Urteil des BPatG vom 20.08.2018

Urteil vom 20.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:200818B35Wpat417.15.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 417/15
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Kostenentscheidung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts am 20. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Metternich sowie der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner
beschlossen:
1.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
2.
Der Gegenstandswert wird für das Löschungs- und das Be-
schwerdeverfahren auf 100.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018 ihre Beschwerde
gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 8. Juli 2015
zurückgenommen hat, waren die Kosten des Löschungs-Beschwerdeverfahrens
antragsgemäß der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG
i. V. m. §§ 84 Abs. 2, 99 Abs. 1 PatG, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO). Der Ge-
genstandswert war in entsprechender Anwendung von §§ 23, 33 RVG i. V. m.
§§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen auf 100.000,- € festzusetzen, zumal dieser
Gegenstandswert von der Antragstellerin in einem Kostenfestsetzungsantrag
betreffend das erstinstanzliche Löschungsverfahren bereits zugrunde gelegt wor-
den war, die Antragsgegnerin insoweit nicht widersprochen hat und dem Senat
auch keine Erkenntnisse vorliegen, die eine anderweitige Festsetzung des Gegen-
standswerts geboten erscheinen lassen.
- 3 -
Da eine (isolierte) Kostenentscheidung in einer patentgerichtlichen Beschwerde-
sache nicht rechtsbeschwerdefähig ist (vgl. BGH GRUR 1967, 94 – Stute, sowie
die weiteren Nachweise bei Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl., § 100,
Rn. 11) und sich aus § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, aus Sicht des Senats zwingend,
ergibt, dass hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts eine Rechtsbe-
schwerde zum BGH vorliegend nicht statthaft ist, sieht der Senat von einer
Rechtsmittelbelehrung ab.
Metternich
Dr. Münzberg
Dr. Wagner
Fa