Urteil des BPatG vom 10.07.2018

Urteil vom 10.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:100718U5Ni5.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
5 Ni 5/17
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
10. Juli 2018
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das deutsche Patent 10 2010 027 496
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Voit,
den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Martens sowie die Richter
Dipl.-Ing. Rippel und Dr.-Ing. Dorfschmidt
für Recht erkannt:
I.
Das deutsche Patent 10 2010 027 496 wird für nichtig erklärt.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-
bar.
Tatbestand
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 10 2010 027 496
(Streitpatent), das am 16. Juli 2010 angemeldet worden ist. Das Streitpatent, das
eine innere Priorität vom 21. Mai 2010 (Az.: 10 2010 022 189.9) in Anspruch
nimmt, trägt die Bezeichnung: „Fräswerkzeug“ und umfasst 9 Patentansprüche,
die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
Patentanspruch 1, auf den sich die Ansprüche 2 bis 9 direkt oder indirekt zurück-
beziehen, lautet in der erteilten Fassung nach der Streitpatentschrift
(DE 10 2010 027 496 B4) wie folgt:
- 3 -
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug
genommen.
Mit ihrer Klage vom 16. Januar 2017 macht die Klägerin geltend, die Gegenstände
der Ansprüche des angegriffenen Patents seien gegenüber dem Stand der Tech-
nik nicht mehr neu, jedenfalls beruhten sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
(§ 22 (1) PatG i. V. m. § 21 (1) Nr. 1 PatG). Das Patent offenbare zudem keine
Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könnte
(§ 22 (1) PatG i. V. m. § 21 (1) Nr. 2 PatG).
Zur fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf folgende Dokumente:
Anlage K1:
DE 37 42 942 C1
Anlage K2:
DE 10 2005 002 698 B4
Anlage K3:
DE 33 08 478 A1
Anlage K4:
DE 11 2009 000 013 B4
- 4 -
Anlage K5:
DE 202 09 768 U1
Anlage K6:
DE 202 11 589 U1
Anlage K7:
DE 20 2006 014 089 U1
Anlage K8:
JP H06-320323 A
Anlage K8a: Maschinenübersetzung der K8 ins Englische, hergestellt vom
japanischen Patentamt
Anlage K9:
DE 36 02 419 A1
Anlage K10: US 6 164 876 A1
Anlage K11: US 2002/0090273 A1
Anlage K12: Wikipedia-Eintrag „Hartmetall“
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2010 027 496 in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.
Der Beklagte beantragt zuletzt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen,
hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 bis 7 gemäß Anlage
zum Schriftsatz vom 22. März 2018,
weiter hilfsweise nach Maßgabe der in der mündlichen Verhand-
lung überreichten Hilfsanträge 8, 9 und 10.
- 5 -
Die Klägerin tritt auch den hilfsweise verteidigten Fassungen entgegen.
Wegen der Fassung der Hilfsanträge wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Be-
klagten vom 22. März 2018 sowie zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Die
streitpatentgemäße Erfindung sei ausführbar offenbart; der Gegenstand des
Streitpatents gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik sei neu
und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann am Prio-
ritätstag nicht nahegelegen habe. Das Streitpatent sei daher zumindest in einer
der hilfsweise verteidigten Fassungen bestandsfähig.
Der Senat hat die Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom
20. Februar 2018 auf die Gesichtspunkte hingewiesen, die für die Entscheidung
voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, da das Streitpatent wegen fehlender Patentfä-
higkeit für nichtig zu erklären ist. Es kann auch in keiner der Fassungen, mit denen
der Beklagte das Streitpatent hilfsweise verteidigt, Bestand haben, denn sein je-
weiliger Gegenstand ist nicht schutzfähig.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft ein Fräswerkzeug zum spanenden Bearbeiten von
Kunststoffkörpern.
Nach den Ausführungen in Absatz [0002] der Streitpatentschrift könne bei den be-
kannten Fräswerkzeugen der maximal mögliche Vorschub nicht maximal ausge-
nutzt werden, weil der Span nicht mit ausreichend hoher Geschwindigkeit aus der
Frässtelle abgeführt werden könne und somit ein Verstopfen bzw. Blockieren
- 6 -
und/oder Abstumpfen des Fräsers erfolge, was letztlich zu dessen Zerstörung füh-
re.
Bei Fräsanlagen, die eine relativ geringe Spindeldrehzahl zur Verfügung haben
(ca. 20.000 Umdrehungen), ergäben sich nach den Ausführungen in Absatz [0003]
der Streitpatentschrift häufig sehr nachteilige Standzeiten. Sofern man bei norma-
len Einschneider-Fräsern die Drehzahl reduziere, gehe der Druck auf den Fräser
in die Höhe, was zum Schmelzen des Materials führe.
Der Einsatz von Zweischneidern, d. h. Fräsern mit zwei gleich ausgebildeten
Schneiden und Spanräumen, sei oft nachteilig, da derartige Fräser nicht so stabil
seien, wie ein einschneidiges Werkzeug und der Spanraum bei einem zwei-
schneidigen Werkzeug jeweils relativ klein sei.
Daher besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung gemäß den Ausführungen
in Absatz [0011] der Streitpatentschrift darin, ein Fräswerkzeug bereitzustellen,
das derart ausgebildet ist, dass selbst bei hohen Vorschubgeschwindigkeiten eine
ausreichend schnelle Abfuhr des Spans sichergestellt ist.
2.
Als Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau
mit Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von spanabhebenden Werk-
zeugen anzusehen.
3.
Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 gemäß
erteilter Fassung eine Vorrichtung mit folgenden gegliederten Merkmalen vor.
1. Fräswerkzeug (1)
a. zum spanenden Bearbeiten von Kunststoffkörpern,
2. mit einem als Rotationskörper ausgebildeten Grundkörper (2),
3. an dem durch Materialabtrag mindestens ein erster (5) und ein
zweiter (50) sich jeweils zumindest teilweise spiralförmig um eine
- 7 -
Rotationsachse (6) erstreckender Bearbeitungsabschnitt
ausgebildet ist,
4. wobei die Bearbeitungsabschnitte (5, 50) zum Fräsen mit dem
Körper in Kontakt bringbar sind und
5. jeweils daran anschließende und voneinander beabstandete
Spanaufnahmebereiche (4, 12) zum Abführen des abgetragenen
Materials aufweisen,
dadurch gekennzeichnet,
6. dass der erste Spanaufnahmebereich (4) sich in Umfangsrichtung
um ein mindestens 2-Faches weiter erstreckt als der zweite
Spanaufnahmebereich (12),
7. wobei der zweite Spanaufnahmebereich (12) um 90°-270°
gegenüber dem ersten Spanaufnahmebereich (4) in
Umfangsrichtung versetzt ist.
Nach dem mit Hilfsantrag 1 verteidigten Patentanspruch 1 ist gegenüber der Fas-
sung nach Hauptantrag im Merkmal 3 das Wort „mindestens“ gestrichen.
Nach dem mit Hilfsantrag 2 verteidigten Patentanspruch 1 ist gegenüber der Fas-
sung nach Hilfsantrag 1 zusätzlich im Merkmal 7 der Begriff „Spanaufnahmebe-
reich (4 bzw. 12)“ durch den Begriff „Bearbeitungsabschnitt (50 bzw. 45)“ ersetzt.
Nach dem mit Hilfsantrag 3 verteidigte Patentanspruch 1 ist gegenüber der Fas-
sung nach Hilfsantrag 2 im Merkmal 7 die Versetzung der Bearbeitungsabschnitte
auf genau 180° festgelegt worden.
- 8 -
Nach dem mit Hilfsantrag 4 verteidigten Patentanspruch 1 ist gegenüber der Fas-
sung nach Hilfsantrag 2 das Merkmal 8 ergänzt:
8.
wobei das Verhältnis aus der Breite des ersten Spanaufnah-
mebereichs zur Tiefe des ersten Spanaufnahmebereichs
größer als das Verhältnis aus der Breite des zweiten Spa-
naufnahmebereichs zur Tiefe des zweiten Spanaufnahmebe-
reichs ist;
Nach dem mit Hilfsantrag 5 verteidigten Patentanspruch 1 ist gegenüber der Fas-
sung nach Hilfsantrag 2 das Merkmal 9 ergänzt:
9.
wobei mindestens einer der Spanaufnahmebereiche neben
dem Bearbeitungsbereich durch eine zusätzlich teilweise be-
arbeitete Kante begrenzt wird, welche eine Vergrößerung
des Spanaufnahmebereichs bewirkt und eine neue Körper-
kante ausbildet;
Nach dem mit Hilfsantrag 6 verteidigten Patentanspruch 1 ist gegenüber der Fas-
sung nach Hilfsantrag 2 das Merkmal 10 ergänzt:
10. der zweite Bearbeitungsabschnitt eine Nutentiefe aufweist,
welche um 60-70% geringer ist als die Nutentiefe des ersten
Bearbeitungsabschnitts.
Der nach dem mit Hilfsantrag 7 verteidigten Patentanspruch 1 ist eine Kombina-
tion der Hilfsanträge 4 und 6 und enthält neben den Merkmalen des Patentan-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 auch die Merkmale 8 und 10.
Nach dem mit Hilfsantrag 8 verteidigten Patentanspruch 1 ist gegenüber der Fas-
sung nach Hilfsantrag 5 im Merkmal 3 zweimal das Wort „lediglich“ eingefügt.
- 9 -
Nach dem mit Hilfsantrag 9 verteidigten Patentanspruch 1 ist gegenüber der Fas-
sung nach Hilfsantrag 8 das Merkmal 11 ergänzt:
11. wobei den jeweiligen Spanaufnahmebereich begrenzenden
Kanten die Spanaufnahmebereich gegenüber einer Um-
fangsfläche des Grundkörpers begrenzen.
Nach dem mit Hilfsantrag 10 verteidigten Patentanspruch 1 ist gegenüber der
Fassung nach Hilfsantrag 5 das Merkmal 12 ergänzt:
12. wobei der Spanaufnahmebereich (4) eine Erhebung (16) auf-
weist, welche dreiecksförmig ausgebildet ist und erstreckt
sich spiralförmig ausgehend von einer Stirnseite (20) zumin-
dest teilweise über eine Länge des Spanaufnahmebe-
reichs (4).
4.
Der Senat legt dem Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:
Das Streitpatent betrifft nach den Merkmalen 1 und 1.a ein Fräswerkzeug zum
spanenden Bearbeiten von Kunststoffkörpern.
Diese im Merkmal 1.a festgelegte Zweckangabe, wonach das streitpatentgemäße
Fräswerkzeug zum spanenden Bearbeiten von Kunststoffkörpern vorgesehen ist,
führt nach patentrechtlichen Grundsätzen dazu, den durch das Patent geschützten
Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen
Merkmale (hier die Merkmale 2ff.) erfüllt, sondern auch so ausgebildet sein muss,
dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ
112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149,
151 - Schießbolzen; BGH, Urt. v. 2.12.1980- X ZR 16/79, GRUR 1981, 259,
260 - Heuwerbungsmaschine II; BGH Mitt. 2006, 506; GRUR 2006, 923
Tz. 15 - Luftabscheider für Milchsammelanlage). Im vorliegenden Streitfall
- 10 -
bedeutet dies, dass das streitpatentgemäße Fräswerkzeug so ausgebildet sein
muss, dass es die grundsätzliche Eignung aufweisen muss, Kunststoffkörper
spanend zu bearbeiten.
Das Streitpatent legt jedoch weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung
fest, für welche Art von Kunststoffen das streitpatentgemäße Fräswerkzeug
geeignet sein soll.
Unter Kunststoff versteht der Fachmann Werkstoffe, die hauptsächlich aus
organischen Makromolekülen bestehen, wobei durch die Wahl der Makromoleküle
sowie durch die Art und den Umfang von beigemischten Additiven die technischen
Eigenschaften wie beispielsweise Härte, Elastizität, Temperaturbeständigkeit etc.
in sehr weiten Grenzen variiert werden können. Insbesondere gehören Glas- und
Kohlefasern zu häufig benutzten Additiven, die die Kunststoffmatrix verstärken und
zu einer deutlichen Verbesserung der mechanischen und physikalischen
Eigenschaften, wie Elastizität und Biegefestigkeit führen. Derartige Kunststoffe
werden „carbonfaserverstärkter Kunststoff (CFG)“ oder „glasfaserverstärkter
Kunststoff (GFK)“ genannt und gehören somit, wie ihre Benennung beweist,
zweifellos zu der Werkstoffgruppe der Kunststoffe.
Das streitpatentgemäße Fräswerkzeug hat (wie grundsätzlich jedes
Fräswerkzeug) einen als Rotationskörper ausgebildeten Grundkörper (Merkmal 2),
an dem Bearbeitungsabschnitte ausgebildet sind, die zum Fräsen mit dem
(Kunststoff-)Körper in Kontakt bringbar sind (Merkmal 4). Wesentlicher Bestandteil
derartige Bearbeitungsabschnitte sind bei Fräswerkzeugen die geometrisch
bestimmten Schneidkanten, die üblicherweise durch Schleifen, also durch
Materialabtrag hergestellt werden.
Nach Merkmal 3 weist das streitpatentgemäße Fräswerkzeug mindestens einen
ersten und zweiten Bearbeitungsabschnitt in Form der Schneidkanten auf, die sich
jeweils zumindest teilweise spiralförmig um eine Rotationsachse erstrecken. Der
Ausdruck „mindestens“ in der Fassung nach Hauptantrag belegt unzweifelhaft,
dass das streitpatentgemäße Fräswerkzeug nicht auf zwei Bearbeitungsabschnitte
in Form von zwei Schneidkanten beschränkt ist, sondern auch drei bzw. beliebig
- 11 -
viele weitere Bearbeitungsabschnitte (Schneidkanten) aufweisen kann, wie auch
in Absatz [0017] der Streitpatentschrift ausdrücklich beschrieben ist.
Nach Merkmal 5 hat das streitpatentgemäße Fräswerkzeug – wie im Übrigen
jedes übliche Fräswerkzeug -
jeweils an die Bearbeitungsabschnitte
anschließende und voneinander beabstandete Spanaufnahmebereiche zum
Abführen des abgetragenen Materials. Wie bei jedem Fräswerkzeug sind auch
beim streitpatentgemäßen Fräswerkzeug ausweislich aller Zeichnungen diese
Spanaufnahmebereiche nicht nach dem Bearbeitungsabschnitt anschließend,
sondern unmittelbar vor dem jeweiligen Bearbeitungsabschnitt daran
anschließend angeordnet.
Das Merkmal 6 legt fest, dass sich der erste Spanaufnahmebereich (4) in
Umfangsrichtung um ein mindestens 2-Faches weiter erstreckt als der zweite
Spanaufnahmebereich (12).
Wie ausdrücklich im Absatz [0014] der Streitpatentschrift beschrieben, versteht
das Streitpatent darunter, dass die umfängliche Breite des ersten
Spanaufnahmebereichs, der (in der Regel) durch Kanten begrenzt wird,
mindestens doppelt so breit ist, wie die des zweiten Spanaufnahmebereichs,
woraus ersichtlich wird, dass das streitpatentgemäße Fräswerkzeug zumindest
zwei unterschiedliche Ausführungen von Spanaufnahmebereichen aufweist,
welche sich zumindest in der Breite unterscheiden. Dabei ist der erste
Spanaufnahmebereich (4) um ein mindestens 2-Faches breiter ausgebildet als der
zweite Spanaufnahmebereich (12). Ein Offenbarungsmangel, wie von der Klägerin
vorgetragen, ergibt sich insoweit nicht.
Nach Merkmal 7 ist der zweite Spanaufnahmebereich um 90°-270° gegenüber
dem ersten Spanaufnahmebereich in Umfangsrichtung versetzt. Das Streitpatent
macht keine Aussagen dazu, wie diese Versetzung genau zu verstehen bzw. zu
messen ist. Deshalb gibt es unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten, die
möglicherweise auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. So könnte
jeweils der Beginn des Spanaufnahmebereichs - also die zugeordnete
- 12 -
Schneidkante - als Bezugspunkt genommen werden, aber auch beispielsweise die
jeweilige Mitte des jeweiligen Spanaufnahmebereichs. Erst im Rahmen der
Hilfsanträge 2 bis 10 wird der jeweilige Bezugspunkt auf den Beginn des
Spanaufnahmebereichs - also den Bearbeitungsabschnitt in Form von
Schneidkanten festgelegt.
Darüber hinaus lässt Merkmal 7 offen, ob mit „der zweite
Spanaufnahmebereich (12)…“ der Aufnahmebereich für die Späne der
(angrenzenden) zweiten Schneidkante oder einer (beliebigen) zweiten
Schneidkante gemeint ist. Da es nach dem Streitpatent gemäß Hauptantrag
mehrere erste und zweite Spanaufnahmebereiche geben kann und das
Streitpatent hierzu keine Erkenntnisse vermittelt, ist auch dieses Merkmal in seiner
ganzen „Breite“ zu verstehen, wonach demnach ein beliebiger der zweiten
Spanaufnahmebereiche im vorgegebenen Winkel-Intervall von 90° bis 270° zu
einem (beliebigen) ersten Spanaufnahmebereich positioniert ist.
Das Streichen des Wortes „mindestens“ im Merkmal 3 des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 1 kann, entgegen der Auffassung der Beklagten, das
streitpatentgemäße Fräswerkzeug nicht auf nur zwei Bearbeitungsabschnitte
beschränken. Vielmehr kann nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1 das damit beanspruchte Fräswerkzeug neben dem ersten und
zweiten Bearbeitungsabschnitt auch weitere (dritte) oder weitere erste und/oder
zweite Bearbeitungsabschnitte haben. Erst mit dem konkretisierten Merkmal 7
nach Hilfsantrag 3 oder mit Merkmal 3 in der Fassung des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 8 oder 9 ist das streitpatentgemäße Fräswerkzeug auf nur einen
ersten und nur einen zweiten Bearbeitungsabschnitt beschränkt.
Sofern nach Merkmal 8 die beiden unterschiedlich breiten Spanaufnahmebereiche
auch unterschiedliche Tiefen aufweisen, soll dies in einem Verhältnis
b
1
/t
1
> b
2
/t
2
erfolgen.
- 13 -
Jedoch schreibt dieses Merkmal 8 nicht vor, dass die Spanaufnahmebereiche des
streitpatentgemäßen Fräswerkzeugs unterschiedliche Tiefen aufweisen müssen.
Vielmehr könnte auch die Tiefe des ersten Spanaufnahmebereichs der Tiefe des
zweiten Spanaufnahmebereichs entsprechen (t
1
= t
2
).
Erst mit Merkmal 10 müssen die beiden unterschiedlich breiten
Spanaufnahmebereiche auch unterschiedliche Tiefen aufweisen.
Der Senat hat Zweifel, ob die von der Beklagten auf Seite 12 und 13 des
Schriftsatzes vom 13. Juni 2018 hergeleitete Ungleichung für das Merkmal 8
allgemeingültig zutrifft. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil
Merkmal 8 für sich so klar und verständlich ist, dass es keiner weiteren
Umformung bedarf.
Zum Verständnis des Merkmals 9, wonach mindestens einer der
Spanaufnahmebereiche neben dem Bearbeitungsbereich durch eine zusätzlich
teilweise bearbeitete Kante begrenzt wird, welche eine Vergrößerung des
Spanaufnahmebereichs bewirkt und eine neue Körperkante ausbildet, ist auf die
Absätze [0019] und [0020] der Streitpatentschrift zu verweisen. Demnach soll an
mindestens einem der beiden Spanaufnahmebereiche neben dem
Bearbeitungsbereich in Form der Schneidkanten, eine weitere Kante ausgebildet
sein, die durch Abschleifen dieser Kante weniger umschließend ausgebildet ist,
damit der Span einfacher abgeführt werden kann bzw. sich einfacher vom
Fräswerkzeug löst. Auch der letzte Satz des Absatzes [0020], wonach hierbei
auch von einem vergrößerten Öffnungswinkel gesprochen werden könne, legt
unmissverständlich fest, dass das dem Bearbeitungsbereich abgewandte Ende
des Spanaufnahmebereichs durch eine Kante begrenzt wird, die teilweise
bearbeitet bzw. abgeschliffen ist, und somit eine neue Körperkante ausgebildet
wird, wodurch sich durch das Abschleifen ein vergrößerter Öffnungswinkel und
damit ein vergrößerter Spanaufnahmebereich ergibt.
Nach Merkmal 10 weist der zweite Bearbeitungsabschnitt eine Nutentiefe auf,
welche um 60-70%
geringer ist
als die Nutentiefe des ersten
Bearbeitungsabschnitts. Im Absatz [0016] der Streitpatentschrift ist hierzu
ausgeführt, dass die zweite Schneide bevorzugt eine Nutentiefe aufweist, die 60-
- 14 -
70% geringer ist als die Nutentiefe der Hauptnut. Unter Berücksichtigung der
Ausführungen in Absatz [0044] der Streitpatentschrift, wonach Nutentiefe
bevorzugt die Tiefe des jeweiligen Spanraums beschreibt, erschließt sich dem
Fachmann, dass mit der Nutentiefe des Bearbeitungsabschnitts nichts anderes
gemeint sein kann als die Tiefe des jeweiligen Spanaufnahmebereichs.
Daher führt die im Merkmal 10 angegebene Tiefe des zweiten
Spanaufnahmebereichs zu einem Verhältnis, dass T
2
= 0,3 * T
1
bis 0,4* T
1
ist.
In Worten soll somit die Tiefe des zweiten Spanaufnahmebereichs (T
2
) 30 – 40%
der Tiefe des ersten Spanaufnahmebereichs (T
1
) entsprechen.
Zum Verständnis des Merkmals 11, wonach (die) den jeweiligen
Spanaufnahmebereich begrenzenden Kanten die Spanaufnahmebereiche
gegenüber einer Umfangsfläche des Grundkörpers begrenzen, ist auf den Absatz
[0014], letzter Satz, der Streitpatentschrift zu verweisen. Demnach bestimmt der
Abstand dieser, den jeweiligen Spanaufnahmebereich begrenzenden Kanten,
auch die Breite der Spannut, wodurch ersichtlich ist, dass die eine den
Spanaufnahmebereich begrenzende Kante von dem Bearbeitungsabschnitt in
Form der Schneidkante gebildet wird und eine zweite den Spanaufnahmebereich
begrenzende Kante von der dem Bearbeitungsbereich abgewandten Ende des
Spanaufnahmebereichs angeordneten Kante begrenzt wird, die nach Merkmal 9
teilweise bearbeitet bzw. abgeschliffen ist, weil nur diese beiden Kanten an der
Umfangsfläche des Grundkörpers angeordnet sind und den
Spanaufnahmebereich sowohl gegen die Umfangsfläche als auch in der Breite
begrenzen.
Nach Merkmal 12 soll der Spanaufnahmebereich (4) eine Erhebung (16)
aufweisen, welche dreiecksförmig ausgebildet ist und sich spiralförmig ausgehend
von einer Stirnseite (20) zumindest teilweise über eine
Länge des
Spanaufnahmebereichs (4) erstreckt. Wie diesbezüglich in den Absätzen [0054]
bis [0056] der Streitpatentschrift beschrieben, soll die Erhebung, ggfls. in
Verbindung weiterer Rillen oder Erhebungen innerhalb des
- 15 -
Spanaufnahmebereichs Körperkanten ausbilden, die stark variierende
Kurvenabschnitte ausbilden.
II.
1.
Der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfä-
higkeit liegt bei der erteilten Fassung vor, da der Gegenstand des Streitpatents
aus der im Verfahren befindlichen Druckschrift K1 vorbekannt ist und daher als
nicht neu anzusehen ist.
Die Druckschrift K1 zeigt ausweislich der Benennung ein Fräswerkzeug zum spa-
nenden Bearbeiten von Werkstücken, mit einem als Rotationskörper ausgebilde-
ten Grundkörper, an dem gemäß der Darstellung in Figuren 1 und 3 durch Materi-
alabtrag eine Mehrzahl von Bearbeitungsabschnitten in Form von geometrisch
bestimmten Schneidkanten (1a) und (2a) angeordnet sind, die sich zumindest
teilweise spiralförmig um eine Rotationsachse erstrecken (Merkmale 1, 2 und 3).
Die Bearbeitungsabschnitte in Form der Schneidkanten (1a, 2a) sind zum Fräsen
mit dem Körper in Kontakt bringbar und weisen jeweils an die Schneidkanten un-
mittelbar anschließende und voneinander beabstandete Spanaufnahmebereiche
(Spannuten 4 und 5) zum Abführen des abgetragenen Materials auf (Merkmale 4
und 5).
Das bekannte Fräswerkzeug nach der K1 weist Schrupp- und Schlichtschneid-
kanten auf, so dass Schruppen und Schlichten von Werkstücken in einem Fräsar-
beitsgang möglich ist. Hierzu sind die Schruppschneidkanten gegenüber den
Schlichtschneidkanten mit unterschiedlichen Teilungsabständen angeordnet.
Wie in Spalte 3, Zeilen 37 bis 43 der Druckschrift K1 beschrieben, gibt es bei dem
bekannten Fräswerkzeug erste, den Schruppschneidkanten zugeordnete Span-
aufnahmebereiche (tiefe Spannuten 4), die sich ausweislich der Figuren ersichtlich
auch in Umfangsrichtung um ein mindestens 2-Faches weiter erstrecken als zwei-
te, den Schlichtschneidkanten zugeordnete Spanaufnahmebereich in Form der
- 16 -
weniger tiefen und auch weniger breiten Spannuten (5). Wie bereits im Hinweis
des Senats vom 20. Februar 2018 ausgeführt, ist - entgegen der Auffassung des
Beklagten - die Erstreckung der ersten und zweiten Spanaufnahmebereiche des
bekannten Fräswerkzeugs nach der Druckschrift K1 ohne weiteres aus der Figur 3
ersichtlich, und zwar bei den zweiten Spanaufnahmebereichen (weniger breiten
Spannuten (5)) durch die den Spanaufnahmebereich beidseitig begrenzenden
Kanten in Form der Schneidkante (2a) sowie der der Schneidkante (2a) gegen-
überliegenden ausgeprägten Kante (ohne Bezugszeichen). Auch bei den ersten
Spanaufnahmebereichen (tiefe Spannuten 4) wird der Spanaufnahmebereich auf
der einen Seite durch die Schneidkante (1a) begrenzt, während an der der
Schneidkante abgewandten Seite die den Spanraum begrenzende Kante in ähnli-
cher Weise wie nach dem Merkmal 10 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4
des Streitpatents abgeschliffen ist, wodurch der Spanaufnahmebereich derart ver-
größert wird, dass er sich bis zum rückseitigen Ende des Bearbeitungsabschnitts
(Schneidkante 2a) erstreckt. Somit ist auch das Merkmal 6 bei dem bekannten
Fräswerkzeug nach der Druckschrift K1 verwirklicht.
Mangels einer Festlegung im Patentanspruch 1 des Streitpatents, wie der erste
und zweite Bearbeitungsabschnitt zueinander angeordnet sind, könnte ein erster
Bearbeitungsabschnitt beispielsweise durch die Schneidkante (1a) gebildet wer-
den, die in der Anlage K1a der Figur 3 durch die nachträglich eingefügte Bezeich-
nung „Schneide, Hauptspannut“ gekennzeichnet ist und ein zweiter Bearbeitungs-
abschnitt durch die Schneidkante (2a), die in der Anlage K1a (nachträglich) als
„Schneide, Nebenspannut“ gekennzeichnet ist. Auch ohne jegliches Hilfsmittel ist
sofort aus der Figur 3 ersichtlich, dass dieser zweite Spanaufnahmebereich (5)
des bekannten Fräswerkzeugs gegenüber diesem ersten Spanaufnahmebe-
reich (4) um einen Winkelbetrag in Umfangsrichtung versetzt ist, der vollständig in
dem nach Merkmal 7 beanspruchten Bereich von 90° bis 270° liegt. Mittels eines
Winkelmessers ergibt sich ein Winkelbetrag von ca. 205° (und nicht 185° wie feh-
lerhaft in der mit Anmerkungen der Klägerin versehenen und als Anlage K1a ein-
gereichten Figur 3 der K1).
- 17 -
Das bekannte Fräswerkzeug nach der Druckschrift K1, das zwar ausweislich der
Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 9 bis 15 (nur) bei einem metallischen Werkstoff
der Legierung G-AlSi12(CU) erfolgreich eingesetzt worden ist, eignet sich aber
bereits durch seine geometrisch bestimmten Schneidkanten (1a, 2a) sowie sei-
ne - entgegen der Auffassung des Beklagten - durchaus großen Spanaufnah-
mebereiche, welche bezeichnenderweise deshalb auch als „tiefe Spannuten 4“
benannt sind, für die Bearbeitung von Kunststoff, in Form von Kunststoffkörpern
entsprechend Merkmal 1a.
Das Vorbringen des Beklagten, dass das bekannte Fräswerkzeug nach der
Druckschrift K1 schon deshalb nicht für die Bearbeitung von Kunststoffkörpern
geeignet sei, weil in den Zeichnungen kein Freiwinkel und zu kleine Spanwinkel
erkennbar seien, trifft nicht zu. Vielmehr haben die Schneidkanten 1a und auch die
Schneidkanten 2a des bekannten Fräswerkzeugs nach der Druckschrift K1 aus-
weislich der Figur 3 ohne weiteres erkennbare Freiwinkel und auch durchaus gro-
ße Schneidwinkel, die das Fräswerkzeug auch zur Bearbeitung von Kunststoff
befähigen. Im Übrigen gibt auch das Streitpatent keine Hinweise darauf, welche
Art von Kunststoff bzw. Kunststoffkörper mit welchen Freiwinkeln und Spanwinkeln
bearbeitet werden sollen, sondern überlässt diese Auswahl dem Wissen des
Fachmanns.
Letztlich ist das bekannte Fräswerkzeug nach der Druckschrift K1 bereits aufgrund
seiner nachgewiesen Eignung für Metallwerkstoffe zwangsläufig auch dazu fähig,
Kunststoffkörper zu bearbeiten. Denn es ist in Fachkreisen allgemein bekannt,
dass bestimmte Kunststoffe ohne weiteres mit herkömmlichen Metallfräswerkzeu-
gen bearbeitet werden können, wozu - zum Nachweis dieses Fachwissens - bei-
spielsweise auf die Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 24 bis 28 der K9 hinzuweisen
ist.
Nicht überzeugen kann die vom Beklagten unter Verweis auf die Entscheidung
„Etikettiermaschine“ (BGH, Beschluss vom 19.5.1981, X ZB 19/80) vorgetragene
Auffassung, dass aus den seiner Ansicht nach #schematischen Zeichnungen der
Druckschrift K1 weder die Erstreckung des ersten und zweiten Spanaufnahmebe-
- 18 -
reichs nach Merkmal 6 noch der Versatz des ersten und zweiten Spanaufnahme-
bereichs nach Merkmal 7 entnommen werden könne.
Schematische Zeichnungen, wie sie beispielsweise dem Streitpatent zugrundelie-
gen, offenbaren nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 6.10.2012 –
X ZB 10/11 – Steckverbindung; BGH GRUR 2015, 365 - Zwangsmischer) regel-
mäßig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, wohingegen die Figuren
der Druckschrift K1, insbesondere auch die Figur 3, nahezu maßstabsgerechte
Konstruktionszeichnungen eines Fräswerkzeuges sind, bei denen lediglich eine
Maßstabsangabe und/oder Bemaßung fehlt, die aber ohne weiteres unmittelbar
und eindeutig aus der Figur 3 der Druckschrift K1 ermittelbar sind. Denn nach
BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 – X ZR 156/02 - „Rückspülbare Filterkerze“,
können auch Zeichnungen ein der Beschreibung gleichwertiges Offenbarungs-
mittel sein. Der Fachmann, der die Lehre der Druckschrift K1 verwirklicht, wird
mangels konkreter Angaben in der Beschreibung zunächst genau die Erstreckung
des ersten und zweiten Spanaufnahmebereichs und genau denjenigen Versatz
des ersten und zweiten Spanaufnahmebereichs wählen, den die maßstabsge-
rechte Konstruktionszeichnung der Figur 3 des bekannten Fräswerkzeugs unmit-
telbar und eindeutig offenbart.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Überzeugung des Senats auch die
Merkmale 1a, 6 und 7 aus der Druckschrift K1 für den Fachmann, an den sich
auch die Druckschrift K1 richtet, auf der Hand liegen, so dass das streitpatentge-
mäße Fräswerkzeug in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 gegenüber
der Druckschrift K1 nicht neu ist.
Doch selbst wenn die Rechtsfrage, ob die Merkmale 1a, 6 und 7 aus der K1 be-
kannt sind, nicht bejaht werden würde und es der Ergänzung von Fachwissen des
Fachmanns bedürfte, so beruht das streitpatentgemäße Fräswerkzeug in der er-
teilten Fassung des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil sich
diese strittigen Merkmale 1a, 6 und 7 dem Fachmann nicht nur aus der Druck-
schrift K1 aufgrund seines Fachwissens ergäben, sondern auch bei anderen
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Fräswerkzeugen vielfach bekannt und verwirklicht sind, wozu beispielsweise auf
die Druckschriften K2, K8 oder K10 hingewiesen wird.
Der Patentanspruch 1 erteilter Fassung hat daher mangels Patentfähigkeit keinen
Bestand.
2
Auch in der Fassung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 kann der Gegen-
stand des Streitpatents keinen Bestand haben.
Wie bereits die Ausführungen zur Beurteilung der Patentfähigkeit des Fräswerk-
zeugs nach dem erteilten Patentanspruch 1 zeigen, ist dieses gegenüber der
Druckschrift K1 nicht patentfähig.
Nachdem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sich lediglich durch das gestri-
chene Wort „mindestens“ unterscheidet, ansonsten aber alle Merkmale nach
Hauptantrag aufweist, wird zur fehlenden Patentfähigkeit auf die entsprechenden
Ausführungen verwiesen.
Denn auch nach Streichung des Wortes „mindestens“ aus dem Wortlaut des An-
spruchs 1 des Hilfsantrags 1 kann das damit beanspruchte Fräswerkzeug trotz-
dem mehrere erste und mehrere zweite Schneiden aufweisen. Somit ist auch das
streitpatentgemäße Fräswerkzeug nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1
gegenüber der Druckschrift K1 nicht neu bzw. patentfähig. Der Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 1 hat daher auch keinen Bestand.
3
Auch in der Fassung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 kann der Gegen-
stand des Streitpatents keinen Bestand haben.
Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 auch alle Merkmale aufweist, die in
dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgeführt sind, ist das mangelnde Vor-
liegen der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beur-
teilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
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Soweit im Merkmal 7 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber dem Hilfs-
antrag 1 der gegenüber „Spanaufnahmebereich“ veränderte Begriff „Bearbei-
tungsabschnitt“ verwendet wird, kann dies die Patentfähigkeit nicht begründen.
Denn auch bei dem nach der Druckschrift K1 bekannten Fräswerkzeug ist aus-
weislich der Figur 3 der Anlage K1a der zweite Bearbeitungsabschnitt in Form der
Schneidkante (2a) (der von der Klägerin als „Schneide, Nebenspannut“ gekenn-
zeichnet ist) gegenüber dem ersten Bearbeitungsabschnitt in Form der Schneid-
kante (1a) (der von der Klägerin als „Schneide, Hauptspannut“ gekennzeichnet ist)
um einen Winkelbetrag in Umfangsrichtung versetzt, der vollständig in dem nach
Merkmal 7 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchten Bereich von 90°
bis 270° liegt. Auf die Ausführungen zum Hauptantrag wird insoweit verwiesen.
Somit ist auch das Fräswerkzeug nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ge-
genüber der Druckschrift K1 nicht neu bzw. patentfähig. Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 2 hat daher auch keinen Bestand.
4
Auch in der Fassung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 kann der Gegen-
stand des Streitpatents keinen Bestand haben.
Patentanspruch 1 dieser Fassung beruht auf der Fassung nach Hilfsantrag 2, wo-
bei die Winkelangabe auf 180° konkretisiert ist
Wie bereits die Ausführungen zur Beurteilung der Patentfähigkeit des Fräswerk-
zeugs nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 zeigen, ist das streitpa-
tentgemäße Fräswerkzeug mit dem im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
aufgeführten Merkmalen gegenüber der Druckschrift K1 nicht neu bzw. patentfä-
hig.
Aber auch das im Merkmal 7 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber
dem Hilfsantrag 2 geänderte Merkmal, wonach der Abstand zwischen den Bear-
beitungsabschnitten auf genau 180° festgelegt wird, kann eine erfinderische Tätig-
keit nicht begründen.
Bei Fräswerkzeugen ist es allgemein üblich, diese - je nach Bedarf und Fräswerk-
zeugdurchmesser - als 2-, 3-, 4- ..n-Schneider auszuführen. Dies gilt auch für
- 21 -
Fräswerkzeuge, die zwei unterschiedliche Schneidkanten und Spanaufnahmebe-
reiche, beispielsweise Schrupp- und Schlichtschneidkanten, aufweisen. Insbeson-
dere die Ausführung als 2-Schneider mit lediglich einem ersten und lediglich ei-
nem zweiten Bearbeitungsabschnitt ist eine besonders häufig verwendete Ausfüh-
rungsform, wozu beispielsweise auf die Druckschrift K8 (Figur 4) oder die K10 (Fi-
gur 9) hinzuweisen ist, weil jeder weitere Bearbeitungsabschnitt die Herstellungs-
kosten des Fräswerkzeugs erhöht. Ebenso gehört es zum Fachwissen des Fach-
manns, welche Vor- und Nachteile unterschiedliche Winkelabstände zwischen
Schrupp- und Schlichtschneidkanten gegenüber äquidistanten Teilungen der
Schneidkanten aufweisen, wozu beispielsweise auf die Ausführungen in der
Druckschrift K1, Spalte 1, Zeilen 45 bis Spalte 2, Zeilen 62 hinzuweisen ist. Daher
ist es für einen Fachmann naheliegend, ein Fräswerkzeug mit Schrupp- und
Schlichtschneidkanten als sog. 2-Schneider mit einer Schrupp- und einer Schlicht-
schneidkante und äquidistanter Teilung auszubilden, was somit zu einem Fräs-
werkzeug führt, bei dem der Abstand zwischen den Bearbeitungsabschnitten ge-
nau 180° beträgt.
Hinzuweisen ist diesbezüglich beispielsweise auf die K8, Figur 4, die eine derar-
tige Ausgestaltung zeigt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 hat daher auch keinen Bestand.
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Auch in der Fassung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 kann der Gegen-
stand des Streitpatents keinen Bestand haben.
Wie bereits die Ausführungen zur Beurteilung der Patentfähigkeit des Fräswerk-
zeugs nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 zeigen, ist das streitpa-
tentgemäße Fräswerkzeug mit dem im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
aufgeführten Merkmalen gegenüber der Druckschrift K1 nicht neu bzw. patentfä-
hig.
Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 auch alle Merkmale aufweist, die in
dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgeführt sind, ist das mangelnde Vor-
- 22 -
liegen der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beur-
teilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Aber auch das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ergänzte Merkmal 8,
wonach das Verhältnis aus der Breite des ersten Spanaufnahmebereichs zur Tiefe
des ersten Spanaufnahmebereichs größer ist als das Verhältnis aus der Breite des
zweiten Spanaufnahmebereichs zur Tiefe des zweiten Spanaufnahmebereichs, ist
bereits bei dem bekannten Fräswerkzeug nach der K1 verwirklicht.
Aus der Figur 3 der Druckschrift K1 ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Tiefe
des zweiten Spanaufnahmebereichs (5) etwa der halben Tiefe des ersten Span-
aufnahmebereichs (4) entspricht, wohingegen die Breite des ersten Spanaufnah-
mebereichs (4) deutlich größer ist als die doppelte Breite des zweiten Spanauf-
nahmebereichs (5). Dadurch ist auch das Merkmal 8 bei dem bekannten Fräs-
werkzeug nach der K1 verwirklicht.
Auch bei anderen im Verfahren befindlichen Fräswerkzeugen, die Schrupp- und
Schlichtschneidkanten aufweisen, ist dieses Merkmal verwirklicht, wozu beispiels-
weise auf die Druckschriften K2, K7 oder K10 hinzuweisen ist.
Somit ist auch das streitpatentgemäße Fräswerkzeug nach Patentanspruch 1 ge-
mäß Hilfsantrag 4 gegenüber der Druckschrift K1 nicht neu bzw. patentfähig. Der
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 hat daher auch keinen Bestand.
6
Auch in der Fassung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 kann der Gegen-
stand des Streitpatents keinen Bestand haben.
Wie bereits die Ausführungen zur Beurteilung der Patentfähigkeit des Fräswerk-
zeugs nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 zeigen, ist das streitpa-
tentgemäße Fräswerkzeug mit dem im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
aufgeführten Merkmalen gegenüber der Druckschrift K1 nicht neu bzw. patentfä-
hig.
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Da auch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 alle Merkmale aufweist, die im
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthalten sind, ist das Vorliegen mangelnder
Neuheit bzw. mangelnder Patentfähigkeit entsprechend zu beurteilen. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen wird daher verwiesen.
Auch das in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 gegenüber dem Hilfsantrag 2
hinzugekommene Merkmal 9, wonach mindestens einer der Spanaufnahmeberei-
che neben dem Bearbeitungsbereich durch eine zusätzlich teilweise bearbeitete
Kante begrenzt wird, welche eine Vergrößerung des Spanaufnahmebereichs be-
wirkt und eine neue Körperkante ausbildet, ist bereits aus der Druckschrift nach
der K1 bekannt.
Hinzuweisen ist insoweit auf das der Hauptschneide 1a abgewandte Ende des
tiefen Spanaufnahmebereichs (Spannut 4) in Figur 3 der K1, an der ersichtlich
durch Abschleifen einer Kante des Fräswerkzeuggrundkörpers eine neue Körper-
kante ausgebildet wurde, wodurch sich (durch das Abschleifen) ein vergrößerter
Öffnungswinkel und damit ein vergrößerter Spanaufnahmebereich der Spannut (4)
ergibt. Ersichtlich wird dadurch bei dem Spanaufnahmebereich (4) für die
Schruppschneide (1a), bei der bekanntlich viele Späne anfallen, ähnlich wie beim
Streitpatent durch dieselbe Maßnahme erreicht, dass der jeweilige Span einfacher
abgeführt werden kann bzw. sich einfacher vom Fräswerkzeug löst.
Somit ist auch das streitpatentgemäße Fräswerkzeug nach Patentanspruch 1 ge-
mäß Hilfsantrag 5 gegenüber der Druckschrift K1 nicht neu bzw. patentfähig.
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Auch in der Fassung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 kann der Gegen-
stand des Streitpatents keinen Bestand haben.
Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 auch alle Merkmale aufweist, die im
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen
der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen.
Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.
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Aber auch das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 gegenüber dem Hilfsan-
trag 2 ergänzte Merkmal 10, wonach der zweite Bearbeitungsabschnitt eine Nu-
tentiefe aufweist, welche um 60-70% geringer ist als die Nutentiefe des ersten Be-
arbeitungsabschnitts, kann das Beruhen des Anspruchs insgesamt auf erfinderi-
scher Tätigkeit nicht begründen.
Wie vorstehend zur Auslegung der streitpatentgemäßen Merkmale beschrieben,
soll dieses Merkmal festlegen, dass die Tiefe des zweiten Spanaufnahmebereichs
(T
2
) 30-40% der Tiefe des ersten Spanaufnahmebereichs (T1) entspricht.
Aus der Figur 3 der Druckschrift K1 ist für den Fachmann ersichtlich, dass die Tie-
fe des zweiten Spanaufnahmebereichs (5) etwa der halben Tiefe des ersten Spa-
naufnahmebereichs (4) entspricht, so dass das Merkmal 10 (knapp) nicht ver-
wirklicht sein mag. Für den Fachmann ist es jedoch selbstverständlich, dass bei
Fräswerkzeugen, die - wie das der K1 - gleichzeitig Schrupp- und Schlicht-
schneidkanten aufweisen, auch die Größe der zugeordneten Spanaufnahmeberei-
che dem unterschiedlichen Späneaufkommen an den Schrupp- und Schlicht-
schneidkanten anzupassen ist. Sofern der Fachmann bei einer derartigen Anpas-
sung des bekannten Fräswerkzeugs nach der Druckschrift K1 feststellt, dass beim
Fräsen von Werkstücken das Späneaufkommen bei den weniger tiefen Spanauf-
nahmebereichen (5) besonders gering ist, so wird er in Betracht ziehen die Di-
mension, also die Breite und/oder Tiefe dieser weniger tiefen Spanaufnahmebe-
reiche (5) weiter zu reduzieren, weil durch weniger Schleifarbeiten die Herstel-
lungskosten des Fräswerkzeuges gesenkt werden können.
Auch bei anderen aus dem Stand der Technik bekannten Fräswerkzeugen ist die-
ses Merkmal verwirklicht, wozu beispielsweise auf die K7 (Figur 3) oder die K10
hinzuweisen ist.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine von einem bestimmten Zweck oder
Ergebnis losgelöste, letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren
Bereichs aus einem größeren für sich betrachtet grundsätzlich nicht geeignet ist,
eine erfinderische Leistung zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom
- 25 -
24. September 2003 - X ZR 7/00 - „Blasenfreie Gummibahn I“ ). Dies trifft hier zu,
weil ohne eine exakte Festlegung auf den zu bearbeitenden Werkstoff des Kunst-
stoffkörpers die Auswahl des mit Merkmal 10 beanspruchten Bereichs für den
Spanaufnahmebereich schon deshalb willkürlich erscheint, da Kunststoffe je nach
beigemischten Additiven vollkommen unterschiedliche Zerspanungseigenschaften
aufweisen.
Somit beruht das streitpatentgemäße Fräswerkzeug auch nach Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
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Auch in der Fassung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 kann der Gegen-
stand des Streitpatents keinen Bestand haben.
Die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 gegenüber dem Hilfsantrag 2 er-
gänzten Merkmale 8 und 10 schränken den beanspruchten Bereich gegenüber
den Hilfsanträgen 4 und 6 zwar weiter ein. Da jedoch Merkmal 8 - wie zum Hilfs-
antrag 4 begründet - auch bei dem bekannten Fräswerkzeug nach der K1 verwirk-
licht ist und Merkmal 10 für den Fachmann nahe liegt - wie zum Hilfsantrag 6 aus-
geführt - beruht auch die Kombination der Merkmale 8 und 10 entsprechend dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
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Auch in der Fassung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 kann der Gegen-
stand des Streitpatents keinen Bestand haben.
Nachdem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 alle Merkmale aufweist, die in
dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 aufgeführt sind, ist das mangelnde Vor-
liegen der Neuheit bzw. Patentfähigkeit diesbezüglich entsprechend zu beurteilen.
Auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 5 wird insoweit verwiesen.
In diesem Zusammenhang kann auch das gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfs-
antrags 5 geänderte Merkmal 3 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8, wonach
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lediglich ein erster und lediglich ein zweiter Bearbeitungsabschnitt ausgebildet ist,
eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Denn wie bereits zum Hilfsantrag 3 ausgeführt, ist bei Fräswerkzeugen die Aus-
führung als 2-Schneider mit lediglich einem ersten und lediglich einem zweiten
Bearbeitungsabschnitt eine besonders häufig verwendete Ausführungsform. Dies
gilt auch für Fräswerkzeuge, die zwei unterschiedliche Schneidkanten und Span-
aufnahmebereiche aufweisen, beispielsweise Schrupp- und Schlichtschneidkan-
ten. Daher kann auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 3 verwiesen werden.
Für den Fachmann liegt es daher nahe, ein Fräswerkzeug mit den aus der Druck-
schrift K1 bekannten Merkmalen mit lediglich nur einem ersten und lediglich nur
einem zweiten Bearbeitungsabschnitt auszubilden, wozu beispielsweise auf die
Druckschrift K8 hinzuweisen ist.
Somit beruht das streitpatentgemäße Fräswerkzeug nach Patentanspruch 1 ge-
mäß Hilfsantrag 8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
10
stand des Streitpatents keinen Bestand haben.
Da Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 auch alle Merkmale des Patentan-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 8 aufweist, ist das mangelnde Vorliegen der erfinderi-
schen Tätigkeit diesbezüglich entsprechend zu beurteilen. Auf die dortigen Aus-
führungen wird insoweit verwiesen.
Denn auch das in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 gegenüber dem Hilfsan-
trag 8 ergänzte Merkmal 11, wonach die den jeweiligen Spanaufnahmebereich
begrenzenden Kanten die Spanaufnahmebereiche gegenüber einer Umfangsflä-
che des Grundkörpers begrenzen, ist bereits aus der K1 bekannt.
Derartige, den jeweiligen Spanaufnahmebereich begrenzende Kanten weist - wie
im übrigen jedes Fräswerkzeug mit Spanaufnahmebereichen - auch das aus der
Druckschrift K1 bekannte Fräswerkzeug auf. Auch hier begrenzen die Kanten,
beispielsweise in Form der Hauptschneide (1a) und der Nebenschneide (2a), die
Spanaufnahmebereiche (4) und (5) ebenfalls gegenüber einer Umfangsfläche des
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Grundkörpers. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es dabei unerheblich,
dass die Nebenschneidkante (2a) des bekannten Fräswerkzeugs nach der Druck-
schrift K1 auf einem etwas kleineren Flugkreisradius liegt als die Hauptschneid-
kante (1a), weil die Nebenschneidkante (2a) trotzdem auf einer Umfangsfläche
des Grundkörpers liegt. Im Übrigen sind dem Fachmann auch die Vor- und Nach-
teile gleicher bzw. unterschiedlicher Flugkreisradien an Schrupp- und Schlicht-
schneidkanten bekannt, wozu auch auf die Ausführungen in der Druckschrift K1,
Spalte 1, Zeilen 45 bis Spalte 2, Zeilen 62 hinzuweisen ist.
Somit beruht das streitpatentgemäße Fräswerkzeug nach Patentanspruch 1 ge-
mäß Hilfsantrag 9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
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stand des Streitpatents keinen Bestand haben.
Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 alle im Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 5 aufgeführten Merkmale aufweist, ist das Vorliegen mangelnder Neu-
heit bzw. mangelnder Patentfähigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die ent-
sprechenden Ausführungen wird verwiesen.
Auch das in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 gegenüber dem Hilfsantrag 5
ergänzte Merkmal 12, wonach der Spanaufnahmebereich eine Erhebung aufweist,
welche dreiecksförmig ausgebildet ist und sich spiralförmig ausgehend von einer
Stirnseite zumindest teilweise über eine Länge des Spanaufnahmebereichs er-
streckt, ist bereits aus der Druckschrift nach der K1 bekannt.
Hinzuweisen ist diesbezüglich auf den der Hauptschneide 1a zugeordneten Span-
aufnahmebereich 4, der nahe seinem Nutgrund an der der Hauptschneide 1a zu-
gewandten Wandung eine Erhebung aufweist, die ersichtlich dreiecksförmig aus-
gebildet ist. Da nach Figur 1 der Druckschrift K1 sich der Spanaufnahmebereich 4
spiralförmig ausgehend von einer Stirnseite über eine Länge des Spanaufnahme-
bereichs erstreckt, trifft dies auch auf die dreiecksförmige Erhebung an der Wan-
- 28 -
dung des Spanaufnahmebereichs 4 zu, die sich spiralförmig ausgehend von einer
Stirnseite zumindest teilweise über eine Länge des Spanaufnahmebereichs er-
streckt.
Daher ist auch das streitpatentgemäße Fräswerkzeug nach Patentanspruch 1 ge-
mäß Hilfsantrag 10 gegenüber der Druckschrift K1 nicht neu bzw. patentfähig.
Nachdem sich das Streitpatent im Ergebnis somit weder nach dem Haupt- noch
nach den Hilfsanträgen 1 bis 10 als patentfähig erweist und nicht geltend gemacht
oder sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale, die in den auf den je-
weiligen Patentanspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen Unteransprü-
chen 2 bis 9 vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit
führen könnten, war es nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG insgesamt
für nichtig zu erklären.
Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit Merkmal 6 des Anspruchs 1 darüber
hinaus den Nichtigkeitsgrund mangelhafter Offenbarung geltend gemacht hat, liegt
dieser nicht vor, wie sich aus den Ausführungen oben unter I.4. ergibt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gege-
ben.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in voll-
ständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Mo-
naten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).
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Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der Berufungsschrift
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt.
Voit
Dr. Huber
Martens
Rippel
Dr. Dorfschmidt
Pr