und Einzugseinrich-
tungen (8, 10) einlaufenden Pflanzen zu den Umlenkfördermitteln (36, 37) wirken
(vgl. auch zu Fig. 5 die Beschreibung Sp. 7, Zeilen 23 bis 34).
Die mit dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 5 dargestellte Maschine baut in axialer
Richtung im Vergleich zu der Ausführungsform nach Fig. 1 dieser Entgegenhal-
tung kürzer (vgl. Sp. 7, Zeilen bis 22) und kommt damit einem Ziel dieses Standes
der Technik, nämlich den Schwerpunkt der Arbeitswerkzeuge näher an die Vor-
derachse des Fahrzeugs heranzuführen, näher als die übrigen in dieser Druck-
schrift vorgestellten Konstruktionskonzepte, wie im Text der Beschreibungseinlei-
tung der D3 für den dortigen Anspruch 11, der die Ausführungsform nach Fig. 5
zum Gegenstand hat, in Sp. 2, Zeilen 16 bis 30 ausgeführt wird.
Somit leistet die Maschine nach Fig. 5 mit den Merkmalen 1. bis 2.2 des geltenden
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag bereits einen wesentlichen Beitrag zur Lösung
der Problemstellung, wonach eine Maschine zur Ernte stängelartiger Pflanzen
bereit gestellt werden soll, deren Schwerpunkt bei gegebener Arbeitsbreite
möglichst weit hinten liegen soll.
Die Maschine nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterschei-
det sich von dem Gegenstand nach D3, Fig. 5 noch in den Merkmalen 2.3, 3. und
3.1, denn bei der patentgemäßen Maschine sind die inneren und äußeren Mäh-
und Einzugseinrichtungen mit demselben Durchmesser ausgestaltet (Merkmal
2.3) und die Vorderkanten der äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen sind ge-
genüber den Vorderkanten der inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen entgegen
der Vorwärtsbewegungsrichtung nach hinten versetzt angeordnet (Merkmal 3.),
wobei sich die Vorderkanten der äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen auf
einer horizontalen, quer zur Vorwärtsrichtung verlaufenden Linie befinden, die nä-
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herungsweise durch die Drehachsen der inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen
verläuft (Merkmal 3.1).
Bei dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 5 der D3 liegt eine Maschine vor, bei der
die Vorderkanten der inneren und äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen (8 bis
11) auf einer gemeinsamen, quer zur Vorwärtsbewegungsrichtung angeordneten
Linie liegen, obwohl die Drehachsen der inneren und äußeren Mäh- und Einzugs-
einrichtungen nicht auf gleicher Linie liegen, sondern die Drehachsen der äußeren
Mäh- und Einzugseinrichtungen (8, 10) gegenüber denen der inneren (9, 11) ent-
gegen der Vorwärtsbewegungsrichtung nach hinten versetzt sind (vgl. Fig. 5). Dies
wird dort dadurch erreicht, dass die inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen (9,
11) einen geringeren Durchmesser aufweisen als die äußeren (8, 10).
Da der maßgebliche Fachmann (vgl. 4.) bei dem Stand der Technik nach D3,
Fig. 5 das Erfordernis der Bereithaltung unterschiedlich dimensionierter Mäh- und
Einzugseinrichtungen sowie die aus den mit geringerem Durchmesser ausgestal-
teten Mäh- und Einzugseinrichtungen resultierende verringerte Arbeitsbreite als
nachteilig erachtet, jedoch die günstige Schwerpunktlage der Maschine nach D3,
Fig. 5 beibehalten will, sucht er nach Anregungen im Stand der Technik, um die-
sen Nachteilen zu begegnen. Veranlassung hierzu findet der Fachmann einerseits
aus produktionsökonomischen Gründen, wonach es kostengünstiger ist, Maschi-
nen aus möglichst gleich dimensionierten Teilen aufzubauen. Andererseits ver-
langt der Markt für derartige Maschinen durch den vermehrten Einsatz in landwirt-
schaftlichen Lohnunternehmen nach immer größeren Arbeitsbreiten, um eine
möglichst hohe Schlagkraft und einen möglichst effizienten Maschineneinsatz
bereitstellen zu können.
Auf der Suche nach geeigneten Lösungsmöglichkeiten für diese Problematik wird
der Fachmann im Stand der Technik z. B. auf die D5 (DE 40 02 344 A1), dort
Fig. 3 stoßen.
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Diese Entgegenhaltung (D5) beschreibt eine Maschine zum Mähen von
stängelartigem Erntegut mit den Merkmalen 1. bis 1.2 und 1.2.2 bis 3.1 der Ma-
schine nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag. Die Maschine nach D5 (Fig. 3) unter-
scheidet sich von der patentgemäßen Maschine nach Anspruch 1 gemäß Hilfsan-
trag lediglich noch im Merkmal 1.2.1, wonach die Umlenkfördermittel der patent-
gemäßen Maschine in Form von Walzen oder Trommeln mit etwa vertikalen, je-
doch leicht nach vorne geneigten Drehachsen ausgestaltet sind, während es sich
bei den Umlenkfördermitteln nach D5, Fig. 3 um eine Querförderschnecke (13) mit
horizontaler, quer zur Fahrtrichtung angeordneter Achse handelt. Damit fällt dieser
Stand der Technik jedoch nicht aus der fachmännischen Betrachtung heraus,
denn Schnecken gehören wie Trommeln und Walzen mit beliebigen Drehachsen
zu den gängigen Umlenkfördermitteln.
Somit gehört die D5 (Fig. 3) zu dem hier einschlägigen relevanten Stand der
Technik, welcher den Fachmann lehrt, die inneren Mäh- und Einzugseinrichtungen
bei einer Maschine nach D3 (Fig. 5) mit gleichem Durchmesser zu versehen, wie
er bei den äußeren Mäh- und Einzugseinheiten vorgesehen ist (Merkmal 2.3).
Eine derartige Anpassung der Durchmesser führt zwangsläufig zu einem Versatz
der Vorderkanten der inneren und äußeren Mäh- und Einzugseinheiten gemäß
Merkmal 3., wie ihn auch die Fig. 3 der D5 zeigt, wobei eine derartige Maßnahme
bei einer Maschine nach D3, Fig. 5 insoweit leicht zu realisieren ist, als die Dreh-
achsen der inneren Mäh- und Einzugseinheiten zu denen der äußeren ja bereits
versetzt sind und lediglich deren Lagerung und Antriebsgestaltung noch in der
Breite angepasst werden muss.
Ferner führt eine Anordnung der inneren und äußeren Mäh- und
Einzugseinrichtungen nach dem Vorbild der D5, Fig. 3 dazu, dass die
Vorderkanten der äußeren Mäh- und Einzugseinrichtungen – wie aus Figur 3
ersichtlich ist – sich auf einer horizontalen, quer zur Vorwärtsrichtung verlaufenden
Linie befinden, die näherungsweise durch die Drehachsen der inneren Mäh- und
Einzugseinrichtungen verläuft, wie in Merkmal 3.1 gefordert wird.
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Anders als die Patentinhaberin meint ist der Fachmann durch die den Ausgangs-
punkt bildende D3 nicht auf eine Konfiguration von Trommeln festgelegt, die nach
vorne auf einer Linie liegen. Die in Fig. 5 der D3 dargestellte Anordnung der
Trommeln baut schon kürzer als die in Fig. 1 gezeigte Konfiguration (vgl. Sp. 7,
Z. 20-23). Die durch D5 angeregte Angleichung der Trommelgrößen führt dann
zwangsläufig zu einer Maschine mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfs-
antrag.
Nach alledem gelangt der Fachmann in seinem fachüblichen Bestreben, eine Ma-
schine mit großer Arbeitsbreite und bestehend aus möglichst gleich dimensionier-
ten Teilen bereit zu stellen, durch die Zusammenschau des Standes der Technik
nach D3 (Fig. 5) mit D5 (Fig. 3) ohne erfinderisches Zutun zu einer Maschine mit
allen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit
keinen Bestand.
Mit dem tragenden Hauptanspruch fallen auch die auf diesen rückbezogenen Pa-
tentansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag.
4.2 Nachdem die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag in
dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag bereits enthalten sind und der Anspruch 1 nach
Hauptantrag weiter gefasst ist (vgl. II.2.), hat auch dieser gegenüber dem entge-
gen gehaltenen Stand der Technik keinen Bestand.
Mit dem tragenden Hauptanspruch fallen auch die auf diesen rückbezogenen Pa-
tentansprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag.
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III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Dr. Huber
Hermann
Brunn
Pr