Urteil des BPatG vom 19.07.2018

Urteil vom 19.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:190718B30Wpat18.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 18/17
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 010 521.2
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts in der Sitzung vom 19. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. von Hartz und Dr. Meiser
beschlossen:
.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
…für Farbverliebte
ist am 11. April 2016 zur Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patent- und
Markenamt geführte Register angemeldet worden für folgende Waren:
„Klasse 2:
Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutz-
mittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrich-
farbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen
für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren;
Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform
für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen
zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [An-
strichmittel]; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und
flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen
Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur
Klasse 3:
Waschmittel; Bleichmittel; Putzmittel; Poliermittel;
Fettentfernungsmittel; Schleifmittel für das Maler- und Stuckateur-
handwerk; Abbeizmittel
Klasse 19:
Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19
enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz;
Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen und
Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke;
Asphalt; Pech; Bitumen“.
- 3 -
Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 28. Juli 2016 und vom 14. März 2017, wobei
letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für folgende
Waren:
„Klasse 2: Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Grundierungs-
mittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; Naturharze im Rohzustand;
Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure,
Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbes-
sern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel]; Beschichtungs-
mittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus
Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Ma-
kulatur
Klasse 3:
Waschmittel; Bleichmittel; Putzmittel; Poliermittel
Klasse 19:
Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19
enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz;
Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen und
Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke;
Asphalt; Bitumen
wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewie-
sen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der angesprochene Verkehr
werde die sprachüblich gebildete Wortkombination
…für Farbverliebte
vanten Warenzusammenhang auf Anhieb als beschreibenden Sachhinweis darauf
verstehen, dass die so gekennzeichneten Waren für Liebhaber von Farbgestal-
tungen bestimmt und geeignet seien. Ausgehend hiervon vermittele die Wortkom-
bination keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen Hinweis
- 4 -
auf die Art, den Verwendungszweck sowie den Adressatenkreis der zurückgewie-
senen Waren.
Die Anmelderin könne sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf
Voreintragungen anderer, (vermeintlich) vergleichbarer Zeichen stützen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie macht geltend, dass die angemeldete Bezeichnung über die erforderliche Un-
terscheidungskraft verfüge. Von einem produktbeschreibenden Charakter der
Wortkombination
…für Farbverliebte
ständlichen Waren keine Rede sein. Vielmehr sei die sloganartige Wortfolge phan
tasievoll und prägnant und umfasse ein begriffliches Spannungsfeld, das einen
Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe.
Bereits
der Neologismus „Farbverliebte“ sei originell und witzig, zumal Farbe oder
Baumaterialien keine „Liebe“ oder „Gefühle“ darstellen oder vermitteln könnten.
Unterscheidungskraft sei aber grundsätzlich bei Wortneuschöpfungen zu bejahen,
wenn mindestens ein Element
– wie hier „verliebte“ – nicht beschreibend sei und
daher zur Gesamtunterscheidungskraft des Zeichens beitrage.
Die Rechercheergebnisse des Erinnerungsprüfers belegten demgegenüber schon
nicht, dass
…für Farbverliebte
Waren zu beschreiben; zudem datierten die Fundstellen der Markenstelle nicht vor
dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt bzw. eine Datierung sei nicht erkennbar.
Auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ergebnisse einer Recherche
ließen nicht die Feststellung zu, dass die Wortkombination als branchenübliche
Bezeichnung verwendet werde. Vielmehr rege das Anmeldezeichen zu einer
gedanklichen Analyse und Interpretation an, was die Unterscheidungskraft auch
für die beschwerdegegenständlichen Waren begründe.
- 5 -
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 28. Juli 2016 und vom 14. März 2017
aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 beantragt, den Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2018, welcher auf den von ihr hilfsweise
gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und im schriftlichen Verfah-
ren zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemelde-
ten Wortmarke
…für Farbverliebte
chen Waren an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die
Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37
Abs. 1 und 5 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich-
net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59)
– Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet;
GRUR 2008, 608 (Nr. 66)
– EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13)
– Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015,
173 (Nr. 15)
– for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731
- 6 -
(Nr. 11)
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die
Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR
2015, 1198 (Nr. 59)
– Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; 2010,
1008, 1009 (Nr. 38)
– Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR
2006, 233, 235, Nr. 45
– Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13)
– Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16)
– Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR
2009, 949 (Nr. 10)
– My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei-
dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, sodass jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29)
– Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167
(Nr. 13)
– Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) – Langenscheidt-Gelb; GRUR
2015, 173, 174 (Nr. 15)
– for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook;
GRUR 2012, 1143 (Nr. 7)
– Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24)
– Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs-
kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15
– Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46)
– Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86)
– Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) – Stadtwerke Bremen; 2014,
1204 (Nr. 12)
– DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy;
GRUR 2009, 952 (Nr. 10)
– DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach stän-
- 7 -
diger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die
sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleis-
tungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32)
– Stadt-
werke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12)
– DüsseldorfCongress; GRUR 2012,
1143 (Nr. 9)
– Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850
(Nr. 28 f.)
– FUSSBALL WM 2006).
2.
Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen
…für Farbverliebte
für die beschwerdegegenständlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a)
Mit den hier maßgeblichen Waren werden Fachverkehrskreise und allge-
meine Verkehrskreise angesprochen, wobei es sich überwiegend um Produkte
handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung erworben oder
nachgefragt werden.
b)
Diese angesprochenen Verkehrskreise werden
für Farbverliebte
hieb in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinngehalt verstehen, nämlich im
Sinne eines beschreibenden Hinweises auf die Zielgruppe (
„Farbverliebte“) der
beschwerdegegenständlichen Waren (vgl. hierzu auch schon BPatG, Beschluss
vom 17. Oktober 2007, 32 W (pat) 49/06
– verliebte) in Verbindung mit einem
werblich-anpreisenden Qualitätshinweis.
Wie bereits der Erstprüfer zutreffend ausgeführt hat, wird ein
„Farbverliebter“ all-
gemein als jemand verstanden, der Farben liebt
. In Farben „verliebt“ zu sein
drückt aus, dass jemand Farben nicht nur mag, sondern eine darüber hinausge-
hende tiefere Bindung zu Farben hat, nämlich dahingehend, dass diese für ihn
oder sie eine größere Bedeutung entfalten, als es s
ich in „Farbe mögen“ aus-
drückt, also dahingehend, dass Farben gewissermaßen unerlässlich sind. Damit
spricht die Wortfolge
…für Farbverliebte
- 8 -
Farbgebung eine besonders wichtige, fast ins unentbehrliche gehende Bedeutung
haben. Zugleich handelt es sich um ein Qualitätsversprechen in dem Sinne, dass
so bezeichnete Farben, farbige Produkte sowie zum Aufbringen und Erhalten von
Farbe benötigte Waren den besonderen Ansprüchen all jener genügen, die in Far-
ben „verliebt“ sind, für die Farben im Leben unentbehrlich sind und die deshalb
auch besonders hohe Ansprüche an Farben haben. Diesen Ausführungen des
Erstprüfers kann uneingeschränkt beigetreten werden.
c)
Mit diesem Sinngehalt ist das Anmeldezeichen aber für alle beschwerde-
gegenständlichen Waren beschreibend, da es sich ausschließlich um solche
Waren handelt, die eine bestimmte Farbe darstellen oder (als wesentliche Pro-
dukteigenschaft) aufweisen oder aber im Rahmen ihrer Verwendung eine solche
Farbgebung herbeiführen können.
Dies liegt zuerst für die zurückgewiesenen Waren der Klasse 2, insoweit es sich
um
„Anstrichmittel, Farben“ etc. handelt, unmittelbar auf der Hand. Sämtliche die-
ser Waren können sich
an „Farbverliebte“ richten und, im Sinne eines werblich-
anpreisenden Qualitätsversprechens, den hohen Ansprüchen dieser Zielgruppe
genügen.
Soweit die Anmelderin in Klasse
2 ferner „
be-
ansprucht, besteht nach der Rechtsprechung des BPatG zumindest ein die Unter-
scheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließender enger be-
schreibender Bezug. Diese Waren stellen im Bereich von Lacken und (Öl-)Farben
übliche Inhaltsstoffe dar, die auch als Zusatz im Malereibedarf in Betracht kom-
men. Somit ist hier ein enger funktionaler Zusammenhang gegeben, der insoweit
zu einem engen beschreibenden Bezug des angemeldeten Zeichens führt (vgl.
BPatG PAVIS PROMA, 25 W (pat) 62/12
– Macchiato).
- 9 -
Die zurückgewiesenen Waren der Klasse
3 „
“ können dazu dienen, Farben (von Kleidungsstücken, Haushaltsge-
genständen etc.) wiederherzustellen, zu pflegen oder zu erhalten und sich daher
ebenso an „Farbverliebte“ richten.
Dies gilt schließlich auch für die zurückgewiesenen Waren der Klasse 19. Auch
insoweit wird der angesprochene Verkehr auf Anhieb darauf schließen, dass die
genannten (Bau-)Materialen, die allesamt einen bestimmten Farbton aufweisen
bzw. eine entsprechende Farbwirkung herbeiführen können,
…für Farbverliebte
bestimmt sind bzw. im Sinne eines Qualitätsversprechens den hohen Ansprüchen
dieser Zielgruppe genügen.
d)
Für das Verständnis im genannten Sinn bedarf es entgegen der Auffassung
der Anmelderin weder einer analysierenden, mehrere differenzierende Gedanken-
schritte erfordernden Betrachtungsweise noch eines vertieften Nachdenkens, um
diesen rein sachlichen Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den ver-
sagten Waren zu erkennen und zu erfassen. Vielmehr drängt sich ein werblich-
anpreisender Sachhinweis im Zusammenhang mit den genannten Waren gera-
dezu auf.
e)
Soweit die Wortfolge dabei keine Information dazu enthält, in welcher Art und
Weise die so bezeichneten Waren geeignet sind, den Bedürfnissen
von „Farbver-
liebten“ zu entsprechen, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemei-
nerung dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich wa-
ren- und dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte
in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im
Einzelnen zu benennen (vg883
– Bücher für eine bes-
sere Welt). Eine solche begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten
Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung
eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl.
DOUBLEMINT;
– BIOMIL– Postkantoor).
- 10 -
Auch die der Wortfolge vorangestellten, auf die Unvollständigkeit hinweisenden
Auslassungspunkte führen als sprach- und werbeübliche Gestaltungs- und Her-
vorhebungsmittel nicht von einem Verständnis und einer Wahrnehmung der
Wortfolge als werblich-anpreisender Sachhinweis weg (vgl. BPatG PAVIS
PROMA, 30 W (pat) 523/13
– …ist mir Recht!).
f)
Dass es sich
– entgegen der Behauptung der Anmelderin – bei dem Wort
gebnissen der Markenstelle hervor, die im Übrigen auch zum Teil deutlich vor dem
Anmel
dezeitpunkt datieren (vgl. etwa den Auszug aus dem „Tagesspiegel
Potsdamer Neueste Nachrichten“, „“, vom 31. Mai 2011; vgl.
ferner die Fundstellen: „Medienpädagogik PRAXIS BLOG“, „
“, verfasst am 25. April 2008; „Zeitschrift: die kleine Diana – Häkellust“,
Erscheinungstermin 4. November
2015: „
“). Unabhängig davon kann in rechtlicher
Hinsicht weder aus der Neuheit einer Marke noch aus einem fehlenden
lexikalischen Nachweis etwas für dessen Unterscheidungskraft hergeleitet
werden.
g)
Nach alledem vermag sich die Anmelderin auch nicht auf eine besondere
Originalität und Prägnanz, die dem Anmeldezeichen die Schutzfähigkeit verleihen
könnten, berufen. Das angemeldete Markenwort ist sprachüblich und grammatika-
lisch korrekt aus einfachen Zeichen und Wörtern der deutschen Sprache gebildet,
Farbverliebte
weislich bereits vor dem Anmeldezeitpunkt inländisch verwendet wurde.
h)
Ein Eingehen auf die im Amtsverfahren von der Anmelderin genannten
Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. 277, Nr. 18
– Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m. w. N.).
- 11 -
i)
Die Marke kann im Umfang der versagten Waren damit ihre Hauptfunktion,
nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekenn-
zeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2
3.
Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbe-
schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre-
ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 12 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.
Prof. Dr. Hacker
Dr. von Hartz
Dr. Meiser
Fi