Urteil des BPatG vom 09.08.2018

Urteil vom 09.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:090818U7Ni11.17EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
7 Ni 11/17 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
9. August 2018
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 2 663 710
(DE 50 2012 001 846)
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
9. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, des Richters
Dipl.-Ing. Küest, der Richterin Dr. Schnurr, des Richters Dipl.-Ing. Dr. Großmann
und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-
bar.
T a t b e s t a n d
Die Klage richtet sich gegen den deutschen Teil des europäischen Patents
2 663 710, das aus der internationalen Anmeldung PCT/IB2012/050147 (veröf-
fentlicht als Druckschrift WO 2012/095806 A1, Anlage K1b) hervorgegangen ist
und die Priorität der deutschen Voranmeldung 10 2011 000 158 vom
14. Januar 2011 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent ist in deutscher Verfahrens-
sprache mit der Bezeichnung „Verstellbare Vertikalaussteifung für einen abstellba-
ren Schiebeflügel“ erteilt worden und wird im Deutschen Patent- und Markenamt
unter dem Aktenzeichen 50 2012 001 846.3 geführt. Es umfasst zwölf Ansprüche,
die alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Patentanspruch 1 mit Un-
teransprüchen 2 bis 8 stellt eine verstellbare Vertikalaussteifung unter Schutz;
- 3 -
Patentanspruch 9 mit Unteransprüchen 10 bis 12 betrifft ein Verfahren zur Beein-
flussung einer Vertikalaussteifung.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 haben folgenden Wortlaut:
1.
Verstellbare Vertikalaussteifung für einen Flügel (1) einer Ab-
stellschiebetür oder eines Abstellschiebefensters, welche
Vertikalaussteifung einen Bolzen (7, 7'), ein Tragprofil (6) und
eine Stelleinrichtung (8, 8') aufweist, wobei der Bolzen (7, 7')
zumindest formschlüssig mit dem Tragprofil (6) für den hori-
zontalen Holm (1a) des Flügels so verbunden ist, dass der
Bolzen (7, 7') einen Abstand (X, b, a1, a2) zumindest vom
vertikalen Holm (1b) des Flügels (1) erhält oder aufweist, und
der Bolzen (7, 7') an seinem oberen Ende (7a, 7*) zumindest
einen Durchbruch (7c, 8b) zum Durchführen der Stellein-
richtung (8, 8', 8a) aufweist, mit welcher auf das obere Ende
(7a, 7*) des Bolzens der Vertikalaussteifung (6; 7, 7') ein ver-
stellbarer Druck ausübbar ist und das Tragprofil (6) zur un-
verschieblichen Anbringung an einem unteren Eckbereich
von horizontalem (1a) und vertikalem (1b) Flügelholm eine
Öffnung (6a) zum spielfreien Einstecken eines unteren End-
abschnitts (7b, 7b') des Bolzens (7, 7') aufweist, wobei zwi-
schen der Einstecköffnung (6a) und einer dazu parallelen
Fläche (E) des Tragprofils (6), die zur Anlage an den unteren
Eckbereich der Flügelholme (1a, 1b) angepasst und geeignet
ist, ein Abstand (e) vorgesehen ist, und ein darüber liegender
Abschnitt des Bolzens über die Stelleinrichtung (8; 8a) in
Richtung senkrecht zum vertikalen Flügelholm oder zur pa-
rallelen Fläche (E) des Tragprofils (6) nach Außen oder nach
Innen verstellbar ist zur Veränderung eines Winkels (
α) zwi-
schen einem oberen Abschnitt des Bolzens (7, 7') und einer
- 4 -
Fläche des Flügelholms oder der Fläche (E) des Tragprofils
(6).
9.
Verfahren zur Beeinflussung einer Vertikalaussteifung nach
einem der Ansprüche 1 - 8, wobei der Bolzen (7, 7') mit dem
Trageprofil (6) am horizontalen Holm (1a) des Flügels so
verbunden ist, dass der Bolzen (7, 7') einen Abstand (X, b)
vom vertikalen Holm (1b) des Flügels aufweist, und der Bol-
zen an seinem oberen Ende (7a, 7*) den zumindest einen
Durchbruch (7c, 8b) mit einer Stelleinrichtung (8, 8a) auf-
weist, und auf das obere Ende des Bolzens der Vertikalaus-
steifung (7, 7') mit der Stelleinrichtung ein verstellbarer Druck
ausgeübt wird, der die Vertikalaussteifung verändert.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 12 wird auf die
Streitpatentschrift EP 2 663 710 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, der
unzureichenden Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EPÜ) geltend.
Als unzureichend offenbart und daher für den Fachmann nicht ausführbar sieht die
Klägerin die in Patentanspruch 1 enthaltene Lehre an, der zufolge der Bolzen
(7, 7‘) zumindest formschlüssig mit dem Tragprofil (6) für den horizontalen Holm
(1a) des Flügels verbunden sein müsse. Unter einer „zumindest formschlüssigen“
Verbindung verstehe die Streitpatentschrift (vgl. Absatz [0013], Satz 3) auch die
einstückige bzw. unmittelbare Anbringung des Bolzens am Tragprofil. Dies stehe
jedoch in Widerspruch zu dem weiteren Merkmal, wonach das Tragprofil (6) eine
Öffnung zum Einstecken des Bolzens aufweisen müsse. Aus demselben Grund
sei auch das (mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogene) Verfahren nach Patentan-
spruch 12 nicht ausführbar; dort werde nämlich die Einstückigkeit von Bolzen und
Tragprofil verlangt.
- 5 -
Patentanspruch 4 enthalte eine weitere nicht ausführbare Lehre, weil die Textpas-
sage „...und an ihrem unteren Ende abgeflachte Eingriffsabschnitte (13) zur Ver-
ankerung der Montageplatte in dem Tragprofil (6). oder mehreckiger Bolzen...“
wegen dem Punkt nach „Tragprofil (6)“ keinen Sinn ergebe.
Unzulässig erweitert sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 4, weil
dort allgemein von einem „mehreckigen Bolzen“ und nicht, wie nach dem Wortlaut
des ursprünglich eingereichten Anspruchs 4, lediglich von einem „im Querschnitt
mehreckigen Bolzen“ die Rede sei.
Auch der Verfahrensanspruch 9 sei unzulässig erweitert, weil er auf alle vorherge-
henden Ansprüche 1 bis 8 rückbezogen sei, während in der ursprünglichen An-
meldung klar zwischen den Vorrichtungs- und Verfahrensansprüchen unterschie-
den werde. So sei etwa die Durchführung des Verfahrens mit einem im Quer-
schnitt mehreckigen Bolzen gemäß Patentanspruch 3 nicht ursprünglich offenbart.
Den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit stützt die Klägerin auf fol-
gende Publikationen und Dokumente:
K2
deutsche Gebrauchsmusterschrift 87 09 299 U1
K3
österreichische Patentschrift 224879
K4
europäische Patentanmeldung 1 132 562 A2
K5
europäische Patentanmeldung 1 391 576 A1
K6
Lueger, Lexikon der Technik - Band 1, Grundlagen des
Maschinenbaus (1960), Seite 203, zum Stichwort „Hebel“
K7
japanische Patentanmeldung 2000-54737 A mit englischer
Maschinenübersetzung K7a
K8
europäische Patentanmeldung 0 619 410 A1
K9
deutsche Offenlegungsschrift 34 16 784 A1
K11
deutsche Gebrauchsmusterschrift 87 04 662 U1
K12
Meyers Lexikon – Technik und exakte Naturwissenschaften,
Band 3 (1970), Seiten 2300 f., zum Stichwort „Schraube“
- 6 -
K13
Wikipedia Internet-Lexikon (Stand: 21. Juli 2009) zum Stich-
wort „Feststellschraube“
K14
Anlagenkonvolut zum Ergänzungsset Roto Patio 160 S NT
Beschlagsystem mit
K14a
Einbauanleitung vom Juni 2010
K14b
Rechnung für den Druck der Einbauanleitung vom 12.
August 2010
K14c
Lieferschein und Rechnung (Empfänger VBH Deutsch-
land GmbH) vom 7. September 2010
K14d
Lieferschein und Rechnung (Empfänger V…-
… GmbH) vom 14. Dezember 2010
K14e
Lieferschein und Rechnung (Empfänger …
J… GmbH & Co. KG) vom 13. Januar 2011
K14f
Konstruktionszeichnung Nr. 214659_0_Z01 der
H… GmbH betr. Verstärkungsteil Atrium HKS200
(Datumsangabe 27.11.08)
K14g
DVD mit Video zur Demonstration der Installation des
Ergänzungssets Roto Patio 160 S NT
K15
japanische Patentanmeldung 2001-32632 A mit englischer
Maschinenübersetzung
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber K2 und K3. Überdies
beruft sich die Klägerin auf eine nach ihrer Auffassung neuheitsschädliche Vorbe-
nutzung in Gestalt des Ergänzungssets Patio 160 S, zu deren Nachweis sie das
Anlagenkonvolut K14 vorlegt und den bis Juni 2010 bei der Klägerin als Kon-
strukteur „Produktentwicklung Schiebesysteme“ tätigen Dipl.-Ing. (BA) …
I… als Zeugen benennt.
Außerdem sei der Gegenstand des Anspruchs 1 dem Fachmann am Prioritätstag
ausgehend von K2 oder K4 bzw. durch Zusammenschau der Schriften K4 mit K5,
K7 oder K15 bzw. K8 mit K9 nahegelegt gewesen.
- 7 -
Auch die Unteransprüche 2 bis 4, 6 bis 8 und die Verfahrensansprüche 9 bis 12
enthalten nach Auffassung der Klägerin nichts Patentfähiges.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 633 710 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 20. März 2018 einen frühen ge-
richtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze samt
Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das Streitpatent hält
den von der Klägerin auf mangelnde Patentfähigkeit, unzureichende Offenbarung
und unzulässige Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EPÜ) gestützten Angriffen stand.
- 8 -
I.
1.
Die vorliegende Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der
Streitpatentschrift (dort Absatz (0001]) eine Vertikalaussteifung für den Flügel
einer Schiebetür oder eines Schiebefensters. Der untere horizontale Flügelholm
sei dabei mit mindestens einem auf einer Laufschiene am Blendrahmen mit seinen
Rollen aufsitzenden Laufwagen über einen Ausstellarm verbunden. Beim Öffnen
des Flügels entstehe ein entsprechendes Drehmoment, das mit der Last des Flü-
gels in der Offenstellung (= Parallelabstellung) eine erhebliche Torsionswirkung
auf den unteren Holm erzeuge.
Eine Vertikalaussteifung erfordere eine Eckverstärkung im Laufwerkbereich des
Flügels, welche der Torsion des unteren Flügelholms, die den Kraftaufwand beim
Schließen des Flügels erheblich erhöhe, entgegenwirke (Beschreibung Ab-
satz [0002]).
Eckverstärkungen dieser Art seien bereits bekannt, z. B. aus den (von …
…) europäischen Patentanmeldungen 1 132 562 A1 (die
dazugehörige A2-Schrift liegt hier als Entgegenhaltung K4 vor) und 1 391 576 A1
(K5). Diese bekannten Aussteifungen hätten eine feste, gleichbleibende Bezie-
hung zum Flügel, wenn sie montiert seien. Das bedeute, dass die entstehende
Torsion bei verschiedenen Flügelmaterialien - wie Kunststoff, Holz und Metall -
oder unterschiedlichen Flügelgewichten, z. B. auf Grund des Gewichtes der
Scheibe, nicht gleichmäßig und vergleichbar aufgefangen werden könne (Be-
schreibung Absatz [0003]).
Aufgabe der Erfindung sei die Schaffung einer Vertikalaussteifung, die verstellbar
sei, so dass sie an verschiedenen Holmen mit sich anpassender Wirkung einge-
setzt werden könne, unabhängig davon, wie die Holme des Fensterflügels kon-
struiert und aus welchem Material sie gefertigt seien (Beschreibung Ab-
satz [0005]).
- 9 -
2.
Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch eine Vertikalaussteifung mit den
Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 und ein Verfahren gemäß Patentanspruch 9
gelöst werden. Die Merkmale gemäß Patentanspruch 1 können (in Anlehnung an
einen Vorschlag der Beklagten) wie folgt gegliedert werden:
M1
Verstellbare Vertikalaussteifung für einen Flügel (1) einer Ab-
stellschiebetür oder eines Abstellschiebefensters,
M2
welche Vertikalaussteifung
M2.1
einen Bolzen (7, 7'),
M2.2
ein Tragprofil (6)
M2.3
und eine Stelleinrichtung (8, 8') aufweist,
M3
wobei der Bolzen (7, 7')
M3.1
zumindest formschlüssig mit dem Tragprofil (6) für den
horizontalen Holm (1a) des Flügels so verbunden ist,
M3.2
dass der Bolzen (7, 7') einen Abstand (X, b, a1, a2) zu-
mindest vom vertikalen Holm (1b) des Flügels (1) erhält
oder aufweist,
M3.3
und der Bolzen (7, 7') an seinem oberen Ende, (7a, 7*)
zumindest einen Durchbruch (7c, 8b) zum Durchführen
der Stelleinrichtung (8, 8', 8a) aufweist,
M4
mit welcher Stelleinrichtung (8, 8', 8a) auf das obere Ende (7a,
7*) des Bolzens der Vertikalaussteifung (6, 7, 7') ein verstell-
barer Druck ausübbar ist und
- 10 -
M5
das Tragprofil (6)
M5.1
zur unverschieblichen Anbringung an einem unteren
Eckbereich von horizontalem (1a) und vertikalem (1b)
Flügelholm eine Öffnung (6a) zum spielfreien Einste-
cken eines unteren Endabschnitts (7b, 7b') des Bolzens
(7, 7') aufweist,
M5.2
wobei zwischen der Einstecköffnung (6a) und einer
dazu parallelen Fläche (E) des Tragprofils (6), die zur
Anlage an den unteren Eckbereich der Flügelholme (1a,
1b) angepasst und geeignet ist, ein Abstand (e) vorge-
sehen ist,
M6
und ein darüber liegender Abschnitt des Bolzens über die Stel-
leinrichtung (8; 8a) in Richtung senkrecht zum vertikalen Flü-
gelholm oder zur parallelen Fläche (E) des Tragprofils (6)
nach Außen oder nach Innen verstellbar ist
M7
zur Veränderung eines Winkels (
α) zwischen einem oberen
Abschnitt des Bolzens (7, 7') und einer Fläche des Flügel-
holms oder der Fläche (E) des Tragprofils (6).
3.
Zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es
insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Inter-
pretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Maschi-
nenbauingenieur (FH) mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Ge-
biet der Tür- und Fensterbeschläge.
4.
Nach dem Verständnis dieses Fachmanns betrifft die vorliegende Erfindung
den Flügel einer Schiebetür bzw. eines Schiebefensters, bei dem durch seitliches
Verschieben des Flügels die Tür- oder Fensteröffnung freigegeben wird. Im ge-
schlossenen Zustand sitzt der Flügel wie gewohnt in seinem Rahmen. Um ihn
- 11 -
seitlich verschieben zu können, wird er zunächst senkrecht zu seiner Fläche aus
dem Rahmen nach außen bewegt, so dass er sich vor dem Rahmen befindet und
seitlich verschoben werden kann. Für die translatorische Bewegung aus dem ge-
schlossenen Zustand in den vom Rahmen abgerückten Zustand ist der Flügel auf
kurzen Hebelarmen, den Ausstellarmen 5, gelagert. Im geschlossenen Zustand
liegen diese Ausstellarme parallel zum Flügel, im ausgestellten Zustand sind sie
aus dieser Lage verschwenkt. Zur Durchführung dieser Bewegung sind die Aus-
stellarme 5 sowohl an den Laufwägen 4 als auch an den Tragprofilen 6 schwenk-
bar gelagert.
Auf der Seite, auf der ein Ausstellarm sich auf den Laufwagen abstützt, können
nur Kräfte in vertikaler Richtung übertragen werden. Der Ausstellarm muss des-
halb an dem Tragprofil so gehalten werden, dass er nicht nach oben oder unten
ausweichen kann. Bei geöffnetem Flügel, also bei ausgeschwenktem Ausstellarm,
treten dabei die größten Kräfte im Tragprofil auf, da das Gewicht des Flügels den
größten Abstand zur Laufschiene hat und das Produkt aus Flügelgewicht und Ab-
stand zwischen der Wirkungslinie des Flügelgewichts und der Laufschiene, das
Versatzmoment, den maximalen Wert annimmt. Das Versatzmoment muss voll-
ständig vom Tragprofil aufgenommen werden. Dadurch entstehen große Dreh-
kräfte, durch die der untere, horizontale Holm des Flügels näherungsweise um
seine Längsachse gedreht wird. Diese Verdrehung wird zwar durch die feste Ver-
bindung des unteren Holms mit den senkrecht zu ihm verlaufenden Profilen des
Flügels weitgehend verhindert. Da diese Verbindungsstelle aber nur endlich steif
ist, kommt es bei schweren Flügeln zu einer gewissen Verdrehung des unteren
Holms gegenüber den senkrechten Profilen.
Ein verformter Zustand des Holms bei einem ausgestellten Flügel ist in Figur 3 der
Streitpatentschrift dargestellt. Das Flügelgewicht F1 wird an der Stelle auf den
Rahmen übertragen, die mit dem Bezugszeichen 3a markiert ist. Der seitliche
Versatz zwischen der Gewichtskraft und der Kraftübertragungsstelle dreht den
schraffiert dargestellten Holm 1a im Gegenuhrzeigersinn. Kern der Erfindung ist
der Bolzen 7, der als Hebel den Holm in die entgegengesetzte Richtung drehen
- 12 -
soll, so dass er wieder die unverformte Lage einnimmt. Verstellt wird der als Hebel
wirkende Bolzen 7 mit der Schraube 8, die in den senkrechten Holm 1b einge-
schraubt wird und dabei den Hebel 7 im Uhrzeigersinn dreht, mit der Folge, dass
der horizontale Holm 1a wieder in eine Position gebracht werden kann, in der er
unverdreht erscheint und damit der Ausstellarm wieder horizontal verläuft (siehe
Figur 4 der Streitpatentschrift).
5.
Ausgehend von diesem Verständnis interpretiert der Fachmann die einzel-
nen Merkmale des Patentanspruchs 1 wie folgt:
a)
Der in M1 verwendete Gattungsbegriff „Vertikalaussteifung“ bringt zum Aus-
druck, dass durch die beanspruchte Vorrichtung eine Aussteifung in vertikaler
Richtung erzielt werden soll. Vorrichtungen zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich
von Verformungen in anderer als in vertikaler Richtung entsprechen nicht dem
anspruchsgemäßen Verwendungszweck.
b)
Die in M1 geforderte „Verstellbarkeit“ der Vertikalaussteifung steht im
Zusammenhang mit den nachfolgenden Merkmalen, in denen die Verstellmittel
(Bolzen, Tragprofil und Stelleinrichtung, vgl. Merkmalsgruppen M2, M3, M5) und
deren Wirkungsweise (vgl. M4, M6, M7) im Einzelnen angegeben sind, und wird
auch nur insoweit beansprucht.
c)
Das Tragprofil (M2.2) nimmt das Flügelgewicht auf, ist an dem unteren hori-
zontalen Flügelholm fest angeordnet und dient zur schwenkbaren Verbindung des
Flügels mit einem Ausstellarm, der wiederum mit einem Laufwagen schwenkbar
verbunden ist (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0018]). Zudem weist das Tragprofil
eine Öffnung zum Einstecken eines Bolzens (7, 7‘) auf (M5.1), wobei diese Öff-
nung zu der in M5.2 definierten Anlagefläche (E) des Tragprofils einen Abstand (e)
einhält.
d)
Der Begriff des Bolzens (M2.1) ist funktionell i. S. eines Drehmomenthebels
zu verstehen. Er ist langgestreckt und kann verschiedene Querschnittsformen ha-
- 13 -
ben, d. h. (entsprechend Patentanspruch 3) kreisförmig oder mehreckig sein; auch
eine langgestreckte dicke Platte kann einen „Bolzen“ i. S. d. Streitpatents darstel-
len (Streitpatentschrift, Absatz [0012]).
e)
Die Verbindung des Bolzens (7, 7‘) mit dem Tragprofil (6) ist gemäß M3.1
„zumindest formschlüssig“. Sie kann darüber hinaus auch stoffschlüssig, einstü-
ckig oder kraftschlüssig sein (Streitpatentschrift, Absatz [0013]); zur Verwirkli-
chung des Merkmals ist dies jedoch nicht erforderlich.
f)
Der Bolzen weist einen Abstand zumindest vom vertikalen Holm des Flü-
gels auf (Merkmal M3.2). Dieser Abstand hat eine entscheidende Bedeutung für
die Funktion des Bolzens im Zusammenwirken mit der Stelleinrichtung. Im Aus-
gangszustand, wie er in Figur 2 dargestellt ist, ist der untere Holm nicht verformt,
der Bolzen verläuft auf seiner ganzen Länge ungefähr parallel zum vertikalen
Holm. Sein oberes Ende (stegförmiger Abschnitt 7a) kann aufgrund dieses Ab-
stands sowohl vom vertikalen Holm weg nach außen als auch auf den vertikalen
Holm zu, nach innen, bewegt werden, wodurch der Bolzen entsprechend schräg
gestellt wird. Aufgrund der formschlüssigen Verbindung mit dem Tragprofil führt
diese Schrägstellung unmittelbar zu einer Drehung des Tragprofils 6.
g)
Gemäß M3.3 besitzt der Bolzen an seinem oberen Ende zumindest einen
Durchbruch zum Durchführen der Stelleinrichtung (M2.3), die nach dem Ausfüh-
rungsbeispiel gemäß Figuren 2 bis 4 durch die Schraube (8) gebildet wird. Dieser
Durchbruch dient zur Erfüllung der dem Bolzen zukommenden Aufgabe eines
Drehmomenthebels, der unten eingespannt und oben - in seiner Winkellage oder
seinem Abstand gegenüber dem vertikalen Holm - verstellt wird (Streitpatent-
schrift, Seite 1, Zeilen 51 bis 53).
h)
Die Verstellung erfolgt mit Hilfe der Stelleinrichtung, durch die ein
verstellbarer Druck auf das obere Bolzenende ausgeübt werden kann (M4). In M6
und M7 ist festgelegt, dass der Bolzenabschnitt, der über dem in das Tragprofil (6)
eingesteckten Abschnitt liegt, über die Stelleinrichtung in Richtung senkrecht zum
- 14 -
vertikalen Flügelholm oder zur parallelen Fläche (E) des Tragprofils nach außen
oder nach innen verstellbar ist, wobei dadurch der Winkel (
α) zwischen einem obe-
ren Bolzenabschnitt und einer der genannten Flächen - bzw. der Abstand des obe-
ren Endes des Bolzens von der Oberfläche des vertikalen Flügelholms (vgl. Streit-
patentschrift, Absatz [0011]) - verändert werden soll. Die Betätigung der Stellein-
richtung bewirkt ein Drehmoment im Einsteckbereich am Tragprofil und erzeugt
ein Rückstell- oder Gegenmoment, was wiederum den horizontalen Holm zu einer
Drehung um seine eigene Achse zwingt.
i)
Die Merkmale 6 und 7 sind i. S. von Wirkungsangaben zu verstehen. Die
einzelnen Elemente der Vertikalaussteifung müssen so ausgebildet und einander
so zugeordnet sein, dass die im Anspruch festgelegte Verstellbarkeit des oberen
Bolzenabschnitts (und damit der Vertikalaussteifung insgesamt) herbeigeführt und
die hierdurch vielseitig einsetzbare Vorrichtung an Fenster und Türen verschiede-
ner Bauart und Materialien angepasst werden kann.
k)
Hierbei ist M6 („nach Außen oder nach Innen verstellbar“) so zu verstehen,
dass am Bolzen eine Verstellung in beide Richtungen möglich sein muss. Die er-
findungsgemäße Vertikalaussteifung wird nämlich - wie insbesondere den Ausfüh-
rungsbeispielen gemäß Figuren 2 bis 4 der Streitpatentschrift zu entnehmen ist -
in erster Linie dadurch verwirklicht, dass der obere Bolzen durch die Stelleinrich-
tung nach innen bewegt wird. Eine Bewegung des Bolzens nach außen ist dem-
entsprechend zur Lockerung der Vertikalversteifung erforderlich.
6.
Patentanspruch 4 ist in der erteilten Fassung wie folgt veröffentlicht:
„4. Vertikalaussteifung nach Anspruch 1, bei der eine stabile
Montageplatte (9) vorgesehen ist, welche in einem oberen
Endbereich Öffnungen (10) für den Durchgriff von Befesti-
gungselementen zum Anbringen der Montageplatte (9) an
dem vertikalen Flügelholm (1 b) aufweist und an ihrem unte-
ren Ende abgeflachte Eingriffsabschnitte (13) zur Veranke-
- 15 -
rung der Montageplatte in dem Tragprofil (6). oder mehrecki-
ger Bolzen (7') vorgesehen ist, der im oberen Endbereich,
etwa mittig zwischen zwei Öffnungen (10) für die Befesti-
gungselemente, eine Gewindebohrung (8b) aufweist, der in
der Montageplatte (9) eine Öffnung für den Durchgriff eines
Schraubbolzens (8a) zugeordnet ist, wobei der Schraubbol-
zen (8a) mit einem Kopfteil (8a') in eine daran angepasste
Vertiefung (8a") der Montageplatte eingreift.“
Ein Patentanspruch 5 erscheint in der deutschen Fassung nicht (anders als in den
englisch- bzw. französischsprachigen Anspruchsfassungen). Die Rückbeziehung
des Anspruchs 6 auf Ansprüche 4 oder 5 lässt aber darauf schließen, dass ein
Anspruch 5 vorgesehen war.
Die Streitpatentschrift ist insoweit offenbar unrichtig. Entsprechend den englisch-
und französischsprachigen Anspruchsfassungen ist der deutsche Anspruchstext in
folgende Patentansprüche 4 und 5 mit nachfolgender Formulierung aufzuteilen:
4.
Vertikalaussteifung nach Anspruch 1, bei der……in dem
Tragprofil (6).
5.
Vertikalaussteifung nach Anspruch 4, bei der ein im Quer-
schnitt kreisförmiger oder mehreckiger Bolzen vorgesehen
ist, der im oberen Endbereich……der Montageplatte ein-
greift.
Der Umstand, dass das Streitpatent in deutscher Verfahrenssprache erteilt wurde,
weshalb die deutsche Anspruchsfassung maßgeblich ist, steht einer solchen Kor-
rektur nicht entgegen. Es ist ohne weiteres zu erkennen, dass der (deutschspra-
chige) Wortlaut des erteilten Anspruchs 4 grammatikalisch und auch nach seinem
Sinngehalt fehlerhaft ist, und dass ein Anspruch 5 in der deutschen Textfassung
ursprünglich vorhanden war. Ein weiterer Hinweis auf einen eigenständigen An-
- 16 -
spruch 5 findet sich in der Beschreibung der Figuren. Absatz [0034] bezieht sich
auf die Merkmale vor dem trennenden Punkt, Absatz [0035] auf die danach auf-
geführten Merkmale.
Eine Korrektur dieser offenbaren Unrichtigkeiten ist auf Grundlage der von der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen aus dem Er-
teilungsverfahren möglich und geboten. Danach übersandte die Beklagte mit
Schreiben vom 3. März 2014 dem Europäischen Patentamt einen Satz mit Pa-
tentansprüchen 1 bis 12 als Grundlage für den Erteilungsbeschluss. In diesem
Anspruchssatz sind die Ansprüche 4 und 5 mit oben genanntem Text enthalten.
Bei der Abfassung des Erteilungsbeschlusses kam es dann zu einem redaktionel-
len Fehler, der sich in der veröffentlichten Fassung des Anspruchs 4 nieder-
schlägt. Dass es sich dabei nicht um eine bewusste und gewollte Abweichung von
dem am 3. März 2014 eingereichten Anspruchstext handelt, ist offensichtlich und
findet im Vergleich mit der englisch- bzw. französischsprachigen Textfassung
seine Bestätigung.
II.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist für den Fachmann
ausführbar, weshalb der Patentschrift der Nichtigkeitsgrund mangelnder Offenba-
rung nicht entgegengehalten werden kann.
1.
Dies gilt auch im Hinblick auf die Merkmale 3.1 und 5.1, wonach einerseits
der Bolzen (7, 7‘) „zumindest formschlüssig“ mit dem Tragprofil (6) verbunden ist
und andererseits das Tragprofil (6) eine Öffnung (6a) zum spielfreien Einstecken
eines unteren Endabschnitts (7b, 7b‘) des Bolzens (7, 7‘) aufweist. Das in der
Streitpatentschrift beschriebene Ausführungsbeispiel (Absatz [0020] i. V. m. Fi-
gur 2) gibt dem Fachmann eine Anleitung, mit deren Hilfe er beide genannten
Merkmale ohne weiteres verwirklichen kann.
- 17 -
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass nach Absatz [0013] der Streitpa-
tentschrift eine „zumindest formschlüssige“ Verbindung auch im Wege einer stoff-
schlüssigen oder kraftschlüssigen Verbindung geschaffen und der Bolzen mit dem
Tragprofil einstückig ausgestaltet werden kann. Für die Ausführbarkeit einer Erfin-
dung ist es nämlich ausreichend, wenn dem Fachmann ein Weg offenbart wird,
der ihm die Ausführung im gesamten beanspruchten Bereich ermöglicht (vgl.
Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 34 Rn. 397). Der beanspruchte Bereich um-
fasst hier nach dem Anspruchswortlaut lediglich eine „zumindest formschlüssige“,
nicht dagegen zwingend eine stoff- oder kraftschlüssige Verbindung bzw. einstü-
ckige Ausgestaltung (s. o. I.5.e).
Im Übrigen ist als „zumindest formschlüssig“ i. S. d. Merkmals 3.1 auch eine -
nach dem Einstecken gemäß M5.1 - durch Schweißen oder Kleben bewirkte ein-
stückige stoffschlüssige Verbindung anzusehen, weshalb der von der Klägerin
geltend gemachte Widerspruch zwischen den genannten Merkmalen auch im
Falle der Einstückigkeit von Bolzen und Tragprofil nicht besteht.
2.
Entsprechendes gilt bzgl. des in den Patentansprüchen 9 bis 12
beanspruchten Verfahrens zur Beeinflussung einer Vertikalaussteifung gemäß den
Vorrichtungsansprüchen 1 bis 8. Die in Patentanspruch 12 ausdrücklich bean-
spruchte Einstückigkeit der Verbindung des Bolzens zum Tragprofil kann der
Durchschnittsfachmann - allein auf Grund seines Wissens und Könnens - auf die
genannte Weise, d. h durch eine nach dem spielfreien Einstecken des unteren
Endabschnitts des Bolzens in eine Öffnung des Tragprofils bewirkte Verschwei-
ßung oder Verklebung beider Teile, herstellen.
3.
Auch Patentanspruch 4 enthält eine ausführbare Lehre. Soweit die Klägerin
darauf abstellt, dass der in der Streitpatentschrift insoweit veröffentlichte An-
spruchstext keinen Sinn ergibt, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Text
eine offenbare Unrichtigkeit enthält und in korrigierender Weise gelesen werden
muss (s. o. I.6).
- 18 -
III.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 kann auch keine mangelnde Patentfä-
higkeit entgegengehalten werden.
1.
Die beanspruchte verstellbare Vertikalaussteifung ist gegenüber dem von
der Klägerin als neuheitsschädlich angeführten Stand der Technik als neu anzu-
sehen. Insbesondere ist in keiner der Entgegenhaltungen eine Vertikalaussteifung
so gestaltet, dass der Bolzen einen Abstand zumindest vom vertikalen Holm des
Flügels erhält oder aufweist (M3.2), und dass zwischen der Einstecköffnung und
der dazu parallelen Fläche des Tragprofils, die zur Anlage am Flügelholm ange-
passt ist, ein Abstand vorgesehen ist (M5.2). Diese beiden Merkmale sind eng
miteinander verknüpft und ermöglichen in Verbindung mit der Stelleinrichtung die
Verstellbarkeit des Tragprofils (und damit auch des Flügelholms).
a)
Die deutsche Gebrauchsmusterschrift 87 09 299 U1 (K2) geht von dem an
sich bekannten Prinzip aus, wonach bei Schiebe- und Kippflügeln von Fenstern,
Türen und dgl. der den Schwenkzapfen eines Ausstellarmes tragende untere Be-
schlag als winkelförmiges Tragteil (hier Tragteil 5) ausgebildet ist. Dies entspricht
dem im Streitpatent beanspruchten Tragprofil 6. In K2 ist bereits als problematisch
beschrieben, dass es bei schweren Flügeln zu einer Verwindung des Querholms
kommen kann (Seite 4, zweiter Absatz). Um einer übermäßigen Belastung durch
diese Verwindung entgegenzuwirken, wird vorgeschlagen, ein Verstärkungsteil
anzubringen, das eine auf eine Fläche des vertikalen Flügelholms aufschraubbare
Platte ist, die am unteren Ende eine Steckverbindung zum Aufstecken auf das
Tragteil aufweist (siehe K2, Seite 8, Zeilen 4 bis 7). Als vorteilhaft wird angegeben,
dass bei schweren Flügeln das Flügelgewicht zu einem erheblichen Teil direkt
vom vertikalen Holm auf das Tragteil übertragen wird (Seite 5, vierter Absatz). Des
Weiteren ist angegeben, dass durch die starre Verbindung von Tragteil und Ver-
stärkungsplatte Verwindungskräfte, die auf den unteren Flügelholm wirken, auf die
Verstärkungsplatte und so auf den vertikalen Flügelholm übertragen werden.
- 19 -
Die Verstärkungsplatte 14 ist durch eine Steckverbindung mit dem Tragteil starr
verbunden. Der Steckteil kann als Bolzen ausgebildet sein (Seite 8, Zeilen 4
bis 11) und ist in Figur 4 so dargestellt, dass ein Abstand zwischen der Ein-
stecköffnung und der zur Anlage am unteren Eckbereich des Flügelholms dienen-
den Fläche vorgesehen ist. K2 zeigt somit zwar eine Gestaltung, die das Merk-
mal 5.2 des Streitgegenstands vorwegnimmt. Daraus erhält ein Durchschnitts-
fachmann aber noch keine Anregung, den Bolzen derart zu verlängern, dass er
entsprechend dem Merkmal 3.2 auch einen Abstand vom vertikalen Holm auf-
weist. Vielmehr wird in K2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verstär-
kungsplatte flach aufliegend an dem vertikalen Holm festgeschraubt wird (Seite 7,
vorletzte Zeile, bis Seite 8, zweite Zeile).
Aus der Druckschrift K2 geht somit auch keine Stelleinrichtung hervor, mit der der
Winkel zwischen dem oberen Abschnitt des Bolzens und der Fläche des Flügel-
holms verändert werden könnte (entsprechend dem Merkmal M7). Sie enthält nur
die klare Anweisung, eine Tragplatte auf dem vertikalen Holm aufzusetzen und
dort festzuschrauben. Im Weiteren führen auch die Erläuterungen zu einer Ver-
kleidung 16, mit der der Schaftteil 15 zusammen mit dem Tragteil 5 abdeckt wird
(Seite 8, vorletzte Zeile, bis Seite 9, dritte Zeile, i. V. m. Seite 9, zweiter Absatz),
eher davon weg, eine Verstellbarkeit in Erwägung zu ziehen, da durch sie die Be-
festigungsschrauben abgedeckt werden sollen und damit nicht mehr zugänglich
sind.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung können deshalb insbeson-
dere die Schrauben 26 nicht als Verstellmittel angesehen werden. K2 vermittelt
dem Fachmann die klare Anweisung, mit Hilfe dieser Schrauben die Verstärker-
platte 14 an dem senkrechten Holm bündig zu befestigen. Von einem Montagezu-
stand, bei dem die Befestigungsschrauben 26 nur so weit eingedreht sind, dass
die Verstärkungsplatte 14 noch nicht am Holm flach aufliegt, auf eine Verstellbar-
keit gemäß Merkmal M6 zu schließen, ist nur bei einer rückschauenden Betrach-
tung in Kenntnis des Erfindungsgegenstandes möglich. Zudem könnte - selbst
wenn das Argument der Klägerin zutreffend wäre - auf diese Weise nur eine Ver-
- 20 -
stellbarkeit nach außen ermöglicht werden, nicht aber - wie es Merkmal M6 erfor-
dert (s. o. I.5.k) - eine Verstellbarkeit in beide Richtungen.
b)
Vorrichtung dient dazu, räumlich verzogene oder verwundene Platten oder Rah-
men in eine Ebene zu spannen (K3, Seite 1, Zeilen 1f.).
aa)
Hierfür ist gemäß dem in der Beschreibung von K3 dargestellten Ausfüh-
rungsbeispiel im Anschluss an die Türanschlagleiste und entlang der Kante des
Türrahmens eine Nut eingearbeitet, die mit ihrem einen Ende bis zur anschließen-
den quer liegenden Türkante reicht. In das Ende der Nut ist ein Vierkantstab aus
Metall als Torsionsstab eingelegt und mit zwei Schrauben am Rahmen befestigt.
Die freie Stirnfläche dieses Lagerstabes 6 besitzt eine Bohrung 8, in die ein
Sechskant eingearbeitet ist. In diese Bohrung wird das als Sechskant-Zapfen aus-
gebildete Ende eines Torsionsstabes 10 eingesteckt. Das andere Ende 11 des
Torsionsstabes ist ebenfalls als Zapfen mit einem Sechskantquerschnitt ausgebil-
det und reicht bis zur anschließenden Querkante der Tür. In einem Teil dieser
Querkante ist auch eine Nut eingearbeitet, in die ein Vierkantstab aus Metall als
Spannhebel oder Kantschlüssel 12 des Torsionsstabes 10 eingelegt und mit
Schrauben 13 an dem Türrahmen befestigt ist (K3, Seite 1, Zeile 33, bis Seite 2,
Zeile 3).
Um einen verzogenen Türrahmen wieder zurück zu verformen, wird - nach dem
Einlegen des Lagerstabes 6 in die Nut der einen Türkante und dem Einschieben
des Zapfens des Torsionsstabes 10 in das Lager 8 - das Lager 14 des Spannhe-
bels 12 auf den anderen Zapfen 11 des Torsionsstabes in einem Winkel
α zur
Türebene aufgesetzt. Dann wird der Kantschlüssel in die Türebene geschwenkt
und mit den beiden Schrauben 13 an der Türkante 5 befestigt. Durch das
Schwenken des Kantschlüssels in die Türebene und das damit verbundene Dre-
hen des Torsionsstabes wird die Kraft gespeichert, die die verzogene Türkante in
die Ebene zurück zieht (K3, Seite 2, Zeilen 8 bis 14).
- 21 -
bb)
Die in K3 offenbarte Vorrichtung erfüllt bereits das Merkmal M1 nicht, weil
es bei ihr nicht um eine Aussteifung in vertikaler Richtung geht (s. o. I.5.a). Viel-
mehr soll nach der Lehre von K3 flächigen Verformungen senkrecht zur Ebene der
Platten entgegengewirkt werden.
Zudem offenbart K3 kein Tragprofil i. S. v. M2.2, M5.1, da der Lagerstab 6 nicht an
einem unteren Eckbereich von horizontalem und vertikalem Flügelholm ange-
bracht ist; eine solche Anbringung kann der Entgegenhaltung - entgegen der von
der Klägerin vertretenen Meinung - auch nicht entnommen werden.
c)
Mit dem Anlagenkonvolut K14 beruft sich die Klägerin auf eine offenkundige
Vorbenutzung des Ergänzungssets Patio 160 S, das die nachträgliche Montage
von Verstärkungsteilen 24 an Laufwerken 1.1, 1.2 (s. K14a, Seite 23) erlaubt, um
dadurch das Einknicken von Flügelholmen zu beheben bzw. das Einlaufverhalten
der Flügel zu verbessern. Das Ergänzungsset zeigt im Wesentlichen den gleichen
Aufbau wie das durch K2 bekannte Verstärkungsteil und wird auch genauso wie in
K2 beschrieben eingesetzt.
Wie dem Konvolut entnommen werden kann, ist bei dem Ergänzungsset das Ver-
stärkungsteil, das aus einem bolzenförmigen Gebilde und einer damit verbunde-
nen Platte besteht, nur dafür vorgesehen, die Platte so zu verschrauben, dass sie
am Pfostenprofil anliegt. Eine Verstellbarkeit i. S. d. Merkmale 1, 4, 6 und 7 ist of-
fensichtlich nicht vorgesehen und wird auch nicht durch den (mit dem Einschrau-
ben der Platte verbundenen) Montagevorgang offenbart.
Die behauptete Vorbenutzung ist daher für den Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 ebenfalls nicht neuheitsschädlich, weshalb es auf ihren Nachweis nicht
ankommt.
d)
Die Neuheitsschädlichkeit weiterer Entgegenhaltungen wurde von der
Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
- 22 -
2.
Dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 fehlt auch nicht die erforderli-
che Erfindungshöhe. Aus keiner der Entgegenhaltungen geht ein Hinweis oder
eine Anregung hervor, die Vertikalaussteifung so zu gestalten, dass „der Bolzen
(7, 7') einen Abstand (X, b, a1, a2) zumindest vom vertikalen Holm (1b) des Flü-
gels (1) aufweist“ (M3.2) und dass „zwischen der Einstecköffnung (6a) und einer
dazu parallelen Fläche (E) des Tragprofils (6)…ein Abstand (e) vorgesehen ist“
(M5.2). Diese beiden Merkmale sind eng miteinander verknüpft und ermöglichen
es, den Bolzen zu verstellen, ihn insbesondere stufenlos über die Stellung im un-
belasteten, unverformten Zustand hinaus - entgegen den aus der Belastung resul-
tierenden Verformungen - zu schwenken.
a)
Aus der Druckschrift K2 geht - wie unter III.1.a dargelegt - keine
Stelleinrichtung i. S. d. Streitpatents (M2.3, M4, M6 und M7) hervor. Diese Schrift
kann den Fachmann auch nicht dazu anregen, die dortigen Schrauben 26 als va-
riables Verstellmittel einzusetzen, zumal er erkennt, dass eine Lockerung der
Schrauben einer Verdrehung des waagrechten Holms nicht entgegenwirken, diese
vielmehr sogar noch verstärken würde.
b)
Die bereits in Absatz [0003] der Beschreibungseinleitung der Streitpatent-
schrift erwähnte europäische Patentanmeldung 1 132 562 A2 (K4) schlägt zur Lö-
sung der bei Schiebeflügeln mit hohen Flügelgewichten auftretenden Torsions-
problemen vor, die Ecken so zu versteifen, dass die Verformungen minimiert wer-
den (K4, Absätze [0002], [0003]). Die Versteifung besteht - ähnlich wie bei den
Verstärkungsteilen gemäß K2 oder des Ergänzungssets Patio 160 S (s. o. III.1.c) -
aus einem Bolzen (22), der in das (dem Tragprofil (6) entsprechende) Lauf-
werk (20) eingeführt und mit diesem fest verbunden wird (K4, Absatz [0006]), so-
wie einer Platte (23) zur Übertragung hoher Kräfte, die aber flächig an der Ober-
fläche des Flügels anliegen soll (K4, Absatz [0005], letzter Satz). Eine Anregung
zu einer Gestaltung gemäß M3.2 und M5.2 ergibt sich daraus nicht, ein Hinweis
auf eine Verstellbarkeit gemäß M6 und M7 auch nicht.
- 23 -
c)
Auch die europäische Patentanmeldung 1 391 576 A1 (K5) lehrt eine
Einrichtung zur Verwindung des unteren Eckbereichs eines abstellbaren Flügels.
Dabei wird die Verspannung allerdings nicht allein durch die Spannschraube 26
bewirkt, vielmehr ergibt sie sich erst aus dem Zusammenwirken mit dem speziell
ausgestalteten Versteifungselement 20 (s. K5, Figur 3, mit Beschreibung Ab-
sätze [0020] bis [0026]).
Bei der streitpatentgemäßen Lösung erfolgt die Verwindung dadurch, dass ein im
unteren Eckbereich von horizontalem und vertikalem Flügel festgelegter Bolzen
(M5.1) unter Ausnutzung der Hebelwirkung am oberen Ende (M3.3, M4) eine
Stelleinrichtung aufweist, womit ein Rückstell- bzw. Gegenmoment erzeugt wer-
den kann. Im Gegensatz hierzu lehrt K5, dass sich das Verstärkungselement an
seinem oberen Ende und mit einem Absatz an seinem unteren Ende am Innenfalz
abstützt, wobei durch die im Eckbereich angeordnete Spannschraube 26 ein Mo-
ment aufgebracht wird, das dem gewichtsbedingten (Verformungs-) Moment
(siehe Figur 1) entgegenwirkt bzw. die Ecke „zurückbiegt“ (siehe Figur 3). Eine
isolierte Übertragung der Spannschraube bzw. Stelleinrichtung 26 von K5 auf K4
würde der Fachmann nicht in Betracht ziehen. Zudem müssten, um zum Gegen-
stand des Streitpatents zu gelangen, bei K4 noch weitere Änderungen vorgenom-
men werden. Dies betrifft insbesondere das Vorsehen eines Abstands (Merkmale
3.2, 5.2), der eine Verstellung in Richtung senkrecht zum Flügelholm hin über-
haupt ermöglichen würde (M6).
d)
Die übrigen Entgegenhaltungen liegen noch weiter ab.
Die japanische Patentanmeldung 2000-54737 A (K7) betrifft die einstellbare Be-
festigung eines Rahmens auf einem Grundkörper mittels einer speziell gestalteten
Schraube.
Die europäische Patentanmeldung 0 619 410 A1 (K8) zeigt eine spezielle Ausge-
staltung eines Führungsbeschlags, bei dem die Führungsplatte dadurch schmaler
sein kann, dass der Führungszapfen abgeflacht wird.
- 24 -
Die deutsche Offenlegungsschrift 34 16 784 A1 (K9) betrifft die Korrektur eines
Verzugs eines Türblatts. Dazu werden durch Spannstangen in den Eckbereichen
des Türblatts Gegenkräfte eingeleitet, die durch ihre Eintragung außerhalb der
Mittenebene Versatzmomente erzeugen, durch die das Türblatt zurückgebogen
wird.
Die deutsche Gebrauchsmusterschrift 87 04 662 U1 (K11) behandelt ein in der
Kippstellung von parallelabstellbaren Tür- oder Fensterflügeln auftretendes Prob-
lem.
Die japanische Patentanmeldung 2001-32632 A (K15) zeigt eine Anordnung zum
Ausrichten eines Türstocks in der Bauwerksöffnung mittels speziell gestalteter
Schrauben. Ein Bezug zur Vertikalaussteifung von abstellbaren Flügeln fehlt.
Keine dieser Druckschriften kann für sich oder in Verbindung mit anderen Druck-
schriften oder dem Wissen und Können eines Durchschnittsfachmanns die Kon-
struktion einer Vertikalaussteifung mit den Merkmalen M3.2, M5.2 und M6 nahele-
gen. Insbesondere kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch die Zusam-
menschau von K4 mit K15 keine Anregung zur verstellbaren Ausführung einer
Vertikalaussteifung vermitteln.
Somit erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als patentfähig.
IV.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 9 und
der Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 12, die allein durch den Rückbezug auf
Patentanspruch 1 - unabhängig davon, ob ihre jeweiligen zusätzlichen Merkmale
einen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweisen - als bestandsfähig anzu-
sehen sind.
- 25 -
Diese Bestandsfähigkeit wird auch nicht durch die weiteren, auf den Nichtigkeits-
grund der unzulässigen Erweiterung gestützten Angriffe der Klägerin in Frage ge-
stellt.
1.
Gemäß dem (richtig verstandenen, s. o. I.6) Patentanspruch 5 ist dort ein
mehreckiger Bolzen vorgesehen, während in den Ansprüchen 4 und 6 der ur-
sprünglichen Anmeldung (vgl. WO 2012/095806 A1, Anlage K1b) von einem Bol-
zen (7, 7‘) mit kreisförmigem oder mehreckigen Querschnitt die Rede ist. Für den
Fachmann ist aber ohne weiteres ersichtlich, dass sich das Attribut „mehreckig“
auch im erteilten Patent ausschließlich auf den Querschnitt (und nicht etwa - auch
- auf den Längsschnitt) des Bolzens bezieht. So ist in der Beschreibung des
Streitpatents, soweit dort die Mehreckigkeit überhaupt angesprochen wird, ledig-
lich von einem „Bolzen 7 mit kreisförmigem oder mehreckigem Querschnitt“ die
Rede (Streitpatentschrift, Absatz [0020]). Auch die der Ausführung gemäß Pa-
tentanspruch 5 entsprechende Figurenzeichnung 5b lässt nicht erkennen, dass
sich die Mehreckigkeit auf etwas anderes als den Bolzenquerschnitt beziehen soll.
Es besteht daher kein sachlicher Unterschied zwischen dem erteilten Patentan-
spruch 5 und dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung. Von unzulässiger Erwei-
terung kann daher insoweit nicht die Rede sein.
2.
Dasselbe gilt im Hinblick auf die Verfahrensansprüche 9 bis 12. Auch wenn
in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen die dortigen Verfahrensansprü-
che 11 bis 14 selbständig und nicht durch Bezugnahme auf die Vorrichtungsan-
sprüche formuliert sind, gehen die nunmehr beanspruchten Verfahrensschritte aus
der ursprünglichen Anmeldung ohne weiteres hervor. Durch den Rückbezug be-
ziehen sich die Verfahrensansprüche nunmehr konkret auf die in den Ansprü-
chen 1 bis 8 genannten Vorrichtungen, d. h. allein durch den Rückbezug wird der
Schutzumfang der Verfahrensansprüche allenfalls verkleinert, keineswegs erwei-
tert.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Durchführung des Verfahrens mit ei-
nem im Querschnitt mehreckigen Bolzen nicht ursprünglich offenbart sei, so ist
- 26 -
dem entgegenzuhalten, dass der Fachmann die mehreckige Ausbildung des Bol-
zens auch den Anmeldungsunterlagen entnehmen konnte (vgl. Anlage K1b, Be-
schreibung Seite 7, Zeile 20 „Polygon-Bolzen“, und Ansprüche 4 und 6), und dass
es für ihn keinen Grund für die Annahme gab, dass das z. B. im ursprünglichen
Vorrichtungsanspruch 4 und im ursprünglichen Verfahrensanspruch 12 gleicher-
maßen als „Bolzen (7, 7‘)“ bezeichnete Element eine unterschiedliche Ausbildung
haben sollte.
3.
Somit ist das Streitpatent im Umfang aller seiner Ansprüche bestandsfähig,
weshalb die Klage insgesamt abzuweisen ist.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
VII.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und
innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karls-
ruhe eingereicht werden.
- 27 -
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefass-
ten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkün-
dung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Rauch
Küest
Dr. Schnurr
Die Richterin
Dr. Schnurr
kann urlaubs-
bedingt nicht
unterschreiben
Rauch
Dr. Großmann
Richter
Pr/prö