Urteil des BPatG vom 17.07.2018

Urteil vom 17.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:170718B35Wpat421.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 421/16
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Juli 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2010 001 836
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2018 durch den Vorsitzenden
Richter Metternich sowie die Richter Dr. agr. Huber und Dr.-Ing. Dorfschmidt
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e
I.
Das am 2. Februar 2010 angemeldete Streitgebrauchsmuster 20 2010 001 836 ist
am 9. Juni 2011 unter der Bezeichnung „Vorrichtung zur Herstellung eines Faser-
verbund-Bauteils mittels Vakuum-Infusion sowie Absaugleitung“ und mit den
Schutzansprüchen 1 – 12 in das Register eingetragen worden. Schutzanspruch 1
betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung eines Faserverbund-Bauteils mittels Va-
kuum-Infusion, die Schutzansprüche 2 – 7 sind hierauf rückbezogene Unteran-
sprüche, Schutzanspruch 8 eine Absaugleitung zur Absaugung eines Gases aus
einem geschlossenen Raum, die Schutzansprüche 10 – 12 sind auf den Schutz-
anspruch 8 rückbezogene Unteransprüche. Zum Stand der Technik hat die An-
tragsgegnerin in der Anmeldung Druckschriften benannt, darunter die im Verfah-
ren als E1 und E2 geführten Entgegenhaltungen.
- 3 -
Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft, die Verlängerungsgebühren sind gemäß
elektronischem Register bis einschließlich des 10. Schutzjahres bezahlt.
Gegen das Streitgebrauchsmuster hat die seinerzeit unter E…
GmbH firmierende Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Mai 2013 Löschungsan-
trag in vollem Umfang gestellt. Als Löschungsgrund benennt sie fehlende Neuheit
und fehlenden erfinderischen Schritt. Als Stand der Technik benennt sie neben
den bereits genannten E1 und E2 im Löschungsantrag die weiteren Entgegenhal-
tungen E3 und E4.
Zur Begründung des Löschungsantrags trägt die Antragstellerin vor, der Gegen-
stand des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung sei gegenüber der E2
und E3 nicht neu. Die Gegenstände der Schutzansprüche 3 – 6 seien ebenfalls
nicht neu oder zumindest nahegelegt. Die Schutzansprüche 8 – 12 bezögen sich
lediglich auf die als Teil der Vorrichtung gemäß Schutzansprüchen 1 – 7 definierte
Absaugleitung und enthielten nur Unterkombinationen der vorgenannten Schutz-
ansprüche.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 6. Juni 2013 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013, eingegangen am 14. Juni 2013 hat die Antrags-
gegnerin dem Löschungsantrag widersprochen. Mit weiterem Schriftsatz vom
11. September 2013 reicht die Antragsgegnerin einen geänderten Anspruchssatz
mit neuen Schutzansprüchen 1 – 6 ein. Schutzanspruch 1 dieser Fassung stellt
eine Kombination von Merkmalen der Ansprüche 1, 3, 4 und 6 der eingetragenen
Fassung dar. Die Antragsgegnerin gesteht zu, dass die E3 den ursprünglichen
Schutzanspruch 1 neuheitsschädlich treffe. Die Kombination der den ursprüngli-
chen Schutzansprüchen 3, 4 und 6 entnommenen Merkmalen mit denjenigen des
ursprünglichen Anspruchs 1 im neuen Schutzanspruch 1 sei jedoch durch keine
Entgegenhaltung neuheitsschädlich vorweggenommen und sei für den Fachmann
auch nicht naheliegend.
- 4 -
Der neue Schutzanspruch 1 lautet:
„Vorrichtung zur Herstellung eines Faserverbund-Bauteils mittels Vakuum-Infu-
sion, mit einem luftdicht verschließbaren Tränkungswerkzeug (2), das einen befüll-
baren Innenraum (4) aufweist, in den ein Fasermaterial (6) einlegbar und in den
ein fließfähiges Matrixmaterial (14) über eine im Innenraum (4) mündende Zuführ-
leitung zuführbar ist, sowie einer Absaugleitung (8) zur Herstellung eines Unter-
drucks im Innenraum (4) des Tränkungswerkzeugs (2), wobei die Absauglei-
tung (8) zumindest teilweise innerhalb des Innenraums (4) verlegt und zumindest
teilweise oder vollständig mit einer gasdurchlässigen, aber das Matrixmaterial (14)
sperrenden Membran (22) umhüllt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Absaug-
leitung (8) zumindest abschnittweise einen Spiralschlauch (18) aufweist, zwischen
der Absaugleitung (8) und der Membran (22) ein Abstandhalter angeordnet ist und
die Absaugleitung (8) aus einem flexiblen Material hergestellt ist.“
Der neue Schutzanspruch 5 lautet:
„Absaugleitung (8) zur Absaugung eines Gases aus einem geschlossen Raum,
der mittels einer Vakuum-Infusion mit einem Matrixmaterial (14) befüllbar ist,
wobei die Absaugleitung (8) zumindest teilweise oder vollständig mit einer gas-
durchlässigen, aber das Matrixmaterial (14) sperrenden Membran (22) umhüllt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Absaugleitung (8) zumindest abschnittweise
einen Spiralschlauch (18) aufweist, zwischen der Absaugleitung (8) und der Mem-
bran (22) ein Abstandhalter angeordnet ist und die Absaugleitung (8) aus einem
flexiblen Material hergestellt ist.“
Hinsichtlich des Wortlauts der abhängigen Schutzansprüche wird auf die Akte
Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat weitere Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt,
zum einen die E5 und E6 sowie als Reaktion auf einen Zwischenbescheid der Ge-
- 5 -
brauchsmusterabteilung vom 3. November 2015 die E7. Insgesamt sind damit fol-
gende Dokumente als Stand der Technik genannt:
E1
DE 10 2005 011 977 A1
E2
EP 1 859 920 B1
E3
WO 2009/003476 A1
E4
EP 1 181 149 B1
E5
EP 0 004 478 A2
E6
EP 1 235 672 B1
E7
WO 2009/026918 A1
In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2016 vor der Gebrauchsmusterabtei-
lung hat die Antragstellerin weiterhin die Löschung des Streitgebrauchsmusters in
vollem Umfang beantragt, während die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmus-
ter im Umfang der Schutzansprüche gemäß Fassung vom 11. September 2013
verteidigt hat.
Mit in dieser mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss hat die Gebrauchs-
musterabteilung das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die An-
spruchsfassung vom 11. September 2013 hinausgeht, den Löschungsantrag im
Übrigen zurückgewiesen und den Beteiligten die Kosten je zur Hälfte auferlegt. Sie
begründet diese Entscheidung damit, dass der Gegenstand des Schutzan-
spruchs 1 der Fassung vom 11. September 2013 neu sei und auch auf einem
erfinderischen Schritt beruhe. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 5 sei in glei-
cher Weise zu beurteilen, während die Schutzansprüche 2 – 4 und 6 zweckmä-
ßige Ausgestaltungen des Gegenstands nach Schutzanspruch 1 bzw. 5 beträfen.
Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 15. Juli 2016 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Au-
gust 2016, eingegangen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. In ihrer Be-
- 6 -
schwerdebegründung vom 22. März 2017 vertritt sie die Auffassung, dass die
Gebrauchsmusterabteilung die Voraussetzungen für die Bejahung eines erfinderi-
schen Schritts verkannt habe. Fehlende Neuheit gegenüber der E3 macht sie in
der Beschwerdebegründung in Bezug auf die eingetragene Fassung des Streitge-
brauchsmusters, aber nicht gegen die Fassung vom 11. September 2013 geltend.
Jedoch stelle insbesondere die Kombination der Merkmale des geänderten
Schutzanspruchs 1 eine routinemäßige, in Kombination der E3 mit der E5 oder der
E7 dem Fachmann nahe liegende Verknüpfung dieser Merkmale dar. Auch die
Unteransprüche enthielten keine Gegenstände, die einen erfinderischen Schritt
aufwiesen.
Die Beschwerdeführerin und Antragstellerin stellt den Antrag,
die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung vom 28.06.2016
aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster DE 20 2010 001 836.6
in vollem Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin widerspricht der Auffassung der Antragstellerin in ihrer Be-
schwerdeerwiderung vom 25. August 2017. Insbesondere stelle die gebrauchs-
mustergemäße Erfindung gegenüber dem Stand der Technik einen Fortschritt dar,
da die Vorbereitungsarbeiten, die Kosten und der Materialaufwand bei der Pro-
duktion von Faserverbund-Bauteilen dadurch deutlich reduziert werden könnten.
Auch sei aus dem Stand der Technik für den Fachmann keine Anregung ersicht-
lich, einen Spiralschlauch mit einer Membran zu umhüllen, um diese Kombination
als Absaugleitung bei der Herstellung eines Faserverbund-Bauteils zu verwenden.
- 7 -
Wegen weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Ge-
brauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Aktenin-
halt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Streitgebrauchsmuster
20 2010 001 836 hat in der im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren von der
Gebrauchsmusterabteilung als schutzfähig erachteten Fassung Bestand.
1.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig.
2.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgerecht und zunächst in
vollem Umfang widersprochen.
3.
Nachdem die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster mit dem in der
mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung vom 28. Juni 2016
gestellten Sachantrag nur noch im Umfang der Schutzansprüche 1 – 6 gemäß der
mit Schriftsatz vom 11. September 2013 eingereichten Fassung und nicht mehr in
dem über diesen Antrag hinausgehenden Umfang verteidigt hat, hat sie zugleich
im darüber hinausgehenden Umfang den Widerspruch gegen den Löschungsan-
trag teilweise zurückgenommen. Daher ist, wie in Ziff. 1 des Tenors des ange-
fochtenen Beschlusses auch ausgesprochen, das Streitgebrauchsmuster ohne
Sachprüfung im nicht mehr verteidigten Umfang zu löschen.
4.
Der Schutzgegenstand nach Anspruch 1 im nunmehr maßgebenden Um-
fang betrifft nach der Beschreibungseinleitung der Gebrauchsmusterschrift eine
Vorrichtung zur Herstellung eines Faserverbund-Bauteils mittels Vakuum-Infusion.
Dabei wird üblicherweise das Fasermaterial in eine mit Trennmittel beschichtete
Form eingelegt und darüber ein Trenngewebe und ein Verteilermedium gelegt, um
- 8 -
das gleichmäßige Fließen des Matrixmaterials zu erleichtern (Absatz [0003] der
Beschreibung). Ferner wird eine Folie gegen die Form luftdicht abgedichtet, so
dass bei der Evakuierung des Forminnenraums der atmosphärische Luftdruck die
innen liegenden Faser- und Funktionsteile zusammenpresst und entsprechend
fixiert.
Das Streitgebrauchsmuster beschreibt ferner Varianten dieser grundlegend be-
kannten Vakuum-Infusionstechnik, nämlich das RI-Verfahren [0005] und das VAP-
Verfahren [0006], die jedoch beide jeweils Nachteile aufwiesen. Deshalb sei es
Aufgabe der gebrauchsmustergemäßen Erfindung [0007], eine technische Lösung
bereitzustellen, mit der die Vorteile der bei der Herstellung von Faserverbund-
Bauteilen aus dem Stand der Technik bekannten RI-Verfahren mit denjenigen des
VAP-Verfahrens zu kombinieren und Nachteile beider Verfahren zu vermeiden.
5.
Als Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau oder Kunststofftechnik anzusehen, der bereits mehrere Jahre Be-
rufserfahrung in der Verarbeitung von Langfaser-verstärkten Kunststoffen besitzt
und darüber hinaus auch Kenntnisse im Bereich der Produktion von Faserver-
bund-Bauteilen in luftdicht verschließbaren Tränkungswerkzeugen aufweist.
6.
Die Lösung der Aufgabe gemäß Streitgebrauchsmuster erfolgt durch eine
Vorrichtung entsprechend dem Schutzanspruch 1 gemäß dem geltenden Sachan-
trag. Dieser Schutzanspruch 1 lautet in einer gegliederten Fassung, die den Betei-
ligten in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2018 übergeben wurde und auf
die in Folge Bezug genommen wird:
1.
Vorrichtung zur Herstellung eines Faserverbund-Bauteils mittels Vakuum-
Infusion,
1.1 mit einem luftdicht verschließbaren Tränkungswerkzeug (2), das einen
befüllbaren Innenraum (4) aufweist,
- 9 -
1.1.1
in den ein Fasermaterial (6) einlegbar und in den ein fließfähiges Ma-
trixmaterial (14) über eine im Innenraum (4) mündende Zuführleitung
zuführbar ist,
1.1.2
sowie einer Absaugleitung (8) zur Herstellung eines Unterdrucks im
Innenraum (4) des Tränkungswerkzeugs (2),
1.1.2.1
wobei die Absaugleitung (8) zumindest teilweise innerhalb des
Innenraums (4) verlegt und zumindest teilweise oder vollständig
mit einer gasdurchlässigen, aber das Matrixmaterial (14) sperren-
den Membran (22) umhüllt ist,
1.1.2.2
wobei die Absaugleitung (8) zumindest abschnittweise einen Spi-
ralschlauch (18) aufweist,
1.1.2.3
zwischen der Absaugleitung (8) und der Membran (22) ein Ab-
standhalter angeordnet ist
1.1.2.4
und die Absaugleitung (8) aus einem flexiblen Material hergestellt
ist.
6.1
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 birgt keine wesentlichen Ausle-
gungsschwierigkeiten, hinzuweisen ist gegebenenfalls darauf, dass nach Merkmal
1.1.2.2 als Absaugleitung zumindest abschnittsweise ein „Spiralschlauch“ einge-
setzt wird. Als Spiralschlauch wird im „Allgemeinen“ Sprachgebrauch ein beispiels-
weise mit einer Drahtwendel versteifter elastischer Schlauch verstanden, bei dem
ein wendelförmiger Draht zur Aufnahme von radialen Zug- und Druckkräften in
einen (Kunststoff-) Schlauch eingearbeitet ist. Alternativ ist mit dem Begriff auch
ein wendelförmig gewickelter Schlauch gemeint. Im Fachbereich der Vakuumtech-
nik ist in der Regel ebenfalls ein metallisch verstärkter Schlauch gemeint, dessen
Verstärkung die Radialkräfte aufnimmt, um ein Kollabieren des Schlauches zu ver-
hindern.
- 10 -
Der in Bezug auf die Evakuierung eines Tränkungswerkzeuges für Faserverbund-
Bauteile verwendete Fachbegriff des Spiralschlauches beschreibt jedoch offen-
sichtlich einen wendel- bzw. schraubenförmig gewickelten oder auch einen wen-
delförmig geschlitzten Schlauchkörper, der mit seinen entsprechenden wendelför-
migen Öffnungen über den Umfang des Schlauches verteilte Eintrittsstellen für
das zu evakuierende Gas bildet. Einen solchen Schlauch kennt der Fachmann,
der speziell für das Verlegen im Formwerkzeug bei einem dort notwendigen Gas-
austausch oder auch für eine über die Schlauchlänge kontinuierliche Harzeinlei-
tung in das Formwerkzeug geeignet ist.
Gemäß Merkmal 1.1.2.3 ist zwischen der zumindest abschnittsweise als Spiral-
schlauch gebildeten Absaugleitung und der „außen“ liegenden semipermeablen
Membran ein Abstandshalter positioniert, der verhindern soll, „dass sich die Mem-
bran direkt auf die Absaugleitung auflegt und so die Öffnungen abdeckt, durch die
Gas in die Absaugleitung eintreten kann“ [0030]. Damit bildet sich ein in den Figu-
ren zwar eingezeichneter, jedoch dort nicht mit einem Bezugszeichen versehener
„Zwischenraum (24)“ zwischen der Schlauchoberfläche und der Innenwand der
Membran ([0030]), so dass eintretendes Gas dort frei strömen kann und durch Öff-
nungen in den Innenraum des Spiralschlauches (18) gelangen kann (dto.).
6.2
Die Lösung der Aufgabe gemäß Streitgebrauchsmuster erfolgt auch durch
eine Absaugleitung entsprechend dem Schutzanspruch 5. Dieser Schutzan-
spruch 5 lässt sich wie folgt gliedern:
5.
Absaugleitung (8) zur Absaugung eines Gases aus einem geschlossen
Raum, der mittels einer Vakuum-lnfusion mit einem Matrixmaterial (14) be-
füllbar ist,
5.1 wobei die Absaugleitung (8) zumindest teilweise oder vollständig mit einer
gasdurchlässigen, aber das Matrixmaterial (14) sperrenden Membran (22)
umhüllt ist,
- 11 -
5.1.1
wobei die Absaugleitung (8) zumindest abschnittweise einen Spiral-
schlauch (18) aufweist,
5.1.2
zwischen der Absaugleitung (8) und der Membran (22) ein Abstand-
halter angeordnet ist,
5.1.3
und die Absaugleitung (8) aus einem flexiblen Material hergestellt ist.
Die in Anspruch 5 beanspruchte Absaugleitung ist damit weder konkret auf eine
Vorrichtung zur Herstellung eines Faserverbund-Bauteils noch auf die Anwendung
in einem hierfür eingesetzten Tränkungswerkzeug beschränkt. Allerdings sind die
weiteren Merkmale – insbesondere 5.1 bis 5.1.2 in Verbindung mit dem Begriff der
Vakuum-Infusion – bereits so spezifisch, dass schwerlich Absaugleitungen für
andere Anwendungsgebiete denkbar sind, die im Übrigen nicht entgegengehalten
sind.
7.
Die Neuheit der Gegenstände der unabhängigen Schutzansprüche 1 und 5
ist nicht angegriffen und zudem auch gegeben; keine der genannten Druckschrif-
ten weist alle Merkmale der Gegenstände der Schutzansprüche 1 bzw. 5 auf. Sie
beruhen darüber hinaus auch auf einem erfinderischen Schritt, denn ihre Gegen-
stände sind einem Fachmann aus dem Stand der Technik auch in Verbindung mit
seinem Fachwissen nicht nahegelegt.
7.1
Als Ausgangspunkt der fachmännischen Betrachtungen hinsichtlich der
Schutzanspruch 1
A1) angesehen werden, da diese unstrittig die Merkmale des Oberbegriffs (Merk-
male 1 bis 1.1.2.1) offenbart. Die E3 beschreibt und zeigt eine Vorrichtung zur
Herstellung eines Faserverbund-Bauteils mittels Vakuum-Infusion (insbesondere
Figur 10 sowie dazugehörige Beschreibung, Seite 15 ab Zeile 13). Dort ist ein
Formteil (mould part 210) gezeigt, das mit einem oberen flexiblen Abdeckelement
(vacuum bag 250) ein mit Faserwerkstoffen und Harzmaterialien befüllbares und
luftdicht verschließbares Tränkungswerkzeug bildet, das mittels Vakuuminfusion
- 12 -
(means of vacuum infusion) arbeitet (Merkmale 1 bis 1.1.1). Hergestellt wird
gemäß dem Ausführungsbeispiel dabei ein Rotorblatt einer Windturbine.
Neben den Zuführleitungen für das Harz (225 bis 228) sind auch zumindest zwei
Absaugleitungen (vacuum channel 231 und 233) vorgesehen, über die der Unter-
druck in dem Formwerkzeug hergestellt wird (Merkmal 1.1.2). Die Absaugkanäle
bzw. -röhren sind dabei innerhalb des Innenraums verlegt und an der Unterseite
des dort offenen Kanals mit einer Membran bedeckt. Diese Membran ist dabei
durchlässig für Gase und undurchlässig für das Harzmaterial („…semi-permeable
membrane being substantially permeable to gasses and substantially imperme-
able to resin“, Seite 10, Zeilen 7 – 9). Eine einseitige und flächige Abdeckung des
Kanals an seiner Unterseite (Figur 10) mittels der Membran (232 bzw. 234) mag
dabei durchaus als „teilweise umhüllt“ anzusehen sein, insofern wäre auch das
Merkmal 1.1.2.1 aus E3 bekannt.
Aus dem dargestellten Ausführungsbeispiel (Figuren) und der sich darauf bezie-
henden Beschreibung sind jedoch die weiteren Merkmale 1.1.2.2 bis 1.1.2.4 nicht
offenbart. Die Absaugleitung als Spiralschlauch auszugestalten (Merkmal 1.1.2.2)
ist in der E3 nicht beschrieben oder gezeigt. Ebenso ist eine flexible Absaugleitung
aus den Figuren und der dazugehörigen Beschreibung nicht offenbart und fach-
männisch auch nicht ableitbar (Merkmal 1.1.2.4), da aufgrund des Fließverlaufes
des Harzes der Fachmann die (Haupt-) Absaugleitungen (vacuum channel 231
und 233) gemäß den Zeichnungen großflächig und großvolumig gestalten will und
er insofern keine Veranlassung hat, eine flexible (Schlauch-) Leitung zu verwen-
den. Aufgrund der Positionierung der die offene Seite des Kanals abdeckenden
Membran kann auch grundsätzlich kein zusätzlicher Abstandshalter zwischen Ab-
saugleitung und Membran angebracht werden, so dass der Fachmann auch im
Hinblick auf die Realisierung des Merkmals 1.1.2.3 keine Veranlassung hatte.
- 13 -
Zwar sind im Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 2 noch zwei weitere Absaug-
leitungen bzw. Vakuumauslässe (160, 165) vorhanden, hierbei sind jedoch keine
flexiblen Kanäle oder Leitungen gezeigt oder beschrieben, auch eine Membranab-
deckung ist diesbezüglich nicht erwähnt oder dargestellt. Im Bereich der Beschrei-
bung des Ausführungsbeispiels ist verallgemeinernd noch gesagt, dass auch die
Vakuum-Kanäle – wie dies bei den Harz-Einlasskanälen (225 – 228) in der Figur
gezeigt und zudem beschrieben ist –
in Form von Ω-geformten Profilelementen
(„Ω-shaped profile members“) oder als perforierte Röhren bzw. Rohre („perforated
tubes“) ausgestaltet sein können (Seite 17, letzter Absatz). In der Variante in Form
von perforierten Rohren können diese auch durch ein helixförmiges („spiralförmi-
ges“) Versteifungselement verstärkt sein („…If perforated
vacuum tubes are applied, they may be reinforced by a helical rigid member
extending into the tube and preventing it from collapsing due to the vacuum“, dto.).
Eine „flexible“ Absaugleitung, die Ausgestaltung in Form eines Spiralschlauches
sowie eine zumindest teilweise Umhüllung der Rohre mit einer Membran sind hier-
bei allerdings weder offenbart noch nahegelegt.
Bei einer weiteren Alternative der Ausgestaltung der Haupt-Absaugleitungen (231,
233) der E3 ist auf Seite 20, Zeilen 22 – 26 beschrieben, dass die Vakuum-Kanäle
auch (direkt) aus der semipermeablen Membran und einem Gewebe hergestellt
sein können und von Membran und Gewebe ein Abstandhalter in Form
eines dreidimensionalen Gitters angebracht ist, damit bei der Evakuierung kein
Kollabieren erfolgt („…The vacuum channels 231, 233 can be formed by the semi-
permeable membrane 232, 234 and a cloth, wherein spacer material can be
placed in the form of a three-dimensional net or the like in order to ensure that the
membrane 232, 234 and the cloth do not collapse during the process of filling the
mould, during which a vacuum is established in the vacuum channel 231, 233“).
Diese Ausgestaltung bezieht sich dabei auf die entsprechend gezeigten Vakuum-
Kanäle in den Figuren, die entsprechend der Geometrie – aufgrund der Form und
unter Einbeziehung eines (steifen) Gewebes – eher nicht als flexibel bezeichnet
werden können. Darüber hinaus findet eine Abstützung statt, also im
- 14 -
Innern des Kanals oder inmitten von Membran und Gewebe; ein Abstandshalter
zwischen Leitung und Membran ist auch hier nicht offenbart. Da hier die Membran
den Kanal selbst (mit) bildet, kann auch bereits prinzipiell nicht zwischen dieser
Absaugleitung und der Membran ein Abstandhalter angebracht sein. Somit kann
die E3 – auch in dieser Gestaltung der Absaugleitung – eine solche Lösung nicht
nahelegen.
7.2
Die drei aus der E3 nicht bekannten Merkmale 1.1.2.2 bis 1.1.2.4 können
auch nicht durch den weiteren Stand der Technik nahegelegt werden.
E7
stellung eines Faserverbund-Bauteils bekannt, das ebenfalls mittels einer Vaku-
um-unterstützten Infiltration von flüssigem Harz in ein Fasermaterial erfolgt (Pa-
tentanspruch 1). Dabei wird ein Tränkungswerkzeug mit fester Formhälfte (solid
mould part 1) und flexibler Abdeckung (flexible mould part, vacuum bag 13) ver-
wandt, das luftdicht verschließbar ist (Figur 1 sowie dazugehörige Beschreibung
ab Seite 7, Zeile 30). In das Formwerkzeug ist ein Fasermaterial eingelegt (fibre
insertion 14) und ein fließfähiges Harz-Matrixmaterial kann über Harzeinlasska-
näle (inlet profile bodies 3) in das Formwerkzeug eingelassen werden. Als Ab-
saugleitungen können die Vakuumkanäle (vacuum channels, vacuum tubes 2)
angesehen werden, die zudem im Innenraum des Formwerkzeugs verlaufen (Fi-
gur 1). Damit sind zumindest die Merkmale 1 bis 1.1.2 aus der E7 bekannt.
Die E7 weist allerdings eine andere technische Lehre als die des Streitgebrauchs-
musters auf. Zwar sind die Leitungen 3, 21 und 22 als Einlassleitungen bzw.
-kanäle für das Harzmaterial („
Ω-shaped inlet profile bodies 3, 21, 22“) und ebenso
die Leitungen 2 als Entlüftungskanäle des Formwerkzeugs (vacuum channels
bzw. tubes 2) bezeichnet und formal zugeordnet, allerdings werden diese jeweili-
gen Kanäle gemäß der Erfindung zwischen dem Einlass für das
Harz und dem Gas-Auslass zur Evakuierung („According to
the invention, the inlet profile bodies 3, 21, 22 and the vacuum channels 2 are not
- 15 -
limited to the function described above, as during the process of filling the mould
one or more of said inlet profile bodies 3, 21, 22 can communicate periodically with
a vacuum source instead of with the polymer source, and the vacuum channels 2
can communicate with a polymer source instead of the vacuum source“, Seite 8,
Zeilen 22 – 26). Dies ist im Übrigen auch in den Figuren 2 und 3 gezeigt und hin-
sichtlich der dazugehörigen Figurenbeschreibung offenbart. Insofern entsprechen
Einlass- und Auslassleitungen des Streitgebrauchsmusters den wechselseiti-
gen Ein- und Auslässen der E7. In Bezug auf die Einlasskanäle „“ dabei ein
oder mehrere Kanäle wechselseitig mit den Vakuumkanälen hin und hergeschaltet
werden (also zumindest einer), demgegenüber allerdings die Vakuumka-
näle (2) – nach logischen Erwägungen mit Bezug auf die Fließfronten – ebenfalls
beide Funktionen erfüllen können, so dass zumindest die „Auslasskanäle“ (2) glei-
chermaßen auch „Einlasskanäle“ darstellen. Damit sind die Einlasskanäle (3, inlet
profile bodies) gleichzeitig auch Auslasskanäle, die mit der daran angebrachten
semipermeablen Membran teilweise „umhüllt“ sind (Merkmal 1.1.2.1). Der Fach-
mann zieht dieses Dokument jedoch aufgrund der unterschiedlichen Funktionswei-
sen nicht zur Weiterentwicklung der E3 heran. Im Übrigen sind zudem die aus der
E3 nicht bekannten Merkmale 1.1.2.2 bis 1.1.2.4 aus der E7 ebenfalls nicht
bekannt und könnten diese somit auch nicht nahelegen.
E5
Herstellung einer mit Harz infiltrierten Faserschicht. Allerdings wird bei dieser Vor-
richtung bereits keine Membran im Sinne des Streitgebrauchsmusters verwendet,
die eine selektive Durchlässigkeit für Gase bzw. Luft besitzt und für flüssiges Harz-
material undurchlässig ist. Die in der E5 als Membran bezeichnete flexible und
durchsichtige Kunststofffolie dient lediglich der üblichen flexiblen Abdeckung des
Formwerkzeugs („Vacuum bag moulding is an intermediate process in these
respects which uses a plastics membrane to compact the laminate by the use of
atmospheric pressure applied through the membrane by drawing air out of the
space between the mould and membrane“, Seite 2, Zeilen 2 – 6). In dem Ausfüh-
rungsbeispiel ist die „Membran“ die vorgeformte flexible Kunststoffabdeckung (1),
- 16 -
die mit dem Rahmen (2) verbunden ist („…a preshaped membrane 1 made of
transparent plastics material is attached to a frame 2…“, Seite 4, Zeilen 8 und 9,
Figur 1). Zudem wird die Absaugleitung durch einen (feststehenden) Kanal bzw.
Rinne in einem Werkzeug gebildet (Figuren, Patentanspruch 2). Damit offenbart
die E5 zumindest nicht die Merkmale 1.1.2.1 sowie 1.1.2.3 und 1.1.2.4 und kann
somit keine Anregung zur Gestaltung eines flexiblen Spiralschlauches in Bezug
auf eine dort angebrachte semipermeable Membran geben.
7.2.3 Aus der seitens der Antragstellerin ebenfalls herangezogenen Druck-
E1
faserverstärkten Bauteils mittels eines Harz-Infusionsverfahrens bekannt. Für den
Auslass (9A) kann hier alternativ zu einem
Ω-Profil
auch ein Spiralschlauch eingesetzt werden ([0026] und [0031]). Eine Absauglei-
tung ist allerdings nicht innerhalb des Formungswerkzeugs verlegt, auch offenbart
die E1 keine Membran im Sinne des Streitgebrauchsmusters, da die dort als
„Membran“ bezeichnete Folie lediglich der luftdichten flexiblen oberen Abdeckung
dient ([0009] ff.). Damit liegt die E1 weiter ab und offenbart lediglich die Verwen-
dung von Spiralschläuchen als Harzzuführungsleitungen im Umfeld dieser Form-
werkzeuge.
E2
Gussform zur Herstellung von faserverstärkten Kunststofflaminaten mindestens
ein Entlüftungskanal (venting duct 2) vorgesehen ist (Patentanspruch 1, Figuren),
wobei dieser Entlüftungskanal während des Gussvorganges im „Vakuum“ mindes-
tens teilweise durch den Kunststoff getränkt wird („…said venting duct (2) are at
least partly wetted by the plastic (57) during the casting process…“, Patentan-
spruch 1). Bei diesem Verfahren steht also die Entlüftung des in dem Harz einge-
schlossenen Gases im Vordergrund, während beim Gegenstand des Streitge-
brauchsmusters die Absaugleitung gerade nicht mit dem Harz in Verbindung kom-
men soll. Es wird zwar auch in der E2 eine semipermeable Membran eingesetzt,
diese bildet jedoch selbst den „Rahmen“ der Absaugleitung („The venting duct 2
- 17 -
consists of an outer surface 2a and an outer surface 2b which both are imper-
meable with regard to the plastic laminate 57 but permeable with regard to the air”,
[0032]). Damit sind die Merkmale 1.1.2.1 bis 1.1.2.4 nicht bekannt, so dass auch
die E2 die in der E3 nicht bekannten Merkmale nicht nahelegen kann.
7.2.5 Auch die weiteren Druckschriften E4 (EP 1 181 149 B1) und E6
(EP 1 235 672 B1) können den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 in einer Zu-
sammenschau mit der E3 nicht nahelegen, ihre Gegenstände liegen ebenfalls wei-
ter ab. Die E4 offenbart eine flächige Membran, die keine Absaugleitung zumin-
dest teilweise umhüllt, die E6 offenbart bereits keine semipermeable Membran.
7.3 Ein weiterer Ausgangspunkt für die Betrachtungen des Fachmanns ist nicht
gegeben, alle vorliegenden Druckschriften offenbaren nicht den Kern des Streitge-
brauchsmusters, eine flexible Absaugleitung vorzusehen, die zumindest teilweise
mit einer semipermeablen Membran umhüllt ist und bei der zwischen Absauglei-
tung und Membran zusätzlich ein Abstandshalter angebracht ist, so dass einer-
seits auf eine großflächige Membran verzichtet werden kann und gleichzeitig eine
sehr gute Gasabsaugung aus dem Innenraum erfolgen kann, wie es das Streitge-
brauchsmuster als vorteilhaft beschreibt. Eine solche Lösung war dem Fachmann
auch nicht aus seinem Fachwissen nahegelegt, hierzu bedurfte es eines erfinderi-
schen Schritts. Die Vorrichtung nach Schutzanspruch 1 hat somit Bestand.
7.4
Die Absaugleitung nach Schutzanspruch 5 hat in der Sache nichts anderes
als die Formulierung der in Schutzanspruch 1 als Vorrichtung niedergelegten
Lehre in Form eines weiteren Sachanspruchs in Bezug auf eine Absaugleitung
zum Gegenstand. Die Gesichtspunkte, die der Beurteilung der Schutzfähigkeit von
Anspruch 1 zugrunde liegen, gelten daher zu Schutzanspruch 5 gleichermaßen.
- 18 -
7.5
Die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 4 und 6 betreffen zweckmäßige und
nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Gegenstände nach den Schutzan-
sprüchen 1 und 5, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie sind daher
ebenfalls schutzfähig.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbin-
dung mit § 84 Abs. 2 PatG und § 91 ZPO.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 19 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.
Metternich
Dr. Huber
Dr. Dorfschmidt
Fa