Urteil des BPatG vom 02.08.2018

Urteil vom 02.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:280818B29Wpat571.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 34/17
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 022 729.6
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 2. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und Dr. von Hartz
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Pure Natural
ist am 8. August 2016 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Marken-
amt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2016 022 729.6 für folgende
Waren angemeldet worden:
„Klasse 02:
Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holz-
konservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holz-
schutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz;
Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze
im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler,
Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus
Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und
Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur;
Klasse 03:
Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleif-
mittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel;
- 3 -
Klasse 19:
Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten];
Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmör-
tel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwe-
cke; Asphalt, Pech und Bitumen; Spachtelmassen zum Glätten
und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel].“
Die Markenstelle für Klasse 2 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom
27. September 2016 und vom 2. Juni 2017, von denen letzterer im Erinnerungs-
verfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung
an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das Anmeldezeichen werde vom
angesprochenen Verkehr im Sinne von „rein natürlich“ aufgefasst. Die angemel-
dete Bezeichnung bestehe aus den zwei englischsprachigen Wörtern „Pure“ und
„Natural“, die den deutschen Begriffen „pur“ und „natürlich“ sehr ähnlich seien und
daher auch ohne weiteres in diesem Sinne verstanden würden. Neben „pur“ oder
„rein“ für den ersten Markenbestandteil und „natürlich“ für den zweiten Markenbe-
standteil kämen zwar bei der Übersetzung auch noch andere deutsche Begriffe in
Frage, allerdings würde es sich bei diesen nicht um Wörter gänzlich anderer Be-
deutung handeln. Die verschiedenen Übersetzungsmöglichkeiten könnten dem-
nach nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit des angemeldeten Zei-
chens führen.
Ausgehend hiervon werde der angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen eine
in werbeüblicher Weise abgefasste, beschreibende Aussage zu den beanspruch-
ten Waren entnehmen. Insbesondere werde der Verkehr in dem Zeichen einen
unmittelbaren Hinweis darauf sehen, dass die damit gekennzeichneten Waren auf
natürlichen Rohstoffen basieren würden oder naturverträglich produziert seien.
Dieser Hinweis dränge sich auch dann auf, wenn man berücksichtige, dass die
einzelnen Wortbestandteile der angemeldeten Marke bisher angeblich nur im Zu-
- 4 -
sammenhang mit Produkten außerhalb des beanspruchten Warenverzeichnisses,
z. B. Lebensmitteln oder Kosmetika, verwendet wurden.
Die Anmelderin könne sich hier auch nicht mit Erfolg auf Voreintragungen anderer,
vermeintlich vergleichbarer Zeichen stützen.
Überdies sei das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig, da die ein-
zelnen Wörter der angemeldeten Bezeichnung einerseits in sehr vielen Slogans
vorkommen würden und die Wortfolge „Pure Natural“ andererseits im Inland nicht
nur von der Anmelderin oder mit Bezug auf die Anmelderin verwendet würde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Das angemeldete Zeichen zeige eine begriffliche Unschärfe. Sowohl das Wort
„Natural“ als auch das Wort „Pure“ könnten in vielfältiger Weise übersetzt und ver-
standen werden. Zudem habe das Anmeldezeichen keinen offensichtlichen Bezug
zu den als Waren beanspruchten chemischen oder konstruktiven Hilfsmitteln, da
eine natürliche Beschaffenheit und ein Naturcharakter diesen Produkten eindeutig
wesensfremd seien. Somit könne höchstens eine vage Assoziation zwischen dem
Anmeldezeichen und den beanspruchten Waren hergestellt werden. Vielmehr
werde der Verkehr das Anmeldezeichen als Phantasiebegriff verstehen. In dem
Umstand, dass das Zeichen „Pure Natural“ nicht direkt beschreibend für die bean-
spruchten Waren sei, liege auch der wesentliche Unterschied zu den Markenan-
meldungen, die in den von der Markenstelle zitierten Entscheidungen zurückge-
wiesen worden sind.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 vom
27. September 2016 und vom 2. Juni 2017 aufzuheben.
- 5 -
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 66 MarkenG statthaft und auch im
Übrigen zulässig. In der Sache ist sie aber nicht begründet; die angemeldete
Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb
zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienst-
leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und
diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH
GRUR 2012, 610 Rn. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 808 Rn. 66 f. - EUROHYPO;
BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUl; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido). Denn die
Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233
Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 - BiolD; BGH GRUR 2008, 710
Rn. 12 - VISAGE). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR
2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 - Neuschwanstein). Ebenso
ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwende-
tes - zusammengesetztes - Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen
Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel
KGaA; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 16 - for you). Eine analysierende Betrachtungs-
- 6 -
weise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für
den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von
Waren ergibt (BGH GRUR 2014, 564 Rn. 24 - smartbook). Allerdings schließt der
Grundsatz der Gesamtbetrachtung es nicht aus, dass die einzelnen Marken-
bestandteile zunächst getrennt geprüft werden (EuGH MarkenR 2012, 485 Rn. 41
-
Timehouse/HABM; BPatG, 25 W (pat) 43/17; Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 205).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be-
teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Con-
cord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270,
271 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache beste-
hen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in
den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unter-
scheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl.
BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f.- FUSS-
BALL WM 2006).
- 7 -
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das angemeldete Zeichen nicht unter-
scheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a) Zu den von den beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreisen
gehören sowohl der Fachverkehr als auch der Durchschnittsverbraucher, wobei es
sich überwiegend um Waren handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger
Beratung nachgefragt werden.
b) Für die Verkehrskreise ist das Anmeldezeichen ersichtlich aus den zwei zum
englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern „Pure“ und „Natural“ gebildet.
aa) Die Anmelderin weist zutreffend darauf hin, dass es für die englischen Wörter
„pure“ und „natural“ mehrere Übersetzungen gibt. „Pure“ kann mit „rein, bloß, hell,
echt, bar, schier, blank, gediegen“ übersetzt werden (vgl. BPatG,
30 W (pat) 519/10 - PURE POWER). Das zum Grundwortschatz der englischen
Sprache zählende und deshalb auch ohne Schwierigkeiten verstandene Wort
„Pure“ weist allerdings die Hauptbedeutung „rein“ auf (vgl. BPatG, 24 W (pat) 9/09
- PURE; 25 W (pat) 9/12 - PurePassion). Als Adjektiv wird es zudem im Zusam-
menhang mit den angemeldeten Waren im Sinne von "rein, pur" verstanden (vgl.
BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure).
Der Begriff "natural" hat ebenfalls unterschiedliche Bedeutungen, wird vom ange-
sprochenen Verkehr vorliegend mit "natürlich" übersetzt und verstanden.
bb) In der Gesamtheit weist angemeldete Wortfolge daher die Bedeutung „rein
natürlich“ auf. Ausgehend hiervon wird der Verkehr das Anmeldezeichen im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren als schlagwortartigen Werbehinweis
dahingehend verstehen, dass die Produkte entweder ausschließlich aus natürli-
chen Stoffen bestehen, also frei von synthetisch produzierten Substanzen sind,
oder zumindest naturverträglich hergestellt worden sind. Bei fremdsprachigen
Markenwörtern ist nämlich im Blick auf die im konkreten Fall betroffenen Waren
- 8 -
auf die nächstliegende Übersetzung abzustellen (vgl. BPatG
24 W (pat) 9/09 - PURE; 32 W (pat) 13/07 - TrueNatureGuide).
Setzt sich die angemeldete Marke - wie hier - aus mehreren beschreibenden
Wörtern zusammen, kann sich zwar aus dem Gesamteindruck eine Unterschei-
dungskraft ergeben. Im Allgemeinen verbleibt es aber bei einem beschreibenden
Charakter der Wortfolge (EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 41 - BIOMILD). So verhält
es sich vorliegend. Das nach grammatikalischen Regeln gebildete Anmeldezei-
chen weist weder eine ungewöhnliche Struktur noch Besonderheiten syntaktischer
oder semantischer Art auf, die eine Unterscheidungskraft begründen könnten.
Ferner erweckt das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren
keinen Eindruck, der hinreichend weit von dem abweicht, der über die Summe der
Einzelbestandteile hinausgeht. Die angemeldete Wortfolge weist angesichts ihres
naheliegenden und verständlichen Bedeutungsgehalts auch keine schutzbegrün-
dende Interpretationsbedürftigkeit oder Mehrdeutigkeit auf.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Verwendung der angemeldeten
Bezeichnung und der einzelnen Wortbestandteile „Pure“ und „Natural“ auf Le-
bensmittel, Natur und Kosmetik beschränkt sei, kann nicht gefolgt werden. Hin-
sichtlich der in Klasse 2 beanspruchten Waren ist festzustellen, dass auch heut-
zutage (wieder) natürliche Anstrichmittel für Wände, Böden und Möbel hergestellt
und kommerziell vertrieben werden. Damit grenzen sich derartige Waren, wie Far-
ben oder Lacke, von Waren anderer Zusammensetzung bewusst ab. Gleiches gilt
für die in den Klassen 3 und 19 beanspruchten Waren. Auch bei diesen Waren
beschreibt das Anmeldezeichen die - natürlichen - Inhaltsstoffe, wie bei Wasch-
mitteln oder Baumaterialien.
Soweit die Anmelderin ferner vorbringt, dass die Erzeugnisse, die beansprucht
würden, rein synthetischer Natur seien und somit auch ihre Herstellung alles an-
dere als pur und natürlich sei, greift dieser Einwand nicht durch. Im Hinblick
hierauf wird der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen gerade nicht als
- 9 -
Fantasiebegriff verstehen, sondern den hinreichenden Warenbezug im Sinne von
„rein natürlich“ herstellen, der die beanspruchten Waren werbemäßig und ohne
weiteren Erläuterungsbedarf beschreibt.
3. Die von der Anmelderin erwähnten Voreintragungen verhelfen ihrer Be-
schwerde nicht zum Erfolg.
Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind im Rahmen der Prüfung zwar
zu berücksichtigen; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667
Rn. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014,
376 Rn. 19 - grill meister). Für die Eintragung der angemeldeten Marke kommt es
allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlich gere-
gelten Schutzhindernisses gegeben sind. Ob identische, ähnliche oder vergleich-
bare Zeichen eingetragen worden sind, bleibt dagegen unmaßgeblich. Deshalb ist
ein näheres Eingehen auf Voreintragungen in keinem Fall angezeigt (vgl. Ströbele,
in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 72 m. w. N.).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der
Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
- 10 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Hacker
Dr. Meiser
Dr. von Hartz
Pr